Teilrevision Nislas, TM Schreinerei
Plan d'affectation, réglementation de base · Zillis-Reischen
Document
- Numéro
- 21.500
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Zillis-Reischen
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 25 mai 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3712_B_TR_Nislas_21.500.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
I
Die Regierung
II Governo
La Regenza
dei Cantone dei Grigioni
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
. 25. Mai 2021
27. Mai 2021
500/2021
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde ZiIIiSvReischen beschlossen an der Gemein- deversammlung vom 7. August 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: —
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 "NislaS, TlVI Schreinerei"
-»-—
Genereller Erschliessungsplan 1:500 "Nislas, TM Schreinerei"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zillis—Reischen die folgenden I weiteren Unterlagen ein: 1
—'
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 10 August 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) mit Situations—
plan 1:500 zur "Neuzuteilung, Studie Nislas" vom 18. März 2018 (Anhang A)
—
Öffentlich—rechtliche Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde und der TM Schreinerei AG betreffend Landabtausch, Baulandverfügbarkeit und kommu—_
nale Mehrwertabgabe vom 2. N0vember 2020
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. Juni 2020 einen
Vorprüfungsbericht. '
Die öffentliche Bekanntgabe des Gerneindeversammlungsbeschlusses vom 7. Au— gust 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 18. August 2020. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 28. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Zillis-Reischen
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der Planungsvorlage bilden nutzungsplanerische Festlegungen auf den Parzellen Nrn. 327, 328, 802 und 807 für einen Gewerbeersatzbau der TM Schreinerei AG.
Die im Gewerbegebiet Nislas ansässige TM Schreinerei AG plant bei ihrem Betriebs-u
standort in den nächsten fünf bis zehn Jahren eine Neubebauung. Dafür sind gering—-
fügige Ein—, Aus— und Umzonungen sowie die Festlegung eines Baufelds mit Gestal-
tungsanordnungen und von neuen Erschliessungsanlagen erforderlich. 1.
Inhalte der Planungsmittel
Für die bauliche Realisierung des Gewerbeersatzbaus enthält der Zonenplan und
Generelle Gestaltungsplan 1:500 "Nislas, TIVI Schreinerei" im Wesentlichen Ein—‚
Aus- und Umzonungen sowie die Ausscheidung eines Baufelds. Im Baufeld gelten
die Gebäudemasse (Längen— und Breitenmasse) der Gewerbe—NVohnzone gemäss
Regelbauweise nach Art. 11 des Baugesetzes (BauG) als aufgehoben; die Randab—
grenzungen fungieren als Baulinien im Sinne von Art. 32 BauG. Die dem Baufeld
ebenfalls zugeordnete Gestaltungsberatungspflicht bezweckt eine gute Einordnung
des Gewerbeersatzbaus ins Ortsbild der benachbarten und geschützten Kirche
St. Martin. Im Generellen Erschliessungsplan 1:500 "Nislas, TlVl Schreinerei" sind ein neuer An-
schlusspunkt des Gewerbegebiete an die Kantonsstrasse, die geplante neue Fussw
wegführung zur Kirche St. Martin sowie die Aufhebung aller nicht mehr benötigten bestehenden und geplanten Erschliessungsanlagen festgesetzt worden.
2.
Ein—, Aus- und Umzonungen (Flächenbilanz)
Die Gewerbe-JWohnzone nach Art. 23 BauG wird infolge Einzonung auf der Parzelle
Nr. 327 (ca. 236 m2) und Auszonung auf der Parzelle Nr. 807 (ca. 185 m2) gesamt—
haft um ca. 51 m2 (236 m2 - 185 m2) erweitert. Die Umzonungen auf den Parzellen
Nr. 327 und 802 zwischen der Gewerbezone nach Art. 23A BauG und der GewerbeWohnzone betragen ca. 14 m2.
3.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Der Vorlage beigelegt ist eine öffentlich—rechtliche Vereinbarung vom 2. November 2020 zwischen der Gemeinde Zillis-Reischen und der TlVl Schreinerei AG. Darin ist
einvernehmlich ein Landabtausch, die Überbauungspflicht und Befristung des Baufelds sowie die Abschöpfung der Planungsvorteile auf Gemeindeebene geregelt.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsn gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so— mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003),
mit dem am 1. April 2019 in Kraft getretenen Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) sowie mit dem rechtskräfti-
- gen Regionalen Richtplan (RRlP) Viamala übereinstimmt.
1.
Gewerbegebiet Nislas -- RichtplannObjekt Nr. 30.SW.03
Die Schaffung optimaler räumlicher Voraussetzungen für das regionale Gewerbe und für Dienstleistungen ist nötig, damit StrukturanpasSungen, lnnovationsprozesse und
Markterweiterungen angeregt werden können. Dies stärkt den Wirtschaftsraum und entspricht den Zielen der Standortentwicklungsstrategie der Region Viamala sowie
der übergeordneten kantonalen Strategie zur Entwicklung der Industrie-Ä und Gewer—
bezonen von regionaler und kantonaler Bedeutung.
Im Bereich des Gewerbegebiets Nislas (Objekt Nr. 30.SW.03) ist das Ansiedeln und
Betreiben von Detailhandelsnutzungen unzulässig. Stattdessen sind Gewerbe, lnforn mations- und Dienstleistungsnutzungen mit tourismusorientierter Ausrichtung anzu— siedeln resp. solche Nutzungen dürfen durch punktuelle Veränderungen innerhalb
und im Einflussbereich dieses Richtplanobjekts nicht verhindert oder blockiert werden
(vgl. KRIP-S Kapitel 5.2.3, s. 5.2.31).
Die vorliegende Planung zugunsten einer Optimierung der Entwicklungsvorausset—
zungen für die bereits ansässige TlVl Schreinerei AG entspricht den Zielsetzungen
der regionalen und kantonalen Standortentwicklungsstrategien und den richtplaneri-
schen Rahmenbedingungen zur regionalen Gewerbezone Nislas. Sowohl die regio—
nalen Geschäftsstellen der Gewerbezone Val Schons und des Naturparks Beverin,
als auch die Regionalplanungsstelle der Region Viamala unterstützen das Planungsvorhaben vorbehaltlos.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Vorlage den richtplanerischen Vorga-
ben zur Positionierung und Entwicklung des regionalen Gewerbegebiete Objekt
Nr. 30. SW.03 vollumfänglich entspricht.
2.
Siedlungsgebiet -- KRaS, Kapitel 5.2.1
Gemäss einem im Kapitel 5.2.1 KRlS enthaltenen Leitsatz sind EnNeiterungen und
Verlagerungen des Siedlungsgebiets in einer Gemeinde dann überkommunal (regiow
nal) abzustimmen, wenn diese während einer Planungsperiode (von 15 Jahren, ge— rechnet ab Erlass des KRlP-S vom 20. März 2018, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten.
Vorliegend geht es weder um eine EnNeiterung noch um eine Verlagerung des Sied—
lungsgebiets. Die geringfügigen Ein-‚ Aus— und Umzonungen (siehe Abschnitt B, Zif-
fer 2) erfolgen allesamt innerhalb der bestehenden Siedlungsgebietsabgrenzung ge-
mäss KR-IPaS. Es kann somit festgestellt werden, dass für die Ortsplanungsrevision
keine überkommunale (regionale) Abstimmung erforderlich ist. Die Planung erfordert
keine Anpassung _des Siedlungsgebiete gemäss Kapitel 5.2.1 KRlP-S. 3.
Fazit
Die Revisionsvorlage ist richtplankonform. Soweit erforderlich, wird im nachstehend
gegebenen Zusammenhang näher auf die Richtplanvorgaben (Arbeitsgebiete, Kapi-
tel 5 2 3 KRIPw-S) eingegangen.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 l‘Nislas, TlVl Schreinerei“
1.
Einzonung von ca. 236 m2 GewerbeulWohnzone
1.1. Voraussetzungen für die Genehmigung Bei Einzonungen sind nebst den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach
Art. 1
und 3 RPG auch die Anforderungen von Art. 15 und Art. 15a BPG zu erfüllen. Eine wichtige VorauSsetzung bildet dabei der Bedarf. Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b
RPG dürfen Neueinzonungen nur genehmigt werden, wenn der Bedarf nach zusätzlichen Bauparzellen resp. Baumöglichkeiten in den nächsten 15 Jahren selbst im Falle
einer konsequenten Mobilisierung der inneren NutzungsreServen in den bestehenden
Bauzonen nicht gestillt werden kann.
Der KRIP-S konkretisiert in Bezug auf die Arbeitsgebiete in Kapitel 5.2.3 resp. in den Leitsätzen (S. 5.2—23) und Handlungsanweisungen (S. 5.2-25) diese gesetzlichen ‘Genehmigungsvoraussetzungen. Einzonungen sind dann möglich, wenn diese für Erweiterungen von bestehenden Betrieben nötig. sind, d. h. ein konkreter Bedarf aus-
gewiesen ist und keine gleichwertige Lösung im Bestand in Betracht fällt. Die Erweiterung hat dabei unter Berücksichtigung einer haushälterischen Bodennutzung zu er-
folgen und es dürfen ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 1.2.
Nachweis.
Der Gewerbestandort der TM Schreinerei AG verfügt über keine nennenswerten Flä;
chenreserven. Zudem genügen die einzelnen, mittlerweile in die Jahre gekommenen
einzelnen Gewerbebauten im Baubereich keinesfalls mehr für eine effiziente, produktionssteigernde und somit zeitgemässe Betriebsführung. Aus logistischen und funkti— onalen Gründen ist indes eine Weiterentwicklung des Betriebs nur am bereits beste-
henden Standort sinnvoll (am Siedlungsrand gelegen, gute Anbindung an dieKan—
tonsstrasse, minimale Konflikte mit Lärm- und Geruchsemissionen etc.).
Der konkrete Bedarf für die Einzonung von ca. 236 rn2 sowie der nach der Auszou
nung verbleibende Überhang an Gewerbe—[Wohnzone von ca. 51 m2 kann einerseits infolge erarbeitetem Vorprojekt der Iseppi / Kurath GmbH vom 14. Februar 2020 als
ausgewiesen betrachtet werden. Das Vorprojekt verdeutlicht die örtlichen Optimie—
rungsbestrebungen zur sinnvollen Verdichtung des Gewerbestandorts für den seit
Jahren erfolgreich geführten Holzverarbeitungsbetrieb der TM Schreinerei AG. Zu.-
dem ist die rechtskräftige Nutzungsplanung vor Ort über 27-jährig. Der Bedarf ist so-
mit auch in Bezug auf den Planungshorizont von 15 Jahren unbestritten. Die Planung
erfüllt andererseits den Zweck, eine zeitgemässe Überbauungssituation unter Beach—
tung und Wahrung des schützenswerten Ortsbilds im Nahbereich der Kirche St. lVIarn—
tin zu erreichen. Dafür ordnet die Gemeinde die in diesem Siedlungsteil vorhandenen
Nutzungszonen einander zweckmässig zu und schafft durchaus in gelungener Weise
eine kompakte neue Überbauungssituation unter Berücksichtigung einer mindestens
angemessen zu erreichenden Siedlungsqualität.
Zusammenfassend kann für die Planung ein konkreter und zeitnaher Bedarf erkannt
werden. Zudem ist augenscheinlich keine andere gleichwertige Lösung im Bestand
möglich. lm Übrigen stehen dem Vorhaben auch keine überwiegenden interessen entgegen. Die Planung entspricht somit vollumfänglich dem Sinn und Zweck resp.
den Zielen und Grundsätzen des RPG zur haushälteriSchen und verdichteten Nut—
zung des Bodens (vgl. insb. Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b resp. Art. 3 Abs. 3 lit. a und
abis RPG). Die vorgenannten Genehmigungsvoraussetzungen sind entsprechend er— füllt. 2.
Keine Flächenkompensation bei Arbeitszonen
Bisher durften nach Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur dann vorgenommen wer-
den, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG—Revision am 1. Mai 2014 mindestens
die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Genehmigungsent— scheid der Regierung erfolgt. Seit Vorliegen des durch den Bundesrat am 10. April
2019 genehmigten KRIPwS gilt diese Kompensationspflicht grundsätzlich nurmehr für
Wohnu, Misch- und Zentrumszonen (WlVlZ) anzuwenden.
Wie enNähnt, beträgt die infolge Einw und Auszonung berechnete Bauzonenbilanz
und die damit einhergehende geringfügige Vergrösserung der Gewerbe-NVohnzone
rund ca. 51 m2. ln der Gewerbew/Wohnzone ist gemäss Art. 22 BauG nur betriebsge-
' bundener Wohnraum zulässig, weshalb diese gesamtheitlich der Arbeitszonen zuzu-
rechnen ist. Demzufolge führt die vorliegende Planung nicht zu einer EnNeiterung der
kompensationspflichtigen WIVlZ.
3.
Baulandmobilisierung und Mehrwertabschöpfung
3.1. Ausgangslage
Einzonungen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss Art. 19b resp. 19c KRG. Zudem hat die Gemeinde geeignete Vorkehrungen
zu treffen, um Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Nutzungszuführung ihrer
Bauzonenreserven zu schaffen (Art. 19a KRG). Dabei stehen ihr verschiedene ln-—
' strumente zur Verfügung, wie lVIassnahmen der aktiven Baulandpolitik (bspw. Land— abtausch) oder etwa die bei Verdichtungsplanungen geeignete Vereinbarung zur Be«
fristung der Planung bei Ein", Um- und Aufzonungen (Art. 19h KRG in Verbindung mit
Art. 19b
KRG).
'
Zudem erfüllen Einzonung regelmässig auch den Mehnrvertabgabetatbestand ge-
mäss Art. 19i Abs. 1 KRG. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitere komm
munale Abgabetatbestände zu bestimmen (Art. 19i Abs. 2 KRG) resp. gestützt auf
kOmmunale Regelungen eine zusätzliche Mehrabschöpfung vorzunehmen.
3.2.
Mobilisierungspflicht der Einzonungsfläche entfällt
Die vorliegendeEinzonungsfläche auf der Parzelle. Nr. 327 von ca. 236 m2 liegt inmit—
ten des Baufelds und lässt sich aufgrund ihrer Grösse im Falle der Nichtrealisierung
des Bauvorhabens nicht selbständig mobilisieren. Die Ausübung des in Art. 19d KRG
stipulierten Kaufrechts durch die Gemeinde wäre entsprechend nicht zielführend. lm
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Gewerbezonenflächen bereits
mit Bauten und Strassen überbaut sind. Somit entfällt die Baulandmobilisierungs-
pflicht im Sinne von Art. 19b resp. 190 KRG.
3.3.
Mehrwertabgabepflicht für die Einzonungsfläche entfällt
Weiter erfüllt die enrvähnte Einzonung auch den Mehrwertabgabetatbestand
nach Art. 19i Abs. 1 KRG. Die betreffende Fläche wird neu einer Bauzone (Ge-
werbefi/Wohnzone) zugewiesen und erfährt dadurch nachweislich eine Bodenpreis- .
steigerung von rund Fr. 70.— bis 80.— pro m2. Weiter ist allerdings zu beachten, dass
MehnNerte von weniger als Fr. 20 000.—- von der Abgabepflicht ausgenommen sind
(Art. 19i Abs. 6 KRG). Wegen der geringen Einzonungsfläche von ca. 236 m2 beträgt
der Mehrwert vorliegend maximal Fr. 18 880.— und liegt somit offensichtlich unterhalb
der Freigrenze von Fr. 20 000.—. lm Ergebnis besteht für die Einzonung gestützt auf
Art. 19i Abs. 6 KRG keine kantonale Mehrwertabgabepflicht, wodurch auch der Ge—
nehmigungsvorbehalt zur Veranlagung der Mehrwertabgabe nach Art. 19m Abs. 2
KRG entfällt.
3.4.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 2. November 2020
Die vorliegende öffentlich4rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Zillis-Rei—
schen und der TM Schreinerei AG regelt einvernehmlich den für das Bauvorhaben
nötigen Landabtausch, die Überbauungspflicht sowie die auf Gemeindeebene regel-
bare kommunale Mehnrvertabgabe zwecks Abschöpfung der Planungsvorteile. Die
Vereinbarung erfüllt die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben des KRG und der
KRVO. Auf einzelne Punkte ist nachstehend näher einzugehen.
3.4.1.
Landabtausch und mit dem Baufeld verknüpfte Überbauungspflicht
Die Gemeinden haben generell für eine zeitnahe Überbauung ihrer inneren'Nut-
zungsreserven (Art. 19a KRG) sowie ... insbesondere bei Arbeitszonen .... für eine
sinnvolle Gestaltung, Erneuerung und Umstrukturierung zu sorgen (vgl. KRIP-S,
Handlungsanweisung an die Gemeinden, S. 5.2-24 f.).
Vorliegend hat die Gemeinde mit der TlVl Schreinerei AG einen Landabtausch sowie
eine befristete Überbauungspflicht vereinbart. Es handelt sich hierbei um eine Ver-—
einbarung zur Befristung der Planung im Sinne von Art. 19b KRG in Verbindung mit
Art. 19h KRG. lVlit dem vereinbarten Landabtausch geht eine neue Grenzziehung
zwischen den Parzellen Nrn. 75, 327, 328 und 807 einher, wobei eine Fläche von ca.
301,8 m2 vom Eigentum der Gemeinde ins Eigentum der TM Schreinerei AG über-
geht. Dafür erhält die Gemeinde eine Fläche von ca. 245,7 m2 von Seiten der TM
Schreinerei AG (vgl. hierzu den Situationsplan 1:500 zur "Neuzuteilung, Studie Nie-
las" vom 18. März 2018 gemäss Anhang A im PMB). Die Differenz des Landabtaun
sches von ca. 56,1 m2 geht zulasten der Gemeinde und wird im Rahmen des grund-
buchlichen Vollzugs finanziell mit Fr. 5600m durch die TM Schreinerei AG ausgegli— chen.
Weiter wird-die Überbauungspflicht von mindestens 80 Prozent des NUtzungsmasses mit dem die Parzellen Nrn. 327, 328 und 807 überspannenden Baufeld verknüpft. In-
nerhalb des Baufelds gelten die Gebäudelänge und -breite gemäss Regelbauweise
nach Art. 11 BauG als aufgehoben und dessen Randabgrenzung als Baulinien im Sinne von Art. 32 BauG, welche mit einem Baukörper nicht überschritten werden dürfen. Das Baufeld ist auf maximal fünf Jahre resp. bei einer Etappierung auf maximal
zehn Jahre befristet. Verbleibt die Überbauungspflicht innert dieser fünf- resp. zehnjährigen Frist unerfüllt, entfällt das Baufeld entschädigungslos. Die darunterliegende
Zonierung bleibt bei einem Rückfall des Baufelds bestehen. Entsprechend gelten I diesfalls die Abmessungen zur Gebäudelänge und "breite gemäss Regelbauweise nach Art. 11 BauG.
Das vertragliche Regelwerk zur Baulandmobilisierung enNeist sich als zweckmässig und zugleich als Musterbeispiel kombinierter Baulandmobilisierungsmassnahmen .
(Landabtausch verbunden mit der Befristung des Baufelds mit erleichterter Regelbauweise). 3.4.2.. - Kommunale Mehrwertabschöpfung Die Gemeinde Zillis-F-leischen kann gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BauG eine zusätzliche
Mehrabschöpfung vornehmen, wObei es ihr erlaubt ist, die. Mehrwertabschöpfung frei auszugestalten und anstelle von Geldleistungen auch andere Dienst- oder Sachleis-
tungen zu vereinbaren (Art. 19] Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 35i KRVO).
Der vereinbarte Mehrwertausgleich infolge Festsetzung eines Baufelds mit aufgeho— bener Gebäudelänge und —breite erfolgt mittels Sachleistung seitens der TM Schrei-
nerei AG. Die TM Schreinerei AG setzt eine mit der Gemeinde abgesprochene ortsbaulich und gestalterisch optimierte Fassaden— und Aussenraumgestaltung um, wo- '
bei sie die hierfür anfallenden Mehrkosten trägt. Die Baukosten für den neuen FUSS". weg auf den Parzellen Nrn. 327, 802 und 807 werden von der Gemeinde übernom— men.
10
Das vertragliche Regelwerk zur kommunalen MehnNertabsohöpfung zeigt sich als zweckmässig und ebenso als Musterbeispiel dafür, wie eine vertragliche Mehr—
wertabsohöpfung auf kommunaler Ebene im Sinne von Art. 19j Abs. 2 KRG in Ver—
bindung mit Art. 35i KRVO ausgestaltet werden kann.
3.5.
Fazit
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die in der Gewerbe/Wohn—
zone gelegene Einzonungsfläohe von ca. 236 m2 auf der Parzelle Nr. 327 nicht ei-
genständig mobilisierbar ist und somit keine Bauverpfliohtung nach Art. 19b und
Art. 19c KRG auslöst. Zudem liegt der infolge Einzonung erlangte lVlehnNert unter-
halb der Freigrenze gemäss Art. 19i Abs. 6 KRG (Fr. '20 000.-»«). Für die Einzonung besteht daher keine Mehnrvertabgabepflioht nach Art. 19i KRG, wodurch der Geneh—
migungsvorbehalt zur Veranlagung der MehnNertabgabe nach Art. 19m Abs. 2 KBG entfällt.
Die mittels öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 2. November 2020 festgelegten
BauIandmobilisierungsmassnahmen (Landabtausoh, befristete Überbauungspflioht
zum Baufeld) und lVlehrwertabsohöpfungsregelungen (Saohleistung in Form von Fas-
saden-— und Aussenraumgestaltungsmassnahmen) sowie die daraus folgenden Grundbuchanmerkungen werden zur Kenntnis genommen.
4.
Baufeld -- OrtsbildVerträgliche Einordnung des Gewerbeersatzbaus
4.1. Ausgangslage
I
Zentraler lnhalt der Planung bildet das "Baufeld mit unbesohränkter Gebäudelänge
und -breite (Baulinie)". Ohne Gebäudeabmessungen und Grenzabstandsregelungen,
die mit dem Baufeld und der Baulinienregelung aufgehoben werden, gelten in diesem
Baufeld gemäss Zonenschema zur Gewerbeu/VVohnzone nach Art. 11 BauG u. a. noch die Ausnützungsziffer von 0,85 sowie eine gesamt— und traufseitige Fassaden-
höhe von 13,8 m resp. 9,0 m. Innerhalb des Baufelds lässt sich eine Gewerbebaute
von bis zu ca. 60 m Länge und 15 bis 25 m Breite errichten.
Geplant ist in einer ersten Etappe eine rund 30 m lange Gewerbebaute (vgl. Vorpro—
jekt der lseppi / Kurath GmbH gemäss Abbildung Nr. 3 und 4 im PMB, S. 8f.). Der
11
noch nicht näher projektierte Vollausbau zu mindestens 80 ProZent des Nutzungsmasses, wie in der öffentlich—rechtlichen Vereinbarung vom 2. November 2020 entu
halten, würde gemäss Abbildung Nr. 2 im PMB (Seite 8) zur erwähnten "Vorstudie
Gesamtkonzept Nislas" zu einer in etwa 60 m langen Gewerbebaute führen.
4.2. Geforderte Gestaltungsvorkehrungen zum Schutze der Kirche St. Martin
Das Baufeld liegt im Nah- und Einflussbereich der national geschützten Kirche
St. Martin. Diese wird im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und
regionaler Bedeutung (KGS—lnventar) sowie im Inventar der schützenswerten Ortsbil—
der der Schweiz (ISOS) jeweils als A-Objekt geführt. Das betreffende Ortsbild ist im ISOS zudem als national bedeutsam sowie im KRlP-uS Kapitel 5.4 als schützenswert
(bezüglich der historischen Ortsteile) eingestuft. Die für dieses Objekt zuständige
Denkmalpflege wurde im Prüfverfahren bei Planungsvorhaben im Nah- und Einfluss-
bereich des Schutzobjekts praxisgemäss angehört.
Die Denkmalpflege hat sich mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 zum Vorhaben
geäussert. Sie sieht im vorliegenden Projekt zu wenige Gestaltungsvorkehrungen und fordert --« nebst der Gestaltungsberatungspflicht . . . weitere Anordnungen zum i
Schutzder Kirche St. Martin vor übermässigen Beeinträchtigungen. Dies, da ein
60 m langes oder noch längeres Gebäude im Vollausbau im Vergleich zur nahegele-
genen Dorfbebauung im Bereich der geschützten Kirche St. Martin grundsätzlich als
überdimensioniert in Erscheinung trete und somit der in Art. 73 KRG geforderten gu-
ten Gesamtwirkung mit der Umgebung nicht genüge.
Das ARE hat bereits im Vorprüfungsbericht vom 10. Juni 2020 (Seite 9) auf diesen
denkmalpflegerischen Befund sowie auf die zusätzlich geforderte Gestaltungsu und
Einordnungsmassnahmen im Bereich des Baufelds hingewiesen.
4.3. Anhörung der Gemeinde und der TM Schreinerei AG
Unter Hinweis auf die ablehnende Beurteilung der Denkmalpflege hat das ABE mit
' Schreiben vom 8. Februar 2021 der Gemeinde und der TM Schreinerei AG den Vorschlag einer Auflage im Genehmigungsentscheid unterbreitet. Zudem ersuchte das
y ARE die Projektanten, die Plangrundlagen zum lediglich teilweise im PMB abgebilde—
ten Vorprojekt sowie ein Gesamtkonzept nachzureichen.
12
Weiter schlug das ARE eine Auflage vor, welche dem bereits erarbeiteten Vorprojekt
der lseppi / Kurath GmbH eine stufengerechte Verbindlichkeit für die erste Ausbau-
etappe zuweist und gleichzeitig eine ortsbildverträgliche Realisierung des künftigen
Enrveiterungsbaus ermöglicht. Zusätzlich soll die fachkundige Denkmalpflege in die
konkrete Projektumsetzung eingebunden werden. Hierfür hat die Baubehörde vor Er- I teilung der Baubewilligung für den späteren Erweiterungsbau der Denkmalpflege die
Projektpläne zu einer abschliessenden Stellungnahme zu unterbreiten. Die Auflage
dient zusammenfassend dazu, eine den Anliegen des Denkmalschutzes gerecht wer-
dende bauliche Lösung im Vollausbau und somit eine gute Einordnung der neuen
Gewerbebauten ins Ortsbild rund um die geschützte Kirche St. Martin sicherzustel—
len. Damit wird den Leitüberlegungen und Verantwortungsbereiche gemäss KRIP—S
(Kapitel 5.4.1, S. 5.4-2 f.) Rechnung getragen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 erklärte sich die direktbetroffene Eigentümerin
TM Schreinerei AG sinngemäss mit der Auflage einverstanden und betonte die Wich« tigkeit, die kantonale Denkmalpflege beratend beizuziehen.
Die Gemeinde wies mit Schreiben vom 26. Februar 2021 im Wesentlichen darauf hin,
g dass eine gute Gestaltung der Gewerbebauten auch in ihrem lnteresse liege. Aller-
dings müsse die baubehördliche Kompetenz zur Erteilung einer Baubewilligung bei
der Gemeinde verbleiben. Somit sei höchstens denkbar, die Denkmalpflege zu einer
ergänzenden und nicht “abschliessenden" Stellungnahme im Zuge der kommunalen
Beratungspflicht einzuladen. Nach Möglichkeit sei auf eine Anhörung der Denkmal-
pflege im Baubewilligungsverfahren gänzlich zu verzichten.
Am 12. April 2021 wurden dem ARE schliesslich die detaillierten Plangrundlagen
zum Vorprojekt der lseppi / Kurath GmbH vom 14. Februar 2020 sowie Präsentati—
onsgrundlagen zum Konzept der baulichen, touristischen und gewerblichen Gesamt—
entwicklung der Gemeinde im Bereich Nislas, Kirche St. Martin und Talmuseum Tgea
da Schons vom 20. April 2020 zugestellt.
13
4.4. Beurteilung
Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die in den nachgereichten Unterlagen gezeigten Bestrebungen der Gemeinde zurortsverträglichen Entwicklung im Bereich Nislas, Kirche St, Martin und Ortszentrum Zillis, als auch die schriftlichen Ausserungen der
TM Schreinerei AG zur Einbezugnahme der Denkmalpflege in die Planung zum Er— weiterungsbau begrüsstwerden. Diese Darlegungen belegen, dass sich sowohl die
' Gemeinde als auch die TM Schreinerei AG der historischen Bedeutung der geschützten Kirche St. Martin und der Notwendigkeit einer guten Einpassung von neuen Bau-—
ten in den Nah- und Einflussbereich der Kirche bewusst sind und sie zugleichgewillt
sind, auf die sensible Umgebung Rücksicht zu nehmen. Eine sorgfältige Baugestal— tung an diesem Ort ist unstrittig und wichtig. Mit der Pflicht zur Gestaltungsberatung
innerhalb des Baufelds und dem vorliegenden Vorprojekt ist dem d‘enkmalpflegeria schen und genauso touristischen Anliegen bereits in einem gewissen Masse nachge—
kommen worden. Grundsätzlich kann das Bauprojekt sowie die hierfür erfolgte Pla- ' nung somit als eine Verbesserung der heutigen Situation gewertet werden. Dennoch
besteht die Notwendigkeit, mit weiteren geeigneten Massnahmen eine ortsbildverträgliche bauliche Entwicklung sicherzustellen. Dies ist gerade dann zentral und von
entscheidender Bedeutung, wenn im Nah- und Einflussbereich eines so bedeutsamen Schutzobjekts wie der Kirche St. Martin Vorschriften zu den Gebäudeabmes-
sungen gänzlich aufgehoben werden und gegenüber der bisherigen Regelbauweise und der dörflichen Überbauungssituation neu bis zu doppelt so lange und voluminöse Bauten erlaubt werden.
Die seitens des ARE vorgeschlagene Massnahmen, wonach dem Vorprojekt zur ersten Bauetappe eine stufengerechte Verbindlichkeit zugewiesen wird und im Rahmen
des Erweiterungsbaus eine ortsbildverträgliche Gestaltungslösung bei gleichzeitiger fachlichen Einbezugnahme der für geschützte Bauten zuständigen Denkmalpflege als erforderlich erklärt wird, erweist sich daher als gerechtfertigt. Ebenso ist die ge—
wählte Form der Auflage geeignet und verhältnismässig.
lm Übrigen kann die von der Gemeinde geäusserte Befürchtung einer Einschränkung
ihrer Kompetenzen dahingehend entkräftet werden, als mit dem Wort "abschlies-
send" im letzten Satz der vorgeSchlagenen Auflage zum Ausdruck gebracht wird, dass die Denkmalpflege gegenüber der Baubehörde zum Bauprojekt einmalig und
14
unter Würdigung des Gesamtbilds Stellung nehmen soll. Damit sollen "vorläufige"
Stellungnahmen zu Teilbereichen des Bauprojekts ausgeschlossen werden. Dies ermöglicht der Gemeinde eine Beurteilung des Baugesuchs innert nützlicher Frist und
entlastet die Denkmalpflege vor allfällig wiederkehrenden Begutachtungen. Die der Gemeinde zustehende umfassende Entscheidkompetenz über Vorhaben innerhalb
der Bauzone wird dadurch in keiner Weise beschnitten.
I
Im Ergebnis trägt die Formulierung "abschliessend" in der Auflage somit zur Verfah-
renssicherheit bei und drängt sich aus verfahrens-u und projektökonomischer Sicht geradezu auf, weshalb sie im Interesse aller Beteiligten liegt.
4.5.. Fazit und Auflage
‚
lm Sinne der vorstehenden Ausführungen wird das gemäss öffentlich-rechtlicher Ver-
einbarung vom 2. November 2020 auf fünf resp. zehn Jahre befristete "Baufeld mit
unbeschränkter Gebäudelänge und -breite (Baulinie)" mit folgenderAuflage geneh-
migt:
"Das Vorprojekt Neubau Schreinerei der Architekten lseppi / Kurath GmbH vom
14. Februar 2020 bildet in seinen wesentlichen Zügen integrierender Bestanteil der
Festlegung ’Baufeld mit unbeschränkter Gebäude/singe und -breite (Baulinie)’. Das
«Vorprojekt gilt als Beurteilungsgrundlage im BaubewilligUngsvertahren für die Reali-
„ sierung eines an den Abmessungen orientierten ersten Baukörpers. Bei der Projek—
tierung und im Baubewilligungsvefiahren für den allfälligen Erweiterungsbau ist eine
ortsbildverträgliche Gestaltungsslösung sicherzustellen. Vor Erteilung der Ba ubewil-
ligung für den Erweiterungsbau hört die Baubehörde die Denkmalpflege an und un-
terbreitet ihr die Projektpläne zu einer abschliessenden Stellungnahme. "
Das ARE wird beauftragt, die Auflage in der Legende des vorliegenden Zonenplans
und Generellen Gestaltungsplan 1:500 "Nislas, TM Schreinerei“ beim Legenden-
eintrag zum Baufeld entsprechend zu kennzeichnen. Zu beachten sind bei der baulichen Umsetzung schliesslioh nicht nur die Bauvolumen
' und deren Gestaltung, sondern auch der Aussenraum mitsamt den Betriebsflächen
und Durchgangswegen. Gerade die für den Betrieb erforderliche Lagerflächen sollen
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gut ins Gestaltungskonzept integriert werden und hinsichtlich des optischen Gesamteindrucks beim Ortseingangspunkt Nislas nicht störend wirken. Dazu wird eine ent—
sprechende Empfehlung im Dispositiv aufgenommen.
5.
Archäologie
Der Gewerbeersatzbauauf den heute bereits durch Gebäude und befestigte Flächen überbauten Grundstücksflächen befindet sich direkt östlich der rechtskräftigen Archä-
ologiezone. Bei der Kirche St. Martin wurden bei früheren Grabungen Reste römi- scher Profanbauten und römische Fundschichten dokumentiert. DieKirche und deren
Umgebung bildet folglich eine archäologische Fundstelle nach Art. 3 und 34 gemäss
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000). Aufgrund der Funde und Befunde besteht für das Umfeld der Kirche daher eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, auf weitere archäologische Funde und Befunde zu stossen.
Die Gemeinde ZiIlis—Reischen wird daher ersucht, im Baubewilligungsverfahren die Projektpläne zur Prüfung an den Archäologischen Dienst weiterzuleiten. Unter Um-
ständen liefert das Bauvorhaben Bodenaufschlüsse, die neue Erkenntnisse zur Aus—dehnung der römischen Nutzung in diesem Gebiet ermöglichen. Funde sind dem Ara—
chäologischen Dienst zu melden (Art. 36 KNHG).
Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:500 "Nislas, TM Schreinerei" vom 7. August 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann
genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:500 "Nislas, TM Sohreinerei"
AnschluSspunkt an die Kantonsstrasse Im Generellen Erschliessungsplan 1:500 ist ein neuer Anschlusspunkt des Gewerbegebiets an die Kantonsstrasse festgesetzt. Aus verkehrstechnischer Sicht ist der
neue Anschlusspünkt gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei vom 21. September
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2020 unbedenklich. Das Tiefbauamt Graubünden äussert mit Stellungnahme vom
14. Oktober 2021 dazu, dass die Erstellung und Änderung von Zugängen und Zu-
fahrten an Kantonsstrassen nebst der Baubewilligung eine Zusatzbewilligung des
Tiefbauamts bedürfen. Eine Bewilligung ist nicht nur bei neuen Anschlüssen, son-— dern auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich
grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Stras-
sengesetzes für den Kanton Graubünden, StrG; BR 807.100).
Der Gemeinde wird empfohlen, konkrete Bauvorhaben an der am Gewerbegebiet
vorbeiführenden Kantonsstrasse frühzeitig dem Tiefbauamt Graubünden zur Prüfung
und Genehmigung vorzulegen.
lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:500 “Nislas, TM Schreinerei"
vom 7. August 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum-
planungsrechts 1.
Anpassung Baugesetz
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRGuRevision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19-»-19h) und über den
Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche
kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs-
verfahren. Diese Regelungen erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bauge-
setzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich u. a. zu
prüfen haben, ob und inwieweit Sie von den im teilrevidierten KRG den Gemeinden
zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobilisierung und Mehrvvertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die
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Erhebung von lVlehnNertabgaben bei Auf- und Usnungen voraus, dass die Gen meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür
schafft (Art. 19] Abs. 2 KRG; siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 des lVluster-
baugesetzes für Bündner Gemeinden; lVlBauG).
Aufgrund einer Teilrevision des RPG, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten
die Kantone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung eriiess
am 20. lVIärz 2018 den entsprechenden KRIP—S. Gestützt auf den KRIP—S muss die
Gemeinde u. a. sämtliche Bauzonen das Zonenschema (Art. 11 BauG) in Bezug auf
die baulichen Dichteziffern überprüfen und gleichzeitig mit einer entsprechenden
Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich-
teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden
(siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 lVlBauG).
2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRlP—S wird die Gen
meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. im Vordergrund stehen
die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen (gemäss KRIP—S verfügt die Gen meinde Zillis-Reischen über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die
Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigen-
den Ein— und Umzonungen im Gebiet Nislas die Pflicht der Gemeinde zur Überprü—
fung resp. Reduktion ihrer Wohn—, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.
3.
Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne hat bis spätestens 2023
(fünf Jahre nach Erlass des KRlP-S) zu erfolgen. Die Gemeinde Zilliseischen wird
ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 “Nislas, TM Schrei-
nerei“ vom 7. August 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Fest-
stellungen, mit folgender Kenntnisnahme, mit folgender Auflage, mit folgender
Empfehlung und mit folgendem Anliegen genehmigt:
a)
Für die Einzonung der Gewerbe—ANohnzone im Umfang von ca. 236 m2
auf der Parzelle Nr. 327 wird festgestellt:
„._
Die Einzonungsfläohe ist nicht eigenständig mobilisierbar. Eine Bau-
verpflichtung nach Art. 19b ff. des Raumplanungsgesetzes für den
Kanton Graubünden (KRG) entfällt.
—
Der infolge Einzonung erlangte Mehrwert liegt unterhalb der Frei-
grenze von Art. 19i Abs. 6 KRG (Fr. 20 000.—). Die Mehrwertabgabe-
pflicht nach Art. 19i “ff. KRG und der Genehmigungsvorbehalt zur Ver-
anlagung der Mehnlvertabgabe nach Art. 19m Abs. 2KRG entfallen.
Die öffentlich—rechtliche Vereinbarung vom 2. November 2020 mit einver—
nehmlichen Regelungen zum Landabtausch, zur Überbauungspflicht im
befristeten Baufeld und zur kommunalen lVIehnNertabschöpfung (Sachleis—
tung) wird zur Kenntnis genommen. = Für das gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 2. November
2020 auf fünf resp. zehn Jahre befristete "Baufeld mit unbeschränkter Gen
bäudelänge und —breite (Baulinie)" gilt folgende Auflage: "Das Vorprojekt Neubau Schreinerei der Architekten lseppi / Kurath GmbH
vom 14. Februar 2020 bildet in seinen wesentlichen Zügen infegrierender
Bestanfeil der Festlegung Baufeld mit unbeschränkter Gebäudelänge und
19
-—breite (Bauliniel’. Das Vorprojekt gilt als Beurteilungsgrundlage im Baube— willigungsvertahren für die Realisierung eines an den Abmessungen orientierten ersten Baukörpers. Bei der Projektierung und im Baubewilligungs-
verfahren für den allfälligen, Erweiterungsbau ist eine ortsbildverträgliche Gebäudegliederungslösung sicherzustellen. Vor Erteilung der Baube willi-
_ gung für den Erweiterungsbau hört die Baubehörde die Denkmalpflege an
und unterbreitet ihr die Projektpläne zu einer absohliessenden Stellungnahme‚ "
d)
Der Gemeinde sowie der TIVI Schreinerei AG wird empfohlen, bei der Um— setzung der Planung zum Aussenraum die für den Betrieb erforderlichen
Lagerflächen im Gestaltungskonzept mit zu berücksichtigen. e)
Die Gemeinde wird ersucht, im Baubewilligungsverfahren die Projektpläne
zur Prüfung an den Archäologischen Dienst weiterzuleiten.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 "Nislas, TIVI Schreinerei" vom
7, August 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Empfehlung ge-
nehmigt:
—
- Der Gemeinde wird empfohlen, konkrete Bauvorhaben an der am Gewer—
begebiet vorbeiführenden Kantonsstrasse frühzeitig dem Tiefbauamt Graubünden zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Der Gemeindevorstand Zillis—Reischen wird angewiesen, den wesentlichen ln-
halt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich
bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen
wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 7. August 2020 zu erfol-
gen. lm Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe—
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflage innert 30 Tagen ab dem“ Publikationsdatum nach Massgabe
des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege (BFl 370.100) beim Verwal-
tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
20
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—
schwerdefrist an das Venivaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröff-
nung des vorliegenden Beschlusses. . I Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notn
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs—
plandaten nach den Weisungen des Amts für RaumentWicklung nach.
Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Zillis—Reischen, 7432 Zillis —
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-
— Kraftwerke Hinterrhein AG, Postfach, 7430 Thusis
-
-
Naturpark Beverin, Geschäftsstelle, Center da Capricorns, 7433 Wergenstein Region Viamala, Rathaus, Untere Gasse 1, Postfach 180, 7430 Thusis
Regionale Gewerbezone Val Schons, Geschäftsstelle, Center da Capricorns, 7433 Wergenstein
— TM Schreinerei AG, Nislas 13, 7432 Zillis
- Amt für Natur und Umwelt
-— Denkmalpflege
.. Archäologischer Dienst
- Amt für Energie und Verkehr
- Amt für Immobilienbewertung
- Amt für Wald und Naturgefahren
-
-—
Kantonspolizei
Tiefbauamt
— Amt für Landwirtschaft und Geoinformation -—
Amt für Wirtschaft und Tourismus
21
-
- Standeskanzlei Amt für Raumentwicklung.
.. Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. IVlario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération