Schutzzonen Wasserversorgung Berghaus Scära

Zones de protection des eaux souterraines · Furna

Document

Numéro
2022_581
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Furna
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
28 juin 2022

Carte

15 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

3862_B_2022_RB581_WV_Bergaus Scära.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

28. Juni 2022

30. Juni 2022

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581/2022

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quelle Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma

Die Gemeinde Fuma hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle Berghaus Scära detaillierte Grund­ wasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quelle dient der Trinkwasserversorgung des Berghauses Scära, Fuma. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 17. Januar und 20. August 2020 deren fachliche Richtigkeit bestä­ tigt. Am 18. Januar 2021 hat der Gemeindevorstand Fuma, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillier­ ten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan «De­ taillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quel­ le Berghaus Scära; 1:2500 und 1:500» vom 6. August 2019 sowie das Schutzzonen­ reglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Berghaus Scära in der Ge­ meinde Fuma». Sämtliche Unterlagen wurden vom 13. November bis 13. Dezember 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen einge­ gangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:

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Schutzzonenplan «Trinkwasserquellen der Gemeinde Fuma - Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Berghaus Scära; 1:2500 und 1:500», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 6. August 2019, erlassen vom Gemeindevorstand Fuma am 18. Januar 2021; Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Fuma am 18. Januar 2021; Hydrogeologischer Bericht «Trinkwasserquellen der Gemeinde Fuma; Detail­ lierte Schutzzonenausscheidung für die Quelle Berghaus Scära», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 3. Februar 2020.

Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als «Detaillierte Schutzzonen - praktische Umgrenzung» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2021 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grund­ wasserschutzzonen für die Quelle Berghaus Scära mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quell­ schutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau­ bünden (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort respektive die gefasste Quelle und allfällige Fassungsstränge oder auch die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsver­ fahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzu­ führen ist.

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Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1.

Der Schutzzonenplan «Trinkwasserquellen der Gemeinde Fuma - Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Berghaus Scära; Übersicht 1:2500 und Detailplan 1:500» sowie das Schutzzo­ nenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma», vom Gemeindevorstand Fuma am 18. Januar 2021 er­ lassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Fuma wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Prättigau an­ zumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzo­ nenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regie­ rungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Fuma den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3.

Die Gemeinde Fuma wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz­ zonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind ver­ pflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4.

Die Gemeinde Fuma hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

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5.

Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch den Fassungsinha­ ber zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefähr­ dungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnah­ men noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.

6.

Die Gemeinde Fuma wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus­ scheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KGR; BR 801.100) anzu­ passen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenaus­ scheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quell­ schutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte, Fassungsstränge und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

7.

Die Gemeinde Fuma wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebun­ dene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus­ serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

8.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

9.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundla­ gen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist.

10.

Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­ derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

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11. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.-

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.421001).

12. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Be­ schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen.

13. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenpläne, des Schutzzonenreglements und der hydrogeologischen Berichte an die Gemeinde Fuma, Dorfstrasse 16, 7232 Fuma (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post Plus); an das Grundbuch­ amt Prättigau, Dorfplatz 2, 7220 Schiers (A-Post Plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Marcus Caduff

Daniel Spadin