Teilrevision Beschneiungsanlage Palüda
Plan d'affectation, réglementation de base · Davos
Document
- Numéro
- 22.833
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Davos
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 nov. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
3851_B_TR_Beschneiungsanlage_Palueda_22.833.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung
.— La Regenza
des Kantons Graubünden
ll Governo
dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Afficher tout le texte
Protokoll Nr.
1. November 2022
1. November 2022
833/2022
Gemeinde Davos
OP-Teilrevision "Skigebiet Parsenn, Erweiterung Beschneiungsanlage Palüda/ Pistenverlegung" Genehmigung
A.‚ Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonen-
plan 1:2000 "Skigebiet Parsenn, Enrveiterung Beschneiungsanlage Palüda/ Pisten— verlegung" umfasst.
Ausserdem beschloss der Grosse Landrat der Gemeinde Davos bereits am_11. März
2021 einen Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1 :2000 “Skigebiet Parsenn, EnNei—
terung Beschneiungsanlage Palüda / Pistenverlegung". Neben den vorenNähnten Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos die folgen-
den weiteren Unterlagen ein: —
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom Juni 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
-
——
Situation 1:5000 Gesamtkonzept, GEP Palüda vom 29. Oktober 2018
ArbeitSplan 1:7500 Parsenn (BAB)
'
-—
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 25. Januar 2019
-
Lärmnachweis Gesamtkonzept GEP Palüda vom 3. Dezember 2018
-
Situation 1:8000 Lebensraumtypen vom 25. Januar 2019
'
-
Vereinbarung zwischen der Davos Klosters Bergbahnen AG und vom 19. Oktober 2021
Für die im Gebiet "Palüda / Salzgäba" geplante Pistenverlegung sind definitive R0«dungen von Waldareal im Halte von 1050 m2 sowie zudem temporäre Waldrodungen
im Umfang von 577 m2 erforderlich. Das entsprechende Rodungsgesuch umfasst die
folgenden Unterlagen: -—
Rodungsgesuch vom 9. Juni 2021
-
Kartenausschnitte 1:25 000 Rodung und Ersatzaufforstung vom Januar 2019
-—
Rodungsplan 1:1000 “Skigebiet Parsenn, EnNeiterung Beschneiungsanlage
Palüda / Pistenverlegung" vom 25. Juni 2021
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. Mai 2018 einen
Vorprüfungsbericht. .
Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 sowie des Beschlusses des Grossen Landrats vom 11. März 2021 gemäss Art. 48 des Raumpla-
nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Juli 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos die
Regierung um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegenden TeilrevisiOn der Ortsplanung bildet eine vorgesehene
Pistenverlegung im Gebiet "Palüda/ Salzgäba". Damit kann die Führung der alpinen Talabfahrtspiste aus dem Skigebiet "Parsenn" nach Davos Dorf westlich des Friedhofs Davos Dorf, wo sie heute einen engen und kurvigen Verlauf aufweist, optimiert
werden. Die resultierende direktere Linienführung bis zum 'Pistenende ist für die Skiund Snowboardfahrenden ... aber auch für die Pistenpräparation „.. von grossem Voru-
teil und vermag die aktuelle Pistenführungssituation stark zu verbessern. Es entsteht
3
eine attraktive und sichere Abfahrtspiste. Für die Verlegung der Skipiste sind Terrain—. veränderungen auf einer Fläche von rund 3000 m2 nötig. Ferner wurde die Wintersportzone beim Pistenende in Davos Dorf auf den effektiven
. Verlauf angepasst. Davon betroffen ist eine in Davos Dorf gelegene Teilfläche der Parzelle Nr. 881 im Halte von gut 600 m2.
Schliesslich soll die Talabfahrtspiste aus dem Gebiet "Parsenn" nach Davos Dorf im Bereich "Palüda" auf einer Fläche von ca. 10 160 m2 beschneit werden. Dazu wurden
im GEP verschiedene Festlegungen getroffen.
Gemäss Alt. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs— .
gesetz; RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantona—
Ien Richtplan (KRIP) und dem regionalen Richtplan (RRIP) "Prättigau / Davos" übereinstimmt.
Die Konformität der vorliegenden Nutzungsplanung mit der Richtplanung (KRIP und
RRIP) ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die zur Beschneiung ‘vorgew
sehenen Pisten mit geringfügigen Ausnahmen in einem sowohl im KRIP als auch im
RRIP "Prättigau / Davos" festgelegten bestehenden Intensiverholungsgebiet liegen.
