Teilrevision Truochs/La Resgia (InnHub)

Plan d'affectation, réglementation de base · La Punt Chamues-ch

Document

Numéro
21.954
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
La Punt Chamues-ch
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
9 nov. 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. November 2021

9. November 2021

954/2021

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ll Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde La Punt Chamues—ch beschlossen an der

Gemeindeversammlung vom 28. Juli 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung

(Truochs/La Resgia; InnHub). lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Teilrevision Baugesetz (Art. 27)

—-—

Zonenpian, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Truochs/La Resgia (lnnHub)

Ein Planungs— und Mitwirkungsbericht vom 29. Juli 2020 gemäss Art. 47 der eidge—

nössischen Raumplanungsvsrordnung (RPV; SR 700.1) samt folgenden Beilagen

(A—C) liegt vor: A:

'

"Ein neues Zentrum für La Punt Chamues—ch", Information von miaEngiadina

vom 25. Januar 2019

B:

"Ein Dorf im Dorf für alle Generationen", Information von miaEngiadina

z.Hd. der Gemeindeversammlungvom 12. April 2019

C:

Projektstudie Foster + Partners vom 11. Juni 2019/27. März 2020

Das Amt für Raumentwicklung verfasste am 6. März 2020 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juli

2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 80. Juli 2020. Es ging eine Beschwerde ein. Diese

wurde imRahmen eines Vergleichs zurückgezogen und wird mit Verfügung des De—

partements für Volkswirtschaft und Soziales vom 9. November 2021 abgeschrieben.

Am 8. August 2020ersuchte der Gemeindevorstand La Punt Chamues—ch um Ge—

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KHG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision sollen im Wesentlichen die Voraussetzun-

gen geschaffen werden, damit im Wohn— und Gewerbegebiet Truochs/La Resgia das Projekt "lnnHub" realisiert werden kann. Das "lnnHub" sieht Arbeits—, Seminar— und

Sportmöglichkéiten vor und beinhaltet ein Detailhandelsgeschäft für lokale Produkte, eine Cafeteria, bewirtsohaftete WohnUngen sowie eine Tiefgarage mit ca. 100 Autoeinstellplätzen. Mit dem Projekt "ihnHub" soll das Engadin zu einem bevorzugten Rückzugs—‚ Vernet—

zungs— und lnspirationsort der Schweiz entwickelt werden. So soll das Engadin nebst Wohn— und Arbeitsort für'Einheimische zukünftig auch zu einem attraktiven temporä—

ren Arbeitsort für auswärtige Wissensarbeitende werden.

Die Ortsplanungsrevision sieht verschiedene Anpassungen der Grundordnung (Bau— gesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan) vor. Die einzelnen Anpassungen sind im Planungs— und Mitwirkungsbericht (vgl. Kap. 5) detailliert beschrieben. Aufgrund der vorgenommenen Zonenplananpassungen resultiert eine Vergrösserung der Bauzone um ca. 610 rn2 (Einzonung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 896 von der

Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Anlagen, ZÖA).

Wegen der neuen Erschliessungskonzeption im Gebiet Truochs/La Resgia ergibt

sich eine Verkleinerung des Strassen-UG um insgesamt ca. 234 rn2 (266 m2 Parzelle

Nr. 1041 minus 34 rn2 Teilfläche Parzelle Nr. 466). Diese Verkleinerung geht zuguns— ten der Wohn—Gewerbezone Truochs/La Flesgia (WG TR). Das von Bauzonen umge—

bene Strassen-UG zählte und zählt gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG zurBauzone, wes— halb insoweit keine eigentliche Bauzonenenrveiteru‘ng stattfindet.

Zusätzlich wird die WG TR dadurch vergrössert, dass die Parzelle Nr. 458 im Um—

fang von ca. 1552 m2 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die WG TR

sowie die Parzellen Nr. 162 (ca. 532 m2), Nr. 163 (ca. 3287 m?) und eine Teilfläche

der Parzelle Nr. 466 (ca. 56 m?) von der Dorfzone in die WG TR umgezont werden.

Im Endeffekt resultieren mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision einerseits eine

Vergrösserung der Bauz'one und damit gleichzeitig eine Vergrösserung des Sied—

lungsgebiets um insgesamt ca. 610 rn2 (ZÖA) sowie anderseits eine Vergrösserung

der Wohn—, Misch— und Zentrumszone (WMZ) um ca. 1786 rn2 infolge Bauzonenum— {

lagerungen (Umzonungen ZÖBA und Strassen—UG in WG TR, welche als WMZ gilt).

