Gesamtrevision Luven

Plan d'affectation, réglementation de base · Ilanz/Glion

Document

Numéro
81.2761
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Ilanz/Glion
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
9 nov. 1981

Carte

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Fichiers

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Texte

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I

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II Goverrıo de! Cantone der Grigiorıi

Die Regierung des Kantons Graubünç_i_<_8n AfvSTSR=SGi$TRATUR åš!

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

fAMT5REGıSTRATUR

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(P!anungsstelle) Protokoll Nr. Mitgeteilt den

Sitzung vom

25.IW 1331

9. November 1931 ha

2

La Regenza di! Canturı Grischun

Kopie

2761

A. Die Gemeindeversammlung von L L1 v e n' verabschiedete am 19. Mai 1981 folgende Bestandteile der revidierten Ortsplanung:

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Baugesetz

Zonenplan l

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|

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er 1 000

Zonenplan l ııı

2 000 J

Genereller Erschliessungsplan l : 2'000 Genereller Gestaltungsplan l

ıı

Richtplan 1

1

2'000

•

2'000

Erschliessungsrichtplan 1 : 5'000

Mit Schreiben vom la. Juli 1981 ersucht der Planungsleiter, A. Bruni, Chur, im Auftrag der Gemeinde Luven um Genehmigung

der Ortsplanungsrevisíon.

ı

B.

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Baugesetz

Art. 36 (fiaiensässzone)

Die 'Bestimmungen

der Maiensässzone

wurden im Anschluss

an das

Vorprüfungsver*ahren formuliert. Die dazugehörigen Maiensäss-

zonen sind im Zonenplan 1 : 5'000 festgelegt. Da sich bei der Genehmigung der ausgeschiedenen Maíensässzonen verschiedene Probleme ergeben, die weiterer Abklärung bedürfen, wird die 1

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a

2 Genehmigung dieser Bestimmung

- im Einvernehmen mit der Gemein-

de Luven - von der Genehmigung zurückgestellt. Art. M8 (Abstand von Wäldern und Gewässern)

Obwohl die Marginale einen Gewässerabstand vorsieht, fehlt eine

entsprechende Bestimmung in Art. UB. Im Entwurf zum Baugesetz (Vorprüfungsexemplar) war ursprünglich ein Abstand gegenüber öffentlichen Gewässern von 15 m vorgesehen.

Die übrigen Bestimmungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemer-

kungen Anlass.

C. Zonenpläne

1. Zonenplan l

ı

2'000

Die im Zonenplan weiss belassenen Flächen dürften von der Grund-

nutzung her dem übrigen Gemeindegebeit zuzuordnen sein. Eine entsprechende Bezeichnung in der Legende dieses Planes fehlt

jedoch.

2. Zonenplan l ' 5 ı 000 a. Die ausgeschiedene Forstwirtschaftszone ist trotz verschie-

dener Ergänzungen gegenüber der Vorprüfung nicht vollständig

im Sinne der Walddefinition der eidgenössischen Forstgesetz-

gebung. Eine vollständige Erfassung ist aber auch nicht erforderlich, ist doch das Waldareal durch die Forstgesetzge-

bung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG).

b. In den Gebieten Cugniel, Foppa da Sasolas und Siaras wurde

eine Reihe von bestehenden Bauten einer Maíensässzone zugeteilt. Nach Art. 36 Abs. J des Baugesetzes der Gemeinde

Luven können in der Maiensässzone bestehende landwirtschaft-

liche Bauten zu Ferienhäusern umgebaut werden. Die im Zonen-

plan ausgeschiedenen Maiensässzonen umfassen neben zwei Ge-

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bäudegruppen (Siaras und Cugniel) auch verschiedene Einzel1

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bauten, die nach den bisherigen Kriterien keiner Gebäudegruppe •

zugeteilt werden können. Den von :er Gemeinde eingereichten Planungsunterlagen lassen sich keine Grundsätze entnehmen,

die den ausgeschiedenen Maiensässzonen zugrundegelegt wurden.

Da die fraglichen Maiensässzonen nicht nur geschlossene Bau-

gruppen umfassen, sind verschiedene Fragen noch näher abzu-

klären. Um die Genehmigung der übrigen Erlasse der Orts-

planungsrevision nicht ungebührlich hinauszuzögern, wird

die Genehmigung der Maiensässzonen ebenfalls vorläufig zu-

rückgestellt.

Im übrigen steht der Genehmigung der Zonenpläne nichts entgegen.

D. Genereller Erschliessungsplan 1 : 2'000

a. Die um die Kirche führende projektierte Sammelstrasse ist aus gestalterischer Sicht nicht unproblematisch. Bei der Detail-

projektierung ist auf die Kirche und ihre Umgebung gebührend

Rücksicht zu nehmen.

b. Nach Strassengesetz bedürfen neue Einmündungen in kantonale

Verbindungsstrassen einer kantonalen Bewilligung. Diese wird

nur erteilt, wenn es gelingt, die Einmündung verkehrssicher

zu gestalten.

Im übrigen steht der Genehmigung des generellen Erschlíessungs-

planes nichts entgegen.

E.

•

Genereller Gestaltungsplan 1 : 2'000 Das Ortsbild der Gemeinde Luven ist wertvoll. Es ist deshalb

nicht ganz verständlich, weshalb lediglich die Kirche und der

gedeckte Dorfbrunnen als erhaltenswerte Bauten bezeichnet wer-

P

Q.

den. Zudem fehlt eine diesbezügliche Bestimmung im Baugesetz. 'I

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Die Gemeinde Luven wird angehalten, letztgenannten Mangel noch L

zu beheben.

Der generelle Gestaltungsplan l : 2 1 000 kann genehmigt werden. F.

Richtpläne Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art.

16 Abs. 2

KRG). In diesem Sinne kann vom Richtplan l : 2'000 und vom

Erschliessungsrichtplan 1 : 5'000, beide vom

19- Mai 1981,

Kenntnis genommen werden. Mit der Kenntnisnahme ist nicht

entschieden, ob diese Richtpläne in den kantonalen Richtplänen

gemäß Art. 16 Abs. 2 KRG zu berücksichtigen sind. Zu den Richt-

plänen sind noch folgende Bemerkungen anzubringen: . ... .. ... ..

Verschiedene Reservebaugebiete berühren Waldareal. Im Val Pilac

ist im Zusammenhang mit dem projektierten Skilift ein größerer

Parkplatz vorgesehen. Beim allfälligen Bau eines Parkplatzes ist

auf das Landschaftsbild angemessen Rücksicht zu nehmen'

Einzelne Einmündungen in die Kantonsstrasse weise Sichtverhältnisse auf. Es ist deshalb fraglich, vorgesehenen Stellen realisiert werden können.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes I

vom 20. Mai 1973 (KHG)

beschließt die Regierung:

1. Das Baugesetz

vom 19- Mai 1981 wird mit Ausnahme von Art. 36

(Maiensässzone) genehmigt. Art. 36 wird zur weiteren Abklärung

von der Genehmigung zurückgestellt.

2. Der Zonenplan l : 2'000 vom 19. Mai 1981 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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3. Der Zonenplan 1 • 5'000 vom 19. Mai 1981 wird mit dem folgen0

den Vorbehalt genehmigt: Die Genehmigung der Maiensässzonen

wird im Sinne der Erwägungen zurückgestellt .

U. Der generelle Erschliessungsplan

1 : 2'000 vom 19. Mai 1981

wird im Sinne der Erwägungen genehmigt .

5. Der generelle Gestaltungsplan

1 : 2'000 vom 19. Mai 1981 wird

im Sinne der Erwägungen genehmigt.

6. Vom Richtplan l : 2'000 und vom Erschliessungsrichtplan .

__

l : 5'000, beide vom 19. Mai 1981, wird Kenntnis genommen.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen ir-

gendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentseheid der zuständigen Behörde oder Amts stelle vorbehalten.

8. Die Gemeinde Luven wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter

Form bekanntzugeben.

9. Die Gemeinde Luven wird ersucht, der kantonalen Planungsstelle

fünf Exemplare des Baugesetzes abzugeben.

10. Es werden keine Kosten erhoben.

ll. Mitteilung an

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ı neun Namens der Regierung er Präsident Der Kanzleidirektor Dr.Ce: iuvl

Dr.Cavlozaı

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