Gemäss der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007 des ARE (überarbeitete Fasw
sung vom l. September 2008; Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007) besteht für
Beschneiungsanlagen im Übrigen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rah—
men einer regionalen Richtplanung. Es ist nämlich auch möglich, die konzeptionellen
Überlegungen zur Beschneiung eines Skigebiete in den nutzungsplanerischen Unter-
Iagen darzustellen. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Davos Gebrauch ge—
macht (vgl. PIVIB, Ziff. 5.2, S. 9 und Situation 1:5000 Gesamtkonzept, GEP Palüda).
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung "Beschneiungsanlagen"
2007
1.
Allgemeine Grundsätze
.
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007
sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skigebieten grundsätzlich nur dann zu“
lässig, wenn sie wie vorliegend innerhalb eines richtplanerisch bezeichneten Inten—
siverholungsgebiets zu liegen kommen und ihr Bau und Betrieb im-Einklang mit den
Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs—, Umweltschutz—‚ Natur-
schutzu, Landschaftsschutz- Und Gewässerschutzgesetzgebung steht. Die Anliegen des Umwelt—, Natura- und Landschaftsschutzes sind dabei möglichst frühzeitig ange-
messen zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Unterlagen, namentlich des eingereichten UVB, haben ergeben, dass
durch die Erstellung und den Betrieb der vorliegend zur Debatte stehenden geplanten
Ergänzung der Beschneiungsanlagen die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen
der Umwelt—‚ Natur-‚ Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berück—
sichtigt werden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geplante Realisierung von zusätzlichen Anlagen zur Beschneiung von heute weitestgehend bereits existie—
renden Pisten im Skigebiet "Parsenn" den in der Wegleitung "Beschneiungsanlagen"
2007 beschriebenen Anforderungen gerecht wird. 2.
Verfahrensgrundsätze
Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der Weglei-
tung "Beschneiungsanlagen" 2007 ferner u. a. einer Abstimmung auf Stufe "Nut—
zungsplanung" (Wintersportzone, GEP, Baugesetz) und abschliessend unabhängig
vom Umfang der Beschneiungsflächen einer kommunalen Baubewilligung sowie ei—
ner BeWilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-w Bewilligung).
Bezüglich Nutzungsplanung kann festgehalten werden, dass die neu geplanten Pis-
tenbeschneiungen gemäss den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Davos
zu ihrem überwiegenden Teil bereits innerhalb einer rechtskräftigen Wintersportzcne
zu liegen kommen. Zudem wurden im vorliegenden Zonenplan in verschiedenen Ge— bieten die Wintersportzone geringfügig angepasst. Schliesslich kann festgestellt wer-
den, dass die geplanten Beschneiungsvorhaben den Bestimmungen des kommuna-
Ien Baugesetzes entsprechenlvgl. Art. 84 ff. BauG). Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass sämtliche raumplanerischen Voraussetw
zungen für die spätere Bewilligung und Realisierung der vorliegend zur Diskussion
stehenden, im Skigebiet "Parsenn" geplanten Beschneiungsvorhaben erfüllt sind.
Pflicht zur Durchführung einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Entgegen den Aussagen im vorliegenden PlVIB sowie im eingereichten UVB handelt
es sich beim vorliegenden Vorhaben nicht um eine Anlage, für welche die Regierung eine formelle UVP durchführen müsste.
Die neu zur Beschneiung vorgesehenen Flächen messen gut 1,0 ha. Der Schwellen-
wert für Beschneiungsanlagen gemäss Anhang 60.4 der eidgenössischen Verordu
nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) von 5,0 ha wird _
vom vorliegenden Vorhaben klar unterschritten. Zudem liegen auch die zum Zwecke
der geplanten Pistenverlegung notwendigen Terrainveränderungen auf einer Fläche
von 3000 m2 deutlich unter dem in Anhang 60.3 der UVPV festgelegten Schwellen-
wert von 5000 m2. Damit untersteht die Anlage nach Art. 1 UVPV per se nicht der
UVP—Pflicht. Durch ihre geringe Ausdehnung sowie die nur geringfügig ins Gewicht
fallenden Umweltbelastungen, welchen mit gängigen Standardmassnahmen begeg— net werden kann, enrveist sich die Ergänzung der Beschneiungsanlage auch nicht als
wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1
lit. a UVPV. Entsprechend kann vorliegend auf eine formelle UVP verzichtet werden.
Aufgrund dieser Sachlage handelt es sich beim vorliegenden UVB in formeller Hin-
sicht um einen Umweltbericht (UB). Im Folgenden wird der eingereichte UVB daher als UB bezeichnet.
2.
Oberflächengewässer
Ein Teil des geplanten Leitungstrasses für Wasser, Energieversorgung, Steuerung
und Kommunikation verläuft entlang eines kleinen Bächleins. Zudem quert der ge—
plante Leitungsblock einen eingedolten Abschnitt des besagten Bächleins.
Die Gemeinde Davos hat die Gewässerräume mittels der Ausscheidung von Gewäs— serraumzonen (noch) nicht festgelegt. Daher gelten für die Bestimmung der Gewäs—n
serräume die Masse gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Die vorgesehenen Leitungen
müssen entsprechend die in den Übergangsbestimmungen definierten Abstände zum Bächlein einhalten. Dies wird im Rahmen der BAB—Bewilligung sicherzustellen
sein. Ferner ergibt sich der Hinweis, dass die vorgesehene Querung des eingedolten
Bachabschnittes rechtmässig erfolgen kann.
3.
Grundwasser
Das vorliegend zu beurteilende Besohneiungsvorhaben befindet sich laut der kantonalen Gewässerschutzkarte teilweise in einem GeWässerschutzbereich Au. Gemäss I
Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20) bedürfen die Erstellung und die Änderung von
Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.
Die vorgesehene Verlegung der Leitungen sowie die geplante Terrainveränderung erfordern lediglich lokale Eingriffein den Gewässerschutzbereich Au. Daher kann im
vorliegenden Fall eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden. Entsprechend muss auch keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden. 4.
Lärm
4J Bauphase
ln Anwendung von Art. 6 der eidgenössischen Lärmschutz—Verordnung (LSV; SR 814.41) muss Baulärm gemäss der Richtlinie über bauliche und betriebliche
Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (Baulärmrichtlinie; BLR) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) aus dem Jahr 2006 (Stand 2011) mit Massnahmen be—u
grenzt werden. Innerhalb von 300 m zur Linienbaustelle befinden sich mehrere Wohngebäude. Die nächstliegenden Gebäude mit lärmempfindlichen Bäumen liegen
in einer minimalen Distanz von rund 20 m zur Baustelle. Gemäss UB beträgt die
Bauzeit maximal sechs Monate. Somit gilt aufgrund von Art und Dauer der lärmigen
Bauphase und der lärmintensiven Bauarbeiten entsprechend BLR und entgegen der
Einstufung im UB die Massnahmenstufe B. lm Rahmen des Baugesuchs für Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Gesuchs) respektive im Rahmen des
BABuVerfahrens wird dies entsprechend zu berücksichtigen sein. Für die Bautransw
porte gilt aufgrund der zu erwartenden Anzahl die Massnahmenstufe A, wie dies auch im UB vermerkt ist.
' Basierend auf die vorstehenden Ausführungen wird die BAB—Bewilligung voraussicht—
Iich mit den folgenden Auflagen zu verbinden sein:
-—
Die eingesetzten Maschinen und Geräte haben dem anerkannten Stand der
Technik zu entsprechen._
-
Die Transportfahrzeuge haben der Normalausrüstung zu entsprechen.
-
Lärmige Bauarbeiten haben sich auf die folgenden Zeiten zu beschränken:
07:80 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 19.00 Uhr (vgl. Art. 145 BauG der Gemeinde Davos). -
Direkt angrenzende Nachbarn müssen durch die Bauherrschaft schriftlich über
den Baubeginn, die totale Bauzeit, die lärmintensiven Arbeiten und ihre Dauer in—
-
formiert werden.
Da sich die Baustelle in bewohntem Gebiet befindet, ist grundsätzlich auf Heli-
kopterflüge zu verzichten. Sollten dennoch Helikopterflüge erforderlich sein, müssen diese auf ein Minimum beschränkt werden.
4.2 Betriebsphase
Bei der geplanten Beschneiung handelt es sich im Sinne der Lärmschutzgesetzgebung um eine neue Ortsfeste Anlage (Errichtung nach Inkrafttreten des Umwelt-
schutzgesetzes (USG) am 1. Januar 1985). Es kommt somit Art. 7 LSV zur Anwen-
dung. Die Lärmemissionen der neuen Anlage müssen somit prioritär so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. ln
jedem Fall dürfen jedoch infolge des Betriebs der Beschneiungsanlage bei den masw
sgebenden umliegenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Planungs—
werte gemäss Anhang 6 LSV nicht überschritten werden.
9
lm Rahmen des UBwurde mit Datum vom 3. Dezember 2018 ein Lärmnachweis erstellt. Danach werden mehrere lVIassnahmen im Sinne der Vorsorge empfohlen. Mit
dem Lärmnachweis konnte z‘udem aufgezeigt werden, dass zur Erreichung der erfor— derlichen Schneemenge der Planungswert am Tag (07:00 Uhr bis 19:00 Uhr) bei den
angrenzenden Gebäuden mit ‚Iärmempfindlichen Räumen ohne Einschränkung ein— gehalten werden kann. Für die Nacht (19:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind zur Einhaltung
des Pianungswerts Einschränkungen in den Betriebszeiten (maximale Beschneiungsdauer) erforderlich. Die Einschränkungen sind im UB (vgl. Ziff.'5.2.3, S. 20) so-
wie im Lärmnachweis (vgl. Ziff. 7.3, S. 6) und im Detail pro Zapfstelle in Anhang B des Lärmnachweises festgehalten. Demnach darf über die Zapfstelle Nr. 4006 in der
Nacht (19:00Uhr bis 07:00 Uhr) nicht beschneit werden. Im Rahmen des BABGesuchs respektive im Rahmen der zu erteilenden BAB-Bewilligung wird sicherzuw
stellen sein, dass die im Lärmnachweis für jede einzelne Zapfstelle festgehaltenen Einschränkungen der Betriebszeiten (maximale Beschneiungsdauer während der
Nacht) eingehalten werden. Zudem wird die BAB-Bewilligung voraussichtlich mit der Auflage zu verbinden sein, wonach die im UB (vgl. Ziff. 5.2.3, S. 20) sowie im Lärm-
nachweis (vgl. Ziff. 8, S. 7) empfohlenen vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen umzusetzen sind.
5.
Neobiota
_
Die vorgesehene Verlegung der Skiabfahrtspiste hat Materialverschiebungen zur Folge. lm UB wird das Thema "Neophyten" indes nicht behandelt. lm und um den
Untersuchungsperimeter sind jedoch zahlreiche Standorte mit Riesenbärenklau bekannt. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Orientalische Zackenschötchen (Bunias
orientalis) und die Vielblättrige Lupine (Lupinus polyphyllus) präsent sind.
Der unsachgemässe Umgang mit dem Bodenabtrag und / oder dem Aushub kann zu einer Weiterverbreitung der invasiven Neophyten führen. Zudem können diese Pflan—
zen über den Baustellenverkehr weiterverbreitet werden. Es wird diesbezüglich da— rauf hingewiesen, dass abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Orga—
nismen belastet ist, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 und Anhang 2 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung; FrSV; SR
814.911) am Entnahmeort venNertet oder so entsorgt wird, dass eine Weiterverbrei-I tung dieser Organismen ausgeschlossen ist. Die BAB—Bewilligung wird daher voraus-
sichtlich mit entsprechenden Auflagen erteilt.
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Gestützt auf Art. 49 KRG sowie gestützt auf Art. 5 WaG
. beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:2000 "Skigebiet Parsenn, Erweiterung Beschneiungsanlage Palüda l Pistenverlegung" vom 13. Juni 2021 wird im Sinne der Erwägun-_ gen genehmigt.
2.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 "Skigebiet Parsenn, Erweiterung
Beschneiungsanlage Palüda/Pistenverlegung" vom 11. März 2021 wird im
Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität
vom 5. Januar 2022 für die Beanspruchung von Waldareal für eine im Gebiet
"Palüda / Salzgäba" geplante Pistenverlegung wird gleichzeitig mit dem vorliegen-
den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelleführt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in ge-
eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
i1
8.
Mitteilungen:
A. Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilligung Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1,
7270 Davos Platz
.
"
Davos Klosters Bergbahnen AG, Brämabüelstrasse 11,
7270 Davos Platz 7260 Davos Dorf
Stauffer und Studach AG für Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38,
'
7000 Chur
Amt für Jagd und Fischerei Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Amt für Natur und Umwelt Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Immobilienbewertung
Amt für Energie und Verkehr Amt für Raumentwicklung
Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) B.
Rodungsbewilliqung samt einem Exemplar der Rodungsunterlaqen
Bundesamt für Umwelt, Abteilung "Wald", Postfach, 3003 Bern C.
Rodungsbewilligung
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst Amt für Wald und Naturgefahren, Bahnhofplatz 38, 7302 Landquart
Graubündner Kantonalbank, SEKO, Postfach, 7001 Chur
Namens der Regierung Der Präsident:
‚737
lVlarcus Caduff
Der Kanzleidirektor:
«w
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération