Gesamtrevision 2001
Plan d'affectation, réglementation de base · S-chanf
Document
- Numéro
- 01.424
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- S-chanf
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 20 mars 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre S-chanf avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3788_B_TT_OP_01.424.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
AMTSREGISTRATUR IIl AMT FUR RAUMPLANuNo _
Die Regierung
des Kantons Graubünden
-
'
. _
ll Governo
del Cantone dei Grigioni
La regenza
dal ohantun Grisohun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
20. März 2001
22. März 201
424
"TR?“"“W
A,
„i5; l i. .
g „„„„„„l
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Suchanf beschlossen an der Gemeindever—
sammlung vom 12. April 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschie-
deten folgende Planungsmittel: Ledsoha da fabrioa
Plan da zonas / plan da furmaziun generel “1:2'000 S-ohanf
Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'000 Chinuoswohel Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2’000 Susauna
Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'000 Chapella
Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'500 Flin Plan da zonas 1:25’000
l
Plan da zonas/ plan da furmaziun generel 1:2'000 Furnatsoh, Bos-ohetta Plauna ‚
Plan d’avertüra generel 1:2‘000 S—chanf Plan d’avertüra generel 1:2'000 Chinuos-ohel
Plan d’avertüra generel 1:2'000 Susauna
Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Chapella Plan d’avertüra generel 1:2'000 Furnatsoh
Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Bos—ohetta Plauna/ Plaun da Senohs Plan d’averlüra generel 1:5’000 Flin Plan d’avertüra generel 1:25‘000
Ein Planungsw und Mitwirkungsberioht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung -
über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Da-
tum vom 18. Dezember 1998 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 12. April 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am
11. Mai 2000. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regie-
rungsbeschluss behandelt. lVlit Schreiben vorn 21. September 2000 ersuchte der Gemeindevorstand S-chanf um Genehmigung der Bevisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. ‘ B.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Flichtplanung.
Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982 und befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden
2000 [RlP GB 2000]). lm lnteresse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von
Art. 2 RPG ist die Revisionsvorlage soweit möglich auch nach dem RIP GR 2000 zu
prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die vorliegende Nutzungsplanung im Wesentlichen den Vorgaben der Kantonalen Richtplanung entspricht. Soweit sich Be-
merkungen aufdrängen, werden dieselben nachstehend im gegebenen Zusammenhang angebracht. Der regionale Richtplan Oberengadin enthält folgende Vorhaben, von denen die Gemeinde S-chanf direkt oder indirekt betroffen ist:
Vorhaben Nr. 11.2.1:
iLandschaftsschutzgebiete
Vorhaben Nr. 11.3.1:
Skigebiete und touristische Transportanlagen
Vorhaben Nr. 11.3.4:
Schneeanlagen
Vorhaben Nr. 11.3.5:
Langlaufloipen
Vorhaben Nr. 11.5.1:
Verkehr
Vorhaben Nr. 11.6.3a:
Materialabbau
Vorhaben Nr. 11.6.3b:
lnertstoffdeponien
Vorhaben Nr. 11.6.30:
Materialablagerungen
Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im Wesentlichen korrekt. Wo dies nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf ein-
gegangen. l
Ledscha da fabrica (Baugesetz)
Das von der Gemeindeversammlung am 12. April 2000 verabschiedete neue Baugesetz stützt sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Musterbaugesetzes für
Bündner Gemeinden (lVlBauG 99) ab. Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende
Bemerkungen anzubringen:
Art. 28 (Distanza dal god e da las ovas)
Die Gemeinde S—chanf hat in Art. 28 Abs. 2 BauG einen minimalen GewässerabQ stand von 10 m in der Bauzone und von 20 m im übrigen Gebiet festgelegt. Gemäss
Art. 21_ Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 wird der Kanton den Raumbedarf der Gewässer festzulegen haben. Solange dieses
' Projekt nicht abgeschlossen ist, wäre es wünschenswert, wenn im Baugesetz vorsorglich ein eher grosszügiger Gewässerabstand festgelegt wird. Nach den bisheri-
gen Erfahrungen hat sich die gemäss Musterbaugesetz empfohlene Gewässerabn standsregelung mit einem Minimalabstand von 10 m innerhalb der Bauzonen und
20 m ausserhalb der Bauzonen insofern bewährt, als damit kaum negative Präjudizien für die Gewässer geschaffen werden können. Dennoch wird die Gemeinde
hiermit darauf hingewiesen, dass sich nach erfolgter Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 der eidg. Wasserbauverordnung allenfalls eine Überarbeitung der Gewässerabstän—
de aufdrängen könnte.
Art. 53 (Distanza dal cunfin e dals edifizis)
Die Gemeinde S-chanf wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Voll-
ziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Geringere Strassenabstände sind nur dort zulässig, wo im Rahmen der Ortsplanung Baugestaitungs- oder Baulinien festgelegt werden.
im übrigen gibt das am 12. April 2000 verabschiedete Baugesetz zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden. D.
Plan da zonas l plan da furmaziun generel 1:2’000 S-chanf Plan da zonas l pian da furmaziun generel 1:2’000 Chinuos—c‘hel
Plan da zonas l pian da furmaziun generel 1:2’000 Susauna Plan da zonas / pian da furmaziun generel 1:2’000 Chapella
Plan da zonas / pian da furmaziun generel 1:2’000 Furnatsch,
Bos—chetta Plauna 1..
Beurteilung der Wohnbauzcnengrösse
Cinuosu
Die in den fünf Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 (S-chanf, chel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Bos—chetta Plauna) vom 12.
April 2000 aus-
diegeschiedenen Wohnbauzonen, d. h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau r B Pranenden Bauzonen (zona da vegl innö abiteda, zona d’abiter A, zona d’abite dels, zona d’indigens, zona masdeda Chapella) umfassen gemäss
der aktualisierten -
Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife vom Sep— tember 2000 (Übersicht UEB) insgesamt rund 22,1 ha. Von diesen 22,1 ha Wohn-
noch nicht bauzcnen sind 15,9 ha (72 %) als bereits überbaut und 6,2 ha (28 %) als 4,0 ha beüberbaut (z Wohnbauzcnenreserve) ausgewiesen. Von den 6,2 ha sind ssen. Die reits erschlossen, 0,7 ha teilweise erschlossen und 1,5 ha nicht erschlo
Gebiete Suot Chesas (Fraktion S-chanf) und Teilflächen in Cinuos—chel sind mit
Die mit Gestaltungsbaulinien belegt, welche ein beschränktes Bauverbot festlegen. 1,2 ha. diesen Gestaltungsbaulinien belegten Flächen umfassen in der Summe rund nflä— Demzufolge reduzieren sich die Reserven an frei überbaubaren Wohnbauzcne chen auf rund 5 ha.
über Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz die die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 Iit. b RPG, wonach
Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren
ungsplä-
sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den fünf Zonen- und Generellen Gestalt
nen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von 5,0 ha vor dieser zwingenden und zentralen Vorgabe der Raumplanungsgesetzge-
bung standzuhalten vermögen. l
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet, welche sich auf die
durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt. Diese Methode beruht
auf der Annahme, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des Baulandverbrauchs der letzten 15 bis 25 Jahre bewegen wird. Die daraus
resulw
0—tierenden Werte enNeisen sich aus Sicht der Gemeinden, die auf die Beibehaltung der Schaffung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht sind, im allgemeinen als sehr grosszügig und liegen erfahrungsgemäss in aller Regel an der
oberen Grenze des verantwortbaren Masses. Dies gilt auch für die Gemeinde Suchanf.
Gemäss Übersicht UEB wurden in der Gemeinde Suchanf in der Zeitspanne von
auf 1992 bis 2000 in den Wohnbauzonen 1,9 ha verbaut. Daraus ergibt sich gestützt die Trendmethode für die nächsten 15 Jahre ein voraussichtlicher Bedarf an Wohn-
-
bauzonen von ca. 3,6 ha. Stellt man diesem—Bedariswert die vorgesehenen Flächen reserven von 5,0 ha gegenüber, so ergibt sich, dass die dem allgemeinen Wohu
nungsbau zur Verfügung stehenden Bauzonenreserven den errechneten Bedarf rund 1,4 ha überschreiten. Es liegen allerdings besondere Umstände vor,
um
die eine
tGenehmigung der ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven dennoch als gerech
fertigt erscheinen lassen. Zu erwähnen sind zunächst einmal die grossen Anstren-
gungen, die die Gemeinde selbst schon unternommen hat, um ihre überdimensionierten altrechtlichen Wohnbauzonen zu reduzieren. Für eine Genehmigung der ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven spricht sodann die deutliche Fraktionie-
rung der Gemeinde. 2.
Zona da vegl innö abiteda in Cinuos-chel (Parzellen Nr. 442 und 443)
Eine Überbauung der beiden Randparzellen Nr. 442 und 443 nach den Vorschriften der Regelbauweise könnte das gewachsene Ortsbild der Fraktion Cinuos—chel emp-
findlich stören. Eine harmonische Weiterentwicklung des Ortes legt eine Überbauung
entlang der Dorfstrasse und nicht auf den hangwärts gelegenen, topografisch gewissermassen isolierten Parzellen nahe. Allenfalls lässt sich dennoch eine auch die As—
pekte des Ortsbildschutzes verträgliche Überbauung der fraglichen Parzellen gewährleisten, wenn gestützt auf eine Überbauungsstudie für beide Parzellen im Generellen Gestaltungsplan weitergehende Vorkehrungen, Baulinien, Baugestaltungsli-
nien o.ä. festgelegt werden. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung drängt es sich auf, das Genehmigungsverfahren für die Bauzone im Bereiche der Parzellen Nr. 442 und
443 zu sistieren. Angesichts der gestalterischen Bedeutung des fraglichen Bereichs
und des Überschusses an Wohnbauzonenreserven ist diese Sistierung gerechtfertigt und verhältnismässig.
3.
Zona d’abiter A am westlichen Dorfeingang von S—chanf
Eine Überbauung der Zona d’abiter A am westlichen Dorfeingang von S-chanf wird wegen der randständigen Lage dieser Fläche das Erscheinungsbild der Fraktion
S-chanf sehr stark prägen. Diese eigentliche Pforte zur schützenswerten Siedlung S-chanf legt zwingend eine sorgfältige Gestaltung nahe. Aus ortsbildschützerischen
Gründen drängt es sich auf, für diesen Bereich eingehende gestalterische Grundsatzüberlegungen anzustellen und die wesentlichen Eckpunkte im Generellen Ges-
taltungsplan festzulegen. Empfehlenswert ist in jedem Fall zumindest eine den Anliegen der Verkehrssicherheit noch genügende Strassenrandbebauung. Zur Unterstüt-
zung dieser Zielsetzung wird das Genehmigungsverfahren für die noch nicht über-— baute Zona d’abiter A unterhalb der Kantonsstrasse (Parzelle Nr. 13) sistiert. Diese
Massnahme ist angesichts der gestalterischen Bedeutung des fraglichen Bereichs sowie angesichts des Überschusses an Wohnbauzonenreserven angebracht und verhältnismässig.
4.
Campingzone
Die im Zonenplan 1:2'000 Chapella ausgeschiedene Campingzone überlagert grosse Flächen Waldareal, welche der Waldgesetzgebung unterstellt sind. Die Fremdnut-
zung von Waldareal ist nur zulässig, wenn dafür eine forstrechtliche Regelung (Rodungsbewilligung oder Servitut)_vorliegt. Ein entsprechendes Rodungsgesuch für die
temporäre Rodung von Teilflächen wurde im Januar 1999 eingereicht und ist noch pendent. So sind die im Rahmen des Rodungsverfahrens verlangten Bereinigungen,
Gestaldie Unterzeichnung des Nutzungsreglementes sowie die Anpassung des Vertungs— und Erschllessungsplanes zum Nutzungsreglement an die tatsächlichen g für die hältnisse noch vorzunehmen. Damit fehlt zurg Zeit eine Grundvoraussetzun echenGenehmigung der Campingzone. Das Genehmigungsverfahren für die entspr
den Flächen der Campingzone ist somit zu sistieren.
Neben diesen forstrechtlichen Vorbehalten bestehen gegen die Abgrenzung
der
men»
Campingzone Vorbehalte aus landschaftlicher Sicht. Der Bereich beim Zusam
auf. fluss des lnn und des Vallember weist eine landschaftlich grosse Bedeutung anung denn Entsprechend war der fragliche Bereich in der bisher geltenden Ortspl er Ortspla— auch der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Gemäss neu beschlossen iesen wer— nung soll dieser fragliche Bereich weitestgehend der Campingzone zugew e und der den. Aus landschaftlicher Sicht kann der Ausscheidung der Campingzon us zugebeschränkten Nutzung für den Campingbetrieb auf der Hügelkuppe durcha
Inn landstimmt werden. Hingegen ist der Bereich entlang des Vallember und des in um Flä— schaftlich überaus wertvoll und schutzwürdig. Es handelt sich dabei ohneh
Insofern chen, die topographisch für die Campingnutzung nicht geeignet erscheinen. Die entspreenNeist sich die Zonenabgrenzung denn auch nicht als nachvollziehbar. an die Gechenden Flächen sind somit von der Genehmigung auszunehmen und Genehmi-w meinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Die Abgrenzung der von der
zuweisenden gung auszunehmenden und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück plan 1:2‘000 Flächen der Campingzone ergeben sich aus den Eintragungen im Zonen reibern im Chapella. Die Abgrenzung stützt sich dabei auf das von den Campingbet Gestaltungs— und Rahmen des Rodungsgesuches für die Sanitäranlage eingereichte
Erschliessungskonzept. 5.
ne Überlagerungen zwischen Wintersportzone und Forstwirtschaftszo
zwischen In den Zonenplänen wurden an verschiedenen Stellen Überlagerungen sind ohne Wintersportzonen und Waldareal vorgenommen. Diese Überlagerungen
utzungen forstrechtliche Regelungen zulässig, weil es sich dabei um Wintersportn bestehen—handelt, welche bereits seit mehr als 35 Jahren und im Wesentlichen auf
den Forstwegen stattfinden.
6.
Forstwirtschaftszone,Waldfeststellungen
Abs. 2 des BunGestützt auf rechtskräftige Waidfeststellungen im Sinne von Art. 10 von Art. 13 desgesetzes über den Wald vom '4. Oktober 1991 (WaG) resp. im Sinne n die GrenAbs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (KWaG) wurde Gestaltungs- i zen zwischen Wald und Bauzonen in den fünf Zonen— und Generellen plänen 1:2’000 (S-chanf, Cinuos-chel, Susauna, Chapella, und
Furnatsch / Bos—
Zonen- und Ge— chetta Plauna) eingetragen. Mitdem Übertrag dieser Grenzen in die Charakter im Sinnerelien Gestaltungspiäne entfalten diese Waldgrenzen statischen
ne von Art 13 und Art. 18 KWaG. 7.
Wintersportzonen
a)
Wintersportzonen im Gebiet Chapella
welche zum im Gebiet Chapella quert die festgelegte Loipe die Naturschutzzone, sverfahren wurSchutz einer Flussaue ausgeschieden wurde. Bereits im Vorprüfung
f hingewirkt, die de auf diesen möglichen lnteressenkonflikt hingewiesen und darau vorliegenden Linienführung der Loipe entsprechend anzupassen. Aufgrund der resp. der Natur— Grundlagen und Erkenntnisse ist die Umgehung der Auenflächen möglich. Demzufol— schutzzone mit der Wintersportzone für die Loipe ohne weiteres
hmigung ausge— ge wird die Loipenfestlegung im fraglichen Bereich von der Gene iesen. nommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgew b)
nf) Wintersportzone im Gebiet Quedras / Curtins (Fraktion S-cha
undlicher Sicht Bezüglich der Wintersportzone bei Curtins/Quedras ist aus naturk mutmasslich re— darauf hinzuweisen, dass möglichenNeise ein Trockenstandort (von
ger Bauten und gionaier Bedeutung) tangiert wird. im Zuge der Projektierung allfälli ichtung zu all" Anlagen ist dem Trockenstandort möglichst auszuweichen. Die Verpfl mit einem fälligen Ersatzmassnahmen‘bleibt vorbehalten. Die Genehmigung erfolgt entsprechenden Hinweis. Im Übrigen geben die fünf Zonen- und Generellen Gestaltungspläne
1:2‘000 (S-chanf,
) zu keinen weite-
Cinuoswchel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Boswchetta Plauna
ren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
Plan da zonas l plan da furmaziun generel 1:2‘500 Flin l
Flin ist als Objekt-Am—568 zur Aufnahme ins Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vorgesehen, wozu sich die Gemeinde zustimmend
vernehmen liess. Die Naturschutzzonenausscheidung für den Weiher Flin (W-607, regional) im Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'500 Flin ist zu knapp be-
messen. Die Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzonenzuweisung zu überprüfen und dem dannzumal vorliegenden Bundesinventar anzupassen.
lm Übrigen gibt der Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2‘500 (Flin) zu kei-. nen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Plan da zonas 1:25’000 Naturschutzzonen
Nach erfolgter Vorprüfung der Ortsplanung von S—chanf wurden beim Kanton und bei den Gemeinden die Vernehmlassungsverfahren über das Inventar der Gletschern-
vorfelder und alpinen Schwemmebenen sowie über das Trookenstandortinventar
durchgeführt. Das Inventar der Gletschervorfelder und Schwemmebenen erfasst in der Gemeinde S-chanf die Objekte Vadret da Porchabella (l-1252) und Vadret Vallorgia 0—1013),
welche innerhalb des BLN-Objekts 1905 Kesch-Ducan-Gebiet liegen und gemäss Zonenplan 1:25‘000 der Landschaftsschutzzone zugewiesen wurden. Objekte von
nationaler Bedeutung sind praxisgemäss überdies der Naturschutzzone zuzuwelsen. Die Gemeinde wird angehalten, die genannten Objekte nach Inkraftsetzung des ent-
sprechenden Bundesinventars durch den Bundesrat der Naturschutzzone zuzuweisen.
10.
An der nordseitigen Taiflanke auf Gemeindegebiet S—chanf befinden sich bekannter-
massen zahlreiche Trockenstandorte. Das nationale Trockenstandortinventar ist in
Graubünden in Arbeit und in zahlreichen Gemeinden bereits abgeschlossen. Die
Kartierungen in chanf Sind indessen noch nicht erfolgt. Sobald das Ergebnis der
Inventare vorliegt, hat die Gemeinde die in den einzelnen Zonenplänen als Informativ
on eingetragenen Trockenstandorte, welche einer veralteten Kartierung entstammen,
zu überprüfen. Sodann hat sie die im Zuge einer Flevisionsvorlage weitere Natur-
schutzzonen für Trockenstandorte zu erlassen (bei Trockenstandorten von nationaler
Bedeutung) oder zumindest zu prüfen (bei Trockenstandorten von regionaler oder Io-
kaler Bedeutung) haben. Im Übrigen gibt der Plan da zonas 1:25'000 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass
und kann genehmigt werden.
G. Lärmempfindlichkeitsstufen in den Legenden der Plans da zonas l plans da
furmaziun generel 122'000 (S-chanf, Chinuos-chel, Susauna, Chapella und Fur-
natsch, Bos-chetta Plauna), in der Legende des Plans da zonas l plan da fur—
maziun generel 1:2'500 Flin und in der Legende des Plans da zonas 1:25'000
In den Legenden der oben erwähnten Pläne wurde der zona d’indigens die Empfind-
Iichkeitsstufe (ES) lll nach eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugeordnet. Diese
Zuordnung steht im Widerspruch zur ES-Zuordnung gemäss Art. 48 des Baugeset-
zes (Schema da zonas) und zur beabsichtigten Wohnnutzung. Sie ist daher von der
Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde (Zuordnung
der ES II) zurückzuweisen. Übergangsmässig wird der zona d’indigens in den er—
wähnten Plänen die ES II nach LSV zugewiesen.
Weiter wurde in den Legenden der erwähnten Pläne der zona da militer die ES II
nach LSV zugeordnet. In der zona _da militer sind Nutzungen vorhanden und zukünf-
tig vorgesehen, welche mit Sicherheit die Grenzwerte der ES ll überschreiten. An-
gemessen mit Bezug auf diese Nutzungen ist die Zuweisung der ES III. Die Bezeich-
nung der ES Il für die zona da militer in den Legenden der erwähnten Pläne ist daher
von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde (Zu-
11
ordnung der ES Ill) zurückzuweisen, wobei diese Überarbeitung so bald als möglich im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision nach Art. 37 KRG vorzunehmen ist.
Plan d’avertüra generel 1:2'000 Suchanf
Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Chinuos-chel
Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Susauna Plan d’avertüra generel 1:2'000 Chapella Plan d’avertüra generel 1:2'000 Furnatsch
Plan d’avertüra generel 1:2'000 Bos-«chetta Plauna / Plaun da Senchs
1.
Abwasserbeseitigung in den Fraktionen Cinuoswchel und Chapella
Das Abwasser der Fraktionen Cinuosvchel und Chapella (inkl. Campingplatz) wird gegenwärtig zuerst in Klärgruben „vorgereinigt“ und dann direkt in den Vallember
bzw. in den Inn eingeleitet. Diese Abwassereinleitungen entsprechen nicht den ge— setzlichen Anforderungen an eine umweltgerechte Ableitung von verschmutztem
Abwasser in ein Gewässer (vgl. Anhang 3.1 der eidg. Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Die Fraktionen Cinuoswchel und Chapella sind die einzigen ganzjährig be-
wohnten Fraktionen im Kanton Graubünden, für die keine Anlage für die gesetzes— konforme Entsorgung der Abwässer besteht oder geplant ist. Dieser rechtswidrige
Zustand muss raschmöglichst beseitigt werden.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Iit. a des eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Rei-
nigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen. In Graubünden ist der Bau und Betrieb von öffentlichen Abwasseranlagen Sache der Gemeinden (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes‚ KGSchG). Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten, allein oder zusammen mit anderen Gemeinden innert angemessener
Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisations: netz zu erstellen und sachgemäss zu betreiben oder sich an eine bestehende Anlage anzuschliessen (Art. 17 Abs. 3 KGSchG).
12
In den Plans d’avertüra generel 1:2‘000 (Cinuos—chel und Chapella) sind Leitungssysteme zur Abwasserentsorgung aus den Fraktionen Cinuos—chel und Chapella,
Pumpenstandorte für den Campingplatz Chapella sowie zwei mögliche Standorte für eine Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Cinuos-chel zur Aufnahme und sachgerechten Entsorgung der Abwässer aus diesen Gebieten als geplant bezeichnet. Obw—
wohl insbesondere die ARA—Standorte noch der eingehenden Überprüfung und Op— timierung bedürfen (der südlicher gelegene, mögliche Standort im Gebiet lslas .
könnte in Konflikt mit der Naturschutzzone [Weiher] treten), kann im Grundsatz da" von ausgegangen werden, dass die raumplanerischen Voraussetzungen für eine
gewässerschutzrechtskonforme Entsorgung somit im Wesentlichen geschaffen sind. Die Regierung geht davon aus, dass bezüglich der Anlagen der Abwasserentsorgung
umgehend die Detailplanung in Angriff genommen wird. Zu diesem Zweck ist zunächst eine Detailstudie zur Abwasserentsorgung zu erarbeiten. Gestützt darauf ist
en im Einvernehmen mit den interessierten Fachstellen eine Optimierung der möglich AFiA Standorte vorzunehmen. Danach sind die konkreten Bauprojekte zu erstellen,
dieerforderlichen Verfahren (Baubewilligungsveriahren, BAB-Verfahren) durchzuführen und die Anlage schliesslich umgehend zu realisieren. Solange die Fraktionen Ci-
nuosfichel und Chapella sowie der Campingplatz Chapella nicht an eine den gesetzliv» chen Anforderungen genügende ARA angeschlossen sind, müssen die fraglichen
Bauzonen bzw. die Campingzone planungsrechtlich als nicht hinreichend erschlossen und somit als nicht baureif beurteilt werden. Die Gemeinde wird gestützt auf die
übergeordnete Gesetzgebung von Bund und Kanton sowie gestützt auf die eigene Baugesetzgebung in diesen Gebieten mit anderen Worten keine Baubewilligungen
eranfall nach für Neubauten oder wesentliche Umbauten, die einen erhöhten Abwass
sich ziehen, erteilen dürfen.
2. Weganlagen im Campingareal
Im Campingareal sind einige neue Weganlagen (via da camper) geplant. Da das Genehmigungsverfahren für die Campingzone sistiert wird, ist konsequenterweise vor-
derhand auch die Festlegung dieser Weganlagen im Generellen Erschiiessungsplan zu sistieren.
a,
Die fünf Plans d’avertüra generel 1:2'000 (S—chanf, CinuosÄ-chel, Susauna, Chapell
Furnatsch und Boschetta Plauna/ Plaun da Senchs) können im Übrigen ohne weite— re Bemerkungen genehmigt werden.
13
Plan d’avertüra generel 1:5‘000 Flin l
Der Plan d’avertüra generel 1:5‘000 Flin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Er kann genehmigt werden.
Plan d’avertüra generel 1:25'000
Der Plan d’avertüra generel 1:25'000 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 17 Abs. 3 des kantonalen Gewässerschutz-
gesetzes (KGSchG)
beschliesst die Regierung:
1.
Das am 12. April 2000 verabschiedete Baugesetz (Ledscha da fabrica) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Hinweis genehmigt:
Gegenüber Kantonsstrassenparzellen gelten die Grenzabstandsvorschriften gemäss kantonaler Strassengesetzgebung. Das Amt für Raumplanung wird
beauftragt, bei Art. 53 (distanza dal cunfin e dals ediflzis) einen entsprechen»
den Vermerk anzubringen.
2. Die fünf Plans da zonas l Plans da furmaziun generel 1:2’000 (S-chanf, Ci— nuos-chel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Boswchetta Plauna) vom 12. April 2000 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Fest-
stellungen und Hinweisen genehmigt:
a)
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona da vegl innö abiteda auf den Parzellen Nr. 442 und 443 in Cinuos—chel wird sistiert bis zum Vorliegen
eines Generellen Gestaltungsplanes, welcher geeignete Festlegungen zur
Sicherstellung einer ortsbildverträglichen Überbauung enthält.
14_
b)
13 Das Genehmigungsverfahren für die zona d’abiter A auf der Parzelle Nr. eingangs S-chanf‘unterhalb der Kantonsstrasse wird sistiert bis zum Vorlie-
n
gen eines Generellen Gestaltungsplanes‚_welcher geeignete Festlegunge zur Sicherstellung einer ortsbildverträglichen Überbauung enthält.
UDie Campingzone Chapella wird bezüglich der landschaftlich wertvollen von ferpartien im Bereich des Zusammenflusses des Vallember und des lnn
der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Abgrenzung ergibt sich aufgrund der vom AFlP vorzu-
nehmenden Kennzeichnung im entsprechenden Zonenplan.
Bezüglich der übrigen Teile der Campingzone wird das Genehmigungsver— r— fahren sistiert, bis die für die rechtmässige Nutzung des Waldareals erforde
Iiche Rodungsbewilligung (temporäre Rodung, Nutzungsreglement) rechts-
kräftig vorliegt.
d)
In den in den Plans da zonas / Plans da furmaziun bezeichneten
Bereichen
mit Waldfeststellungen kommt dem Wald statische Wirkung im Sinne von
Art.
13 WaG zu.
Die Wintersportzone für die Loipe im Gebiet Chapella wird, soweit sie die g Naturschutzzone beim Fluss Vallember überlagert, von der Genehmigun ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Bezüglich der Wintersportzone im Gebiet Quedras / Curtins wird auf mögliche Konflikte mit Trockenstandorten hingewiesen.
wird im Der Plan da zonas! Plan da furmaziun 1:2’500 Flin vom 12. April 2000 one für Sinne der Erwägungen mit der Anweisung genehmigt, die Naturschutzz bienlaichden Weiher Flin (Ww607) entsprechend dem Bundesinventar der Amphi plätze von nationaler Bedeutung anzupassen.
ungen Der Plan da zonas 1:25’000 vom 12.April 2000 wird im Sinne der Erwäg mit folgenden Anweisungen genehmigt:
15
Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Naturschutzzonenplanung zu gegebener Zeit nach Massgabe des Bundesinventars der Gletschervorfelder und
Schwemmebenen zu ergänzen.
Die Gemeinde wird angewiesen, die Trockenstandorte von nationaler Be— deutung einer Naturschutzzone zuzuweisen und für die Trockenstandorte
von regionaler oder lokaler Bedeutung eine entsprechende Naturschutzze— nenzuweisung wenigstens zu prüfen, sobald die entsprechenden Bewertun-
gen vorliegen. Über die in den Legenden der Plans da zonas / plans da furmaziun generel 1:2‘000 (S—chanf, Chinuosuchel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Bos-chetta
Plauna), in der Legende des Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'500 Flin und in der Legende des Plan da zonas 1:25‘000 festgelegten Lärm-
empfindlichkeitsstufen wird wie folgt entschieden:
a)
Die Festlegung der ES lll nach LSV für die zona d’indigens wird von der Gen nehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückn-
gewiesen. Übergangsmässig wird für die zona d’indigens die ES ll nach LSV festgelegt.
WM...
nehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück-
gewiesen. Die fünf Plans d’avertüra generel 1:2‘000 (S-chanf, Cinuos-chel, Susauna, Chapella, Furnatsch und Boschetta Plaunal Plaun da Senchs) vom 12. April
2000 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und “folgendem
Vorbehalt genehmigt:
a)
Die Gemeinde S-chanf wird angewiesen, die Arbeiten für eine gesetzeskonforme Abwasserbeseitigung aus den Fraktionen Cinuos-chel und Chapella
sowie aus dem Campingplatz Chapella im Sinne der EnNägungen umgehend an die Hand zu nehmen und schnellstmöglich abzuschliessen. In der Zwi-
schenzeit wird die Gemeinde in diesen Gebieten mangels hinreichender Er-n
16_
schliessung keine Baubewilligung-an für Neubauten oder wesentliche Um:— bauten, die einen erhöhten Abwasseranfall nach sich ziehen, erteilen dürfen.
b)
Das Genehmigungsverfahren für die geplanten Weganlagentim Bereich der
Campingzone wird sistiert. Der Plan d’avertüra generel 1:5‘000 Flin vom 12. April 2000 wird genehmigt.
Der Plan d’avertüra generel 1:25'000 vom 12. April 2000 wird genehmigt. '
Der Gemeindevorstand S-chanf wird angewiesen, den wesentlichen lnhalt des Dispositives des vorliegendenGenehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 12. April 2000 zu er-
folgen. lm Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeu schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin ent»
haltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen inngert 20 Tagen ab dem Publi-
kationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 10. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re— kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht offen. 11. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den beschlossenen Planungsmitteln vorzunehmen. 12. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
13. Es werden keine Kosten erhoben.
17
14. Mitteilung an den Gemeindevorstand S—chanf, 7525 S—chanf, an das Planungs— büro Marcel Hofmann, Suren, 7523 Madulain, an Herrn lic. iur. Gion J. Schäfer,
Rechtsanwalt, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, an Herren Iic. iur. Domenic Gross,
Rechtsanwalt, Laret 38, 7504 Pontresina, an das Amt für Natur und Landschaft,
an das Amt für Umwelt, an das Amt für Volksschule und Kindergarten, an das Amt für Wald, an den Archäologischen Dienst Graubünden, Schloss, 7023 Hal-
denstein, an die Denkmalpflege, an die Direktion der Rhätischen Bahn, Bahn-
hofstrasse 25, 7000 Chur, an die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege, an die
Gebäudeversicherung, an das Generalsekretariat VBS, Abteilung Raum und Umwelt, Bernastrasse 28, 3003 Bern, an das Landwirtschaftsamt, an das Jagd-
und Fischereiinspektorat, an das Tiefbauamt, an die Verkehrspolizei / Abteilung
Verkehrstechnik, an den eidgenössischen Schiessoffizier Kreis 20, Major H.
Hintermann, Postfach 59, 7015 Tamins, an das Amt für Raumplanung (dreifach),
an die Kanzleidirektion und an das Departement des Innern und der Volkswirt- ‚
schaft (dreifach, samt Unterlagen).
Namens der Regierung Die Präsidentin: ß» ‚ff/47
Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:
7.2:.
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération