Teilrevision frana Cengalo

Plan d'affectation, réglementation de base · Bregaglia

Document

Numéro
21.580
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Bregaglia
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
22 juin 2021

Carte

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Fichiers

3774_B_TR_frana_Cengalo_21.580_de.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

La Regenza

Die Regierung

II Governo del Cantone dei Grigioni

des Kantons Graubünden

daI chantun Grischun '

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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22. Juni 2021

24. Juni 2021

580/2021

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bregaglia beschlossen an der Urnenabstim-

mung vom 31. Januar 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Piano delle zone 1:2000 Bondo (frana Cengalo)

—

Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Bondo (frana Cengalo)

...

Piano generale delle strutture 1:2000 Bondo (frana Cengalo)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bregaglia die folgenden weite-

ren Unterlagen ein:

.....

Planungs— und Mitwirkungsbericht (PIVIB) vom 10. Februar 2021 gemäss Art. 47

der eidgenössischen Fiaumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

---

Planungszone 1:2000 Bondo (frana Cengalo) und Publikationstext vom 27. IVlai 2021

—

Piano delle zone di pericolo Bondo/ Promontogno / Spino / Sottoponte 1:2000 _ vom 15. März 2018 (Gefahrenkarte 2018) und Protokoll 3_2018__„_05„P der Ge—

fahrenkommission III vom 20. April 2018 —

Projektdokumentation"strata"

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 11. September 2020 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 31. Januar 2021 gen mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 19. Februar 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

lVlit Schreiben vom 25. lVlärz 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Bregaglia um Ge—

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

“Gegenstand der Fievisionsvorlage

lnhalt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die Anpassung der rechts-

kräftigen Nutzungsplanung an das Wasserbauprojekt, welches die Fraktionen Bondo

und Promontogno gegen Hochwasser und lVlurgang schützen soll. Das verheerende

Bergsturzereignis vom 23. August 2017 am Piz Cengalo mit nachfolgendem Schutt-

strom und lVlurgang hat die Verwundbarkeit der vorbestehenden Schutzbauten ge—

zeigt. lVlit dem Verbauungsprojektvom Oktober 2020 sollen die bestehenden Fluss-

verbauungswerke ergänzt und verstärkt sowie bestehende kantonale und kommu-

nale Infrastrukturanlagen nötigenfalls verlegt bzw. ersetzt werden. Das Verbauungs—n

projekt wurde mit Regierungsbeschluss vom 18. Mai 2021 (Prot. Nr. 475/2021) ge— nehmigt. Darauf basierend hat die Gemeinde Bregaglia hauptsächlich Anpassungen

am Verkehrsplan sowie Detailbereinigungen am Generellen Gestaltungsplan vorge— nommen.

Vorliegend wurde vorerst nur die neu ausgeschiedene Gewässerraumzone im

rechtskräftigen Zonenplan angepasst. Die Ausscheidung des neuen Verlaufs der Ge«

fahrenzone 1 ist demgegenüber erst nach Errichtung der Schutzbauten beziehungs—

weise der sich daraus ergebenden Eignungsprüfung der Gefahrenkommission Ill

möglich. Die Gemeinde Bregaglia hat deshalb eine Planungszone für zwei Jahre er-

lassen (vgl. Publikation im Kantonsamtsblatt am 27. Mai 2021, eKAB—Nr.: 00.058.848) und beabsichtigt, diese bis zur Festlegung der definitiven Gefahrenzo-

nenausscheidung nach Abnahme der Schutzbauten zu verlängern. Die Regierung

nimmt davon Kenntnis und sichert das mit einer entsprechenden Auflage.

Übereinstimmung mit der Richtplanung I Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; 8B 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der ÜbereinstimmUng der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan‘

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Massgebend für

die vorliegende Revisionsvorlage ist Kap. 3.10 Naturgefahren des kantonalen Richt-r I

plans (KRlP). Es ist festzustellen, dass die Bevisionsvorlage grundsätzlich richtplankonform ist Die

nähere Prüfung der Richtplankonformität erfolgt nachStehend im gegebenen Zusam-

menhang.

D.

Piano delle zo‘ne 1:2000 Bondo (frana Cengalo)

Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Bondo (frana Cengalo)

Piano generale dellestrutture 1:2000 Bondo (frana Cengalo)

Gestützt auf den KRIP haben die Gemeinden die Gefahrenzonen im Nutzungsplaf - nungsverfahren entsprechend den jeweils vorliegenden Ergebnissen der Gefahrenakommissionen anzupassen. Wie eingangs erwähnt, hat die Gemeinde den Zonenplan Bondo entsprechend dem geltenden Gefahrenplan vom 15. März 2018 (Protokoll 3____2018__„08_„P der Gefahren-

kommission lII vom 20. April 2018) noch nicht angepasst. Dieser Gefahrenplan bildet die aktuelle Gefährdungssituation ab. Mit anderen Worten sind die bereits realisierten

Aufschüttungen in der Beurteilung der Gefahrenkommission berücksichtigt worden, nicht jedoch das geplante und bereits genehmigte Wasserbauprojekt Die Ausschei—

dung oder Beibehaltung von Bauzonen in der Gefahrenzone 1 ist grundsätzlich bunw

desgesetzwidrig, weil diesen Gebieten die Eignung als Bauland gestützt auf Art. 15 RPG fehlt.

Diesbezüglich macht die Gemeinde geltend, dass sich eine derzeitige Anpassung

des Zonenplans an die neue Gefahrensituation als unverhältnismässig enNeise‚ da

sich die Gefahrensituation nach der Errichtung der geplanten Schutzmassnahmen

bereits wieder ändern werde. Angesichts der relativ kurzen Übergangszeit bis zur

Fertigstellung der Schutzbauten sind die Argumente der Gemeinde nachvollziehbar.

Im Übrigen hat die Gemeinde .... nebst demErlass einer Planungszone ... geregelt,

dass sämtliche Baueingaben innerhalb des Perimeters der Planungszone dem Amt

A

für Wald und Naturgefahren zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Dies soII auch

künftig so gehandhabt werden.

Unter Würdigung der Gesamtumstände kann festgestellt werden, dass die Gefährw

dungslage bis zur nutzungsplanerischen Ausscheidung der endgültigen Gefahrenzow

nen durch raumplanerische und baurechtliche Vorkehrungen zweckmässig aufgefan-

gen wurde. In diesem Sinne kann die Revision des Zonenplans 1:2000 Bondo (frana

Cengalo) auch ohne Anpassung der Gefahrenzonen an die aktuelle Gefahrenkarte

2018 genehmigt werden. Zur Sicherung des rechtmässigen Zustands erfolgt die Gen

nehmigung mit folgender Anweisung und folgender Auflage:

I —

Die Gemeinde wird angewiesen, für die am 27. Mai 2021 erlassene zweijährige

Planungszone rechtzeitig ein angemessenes Verlängerungsgesuch dem Depar— tement für Volkswirtschaft und Soziales einzureichen.

—

Die Baubehörde Bregaglia hat das Amt für Wald und Naturgefahren bei jeder be-

willigungsfähigen Baueingabe innerhalb der detaillierten Planungszone anzuhören und allfällige Auflagen zu berücksichtigen.

Im Übrigen geben der Piano delle zone 1:2000 Bondo (frana Cengalo), der Piano ge-

nerale di urbanizzazione 1:2000 Bondo (frana Cengalo) und der Piano generale deIIe

strutture 1:2000 Bondo (frana CengalO), alle vom 31. Januar 2021, zu keinen weite-

ren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

Teilrevision der Nutzungsplanung "Spino"

' lVIit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29... Juni 2017 beschloss die Gemeinde Bregaglia eine Teilrevision der Nutzungsplanung für das Gebiet "Spino", umfassend

eine Teilrevision des Baugesetzes Soglio (Art. 5.1 und Art. 5.4bis) sowie einen Zonen-

plan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Spino.

Am 10. August 2017 reichte die Gemeinde Bregaglia die Teilrevision der Ortsplanung Spino dem Kanton zur Genehmigung ein. Kurz darauf, am 23. August 2017, ereig-

nete sich das fatale Bergsturzereignis. Der Revisionsperimeter "Spino" befindet sich innerhalb der erwähnten detaillierten Planungszone bzw. der Gefahrenkarte 2018.

Mit Schreiben vom 31 . Januar 2018 informierte das Amt für Raumentwicklung die Gemeinde und die von der Teilrevision betroffenen Eigentümerinnen resp. Eigentü—

' mer, dass das Genehmigungsgesuch wegen der Unsicherheit der Gefahrensituation bis auf Weiteres nicht bearbeitet werden könne. Die angehörte Gemeinde sowie die

Eigentümerinnen resp. Eigentümer äusserten sich nicht zur Verfahrenssistierung. ln der Folge konnte ein dringendes Bauvorhaben im erwähnten Spezialverfahren .... mit

Anhörung des Amts für Wald und Naturgefahren — bewilligt werden.

In der Zwischenzeit hat sich die Gefahrenlage bezüglich.Wasserbauprojekt geklärt. Es liegt jedoch noch keine definitive Gefahrenkartierung vor, weshalb das Genehmi—J

gungsverfahren weiterhin sistiert bleibt. Die Gemeinde wird schliesslich darauf hingewiesen, dass nach Vorliegen der definitiven Gefahrenkarte die Nutzungsordnung der

betroffenen Liegenschaften in "Spino" allenfalls den neuen Gegebenheiten ange—

passt werden muss (Vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG).

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts 1.

Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—19h) und über den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche

kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs-v

verfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG—Revision

anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bau-—

gesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch

zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein-

den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo-

bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die

Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf— und Umzonungen voraus, dass die Ge—

meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür

schafft (Art. 19i Abs. 2 KRG; siehe einGesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG). ' Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG

auch die KRGnBestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei—

chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf-

grund dieser RPG—Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan—

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am

20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP—S). Gestützt auf den r ' KRlP—S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema in Bezug auf die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden

Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich.teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden

(siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 IVlBauG).

2.

Anpassung Nutzungspyläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP—S wird die Ge—e

meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen

die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohnw,

lVIisch— und Zentrumszonen (gemäss KRIP—S verfügt Bregaglia mutmasslich über zu

gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.

Es kann an dieser Steile festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Revisionsvorlage im Gebiet Bondo, Promontogno, Spino sowie Sottoponte die Pflicht

der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-‚ lVlisch- und Zentrums-

zonen weder erschwert noch verhindert. p

3. Zeitliche Vorgabe Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargeleg-

ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRlP-S) zu erfolgen.

Die Gemeinde Bregaglia wird ersucht, die-notwendigen Revisionsarbeiten zügig vo—t ranzutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Piano delle zone 1:2000 Bondo (frana Cengalo), der Piano generale di

urbanizzazione 1:2000 Bondo (frana Cengalo) und der Piano generale delle

strutture 1:2000 Bondo (frana Cengalo), alle vom 31. Januar 2021, werden im

Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und Auflage genehmigt:

a)

Die Gemeinde wird angewiesen, für die am 27. Mai 2021 erlassene zweijäh—

rige Planungszone rechtzeitig ein angemessenes Verlängerungsgesuch dem

Departement _für Volkswirtschaft und SOZiales einzureichen.

b)

Die Baubehörde Bregaglia hat das Amt für Wald und Naturgefahren bei jeder

bewilligungsfähigen Baueingabe innerhalb der Planungszone (vgl. lit. a) an" zuhören.

. ' Das Genehmigungsverfahren für die Teilrevision der Ortsplanung "Spino” vom

29. Juni 2017 bleibt im Sinne der Erwägungen weiterhin sistiert.

Der Gemeindevorstand Bregaglia wird angewiesen, den wesentlichen inhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleiChen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 31. Januar 2021 zu erfolgen. Im Pub-—

likationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltenen Vorbe—

halt, Anweisung und Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des Gesetzes über die Ven/valtungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30mtägige Be-

schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.

7. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplan-

daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

8.

Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Bregaglia, via Crot 17, 7606 Promontogno —

Stauffer und Studaoh AG, Alexanderstrasse 28, 7000 Chur

..

-

-— Assicurazione fabbricati dei Grigioni, Ottostrasse 22, 7001 Chur

- Amt für Natur und Umwelt

- Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt

- Denkmalpflege

- Amt für Energie und Verkehr - Amt für Immobilienbewertung

-— Amt für Raumentwicklung

— Standeskanzlei

— Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. lVlario Cavigelli

Daniel Spadin