Übereinstimmung mit der RiChtplanung 1.

Pflicht zur Prüfung der Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplänung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen

Richtplan "Siedlung" (KRlP-S, von der Regierung erlassen am 18. März 2018 und ' vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) sowie mit dem rechtskräftigen Regio—

nalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. 2.

Siedlungsgebiet

Gemäss KRIP—S (vgl. Kap. 5.2.1) müssen Enrveiterungen und Verlagerungen des

' Siedlungsgebiets in einer Gemeinde im Rahmen des Regionalen Richtplans überkommunal abgestimmt werden, sobald diese während einer Planungsperiode von 15

Jahren, gerechnet ab Erlass des KRlP—S durch die Regierung, jeweils eine Fläche

von insgesamt 1 ha überschreiten. Mit der vorliegenden Planung wird das Siedlunge-

gebiet, wie erwähnt, lediglich um ca. 610 rn2 enrveitert. Seit Erlass des KRlP—S hat die Gemeinde La Punt Chamues—ch noch keine Erweiterungen des Siedlungsgebiets

vorgenommen. Folglich kann die Gemeinde das Siedlungsgebiet zukünftig noch um

ca. 9390 m2 ohne vorgängige richtplanerische Abstimmung erweitern.

3.

Wohn-, Misch— und Zentrumszonen (WMZ)

Wie bereits erwähnt, erfolgt mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision durch Bauzo-

nenumlagerungen eine Vergrösserung der WG TB und damit der WMZ im Umfang

von ca. 1786 m2. Die Vergrösserung der WG TB erweist sich als gerechtfertigt, weil

damit an einem zentralen Ort eine bauliche Verdichtung nach innen im Sinn einer \ Baulückenschliessung ermöglicht wird, was letztlich vollumfänglich im Interesse wich—

tiger Ziele und Grundsätze der Raumplanung liegt. Die Kompensation der WMZ—

Vergrösserung um insgesamt ca. 1786 m2 wird aus der kantonalen Kompensations—-

reserve zur Verfügung gestellt. Unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung kann da—

von ausgegangen werden, dass das mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision ge-

plante Projekt "lnnHub" angesichts der bereits erfolgten umfangreichen Vorberei—-

tungsarbeiten effektiv bald realisiert werden wird. 4.

Gestaltung, Baukultur und Mindestdichten

Die Gestaltung ist ein wichtiges Element bei der Siedlungsentwicklung nach innen

sowie für die Stärkung und Erhaltung lebendiger Ortskerne und Siedlungsgebiete. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, daSs die Wohn- und Aufenthaltsqualitäten

innerhalb der Siedlung sowie das Ortsbild gepflegt und wo nötig verbessert werden.

Der KRlP—S (vgl. Kap. 5.1.3) hält diesbezüglich als Zielsetzung fest, dass die Erneue-

rung und Weiterentwicklung des baulichen Bestandes auf das Schaffen von architek—

tonisch—gestalterischen und ortsbaulichen Qualitäten ausgerichtet sein sollen, dies

unter Berücksichtigung der heutigen Anforderungen an die Wohn- und Aufenthalts-

qualität. Die Baukultur soll einerseits durch spezifische und generelle Qualitätsan-

sprüche sowie durch qualitätssichernde Planungsprozesse gefördert Werden. Weiter enthält der KRlP—S (vgl. Kap. 5.2.2) Ausführungen zu den WMZ, zu denen

auch die vorliegende WG TB gehört, samt entsprechenden Leitsätzen und Hand-

lungsanweisungen. So wird beispielsweise festgehalten, dass bei Umzonungen Min—

destdichten zu definieren sind. Für den suburban«touristßchen Siedlungsraum, zu

dem u.a. La Punt Chamues-ch gehört, wird im KRlP—S eine Ausnützungsziffer von

mindestens 0.8 vorausgesetzt, im Einzugsgebiet der ÖV—Güteklasse A oder B sogar

eine solche von mindestens 1.0. Ausnahmsweise können tiefere Mindestdichten fest—

gelegt werden, wenn gestalterische (Ortsbildschutz, Siedlungsqualität), ortsbaullche

oder andere planungsrechtlicheGründe für tiefere Ansätze sprechen.

lm Regionalen Richtplan Oberengadin (RBIP OE) vom 26. JanUar 2012 (Regierungs—

beschluss Prot. Nr. 1200/2012 vom 18. Dezember 2012) wird unter anderem festge—

halten (vgl. Kap. 5.2, Siedlungsgebiet), dass im bestehenden Siedlungsgebiet eine

qualifizierte Dichte anzustreben ist. Eine Dichte ist laut RRIP OE dann qualifiziert, wenn sie den Boden haushälterisch nutzt, ortstypisch ist, den Ortsbau positiv beein—

flusst und die verschiedenen Präferenzen der Bevölkerung berücksichtigt. Die Ge—

meinde legt unter Wahrung der ortsbaullchen Qualitäten räumlich differenziert höhere

Dichten fest. -

La Punt Chamues—ch ist im kantonalen Bichtplan als schützenswertes Odsbild be—-

zeichnet. Es handelt sich gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder

der Schweiz (1808) um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die gesamte WG TR

befindet sich gemäss lSOS in der Umgebungszone V mit Erhaltungsziel a, welches

die Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bezweckt. Es handelt sich somit um ein sensibles Gebiet, welches jedoch bereits seit längerer Zeit teil—

weise überbaut ist und dessen Freihaltung, wie im Planungs- und Mitwirkuhgsbericht

zutreffend dargelegt wird, nicht mehr umsetzbar ist. Umso entscheidenderist daher eine hochwertige Siedlungs- und Bebauungsstruktur.

Vorliegend wurde auf die Definition von konkreten Mindestdichten für die Überhauung des Planungsgebiets verzichtet. lndirekt ergibt sichaber eine Mindestdichte dar—

aus, dass mit der Umsetzung derProjektstudie "lnnHub" (Projektpläne und Modell im

Anhang C des Planungs— und Mitwirkungsberichts) auf einer Landfläche von ca.

9400 m2 Nutzungen im Umfang von ca. 6500 rn2 anrechenbarer Geschossfläche rea—

lisiert werden, was einer Ausnützung von gut 0.7 entspricht. Weiter erfüllt die Reali—

sierung eines kompakten Arbeits- und Dienstleistungskomplexes an zentraler, mit

dem öffentlichen Verkehr gut erschlossener Lage ebenfalls die Ziele und Leitüberle—

gungen gemäss KRlP—S. Mit der Auflösung der Parkierungsanlage auf der Parzelle

Nr. 458 und deren Verschiebung auf den nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. 896 sowie mit der gleichzeitigen Realisierung des Projekts "InnHub" wird eine als Baulücke

übriggebliebene Fläche überbaut und so im Sinn einer qualitativen Siedlungsentwick-

lung nach innen optimal genutzt.

Hinsichtlich Gestaltung und Baukultur kann festzuhalten werden, dass das Projekt

"lnnHub" die Überbauungssituation im Wohn— und Gewerbegebiet Truochs/La Resgia

gegenüber dem Ausgangszustand deutlich verändert. Mit der festgelegten Quartier—

planpflicht wird eine geeignete Massnahme zur Qualitätssicherung vorgesehen. Bei

der Folgeplanung (d.h. im Rahmen der durchzuführenden Quartierplanung bzw. im

Rahmen des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens) sollen unter Beizug der

kommunalen Bauberatung zumindest weitere qualitätssichernde Massnahmen bzw.

Verbesserungen, welche zu einer hochwertigen Siedlungs- und Bebauungsstruktur

führen, geprüft und umgesetzt werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegende Ortsplanungsre— vision den an die Gestaltung, die Baukultur und die Mindestdichten gestellten Anfor-

derungen grundsätzlich zu genügen vermag. Es wird jedoch erwartet, dass einerseits die gemäss Projekt vorgesehenen Ausnützungen auch entsprechend eingehalten

bzw. umgesetzt werden und dass anderseits im weiteren Verfahrensablauf unter Ein—

bezug der kommunalen Bauberatung gestalterische Verbesserungen am Projekt so—

wie an der Umgebung geprüft und umgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der

vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich die RevisionsVorlage als richtplankonform erweist.

Teilrevision des Baugesetzes

Die am 23. Juli 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 27) gibt zu kei-

nen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan

1:1000 Truochs/La Fiesgia (lnnHub) * 1.

Allgemein

Die Prüfung der Planungsmittel unter den wichtigsten massgeblichen Aspekten des

übergeordneten Rechts (u. a. Lage und Grösse der Bauzonen, Verdichtung nach in-

nen, Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit, Mehrwertabschöpfung) hat ergeben,

dass einer Genehmigung der Nutzungsplanung nichts entgegensteht.

2. Baulandverfügbarkeit

_

Unter dem Aspekt der Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit ist festzuhalten, dass

es vorliegend (mit Ausnahme der ZöA auf der Parzelle Nr. 896) um Umzonungen

geht. Es steht alSo eine Weitere'ntwicklung bestehender Bauzonen zur Diskussion.

Von der Anordnung einer Sicherstellung der Bauverpflichtung bei Bestehenden

Bauzonen im Sinn von Art. 199 KHG (mit der Konsequenz eines Kaufrechts der Ge-

meinde im Sinn von Art. 19d KHG im Fall der Nichterfüllung der Bauverpflichtung)

durfte die Gemeinde bei der vorliegenden Planung absehen, da das betroffene Land

im Eigentum der Gemeinde selbst steht und da angesichts der bereits erfolgten um—

fangreichen Vorbereitungsarbeiten zudem davon ausgegangenen werden kann und darf, dass das "lnnHub", welches Auslöser der Planung bildet, effektiv bald realisiert werden wird.

Bei der neuen ZöA auf der Parzelle Nr. 896 handelt es sich um eine Einzonung. Bei Einzonungen gilt von Gesetzes wegen automatisch eine Bauverpflichtung innert acht

Jahren (siehe Art. 190 KHG). 3.

Mehrwertabgabe

Unter dem Aspekt des Mehrwertausgleichs kann festgestellt werden, dass die zur

Debatte stehende Einzonung (ZÖA Parzelle Nr. 896) keine Mehnnrerübgabepflicht

auslöst. Die Schaffung ausreichender Kapazitäten an öffentlichen Parkierungsmög— lichkeiten stellt in einer Gemeinde wie La Punt Chamues—ch eine öffentlich—rechtliche

Aufgabe im Sinn von Art. 19i Abs. 5 KRG dar, so dass die entsprechende Bauzone nicht mehnnrertabgabepflichtig ist.

4.

Naturgefahren

_

Für die Ova da Chamuera wurde eine neue Gefahrenkarte Wasser ausgearbeitet.

Das Gebiet Truochs/La Resgia liegt in einem gelben Gefahrenbereich. Da es sich beim vorliegenden Vorhaben ("lnnHub") um ein Projekt mit erheblichem Schadenpo—

tential handelt, ist in den Folgeverfahren auf einen frühzeitigen Einbezug der Hochwassergefährdung hinzuwirken. Der Gemeinde La Punt Chamues—ch wird aus die-

sem Grund nahegelegt, die Hochwassergefährdung durch die Ova da Chamuera in die weitere Planung ‚miteinzubeziehen und allfällige Massnahmen des Hochwasser—

schutze3 (beispielsweise Eliminierung der Schwachstellen an der Ova da Chamuera

oder Arealschutz) zu treffen. 5.

Bauvorhaben an Kantonsstrassen sowie Zufahrten

Die Erstellung und Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen be—

dürfen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des Tiefbauamts (Art. 18 und 47

Strassengesetz des Kantons Graubünden, StrG; 807.100). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich grösseren Verkehr

dienen soll (Art. 52 StrG). Bauvorhaben an Kantonsstrassen sind dem Tiefbauamt

Graubünden frühzeitig zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Die gemäss Planunterlagen vorgesehenen Leitungsverlegungen im Bereich der Kantonsstrasse sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Art. 44a StrG). Die entsprechenden

Gesuche sind ebenfalls frühzeitig dem Tiefbauamt Graubünden vorzulegen.

Beschwerdevergleich Gegen die v'orliegende Ortsplanungsrevision Truochs/La Resgia reichte der Eigentü-

mer eines im Perimeter der Planung gelegenen Grundstücks bei der Regierung eine Planungsbeschwerde ein. im Verlauf des Beschwerdeverfahrens kam es zwischen

der Gemeinde La Punt Chamues—ch, dem Beschwerdeführer und der lnnHub La Punt

AG zu einem Vergleich.

lm Rahmen dieses Vergleichs hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufgrund

von Zugeständnissen der Vergleichspartner zurückgezogen. DiéBeschwerde kann

daher zufolge vergleichs/Rückzugs durch das Departement für Volkswirtschaft und

Soziales abgeschrieben werden. im Zusammenhang mit den ZUgeständnissen, aufgrund derer die Beschwerde zu—

rückgezogen wurde, drängt sich zuhanden der Vergleichsparteien der Hinweis auf, dass sich einzelne Zugeständnisse unter Umständen nicht so venivirklichen lassen,

wie man sich dies im Vergleich vorgestellt hat. Dies gilt insbesondere für Verpflich-

tungen, zu deren Venrvirklichung bestimmte Verfahren nötig sind, wie beispielsweise erneute 0rtsplanungsrevisionsverfahren, ein Quartierplanverfahren oder das Baube—

willigungsverfahren. Sofern in solchen Verfahren seitens legitimierter Drittpersonen

Rechtsmittel ergriffen werden und/oder Behörden/Gerichtsinsfanzen zum Ent— scheid/Urteil gerufen sind, die beim Vergleich nicht beteiligt waren, könnte der Fall

eintreten, dass einzelne Zugeständnisse nicht oder nicht im erwünschten Ausmass

erfüllt werden können. ln Ziffer 2 des Vergleichs haben die Vergleichsparteien sol—» . chen Eventualitäten selber bereits Rechnung getragen, indem sie dafür entsprechende Ersatzregelungen getroffen haben. Ein Vergleich3punkt betrifft die Ermöglichung eines höheren Gebäudes, als dies auf—

grund der in der beschlossenen Planung festgelegten Gebäudehöhenmasse zulässig

wäre. Die Vergleichsparteien beantragen der Regierung, sie möge die entspre—

chende Erhöhung der Gebäudehöhenmasse in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 KRG

' gleich selber, also @e_fi im Rahmen der Genehmigung der vorliegenden Ortspla—

nungsrevision im Sinn einer Änderung der von der Gemeinde verabschiedeten Pla— nung beschliessen, statt die Sache in diesem Punkt an die Gemeinde zur erneuten

Beschlussfassung zurückzuweisen. Diesem Antrag kann die Regierung aus'grund—

sätzlichen Erwägungen heraus nicht stattgeben. Die Erhöhung eines Gebäudehö—

henmasses führt zu einer Mehrausnutzung und kann obendrein zu missliebigen Aus-

wirkungen für Dritte führen. Daher können derartige Gebäudemasserhöhungen nach

Auffassung der Regierung nicht unter Umgehung der für die Ortsplanung grundsätz—

lich zuständigen Stimmberechtigten der Gemeinde und unter Ausschluss allfälliger

betroffener Nachbarschaften durch die Regierung im Ortsplangenehmigungsbe—

schluss beschlossen werden. Es kann auch nicht Aufgabe der Regierung sein, selber

eine Mitwirkungsauflage durchzuführen, um allfälligen von der vergleichsweise Ver—

einbarten Erhöhung der Gebäudeabmessungen Betroffenen die Möglichkeit zur Be—

schwerdeerhebung einzuräumen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 23. Juli 2020 beschlossene"Teilrevision des Baugesetzes (Art. 27) wird genehmigt.

2.

Der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungs-

plan 1:1000 vom 28. Juli 2020 wird im Sinn der Enrvägungen genehmigt. 3.

Der Gemeindevorstand La Punt Chamues—ch wird ersucht, diesen Beschluss in

geeigneter Form öffentlich bekannt zugeben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4.

Die Gemeinde wird ersucht, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer

Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebietes einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, wie gross die Vergrösserung oder Verlagerung

noch sein darf, damit sie noch ohne vo'rgängige Richtplananpassung beschlos— sen werden dürfen.

5.

Die Planungsbeschwerde wurde mit Verfügung des Departements für Volkswirt—

schaft und Soziales zufolge Vergleichs/Rückzugs abgeschrieben.

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Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

Mitteilung an: -—

Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch, Via Cumünela 43, 7522 La Punt

Chamues—ch —

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

-—

—— Amt für Natur und Umwelt

— Denkmalpflege

- Amt für lmmobilienbewertung - Amt für Energie und Verkehr

— Amt für Jagd und Fischerei

— Amt für Wald und Naturgefahren — Tiefbauamt

-—

Kantonspolizei

- Amt für Wirtschaft und Tourismus

— Amt für Raumentwicklung

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—-

Standeskanzlei

-—

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin