Teilrevision 2015
Plan d'affectation, réglementation de base · Albula/Alvra
Document
- Numéro
- 15.871
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Albula/Alvra
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 oct. 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (A
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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II Governo del Cantone dei Grigioni
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14. Oktober 2015
13. Oktober 2015
Protokoll Nr.
871
A. Die Stimmberechtigten der damaligen Gemeinde Brienz/Brinzauls (seit dem
1. Januar 2015 mit Alvaneu, Alvaschein, Mon, Stierva, Surava und Tiefencastel zur
Gemeinde Albula/Alvra fusioniert) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. Juli 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Pla-
nungsmittel verabschiedet: -
Baugesetz
-
Zonenplan 1:1000 Vazerol
-
Zonenplan 1:1000 Dorf
Zonenplan 1:1000 Crappa Naira
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Grappa Naira
Zonenplan 1:10 000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die ehemalige Gemeinde Brienz/Brinzauls die
folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 6. November 2014 gemäss Art. 47 der
-
Rodungsgesuch „Grappa Naira"
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1. Februar 2013 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. Juli
2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
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(KRG) erfolgte am 31. Juli 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 7. Januar
2015 reichten die Pro Natura Graubünden sowie der WWF gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine gemeinsame Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte die Gemeinde Brienz/Brinzauls um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der ehemaligen
Gemeinde Brienz/Brinzauls bilden folgende Elemente:
Anpassung der Nutzungsplanung im Bereich des ehemaligen Kiesabbaus sowie
des Scheibenstandes im Gebiet „Crappa Naira";
Revision der gesamten Forstwirtschaftszone resp. des Waldes aufgrund der Aktualisierung der Gefahrenzonen;
diverse kleinere Anpassungen der Dorfzonen Brienz/Brinzauls, Vazerol sowie der Wohnzone 3 in Vazerol;
Anpassung der Erschliessungsetappe von 2 auf 1, sowie Totalrevision des Baugesetzes.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
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Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Baugesetz
1. Allgemeines
Die ehemalige Gemeinde Brienz/Brinzauls hat ihr Baugesetz einer Totalrevision un-
terzogen und dabei auf das kantonale Raumplanungsrecht (KRG und KRVO) abgestimmt. Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
(IVHB) wurde ebenfalls berücksichtigt. Die Regierung stellt fest, dass das Baugesetz lediglich für die Fraktion Brienz/Brinzauls anzuwenden ist. 2. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz einige formelle Mängel festgestellt werden,
welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom
24. Juli 2015 wurde die Gemeinde Albula/Alvra darüber informiert. Der Gemeinde-
vorstand Albula/Alvra stimmte mit Schreiben vom 18. August 2015 der Behebung der
formellen Mängel im Baugesetz zu (Art. 14: Änderung des Begriffes „Landfläche" in
„Grundstücksfläche"; Art. 24: Änderung der Zuständigkeit vom Departement zum
ARE; Art. 26: Präzisierung der Zonenbezeichnung in „Zone Übriges Gemeindegebiet„). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Baugesetz vor-
zunehmen.
Im Übrigen gibt das am 11. Juli 2014 beschlossene Baugesetz der Gemeinde Albula/Alvra für die Fraktion Brienz/Brinzauls zu keinen weiteren. Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
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E. Zonenplan 1:1000 Dorf
Zonenplan 1:1000 Vazerol
1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:1000 Dorf sowie im
Zonenplan 1:1000 Vazerol ein formeller Mangel im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG
festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde die Gemeinde Albula/Alvra darüber informiert.
Der Gemeindevorstand Albula/Alvra stimmte mit Schreiben vom 18. August 2015 der
Behebung des formellen Mangels im Zonenplan 1:1000 Dorf sowie im Zonenplan
1:1000 Vazerol zu (Änderung des Verweises auf Art. 41 KRG statt 51 KRG). Das
ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. 2. Anpassung der Erschliessungsetappe / Revisionsbedarf
Die Gemeinde teilt mit vorliegender Teilrevision der Ortsplanung alle (erschlossenen)
Bauzonen, die sich noch in einer 2. Erschliessungsetappe befinden, in die 1. Er-
schliessungsetappe um. Diese Umteilungen wurden (teilweise) bereits vor 25 Jahren
anlässlich einer Gemeindeversammlung vom 20. April 1990 beschlossen, jedoch
bisher nicht genehmigt. Die Umteilung des Erschliessungsgrades kann genehmigt werden, zumal damit Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht werden
können. Die Gemeinde Albula/Alvra wird jedoch darauf hingewiesen, dass die ehe-
malige Gemeinde Brienz/Brinzauls mehrfach auf den dringenden Bedarf zur Revision
ihrer Ortsplanung hingewiesen wurde. Vor dem Hintergrund der am 1. Mai 2014 in
Kraft getretenen Teilrevision des RPG (RPG1), welche in den nächsten zwei bis drei Jahren auf kantonaler Stufe über eine Anpassung des kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung konkretisiert werden soll, wird die Gemeinde Albula/Alvra ersucht, ihre
Ortsplanung schnellstmöglich nach Vorliegen des kantonalen Siedlungsrichtplans
Siedlung anzupassen. Es wird begrüsst, dass die entsprechenden Vorbereitungsar-
beiten bereits in die Wege geleitet wurden. Bezüglich Grösse der Bauzonen in den
verschiedenen Fraktionen ist im Rahmen dieser Totalrevision der Ortsplanung zu befinden.
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3. Geringfügige Anpassungen der Bauzonen
Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraus-
sichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu
reduzieren. Die Gemeinde hat im Planungs- und Mitwirkungsbericht keine Aussagen
bezüglich Bauzonenreserven sowie —bedarf gemacht. Aus ihrer Sicht ist das Thema
haushälterische Bodennutzung durch die vorliegende Teilrevision nicht tangiert.
Die Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG bestimmt, dass bis zur bundes-
rätlichen Genehmigung eines auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG an-
gepassten Kantonalen Richtplans „Siedlung" im betreffenden Kanton die Fläche der
rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. In
Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während
der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden
dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-Revision (1. Mai 2014) mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt.
Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung beinhaltet keine Neueinzonungen, son-
dern nur untergeordnete Ein- und Auszonungen, die in der Summe eine kleine Re-
duktion der Gesamtbauzonenfläche ergibt. Deshalb stellt die Regierung fest, dass die Bauzonen der Gemeinde Albula/Alvra (Fraktion Brienz/Brinzauls) durch die vor-
liegende Teilrevision nicht vergrössert werden. Die Teilrevision der Ortsplanung erweist sich unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG daher als genehmigungsfähig.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:1000 Dorf sowie der Zonenplan 1:1000 Vazerol,
beide vom 11. Juli 2014, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können ge-
nehmigt werden.
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F. Zonenplan 1:1000 Crappa Naira
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Crappa Nalra
Die ehemalige Kiesgrube „Grappa Naira" soll künftig als Ablagerungsort für sauberes
Aushubmaterial dienen. Mit vorliegender Teilrevision der Ortsplanung wird die Kies-
abbauzone „Crappa Naira" aufgehoben und im Gegenzug eine Materialablagerungs-
zone festgesetzt. Ebenfalls Bestandteil der Revision ist ein Genereller Gestaltungs-
plan, welcher die Endgestaltung der Wiederauffüllung der Kiesgrube aufzeigt. In den
Perimeter der Materialablagerungszone soll zudem ein kleiner Bereich als Zwischenlager/Kompost integriert werden, damit die Gemeinde dort Grüngut, Bauholzabfälle und ähnliche Materialien zwischenlagem kann. 1. Korrektur formeller Mängel
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonenplan 1:1000 Crappa Naira
zwei formelle Mängel im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG festgestellt werden, welche
einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 24. Juli
2015 wurde die Gemeinde Albula/Alvra darüber informiert. Der Gemeindevorstand
Albula/Alvra stimmte mit Schreiben vom 18. August 2015 der Behebung der formel-
len Mängel im Zonenplan 1:1000 Crappa Naira zu (Verweis auf Art. 41 KRG statt
Art. 51 KRG sowie Verschiebung des Legendeneintrags „Kiesabbauzone, aufgehoben" in die Rubrik Festsetzung). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Kor-
rekturen im Zonenplan 1:1000 Crappa Naira vorzunehmen. 2. Beanspruchung von Waldareal
Die neue Materialablagerungszone „Crappa Naira" ist sowohl für eine lnertstoffdepo-
nie als auch für die bewirtschaftete Zwischenlagerung und Aufbereitung von Grüngut
und Bauholzabfällen vorgesehen. Aufgrund der zeitlich unbegrenzten Nutzung ist für den Teil Zwischenlagerung und Aufbereitung eine definitive Rodung im Umfang von
rund 668 m2 mit Ersatzleistung erforderlich. Als Rodungsersatz hat die Gesuchstelle-
rin bis spätestens Ende 2018 Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes vorzunehmen. Dies hat durch Förderung einer Waldgesellschaft 52A (Kar-
bonat-Tannen-Fichtenwald) zu erfolgen.
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Die Rodungsbewilligung ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes
(BVFD) am 27. Februar 2015 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 3. Hinweise für das BAB-Verfahren
Die abfallrechtliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) für den Deponiebetrieb (Materialablagerung) kann in Aussicht gestellt werden. Diese wird im
Folgeverfahren (BAB-Verfahren) erteilt. Hierfür sind Angaben über den Deponiebe-
treiber, das Betriebsreglement und die Betriebsordnung zusammen mit den BABUnteilagen einzureichen.
Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht soll auch Bauholzabfall gelagert werden.
Im BAB-Verfahren ist anzugeben, was für Holz gelagert werden soll. Sofern es sich um problematisches Altholz handelt, ist der Platz zu befestigen und zu entwässern.
Die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen bedürfen nebst der BAB-Bewilligung einer Bewilligung des Tiefbauamtes (Art. 52
Abs. 1 Strassengesetz des Kantons Graubünden [StrG]). Ein entsprechendes Gesuch ist zu gegebener Zeit dem Tiefbauamt, Bezirk 5 Davos, einzureichen.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:1000 Crappa Naira sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Crappa Naira, beide vom 11. Juli 2014, zu keinen Bemerkungen
Anlass; sie können genehmigt werden.
G. Zonenplan 1:10 000
Korrektur formelle Mängel
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:10 000 ein formeller Mangel im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG festgestellt werden, welcher einer Korrektur
im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde die Ge-
meinde Albula/Alvra darüber informiert. Der Gemeindevorstand Albula/Alvra stimmte
mit Schreiben vom 18. August 2015 der Behebung des formellen Mangels im Zonen-
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plan 1:10 000 zu (Verweis auf Art. 41 KRG statt Art. 51 KRG). Das ARE wird beauf-
tragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:10 000 vom 11. Juli 2014 zu keinen weiteren Be-
merkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
H. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-
Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge-
regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert
einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die Umweltorganisationen Pro Natura und WWF Ge-
brauch gemacht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen
den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Ver-
waltungsgericht zu erheben, zumal sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung (projektbezogene Nutzungsplanung) als beschwerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler des vorliegen-
den Beschlusses aufgenommen.
2. Stellungnahme Pro Natura und WWF
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 7. Januar 2015 beanstanden die Pro Na-
tura und der WWF grundsätzlich die Durchführung einer Teil- anstelle einer Totalre-
vision der Ortsplanung. Neben den zahlreichen Pendenzen aufgrund neuer oder revidierter Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Kantonsebene kritisieren sie
vor allem die überdimensionierten Bauzonenreserven. Aufgrund des Bundesgeset-
zes über die Raumplanung seien die Bauzonen so zu bemessen, dass sie dem Be-
darf der nächsten 15 Jahre entsprechen. Sie beantragen, den Bedarfsnachweis für
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die nächsten 15 Jahre zu erbringen und die Bauzone auf die Grösse des nachgewiesenen Bedarfs für die nächsten 15 Jahre zu reduzieren.
In weiteren Anträgen bemängeln die Verbände die fehlenden Schutzzonen für einige
im Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgeführten Objekte (z.B. Landschaft
L-525, TWW-Objekte Nr. 8946-Bualet und 8773-Vazerol, Flachmoor FM-791 usw.).
Betreffend der Materialablagerungszone „Crappa Naira" bemängeln die Verbände
das Fehlen eines Entsorgungskonzepts für Grüngut. Ein solches sei im Zusammen-
hang mit der Einrichtung einer Kompostzone für alle organischen Abfälle auf Ge-
meindegebiet zu erarbeiten. Die Rodungsbewilligung sei von diesem Konzept abhängig zu machen.
Schliesslich kritisieren die Organisationen die fehlende Auseinandersetzung mit dem
Thema der Gewässerräume. Sie beantragen, dass im Rahmen der längst fälligen Totalrevision der Ortsplanung die Gewässerräume sämtlicher kommunaler Gewässer in der Nutzungsplanung auszuscheiden seien. 3. Stellungnahme der Gemeinde
Die Gemeinde Albula/Alvra wünscht aufgrund der Dringlichkeit einzelner Revisions-
bestandteile und aufgrund der langwierigen Vorgeschichte einen baldigen Abschluss
der Teilrevision der ehemaligen Gemeinde Brienz/Brinzauls. Sie verweist auf diverse
Besprechungen mit dem ARE. Bezüglich der Bauzonengrösse verweist die Gemein-
de Albula/Alvra darauf, dass es sich bei den Bauzonenanpassungen lediglich um
kleinere Anpassungen handelt. Es werden keine Neueinzonungen ohne praktisch
flächengleiche Auszonungen vorgenommen. Die Themen Schutzzonen sowie Gewässerräume beabsichtigt die Gemeinde im Rahmen einer Totalrevision anzugehen, die in Kürze eingeleitet werde. Bezüglich des Grüngutkonzepts weist sie darauf hin, dass der ordentliche Betrieb der Deponie selbstverständlich sei.
4.
Beurteilung durch die Regierung
Der neuen Gemeinde Albula/Alvra ist der dringende Bedarf einer Totalrevision der Ortsplanung zwischenzeitlich bekannt, und sie wird die entsprechenden Arbeiten
zeitnah angehen. Es wird dann primär Aufgabe des ARE sein, die Gemeinde im Zu-
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ge des Vorprüfungsverfahrens auf allfällige Mängel und nötige Ergänzungen hinzu-
weisen. Vorliegend kann festgestellt werden, dass mit der vorliegenden Teilrevision
der Ortsplanung keine negativen Präjudizien für die Totalrevision geschaffen werden und dass lediglich eine Fraktion der neuen Gemeinde betroffen ist. Daher kann die
Vorlage im Interesse der weiteren Planungsarbeiten trotz vorhandener Mängel in der rechtskräftigen Planung genehmigt werden. 1. Weitere Pendenzen
Grundwasser- und Quellschutzzone
In der Fraktion Brienz/Brinzauls basieren die ausgewiesenen Grundwasser- und
Quellschutzzonen auf veralteten Grundlagen. Seit dem verabschiedeten Regierungsprogramm 2013 — 2016 ist vorgesehen, dass für alle gefassten und ungefass-
ten Quellen bzw. Grundwasserfassungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, eine detaillierte Schutzzonenausscheidung durch einen Hydrogeologen vorzu-
nehmen ist. Eine summarische Schutzzonenausscheidung für die Sicherstellung von
Trinkwasser reicht nicht mehr aus. Die detaillierte Schutzzonenausscheidung ist auch für milchverarbeitende Alpbetriebe sowie für öffentlich zugängliche Gebäude wie Restaurants oder SAC-Hütten auszuarbeiten. Die ehemalige Gemeinde und heutige
Fraktion Brienz/Brinzauls wurde bereits mit einem separaten Schreiben vom 16. Mai 2014 über diesen Sachverhalt informiert. Der fusionierten Gemeinde Albula/Alvra
wird empfohlen, im Sinne einer gesamtheitlichen Schutzzonenüberarbeitung (detail-
lierte Schutzzonenausscheidung) zu überprüfen, welcher Handlungsbedarf in den
ehemaligen Gemeinden und heutigen Fraktionen besteht.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 11. Juli 2014 beschlossene Baugesetz wird mit folgenden direkten Kor-
rekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Art. 15 Abs. 5 (erster Satz) wird wie folgt geändert: „Die anrechenbare Landfläche" (....).
b) In Art. 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „kantonalen Departement" in „Amt für Raumentwicklung" geändert.
c) Art. 26 Abs. 1 wird wie folgt korrigiert: „Die Zone Übriges Gemeindegebiet" (.- -.)-
2. Der Zonenplan 1:1000 Dorf sowie der Zonenplan 1:1000 Vazerol, beide vom
11. Juli 2014, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkten Korrektur
(Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
- Die Legendenverweise beim Wald werden auf Art. 41 KRG (statt Art. 51 KRG) korrigiert.
3. Der Zonenplan 1:1000 Crappa Naira sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Crappa Naira, beide vom 11. Juli 2014, werden im Sinne der Erwägun-
gen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Der Legendenverweis beim Wald im Zonenplan auf Art. 51 KRG wird auf Art. 41 KRG korrigiert.
b) Der Legendeneintrag „Kiesabbauzone, aufgehoben" wird in die Rubrik „Festsetzungen" verschoben.
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4. Der Zonenplan 1:10 000 vom 11. Juli 2014 wird mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
- Der Legendenverweis beim Wald auf Art. 51 KRG wird auf Art. 41 KRG korrigiert.
5. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD)
vom 23. Februar 2015 für die Rodung von 668 m2 Waldareal zwecks Realisierung eines Zwischenlagers bzw. einer Deponie im Gebiet „Crappa Naira" wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
6. Der Gemeindevorstand Albula/Alvra wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 11. Juli 2014 zu erfolgen. Im Pub-
likationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehal-
te innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13
10. Der Gemeindevorstand Albula/Alvra sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass einzelne Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30 Tagen einzureichender Verwaltungsgerichtsbeschwerden (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen. 11. Mitteilung an:
A.Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung:
B.Nur Rodungsbewilligung:
Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération