Gesamtrevision 2001

Plan d'affectation, réglementation de base · S-chanf

Document

Numéro
01.424
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
S-chanf
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
20 mars 2001

Carte

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Fichiers

3788_B_TT_OP_01.424.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

AMTSREGISTRATUR IIl AMT FUR RAUMPLANuNo _

Die Regierung

des Kantons Graubünden

-

'

. _

ll Governo

del Cantone dei Grigioni

La regenza

dal ohantun Grisohun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

20. März 2001

22. März 201

424

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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Suchanf beschlossen an der Gemeindever—

sammlung vom 12. April 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschie-

deten folgende Planungsmittel: Ledsoha da fabrioa

Plan da zonas / plan da furmaziun generel “1:2'000 S-ohanf

Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'000 Chinuoswohel Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2’000 Susauna

Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'000 Chapella

Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'500 Flin Plan da zonas 1:25’000

l

Plan da zonas/ plan da furmaziun generel 1:2'000 Furnatsoh, Bos-ohetta Plauna ‚

Plan d’avertüra generel 1:2‘000 S—chanf Plan d’avertüra generel 1:2'000 Chinuos-ohel

Plan d’avertüra generel 1:2'000 Susauna

Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Chapella Plan d’avertüra generel 1:2'000 Furnatsoh

Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Bos—ohetta Plauna/ Plaun da Senohs Plan d’averlüra generel 1:5’000 Flin Plan d’avertüra generel 1:25‘000

Ein Planungsw und Mitwirkungsberioht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung -

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Da-

tum vom 18. Dezember 1998 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 12. April 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am

11. Mai 2000. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regie-

rungsbeschluss behandelt. lVlit Schreiben vorn 21. September 2000 ersuchte der Gemeindevorstand S-chanf um Genehmigung der Bevisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. ‘ B.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Flichtplanung.

Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982 und befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden

2000 [RlP GB 2000]). lm lnteresse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von

Art. 2 RPG ist die Revisionsvorlage soweit möglich auch nach dem RIP GR 2000 zu

prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die vorliegende Nutzungsplanung im Wesentlichen den Vorgaben der Kantonalen Richtplanung entspricht. Soweit sich Be-

merkungen aufdrängen, werden dieselben nachstehend im gegebenen Zusammenhang angebracht. Der regionale Richtplan Oberengadin enthält folgende Vorhaben, von denen die Gemeinde S-chanf direkt oder indirekt betroffen ist:

Vorhaben Nr. 11.2.1:

iLandschaftsschutzgebiete

Vorhaben Nr. 11.3.1:

Skigebiete und touristische Transportanlagen

Vorhaben Nr. 11.3.4:

Schneeanlagen

Vorhaben Nr. 11.3.5:

Langlaufloipen

Vorhaben Nr. 11.5.1:

Verkehr

Vorhaben Nr. 11.6.3a:

Materialabbau

Vorhaben Nr. 11.6.3b:

lnertstoffdeponien

Vorhaben Nr. 11.6.30:

Materialablagerungen

Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im Wesentlichen korrekt. Wo dies nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf ein-

gegangen. l

Ledscha da fabrica (Baugesetz)

Das von der Gemeindeversammlung am 12. April 2000 verabschiedete neue Baugesetz stützt sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Musterbaugesetzes für

Bündner Gemeinden (lVlBauG 99) ab. Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende

Bemerkungen anzubringen:

Art. 28 (Distanza dal god e da las ovas)

Die Gemeinde S—chanf hat in Art. 28 Abs. 2 BauG einen minimalen GewässerabQ stand von 10 m in der Bauzone und von 20 m im übrigen Gebiet festgelegt. Gemäss

Art. 21_ Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 wird der Kanton den Raumbedarf der Gewässer festzulegen haben. Solange dieses

' Projekt nicht abgeschlossen ist, wäre es wünschenswert, wenn im Baugesetz vorsorglich ein eher grosszügiger Gewässerabstand festgelegt wird. Nach den bisheri-

gen Erfahrungen hat sich die gemäss Musterbaugesetz empfohlene Gewässerabn standsregelung mit einem Minimalabstand von 10 m innerhalb der Bauzonen und

20 m ausserhalb der Bauzonen insofern bewährt, als damit kaum negative Präjudizien für die Gewässer geschaffen werden können. Dennoch wird die Gemeinde

hiermit darauf hingewiesen, dass sich nach erfolgter Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 der eidg. Wasserbauverordnung allenfalls eine Überarbeitung der Gewässerabstän—

de aufdrängen könnte.

Art. 53 (Distanza dal cunfin e dals edifizis)

Die Gemeinde S-chanf wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Voll-

ziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Geringere Strassenabstände sind nur dort zulässig, wo im Rahmen der Ortsplanung Baugestaitungs- oder Baulinien festgelegt werden.

im übrigen gibt das am 12. April 2000 verabschiedete Baugesetz zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden. D.

Plan da zonas l plan da furmaziun generel 1:2’000 S-chanf Plan da zonas l pian da furmaziun generel 1:2’000 Chinuos—c‘hel

Plan da zonas l pian da furmaziun generel 1:2’000 Susauna Plan da zonas / pian da furmaziun generel 1:2’000 Chapella

Plan da zonas / pian da furmaziun generel 1:2’000 Furnatsch,

Bos—chetta Plauna 1..

Beurteilung der Wohnbauzcnengrösse

Cinuosu

Die in den fünf Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 (S-chanf, chel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Bos—chetta Plauna) vom 12.

April 2000 aus-

diegeschiedenen Wohnbauzonen, d. h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau r B Pranenden Bauzonen (zona da vegl innö abiteda, zona d’abiter A, zona d’abite dels, zona d’indigens, zona masdeda Chapella) umfassen gemäss

der aktualisierten -

Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife vom Sep— tember 2000 (Übersicht UEB) insgesamt rund 22,1 ha. Von diesen 22,1 ha Wohn-

noch nicht bauzcnen sind 15,9 ha (72 %) als bereits überbaut und 6,2 ha (28 %) als 4,0 ha beüberbaut (z Wohnbauzcnenreserve) ausgewiesen. Von den 6,2 ha sind ssen. Die reits erschlossen, 0,7 ha teilweise erschlossen und 1,5 ha nicht erschlo

Gebiete Suot Chesas (Fraktion S-chanf) und Teilflächen in Cinuos—chel sind mit

Die mit Gestaltungsbaulinien belegt, welche ein beschränktes Bauverbot festlegen. 1,2 ha. diesen Gestaltungsbaulinien belegten Flächen umfassen in der Summe rund nflä— Demzufolge reduzieren sich die Reserven an frei überbaubaren Wohnbauzcne chen auf rund 5 ha.

über Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz die die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 Iit. b RPG, wonach

Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren

ungsplä-

sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den fünf Zonen- und Generellen Gestalt

nen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von 5,0 ha vor dieser zwingenden und zentralen Vorgabe der Raumplanungsgesetzge-

bung standzuhalten vermögen. l

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet, welche sich auf die

durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt. Diese Methode beruht

auf der Annahme, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des Baulandverbrauchs der letzten 15 bis 25 Jahre bewegen wird. Die daraus

resulw

0—tierenden Werte enNeisen sich aus Sicht der Gemeinden, die auf die Beibehaltung der Schaffung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht sind, im allgemeinen als sehr grosszügig und liegen erfahrungsgemäss in aller Regel an der

oberen Grenze des verantwortbaren Masses. Dies gilt auch für die Gemeinde Suchanf.

Gemäss Übersicht UEB wurden in der Gemeinde Suchanf in der Zeitspanne von

auf 1992 bis 2000 in den Wohnbauzonen 1,9 ha verbaut. Daraus ergibt sich gestützt die Trendmethode für die nächsten 15 Jahre ein voraussichtlicher Bedarf an Wohn-

-

bauzonen von ca. 3,6 ha. Stellt man diesem—Bedariswert die vorgesehenen Flächen reserven von 5,0 ha gegenüber, so ergibt sich, dass die dem allgemeinen Wohu

nungsbau zur Verfügung stehenden Bauzonenreserven den errechneten Bedarf rund 1,4 ha überschreiten. Es liegen allerdings besondere Umstände vor,

um

die eine

tGenehmigung der ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven dennoch als gerech

fertigt erscheinen lassen. Zu erwähnen sind zunächst einmal die grossen Anstren-

gungen, die die Gemeinde selbst schon unternommen hat, um ihre überdimensionierten altrechtlichen Wohnbauzonen zu reduzieren. Für eine Genehmigung der ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven spricht sodann die deutliche Fraktionie-

rung der Gemeinde. 2.

Zona da vegl innö abiteda in Cinuos-chel (Parzellen Nr. 442 und 443)

Eine Überbauung der beiden Randparzellen Nr. 442 und 443 nach den Vorschriften der Regelbauweise könnte das gewachsene Ortsbild der Fraktion Cinuos—chel emp-

findlich stören. Eine harmonische Weiterentwicklung des Ortes legt eine Überbauung

entlang der Dorfstrasse und nicht auf den hangwärts gelegenen, topografisch gewissermassen isolierten Parzellen nahe. Allenfalls lässt sich dennoch eine auch die As—

pekte des Ortsbildschutzes verträgliche Überbauung der fraglichen Parzellen gewährleisten, wenn gestützt auf eine Überbauungsstudie für beide Parzellen im Generellen Gestaltungsplan weitergehende Vorkehrungen, Baulinien, Baugestaltungsli-

nien o.ä. festgelegt werden. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung drängt es sich auf, das Genehmigungsverfahren für die Bauzone im Bereiche der Parzellen Nr. 442 und

443 zu sistieren. Angesichts der gestalterischen Bedeutung des fraglichen Bereichs

und des Überschusses an Wohnbauzonenreserven ist diese Sistierung gerechtfertigt und verhältnismässig.

3.

Zona d’abiter A am westlichen Dorfeingang von S—chanf

Eine Überbauung der Zona d’abiter A am westlichen Dorfeingang von S-chanf wird wegen der randständigen Lage dieser Fläche das Erscheinungsbild der Fraktion

S-chanf sehr stark prägen. Diese eigentliche Pforte zur schützenswerten Siedlung S-chanf legt zwingend eine sorgfältige Gestaltung nahe. Aus ortsbildschützerischen

Gründen drängt es sich auf, für diesen Bereich eingehende gestalterische Grundsatzüberlegungen anzustellen und die wesentlichen Eckpunkte im Generellen Ges-

taltungsplan festzulegen. Empfehlenswert ist in jedem Fall zumindest eine den Anliegen der Verkehrssicherheit noch genügende Strassenrandbebauung. Zur Unterstüt-

zung dieser Zielsetzung wird das Genehmigungsverfahren für die noch nicht über-— baute Zona d’abiter A unterhalb der Kantonsstrasse (Parzelle Nr. 13) sistiert. Diese

Massnahme ist angesichts der gestalterischen Bedeutung des fraglichen Bereichs sowie angesichts des Überschusses an Wohnbauzonenreserven angebracht und verhältnismässig.

4.

Campingzone

Die im Zonenplan 1:2'000 Chapella ausgeschiedene Campingzone überlagert grosse Flächen Waldareal, welche der Waldgesetzgebung unterstellt sind. Die Fremdnut-

zung von Waldareal ist nur zulässig, wenn dafür eine forstrechtliche Regelung (Rodungsbewilligung oder Servitut)_vorliegt. Ein entsprechendes Rodungsgesuch für die

temporäre Rodung von Teilflächen wurde im Januar 1999 eingereicht und ist noch pendent. So sind die im Rahmen des Rodungsverfahrens verlangten Bereinigungen,

Gestaldie Unterzeichnung des Nutzungsreglementes sowie die Anpassung des Vertungs— und Erschllessungsplanes zum Nutzungsreglement an die tatsächlichen g für die hältnisse noch vorzunehmen. Damit fehlt zurg Zeit eine Grundvoraussetzun echenGenehmigung der Campingzone. Das Genehmigungsverfahren für die entspr

den Flächen der Campingzone ist somit zu sistieren.

Neben diesen forstrechtlichen Vorbehalten bestehen gegen die Abgrenzung

der

men»

Campingzone Vorbehalte aus landschaftlicher Sicht. Der Bereich beim Zusam

auf. fluss des lnn und des Vallember weist eine landschaftlich grosse Bedeutung anung denn Entsprechend war der fragliche Bereich in der bisher geltenden Ortspl er Ortspla— auch der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Gemäss neu beschlossen iesen wer— nung soll dieser fragliche Bereich weitestgehend der Campingzone zugew e und der den. Aus landschaftlicher Sicht kann der Ausscheidung der Campingzon us zugebeschränkten Nutzung für den Campingbetrieb auf der Hügelkuppe durcha

Inn landstimmt werden. Hingegen ist der Bereich entlang des Vallember und des in um Flä— schaftlich überaus wertvoll und schutzwürdig. Es handelt sich dabei ohneh

Insofern chen, die topographisch für die Campingnutzung nicht geeignet erscheinen. Die entspreenNeist sich die Zonenabgrenzung denn auch nicht als nachvollziehbar. an die Gechenden Flächen sind somit von der Genehmigung auszunehmen und Genehmi-w meinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Die Abgrenzung der von der

zuweisenden gung auszunehmenden und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück plan 1:2‘000 Flächen der Campingzone ergeben sich aus den Eintragungen im Zonen reibern im Chapella. Die Abgrenzung stützt sich dabei auf das von den Campingbet Gestaltungs— und Rahmen des Rodungsgesuches für die Sanitäranlage eingereichte

Erschliessungskonzept. 5.

ne Überlagerungen zwischen Wintersportzone und Forstwirtschaftszo

zwischen In den Zonenplänen wurden an verschiedenen Stellen Überlagerungen sind ohne Wintersportzonen und Waldareal vorgenommen. Diese Überlagerungen

utzungen forstrechtliche Regelungen zulässig, weil es sich dabei um Wintersportn bestehen—handelt, welche bereits seit mehr als 35 Jahren und im Wesentlichen auf

den Forstwegen stattfinden.

6.

Forstwirtschaftszone,Waldfeststellungen

Abs. 2 des BunGestützt auf rechtskräftige Waidfeststellungen im Sinne von Art. 10 von Art. 13 desgesetzes über den Wald vom '4. Oktober 1991 (WaG) resp. im Sinne n die GrenAbs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (KWaG) wurde Gestaltungs- i zen zwischen Wald und Bauzonen in den fünf Zonen— und Generellen plänen 1:2’000 (S-chanf, Cinuos-chel, Susauna, Chapella, und

Furnatsch / Bos—

Zonen- und Ge— chetta Plauna) eingetragen. Mitdem Übertrag dieser Grenzen in die Charakter im Sinnerelien Gestaltungspiäne entfalten diese Waldgrenzen statischen

ne von Art 13 und Art. 18 KWaG. 7.

Wintersportzonen

a)

Wintersportzonen im Gebiet Chapella

welche zum im Gebiet Chapella quert die festgelegte Loipe die Naturschutzzone, sverfahren wurSchutz einer Flussaue ausgeschieden wurde. Bereits im Vorprüfung

f hingewirkt, die de auf diesen möglichen lnteressenkonflikt hingewiesen und darau vorliegenden Linienführung der Loipe entsprechend anzupassen. Aufgrund der resp. der Natur— Grundlagen und Erkenntnisse ist die Umgehung der Auenflächen möglich. Demzufol— schutzzone mit der Wintersportzone für die Loipe ohne weiteres

hmigung ausge— ge wird die Loipenfestlegung im fraglichen Bereich von der Gene iesen. nommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgew b)

nf) Wintersportzone im Gebiet Quedras / Curtins (Fraktion S-cha

undlicher Sicht Bezüglich der Wintersportzone bei Curtins/Quedras ist aus naturk mutmasslich re— darauf hinzuweisen, dass möglichenNeise ein Trockenstandort (von

ger Bauten und gionaier Bedeutung) tangiert wird. im Zuge der Projektierung allfälli ichtung zu all" Anlagen ist dem Trockenstandort möglichst auszuweichen. Die Verpfl mit einem fälligen Ersatzmassnahmen‘bleibt vorbehalten. Die Genehmigung erfolgt entsprechenden Hinweis. Im Übrigen geben die fünf Zonen- und Generellen Gestaltungspläne

1:2‘000 (S-chanf,

) zu keinen weite-

Cinuoswchel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Boswchetta Plauna

ren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Plan da zonas l plan da furmaziun generel 1:2‘500 Flin l

Flin ist als Objekt-Am—568 zur Aufnahme ins Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vorgesehen, wozu sich die Gemeinde zustimmend

vernehmen liess. Die Naturschutzzonenausscheidung für den Weiher Flin (W-607, regional) im Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'500 Flin ist zu knapp be-

messen. Die Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzonenzuweisung zu überprüfen und dem dannzumal vorliegenden Bundesinventar anzupassen.

lm Übrigen gibt der Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2‘500 (Flin) zu kei-. nen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Plan da zonas 1:25’000 Naturschutzzonen

Nach erfolgter Vorprüfung der Ortsplanung von S—chanf wurden beim Kanton und bei den Gemeinden die Vernehmlassungsverfahren über das Inventar der Gletschern-

vorfelder und alpinen Schwemmebenen sowie über das Trookenstandortinventar

durchgeführt. Das Inventar der Gletschervorfelder und Schwemmebenen erfasst in der Gemeinde S-chanf die Objekte Vadret da Porchabella (l-1252) und Vadret Vallorgia 0—1013),

welche innerhalb des BLN-Objekts 1905 Kesch-Ducan-Gebiet liegen und gemäss Zonenplan 1:25‘000 der Landschaftsschutzzone zugewiesen wurden. Objekte von

nationaler Bedeutung sind praxisgemäss überdies der Naturschutzzone zuzuwelsen. Die Gemeinde wird angehalten, die genannten Objekte nach Inkraftsetzung des ent-

sprechenden Bundesinventars durch den Bundesrat der Naturschutzzone zuzuweisen.

10.

An der nordseitigen Taiflanke auf Gemeindegebiet S—chanf befinden sich bekannter-

massen zahlreiche Trockenstandorte. Das nationale Trockenstandortinventar ist in

Graubünden in Arbeit und in zahlreichen Gemeinden bereits abgeschlossen. Die

Kartierungen in chanf Sind indessen noch nicht erfolgt. Sobald das Ergebnis der

Inventare vorliegt, hat die Gemeinde die in den einzelnen Zonenplänen als Informativ

on eingetragenen Trockenstandorte, welche einer veralteten Kartierung entstammen,

zu überprüfen. Sodann hat sie die im Zuge einer Flevisionsvorlage weitere Natur-

schutzzonen für Trockenstandorte zu erlassen (bei Trockenstandorten von nationaler

Bedeutung) oder zumindest zu prüfen (bei Trockenstandorten von regionaler oder Io-

kaler Bedeutung) haben. Im Übrigen gibt der Plan da zonas 1:25'000 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass

und kann genehmigt werden.

G. Lärmempfindlichkeitsstufen in den Legenden der Plans da zonas l plans da

furmaziun generel 122'000 (S-chanf, Chinuos-chel, Susauna, Chapella und Fur-

natsch, Bos-chetta Plauna), in der Legende des Plans da zonas l plan da fur—

maziun generel 1:2'500 Flin und in der Legende des Plans da zonas 1:25'000

In den Legenden der oben erwähnten Pläne wurde der zona d’indigens die Empfind-

Iichkeitsstufe (ES) lll nach eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugeordnet. Diese

Zuordnung steht im Widerspruch zur ES-Zuordnung gemäss Art. 48 des Baugeset-

zes (Schema da zonas) und zur beabsichtigten Wohnnutzung. Sie ist daher von der

Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde (Zuordnung

der ES II) zurückzuweisen. Übergangsmässig wird der zona d’indigens in den er—

wähnten Plänen die ES II nach LSV zugewiesen.

Weiter wurde in den Legenden der erwähnten Pläne der zona da militer die ES II

nach LSV zugeordnet. In der zona _da militer sind Nutzungen vorhanden und zukünf-

tig vorgesehen, welche mit Sicherheit die Grenzwerte der ES ll überschreiten. An-

gemessen mit Bezug auf diese Nutzungen ist die Zuweisung der ES III. Die Bezeich-

nung der ES Il für die zona da militer in den Legenden der erwähnten Pläne ist daher

von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde (Zu-

11

ordnung der ES Ill) zurückzuweisen, wobei diese Überarbeitung so bald als möglich im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision nach Art. 37 KRG vorzunehmen ist.

