Quartierplan Skistrasse/Geissloch II - Änderung 1996

Procédure de plan de quartier · Davos

Document

Numéro
96.GDEf4
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
17 juin 1996

Carte

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Fichiers

3851_B_QP_Skistrasse_Geissloch_II.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

LANDSCHAFT DAVOS LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE GEMEINDE DIE BAUBEHÖRDE DIE BAUBEHORDE

QLJARTIERPLANÄNQERUNG QUARTIERPLANANDERUNG UND

EINSPRACHENTSCHm EINSPRACHEENTSCHEID vom 30. April April 1996 betreffend:

Bauprojekt: Bauprojekt:

Zusammenlegung/Ergänzung der beiden beiden Quartierpläne „An der Ski,,An der strasse" strasse" und und „Geissloch ll" auf auf den den Parz. Parz. Nr. Nr. 302 302 und und 306, 306, Davos ,,Geissloch II“ Platz Platz

Baugesuchs-Nr.: Baugesuchs-Nr.: 96079 Baugesuch:

19./20. 19.12O. März 1996

Gesuchsteller: Gesuchsteller:

,, Skistrasse 7270 Davos—Platz, 10,7270 Skistrasse 10, Davos-Platz, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Dr. iur. iur. Patrik Patrik Wagner, Wagner, Promenade durch Herrn Promenade 77, Postfach 200, 2OO,7270 Davos Platz Platz

Einsprachen:

StWEG Mattastrasse 7, 7, 7270 7270 Davos Davos Platz Platz beste— besteSTWEG „Mattazentrum“, ,,Mattazentrum", Mattastrasse hend aus:

-

-

2

-

alle alle vertreten vertreten durch durch die die Verwaltung Verwaltung sowie sowie den den Verwaltungsausschuss, schuss, diese wiederum vertreten durch durch Frau Frau Rechtsanwältin Iic. lic. iur. P. 7260 Davos Dorf P. Rentsch, Rentsch, Bahnhofstrasse Bahnhofstrasse 6, 6,7260 Rechtsbeqehren der Einsprecherin (sinnoemäss): (sinngemäss): Rechtsbeoehren

Die beantragte beantragte Zusammenlegung/Ergänzung der beiden Quartierpläne „An ,,An der Skistrasse“ se" und „Geissloch ll" auf den Parz. Nr. Nr. 302 und 306, 306, Davos Platz Plalz sei zu verweigern. verweigern. ,,Geissloch II"

(sinnqemäss): Rechtsbeqehren Rechtsbegehren des Gesuchstellers (sinneemäss):

Auf die Einsprache sei nicht einzutreten, einzutreten, event. event. sei sei die Einsprache abzuweisen. Sachverhalt:

1. 1. Mit Schreiben vom 19./20. 19.12O. März 1996 beantragte der Gesuchsteller die ZusammenleSchreiben vom Zusammenlegung und und Ergänzung der beiden Quartierpläne „An Skistrasse" und „Geissloch ll" ,,An der Skistrasse“ ,,Geissloch II“ auf den Parz. Nr. 7270 Davos Platz. 306, in7270 Nr. 302 und 306,

Vorschriftsgemäss wurde das Gesuch am 22. 22. März 1996 im Amtsblatt der Landschaft Davos publiziert. Zugleich wurden (Art. 19 die Planunterlagen Davos'publiziert. wurden die Planunterlagen öffentlich öffentlich aufgelegt aufgelegt (Art. Abs. Abs. 1 Baugesetz Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. 4. Dezember 1977 (BauG); DRB 60).

ging eine 2. Innert Frist ging eine öffentlich—rechtliche öffentlich-rechtliche Einsprache lnnert Frist Einsprache im Sinne von Art.

Art. 20 Sinne von

20 Abs. Abs. 1

1

BauG ein. ein. Auf die einzelnen Argumente ist, ist, soweit erforderlich, erforderlich, in den den Erwägungen einzugehen.

3. Mit 16. April Mit Stellungnahme vom vom 16. April 1996 1996 Iiess liess sich sich der der Gesuchsteller vernehmen und

beantragte, beantragte, auf die Einsprache nicht einzutreten, einzutreten, sie event. event. abzuweisen. abzuweisen. Auf die einzelnen Argumente ist, soweit dies notwendig erscheint, in den ist, erscheint, den Erwägungen einzugehen.

33

Die Baubehörde zieht in Enrvägung: Erwägung:

1.. Formelles: a) Bevor auf die Einsprache materiell eingetreten eingetreten werden kann, kann, ist zu prüfen, ob die Einsprecherin legitimiert legitimiert ist, ist, Einsprache gegen die die vorgesehenen Quartierplanänderungen zu erheben und die Verweigerung der Genehmigung zu verlangen.

lit. a RPG richtet sich die Einsprachelegitimation im vorliegenArt. 33 Abs. Abs. 3 Iit. b) Gemäss Art. b)

(vgl. PVG 1985 Nr. den Fall nach Art.

Art. 103

lit. lit. a 0G Nr. 56). 56). Es reicht somit aus, aus, dass ein OG (vgl. Einsprecher Einsprecher durch durch die die Abänderung Abänderung eines eines Quartierplanes berührt ist ist und und ein Quartierplanes berührt lnteresse an deren Verhinderung schutzwürdiges Interesse Verhinderung oder Änderung Anderung hat, hat, wobei wobei ein ein tatgenügt. sächliches Interesse Vorausgesetzt wird lediglich, lnteresse lediglich, dass der Einsprecher stärker betroffen betroffen ist als eine beliebige andere Person. Person. Diese Diese Praxis des Verwaltungsge— Verwaltungsgerichtes gilt noch noch immer und wurde durch den durch den Entscheid PVG wurde Entscheid PVG 1989 1989 Nr. Nr. 50 50 in keiner Weise enrveitert. erweitert. Die Die Stockwerkeigentümergemeinschaft „Mattazentrum“ hat in der der Eingabe Eingabe nun nun nicht ,,Mattazentrum" hat geplanten Quartierplanänderungen rechtsgenüglich dass sie rechtsgenuglich dargetan, dargetan, dass sie durch durch die die geplanten „stärker beliebige andere betroffen ist ist als eine beliebige andere Person“. Person". Die Die STWEG STWEG liegt liegt weder weder im ,,stärker betroffen fraglichen beiden Einzugsgebiet der der fraglichen beiden Quartierpläne noch erfolgt erfolgt die die Erschliessung Erschliessung Quartierpläne noch über Parzellen, Parzellen, die in ihrem Eigentum stehen bzw. bzw. an denen sie dinglich oder obligatorisch torisch berechtigt berechtigt ist. ist. Die Die Erschliessung Erschliessung erfolgt erfolgt über uber die die Mattastrasse Mattastrasse und und die Skistrasse, wobei der der Abzweiger Abzweiger zum zum Quartierplangebiet die die Mattastrasse Mattastrasse vor Skistrasse, wobei vor den

Gebäuden der einsprechenden Gebäuden der einsprechenden STWEG STWEG verlässt. verlässt. Zudem Zudem sind sind die die beiden beiden mit mit der Quartierplanänderung vorgesehenen zwei zwei Bauten in Beziehung zu den den bereits bestezu stellen, stellen, die henden 12 henden 12 Gebäuden die auch auch über über die die erwähnten erwähnten beiden beiden Strassen Gebäuden zu geplanten beiden erschlossen werden. werden. Ein Ein allfälliger, allfälliger, von von den den geplanten beiden Mehrfamilienhäusern Mehrfamilienhäusern ausgehender zusätzlicher und Quellverkehr in der der Mattastrasse, Mattastrasse, und zusätzlicher Ziel- und und nur nur diese kann für kann für eine eine Einsprachelegitimation Einsprachelegitimation relevant relevant sein, sein, würde würde mit mit den den allgemeinen Strassenimmissionen der Mattastrasse vermischt vermischt und und kaum kaum als eigenständige Belastung feststellbar sein.

Im lm weiteren ist auch die Distanz zum Quartierplangebiet bzw. bzw. den neugeplanten Bau— Bauten zu berücksichtigen. Die Parzelle der Einsprecherin Einsprecherin ist durch die Mattastrasse und getrennt. In gemessen beträgt den Geisslochbach vom vom Quartierplangebiet getrennt. ln Luftlinie den Luftlinie gemessen die des Gebäudes die Distanz Distanz vom vom Schwerpunkt der Einsprecherin Einsprecherin zum Schwerpunkt des Gebäudes der zum ersten ersten der geplanten geplanten Gebäude ca. 100m und zum zweiten Gebäude ca. ca. ca. 180 - 200m. Infolgedessen lnfolgedessen ist auf die Einsprache nicht einzutreten.

2.. Materielles grunda) Auf Grund des des prozesshaften Charakters der der Raumplanung Raumplanung sind sind Raumpläne Raumpläne grund—

sätzlich sätzlich abänderbar, abänderbar, wobei wobei unter unter Umständen sogar eine eine Pflicht Pflicht der der Behörde Behörde zur Umständen sogar Änderung 21 Abs. 2 RPG). (Art. 9 Abs. 2 und Anderung besteht (Art. und 3 sowie sowie Art. Art.21Abs. RPG). Eine Eine Änderung Anderung von von

Nutzungsplänen setzt setzt voraus, voraus, dass sich erstens die Verhältnisse erheblich geändert sich erstens haben haben (Art. rt. 21 21 Abs Abs 22 RPG), RPG), und und dass dass zweitens zweitens das das öffentliche öffentliche Interesse lnteresse an an einer Änderung des Planes Anderung des Planes die die entgegenstehenden entgegenstehenden Interessen lnteressen überwiegt. überwiegt. Da Da Quartierer— Quartiererschliessungs- und -gestaltungspläne im Sinne von Art.

Art. 38

ff. ff. KRG 32 und KRG (i.V.m Art.

Art. 32 (

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35 KRG) aIs__Sondernutzungspläne als Sondernutzungspläne Nutzungspläne Nutzungspläne im Sinne von Art.

Art. 21 21 RPG darstel—

darstellen, len, ist ihre Anderung unter diesen Voraussetzungen Voraussetzungen zulässig.

b) Das Das Verwaltungsgericht stützt stützt sich sich bei bei der Beurteilung Beurteilung von von Quartierplanänderungen

allerdings zum Teil auf Art. Art. 10 Abs. Abs. 1 WG, \ruG, da es davon ausgeht, ein Quartierplan als Teil Teil der der Baubewilligung Baubewilligung könne könne nur nur bei bei Vorliegen Vorliegen eines eines Grundes Grundes für für den den Widerruf (PVG 1985 einer einer Verfügung Verfügung abgeändert werden werden (PVG Nr. 1985 Nr. 57; 57; 1987 1987 Nr. Nr. 48). 48). Dabei Dabei muss man man sich Augen führen, sich zunächst zunächst vor Augen führen, dass dass das das Verwaltungsgericht Venrvaltungsgericht Art.

Art. 10

10 Abs. Abs. 11 WG WG nur nur dann dann zur zur Anwendung Anwendung bringt, bringt, wenn wenn das das kommunale kommunale Recht Recht keine keine eigene (i.V.m. Art. Regelung trifft. Art.

Art. 133

BauG (i.V.m. Ar1. 122 Abs Abs 1 Satz 1) 1) lässt jedoch ausdrücklich ausdrücklich die Änderung Anderung von Quartierplänen zu, wobei diese Regelung Regelung inhaltlich im wesentlichen wesentlichen Art. Arl. 21 21 Abs. entspricht. Der Abs. 2 RPG RPG entspricht. Der Kleine Kleine Landrat Landrat hat hat Art.

Art. 133 133 BauG

BauG in ständiger gemäss Art. Praxis 21 Abs. Praxis gemäss Ar1.21 Abs. 2 RPG ausgelegt. ausgelegt. Aber selbst wenn wenn man man Art.

Art. 10

Abs. Abs. 11 WG WG anwenden wollte, wollte, so würde würde sich sich im Ergebnis nichts Ergebnis nichts ändern, ändern, da da auch auch bei bei der geänderte SachBeurteilung nach nach dieser dieser Bestimmung Bestimmung im wesentlichen wesentlichen auf auf die die geänderte Sach- und Rechtslage Rechtslage sowie eine umfassende Interessenabwägung lnteressenabwägung abgestellt werden muss.

c) Im lm vorliegenden Fall sind die Eigentümer der von den beiden Quartierplänen „An ,,An der

Skistrasse“ Skistrasse" und und „Geissloch ll" beschlagenen beschlagenen Parzellen Parzellen mit mit einem einem ÄnderungsAnderungs- und ,,Geissloch II“ Zusammenlegungsgesuch an an die die Behörde Behörde herangetreten. herangetreten. Dies Dies stellt stellt einen einen grundlegend anderen Fall dar, als wenn die Behörde von sich aus einen einen Quartierplan ändern will. will. Im lm vorliegenden vorliegenden Fall Fall sind darum die Änderungsvoraussetzungen Anderungsvoraussetzungen weniger streng als im Fall, wenn die Behörde die Änderung Anderung veranlasst. Es handelt sich also um einen gänzlich anders gelagerten Fall, privaten Eigentümern gänzlich anders gelagerten Fall, als als wenn wenn die die Behörde Behörde privaten Eigentümern aus öffentlichen öffentlichen Interessen lnteressen einen einen Quartierplan abverlangt. Im lm übrigen ubrigen haben Quartierplan abverlangt. haben sich sich seit genügend erheblichen Erlass Erlass dieser dieser Quartierpläne die die Verhältnisse Verhältnisse in einem einem genügend erheblichen Mass geändert, so dass geändert, dass auch unter diesem Titel Titel eine Anpassung der der Pläne möglich möglich wäre. Es seien nur die Entwicklungen im Langlaufsport Entwicklungen und die im weiteren Perimeter erlassene Planungszone erwähnt, welche auch vom Bundesgericht Bundesgericht geschützt wurde.

Eine Änderung Anderung auf Initiative lnitiative der betroffenen Grundeigentümer kann bewilligt werden, privaten Interessen wenn wenn keine keine überwiegenden öffentlichen öffentlichen oder oder privaten lnteressen dagegen dagegen stehen. Vorliegendenfalls Vorliegendenfalls sind sind keine keine solchen solchen Interessen lnteressen ersichtlich, ersichtlich, welche welche einer einer Änderung Anderung bzw. bzru. Zusammenlegung der beiden beiden betroffenen betroffenen Quartierpläne entgegenstünden. entgegenstünden. Die von von der der Rekurrentin vorgebrachten Argumente, Argumente, die die sich sich vor vor allem allem auf die die angeblich verletzte Rechtssicherheit stützen, stützen, spielen hier eine sehr untergeordnete Rolle, weil weilja nicht die Behörde von sich aus eine Verfügung widerruft, die von aus widerruft, um um dies dies mit mit der der Formulierung in der rekurrentischen Eingabe zu umschreiben. Die Änderung Anderung bzw. bzw. Zusammenlegung der beiden Quartierpläne ist somit zulässig.

d) Nachdem die Zulässigkeit der Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Quartierplanänderung bejaht werden muss, muss, ist somit noch noch zu klären, klären, ob ob die die mit mit dem dem ÄnderungsAnderungsbegehren geltenden BauG begehren vorgeschlagenen vorgeschlagenen Quartierplanvorschriften mit mit dem dem geltenden BauG der Landschaft Davos übereinstimmen. übereinstimmen. aa) Gemäss Art.

Art. 121

121 Abs. Abs. 1 BauG des des BauG BauG kann kann die die Baubehörde mit mit Zustimmung der der Baukommission Ausnahmen von von den den Vorschriften betreffend betreffend Geschosszahl, Gebäudelänge sowie Grenz— Grenz- und Gebäudeabständen Gebäudeabständen festlegen. Die Baubehörde hat diese Bestimmung Bestimmung in einer langjährigen und gefestigten Pra-

xis xis immer immer so so ausgelegt, ausgelegt, dass dass sie sie auch auch Ausnahmen Ausnahmen zu zu Art.

Art. 58 58 BauG,

d.h. zur BauG, d.h. Gebäudetiefe, zuliess. Dies lässt sich mit mit der der Konnexität Konnexität von von Gebäudelänge und Gebäudetiefe begründen. begründen. Zudem ist es es nicht nicht einsichtig, einsichtig, warum die Gebäudetiefe Gebäudetiefe

55

ausgenommen sein sollte, wo zu allen übrigen übrigen Bestimmungen, welche die räumli— räumliche che Ausdehnung Ausdehnung eines eines Gebäudes und sein sein Verhältnis Verhältnis zu Gebäudes und zu den den Nachbarobjekten Nachbarobjekten bestimmen, nämlich Länge, Länge, Höhe, Grenzabstände, Grenzabstände, Ausnahmen möglich sind. Der Verzicht auf die die Berechnung Berechnung von Mehrlängenzuschlägen ist ist ebenfalls ebenfalls zulässig. sig. Art.

Art. 121 121 gestattet ausdrücklich Ausnahmen

Ausnahmen von den Grenz- und und Gebäudeabständen, ständen, was was wiederum wiederum nur nur Sinn Sinn macht, macht, wenn wenn damit damit auch auch die die Mehrlängenzu— Mehrlängenzuja auf schläge schläge erfasst werden. werden. Die Die Mehrlängenzuschläge basieren ja auf den den Grenzabständen. abständen. Mit Mit einer entsprechenden Ausnahmeregelung zu zu den den Grenzabständen können nämlich die Mehrlängenzuschläge Mehrlängenzuschläge mitbestimmt werden. Art.

13 autres articles

Art. 33 der

der eingereichten eingereichten Quartierplanvorschriften ist ist aber aber im im vorgeschlagenen Wortlaut dennoch vollumfänglich dennoch nicht mit Art. nicht

Art. 121 121 BauG

BauG konform, konform, da da hier noch weitere Ausnahmen von den den BauG-Normen vorgesehen sind, sind, nämlich zu Art.

Art. 55

geltenden BauG. und Art.

Art. 59 des geltenden

BauG. Dies Dies ist ist nicht nicht gesetzeskonform und und Art. Art. 3 der ist somit somit entsprechend entsprechend anzupassen. Quartierplanvorschriften anzupassen. Die Quartierplanvorschriften ist Die Ausnahmen bezüglich Art. 59 und 55 BauG sind somit zu streichen.

bb) Art. 8 des vorgeschlagenen Quartierplans Quartierplans lautet wie folgt: „Innerhalb des des Quartierplangebietes darf darf die die maximale maximale Gebäudelänge 40m 40m und ,,lnnerhalb die die maximale maximale Gebäudetiefe 22m betragen. Gebäudetiefe 22m betragen. Für Für die die Berechnung Berechnung der der GebäudeIänge länge und Gebäudetiefe werden die bestehenden bestehenden Gebäude Gebäude und die neu zu erstelje als eigenständige Gebäudekomplexe lenden Bauten je Gebäudekomplexe betrachtet. Innerhalb lnnerhalb der Quartierplanfläche werden keine Mehrlängenzuschläge berechnet.“ berechnet."

Wie Wie unter Iit. lit. aa) aa) vorstehend ausgeführt, ausgefuhrt, gestattet die die Baubehörde in einer konstanten Praxis zu Art.

Art. 121 121 BauG auch Ausnahmen

Ausnahmen zur Gebäudetiefe. Die Die Bestimmung, dass die maximale Gebäudetiefe Gebäudetiefe 22m 22m betragen betragen dürfe, ist darum dürfe, zulässig. Der 2. 2. Satz von Art.

Art. 8

Abs. Abs. 1 der Quartierplanvorschriften bestätigt nur eine langjährige und konstante Praxis Praxis der Baubehörde, Baubehörde, wonach wonach sie sie bei bei zusammengebaugestaffelten Baukörpern ten, ten, gestaffelten Baukörpern die die Gebäudetiefe Gebäudetiefe immer immer für für die die einzelnen einzelnen Teile getrennt misst. misst. Er ist darum zu genehmigen. Der Verzicht auf die Berechnung von Mehrlängenzuschlägen ist ebenfalls wieder zulässig, wie unter Iit. lit. aa) begründet. Art.

Art. 8 kann somit ohne Korrekturen beibehalten

beibehalten werden. werden

cc) cc) Die übrigen übrigen Bestimmungen Bestimmungen des vorgeschlagenen Quartierplans geben zu zu keinen Bemerkungen Bemerkungen Anlass Anlass und und können können darum darum ohne ohne weitere weitere Anderungen Anderungen in in Kraft gesetzt werden.

3. Kostenfolge Kostenfolqe

3.

a) Gemäss Art.

Art. 132

132 i.V. i.V. mit Art.

Art. 122

122 Abs. Abs. 1 BauG BauG haben haben die die Grundeigentümer des vom

a)

Quartierplan erfassten Gebietes die Kosten der Quartierplanung zu tragen. Somit sind die Kosten, die sich nach Art. Art. 2 der der Gebührenverordnung vom 24. 24. Januar Januar 1980 1980 (DRB 60.1) bemessen, bemessen, dem Gesuchsteller aufzuerlegen. aufzuerlegen. Sie betragen Fr. 500.--. betragen Fr. 500.--. Zusätzlich Zusätzlich hat er auch die Publikationskosten in der Höhe von von Fr. Fr. 276.30 zu tragen.

+

66

keine geradezu mutwillige mutwillige Einsprache Einsprache erhoben erhoben wurde, b) Da keine wurde, sind sind die die Kosten Kosten des des Ein— Einb) (Art. 156 spracheverfahrens BauG). spracheverfahrens wettzuschlagen (Art. 1

Demgemäss beschliesst beschliesst die Baubehörde:

Die Änderung Anderung bzw. bzw. Zusammenlegung Zusammenlegung der 1. Die der beiden beiden Überbauungspläne Überbauungspläne „An uAn der Skistrasse“ und „Geissloch ll" zum zum neuen Skistrasse" und neuen Quartierplan „An ,,Geissloch ll“ ,,An der Skistrasse/Geissloch

II“ ll" gemäss Antrag Antrag des des Grundeigentümers vom vom 24. 24. Januar 1995 wird Januar 1995 wird mit mit folgenden Auflage genehmigt:

gelangen insbesondere Art. a) a) Art.

Art. 3

Abs. Abs. 22 lautet wie folgt: folgt: „Nicht ,,Nicht zur Anwendung gelangen (Geschosse), Art. 53 (Grenz(Grenz- und Gebäudeabstände), 52 (Geschosse), Gebäudeabstände), Art. 54 (Mehrlängenzuschläge zu den den Grenzabständen), Grenzabständen), Art.

Art. 56 56 (Gebäudelänge) sowie

geltenden Baugesetzes (Gebäudetiefe) des Art.

Art. 57 57 (Gebäudetiefe)

des geltenden Baugesetzes der der Landschaft Landschaft Davos Gemeinde 4. Dezember 1977/28. Gemeinde vom 4. 1977128. November November 1982/10. 1982110. Juni 1990.“ 1990."

52

Art. 53 und

Art.

2. Auf die Einsprache Einsprache wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. Fr. 500.-500.- und der Ausschreibung von Fr. Fr. 276.30 werden für den ganzen Betrag dem Gesuchsteller Gesuchsteller auferlegt.

Diese Kosten sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Rechnungsstellung zu bezahlen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Gegen Gegen diesen diesen Entscheid kann kann innert 20 Tagen Taqen seit seit Mitteilung schriftlich und und begründet det beim beim Verwaltungsgericht des des Kantons Kantons Graubünden, Graubünden, Obere Obere Plessurstr. Plessurstr. 1, 1, 7000 Chur, Chur, Rekurs erhoben werden. werden. Der angefochtene angefochtene Entscheid ist ist dem dem Rekurs Rekurs beizulegen.

6.

Mitteilung an: -

-

Herrn Herrn Rechtsanwalt Dr. Dr. iur. iur. Patrik Wagner, Wagner, Promenade Promenade 77, 77, Postfach Postfach 200, 7270 727O Davos Platz Plalz (eingeschrieben/im Doppel) Frau Rechtsanwältin lic. lic. iur. iur. P. 7260 Davos Dorf P. Rentsch, Rentsch, Bahnhofstrasse 6, 6,7260 (eingeschrieben/lm (eingeschrieben/Im Doppel) Doppel ) Bauamt, im Hause Finanzverwaltung, im Hause

LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE NAMENS DER BAUBEHÖRDE: BAUBEHÖRDE Der Präsident: uar: D

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E. Roffier E.

am: I1 l.7' Juni 1996 ,jUnt 2996

Mitteilung am:

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