Plan d’avertüra generel 1:2'000 Suchanf

Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Chinuos-chel

Plan d’avertüra generel 1:2‘000 Susauna Plan d’avertüra generel 1:2'000 Chapella Plan d’avertüra generel 1:2'000 Furnatsch

Plan d’avertüra generel 1:2'000 Bos-«chetta Plauna / Plaun da Senchs

1.

Abwasserbeseitigung in den Fraktionen Cinuoswchel und Chapella

Das Abwasser der Fraktionen Cinuosvchel und Chapella (inkl. Campingplatz) wird gegenwärtig zuerst in Klärgruben „vorgereinigt“ und dann direkt in den Vallember

bzw. in den Inn eingeleitet. Diese Abwassereinleitungen entsprechen nicht den ge— setzlichen Anforderungen an eine umweltgerechte Ableitung von verschmutztem

Abwasser in ein Gewässer (vgl. Anhang 3.1 der eidg. Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Die Fraktionen Cinuoswchel und Chapella sind die einzigen ganzjährig be-

wohnten Fraktionen im Kanton Graubünden, für die keine Anlage für die gesetzes— konforme Entsorgung der Abwässer besteht oder geplant ist. Dieser rechtswidrige

Zustand muss raschmöglichst beseitigt werden.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Iit. a des eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Rei-

nigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen. In Graubünden ist der Bau und Betrieb von öffentlichen Abwasseranlagen Sache der Gemeinden (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes‚ KGSchG). Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten, allein oder zusammen mit anderen Gemeinden innert angemessener

Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisations: netz zu erstellen und sachgemäss zu betreiben oder sich an eine bestehende Anlage anzuschliessen (Art. 17 Abs. 3 KGSchG).

12

In den Plans d’avertüra generel 1:2‘000 (Cinuos—chel und Chapella) sind Leitungssysteme zur Abwasserentsorgung aus den Fraktionen Cinuos—chel und Chapella,

Pumpenstandorte für den Campingplatz Chapella sowie zwei mögliche Standorte für eine Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Cinuos-chel zur Aufnahme und sachgerechten Entsorgung der Abwässer aus diesen Gebieten als geplant bezeichnet. Obw—

wohl insbesondere die ARA—Standorte noch der eingehenden Überprüfung und Op— timierung bedürfen (der südlicher gelegene, mögliche Standort im Gebiet lslas .

könnte in Konflikt mit der Naturschutzzone [Weiher] treten), kann im Grundsatz da" von ausgegangen werden, dass die raumplanerischen Voraussetzungen für eine

gewässerschutzrechtskonforme Entsorgung somit im Wesentlichen geschaffen sind. Die Regierung geht davon aus, dass bezüglich der Anlagen der Abwasserentsorgung

umgehend die Detailplanung in Angriff genommen wird. Zu diesem Zweck ist zunächst eine Detailstudie zur Abwasserentsorgung zu erarbeiten. Gestützt darauf ist

en im Einvernehmen mit den interessierten Fachstellen eine Optimierung der möglich AFiA Standorte vorzunehmen. Danach sind die konkreten Bauprojekte zu erstellen,

dieerforderlichen Verfahren (Baubewilligungsveriahren, BAB-Verfahren) durchzuführen und die Anlage schliesslich umgehend zu realisieren. Solange die Fraktionen Ci-

nuosfichel und Chapella sowie der Campingplatz Chapella nicht an eine den gesetzliv» chen Anforderungen genügende ARA angeschlossen sind, müssen die fraglichen

Bauzonen bzw. die Campingzone planungsrechtlich als nicht hinreichend erschlossen und somit als nicht baureif beurteilt werden. Die Gemeinde wird gestützt auf die

übergeordnete Gesetzgebung von Bund und Kanton sowie gestützt auf die eigene Baugesetzgebung in diesen Gebieten mit anderen Worten keine Baubewilligungen

eranfall nach für Neubauten oder wesentliche Umbauten, die einen erhöhten Abwass

sich ziehen, erteilen dürfen.

2. Weganlagen im Campingareal

Im Campingareal sind einige neue Weganlagen (via da camper) geplant. Da das Genehmigungsverfahren für die Campingzone sistiert wird, ist konsequenterweise vor-

derhand auch die Festlegung dieser Weganlagen im Generellen Erschiiessungsplan zu sistieren.

a,

Die fünf Plans d’avertüra generel 1:2'000 (S—chanf, CinuosÄ-chel, Susauna, Chapell

Furnatsch und Boschetta Plauna/ Plaun da Senchs) können im Übrigen ohne weite— re Bemerkungen genehmigt werden.

13

Plan d’avertüra generel 1:5‘000 Flin l

Der Plan d’avertüra generel 1:5‘000 Flin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Er kann genehmigt werden.

Plan d’avertüra generel 1:25'000

Der Plan d’avertüra generel 1:25'000 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 17 Abs. 3 des kantonalen Gewässerschutz-

gesetzes (KGSchG)

beschliesst die Regierung:

1.

Das am 12. April 2000 verabschiedete Baugesetz (Ledscha da fabrica) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Hinweis genehmigt:

Gegenüber Kantonsstrassenparzellen gelten die Grenzabstandsvorschriften gemäss kantonaler Strassengesetzgebung. Das Amt für Raumplanung wird

beauftragt, bei Art. 53 (distanza dal cunfin e dals ediflzis) einen entsprechen»

den Vermerk anzubringen.

2. Die fünf Plans da zonas l Plans da furmaziun generel 1:2’000 (S-chanf, Ci— nuos-chel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Boswchetta Plauna) vom 12. April 2000 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Fest-

stellungen und Hinweisen genehmigt:

a)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona da vegl innö abiteda auf den Parzellen Nr. 442 und 443 in Cinuos—chel wird sistiert bis zum Vorliegen

eines Generellen Gestaltungsplanes, welcher geeignete Festlegungen zur

Sicherstellung einer ortsbildverträglichen Überbauung enthält.

14_

b)

13 Das Genehmigungsverfahren für die zona d’abiter A auf der Parzelle Nr. eingangs S-chanf‘unterhalb der Kantonsstrasse wird sistiert bis zum Vorlie-

n

gen eines Generellen Gestaltungsplanes‚_welcher geeignete Festlegunge zur Sicherstellung einer ortsbildverträglichen Überbauung enthält.

UDie Campingzone Chapella wird bezüglich der landschaftlich wertvollen von ferpartien im Bereich des Zusammenflusses des Vallember und des lnn

der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Abgrenzung ergibt sich aufgrund der vom AFlP vorzu-

nehmenden Kennzeichnung im entsprechenden Zonenplan.

Bezüglich der übrigen Teile der Campingzone wird das Genehmigungsver— r— fahren sistiert, bis die für die rechtmässige Nutzung des Waldareals erforde

Iiche Rodungsbewilligung (temporäre Rodung, Nutzungsreglement) rechts-

kräftig vorliegt.

d)

In den in den Plans da zonas / Plans da furmaziun bezeichneten

Bereichen

mit Waldfeststellungen kommt dem Wald statische Wirkung im Sinne von

Art.

13 WaG zu.

Die Wintersportzone für die Loipe im Gebiet Chapella wird, soweit sie die g Naturschutzzone beim Fluss Vallember überlagert, von der Genehmigun ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

Bezüglich der Wintersportzone im Gebiet Quedras / Curtins wird auf mögliche Konflikte mit Trockenstandorten hingewiesen.

wird im Der Plan da zonas! Plan da furmaziun 1:2’500 Flin vom 12. April 2000 one für Sinne der Erwägungen mit der Anweisung genehmigt, die Naturschutzz bienlaichden Weiher Flin (Ww607) entsprechend dem Bundesinventar der Amphi plätze von nationaler Bedeutung anzupassen.

ungen Der Plan da zonas 1:25’000 vom 12.April 2000 wird im Sinne der Erwäg mit folgenden Anweisungen genehmigt:

15

Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Naturschutzzonenplanung zu gegebener Zeit nach Massgabe des Bundesinventars der Gletschervorfelder und

Schwemmebenen zu ergänzen.

Die Gemeinde wird angewiesen, die Trockenstandorte von nationaler Be— deutung einer Naturschutzzone zuzuweisen und für die Trockenstandorte

von regionaler oder lokaler Bedeutung eine entsprechende Naturschutzze— nenzuweisung wenigstens zu prüfen, sobald die entsprechenden Bewertun-

gen vorliegen. Über die in den Legenden der Plans da zonas / plans da furmaziun generel 1:2‘000 (S—chanf, Chinuosuchel, Susauna, Chapella und Furnatsch, Bos-chetta

Plauna), in der Legende des Plan da zonas / plan da furmaziun generel 1:2'500 Flin und in der Legende des Plan da zonas 1:25‘000 festgelegten Lärm-

empfindlichkeitsstufen wird wie folgt entschieden:

a)

Die Festlegung der ES lll nach LSV für die zona d’indigens wird von der Gen nehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückn-

gewiesen. Übergangsmässig wird für die zona d’indigens die ES ll nach LSV festgelegt.

WM...

nehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück-

gewiesen. Die fünf Plans d’avertüra generel 1:2‘000 (S-chanf, Cinuos-chel, Susauna, Chapella, Furnatsch und Boschetta Plaunal Plaun da Senchs) vom 12. April

2000 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und “folgendem

Vorbehalt genehmigt:

a)

Die Gemeinde S-chanf wird angewiesen, die Arbeiten für eine gesetzeskonforme Abwasserbeseitigung aus den Fraktionen Cinuos-chel und Chapella

sowie aus dem Campingplatz Chapella im Sinne der EnNägungen umgehend an die Hand zu nehmen und schnellstmöglich abzuschliessen. In der Zwi-

schenzeit wird die Gemeinde in diesen Gebieten mangels hinreichender Er-n

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schliessung keine Baubewilligung-an für Neubauten oder wesentliche Um:— bauten, die einen erhöhten Abwasseranfall nach sich ziehen, erteilen dürfen.

b)

Das Genehmigungsverfahren für die geplanten Weganlagentim Bereich der

Campingzone wird sistiert. Der Plan d’avertüra generel 1:5‘000 Flin vom 12. April 2000 wird genehmigt.

Der Plan d’avertüra generel 1:25'000 vom 12. April 2000 wird genehmigt. '

Der Gemeindevorstand S-chanf wird angewiesen, den wesentlichen lnhalt des Dispositives des vorliegendenGenehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 12. April 2000 zu er-

folgen. lm Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeu schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin ent»

haltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen inngert 20 Tagen ab dem Publi-

kationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 10. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re— kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht offen. 11. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den beschlossenen Planungsmitteln vorzunehmen. 12. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

13. Es werden keine Kosten erhoben.

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14. Mitteilung an den Gemeindevorstand S—chanf, 7525 S—chanf, an das Planungs— büro Marcel Hofmann, Suren, 7523 Madulain, an Herrn lic. iur. Gion J. Schäfer,

Rechtsanwalt, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, an Herren Iic. iur. Domenic Gross,

Rechtsanwalt, Laret 38, 7504 Pontresina, an das Amt für Natur und Landschaft,

an das Amt für Umwelt, an das Amt für Volksschule und Kindergarten, an das Amt für Wald, an den Archäologischen Dienst Graubünden, Schloss, 7023 Hal-

denstein, an die Denkmalpflege, an die Direktion der Rhätischen Bahn, Bahn-

hofstrasse 25, 7000 Chur, an die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege, an die

Gebäudeversicherung, an das Generalsekretariat VBS, Abteilung Raum und Umwelt, Bernastrasse 28, 3003 Bern, an das Landwirtschaftsamt, an das Jagd-

und Fischereiinspektorat, an das Tiefbauamt, an die Verkehrspolizei / Abteilung

Verkehrstechnik, an den eidgenössischen Schiessoffizier Kreis 20, Major H.

Hintermann, Postfach 59, 7015 Tamins, an das Amt für Raumplanung (dreifach),

an die Kanzleidirektion und an das Departement des Innern und der Volkswirt- ‚

schaft (dreifach, samt Unterlagen).

Namens der Regierung Die Präsidentin: ß» ‚ff/47

Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:

7.2:.

Dr. C. Riesen