Teilrevision Gewässerraumausscheidung

Plan d'affectation, réglementation de base · Zizers

Document

Numéro
22.855
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Zizers
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
8 nov. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

8. November 2022

9. November 2022

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855/2022

Gemeinde Zizers OP-Teilrevision " Gewässerraumausscheidung "

Genehmigung

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zizers beschlossen an der Umenabstimmung

vom 11. April 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Ergänzung Baugesetz ( Art. 8) Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Siedlung

Zonenplan 1:7500 Gewässerräume, Teil Landschaft

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zizers die folgenden weiteren

Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 11. August 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Grundlagenplan 1:2000 Teil Siedlung Grundlagenplan 1:7500 Teil Landschaft Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 9. Juli 2020 einen Vorprü-

fungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 11. April 2021

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. August 2021. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in

einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zizers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Anlass der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung bildet die revidierte Ge-

wässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 1. Juni 2011. Diese verpflichtet die Kantone dazu, die Gewässerräume aller Fliessgewässer sowie stehender Gewässer bis Ende 2018 festzulegen. Mit der Umsetzung der Gewässerräume in der

Nutzungsplanung werden diese grundeigent ümerverbindlich. Die Gewässerräume

wurden dabei unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhöhung, Verschiebung und Verminderung als Gewässerraumzonen im Sinne einer überlagerten Schutzzone

in den vorliegenden Zonenplänen ausgeschieden (Art. 37a KRG).

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) übereinstimmt.

3

Das Kapitel 3.9 „Oberflächengewässer und Fischerei“ des KRIP wurde mit Beschluss

vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 631/2019) von der Regierung angepasst und für die

Behörden des Kantons Graubünden als verbindlich erklärt. Die Genehmigung dieser Anpassung des KRIP erfolgte am 21. Juli 2020 durch das eidgenössische Departement f ür Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Die vorliegende Nutzungs-

planungsvorlage entspricht den Vorgaben des KRIP. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist .

D.

Baugesetz

Die am 11. April 2021 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 8) gibt zu kei

-

nen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:2000 Gew ässerr äume, Teil Siedlung

Zonenplan 1:7500 Gew ässerr äume, Teil Landschaft

1. Anpassungen des Gew ä sserraums aufgrund Naturschutz Der Leitfaden des Amts f ür Natur und Umwelt, Version 4, vom 20. August 2018 erläutert, wie der Gewässerraum auszuscheiden ist. Demnach ist bei wasserbezogenen

Lebensräumen, die direkt vom Gewässer abhängig sind, der Perimeter auf die Inven-

tarobjekte zu erhöhen. Das betrifft vor allem Auen von lokaler, regionaler und natio-

naler Bedeutung sowie zum Teil Amphibienlaichgebiete. Im Jahr 2018 wurde das kantonale Biotopinventar nach einer breit angelegten Vernehmlassung nachgeführt.

Verschiedene Festlegungen zu Biotopen von nationaler Bedeutung hatten zu diesem

Zeitpunkt erst provisorischen Charakter. Einerseits, weil die Bereinigung der Daten von Trockenwiesen und -weiden (TWW) sowie Flachmooren zwischen Bund und

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Kanton noch hängig war. Andererseits hatte die Regierung in einem zweiten Beschluss auch verschiedene Änderungen an bereits rechtsgültigen Objekten im Auen ,

-

Hochmoor- und Amphibienlaichgebiete-Inventar beantragt. Zu Letzteren teilte das

Bundesamt f ür Umwelt im Mai 2019 mit, dass es auf die Anträge zur Anpassung rechtsgültiger Objekte nicht eintrete; es verwies die Anträge auf eine nächste Nachf ührung der betreffenden Bundesinventare. Seit 1. Januar 2021 ist nun auch die Nachf ührung des Bundesinventars der TWW - und Flachmoore von nationaler Bedeutung in Kraft. Die Änderungen im kantonalen Biotopinventar, die sich aus den Be-

schlüssen des Bundes ergeben, wurden mit Regierungsbeschluss vom 18. Mai 2021 (Prot. Nr. 459/2021) zur Kenntnis genommen. Die Gewässerraumzone in Zizers muss dementsprechend auf die rechtskräftigen

Auenperimeter gemäss Bundesinventar abgestützt sein. Dies ist bei der Aue Nr. A -22

„Zizers-Mastrils“ von nationaler Bedeutung weitestgehend der Fall. Kleinstanpassungen können bei einer nächsten Teilrevision geprüft werden. 2. Anpassungen aufgrund Nationalstrasse

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt in seiner Stellungnahme vom

4. April 2022 verschiedene Korrekturen des Gewässerraums resp. der Gewässer-

raumzone. Demnach solle die Gewässerraumzone weder über den Nationalstrassenperimeter noch Baulinien der Nationalstrasse hinausgehen.

Die Regierung kann dem Antrag des ASTRA wie bereits bezüglich der Gewässer-

raumfestlegung in diversen Gemeinden nicht entsprechen (vgl. pars pro toto: Regie-

rungsbeschluss vom 16. Dezember 2018 betreffend Gemeinde Zillis-Reischen [Prot.

Nr. 764/2018]). Nach der derzeit geltenden gewässerschutzrechtlichen Regelung ist eine Verkleinerung der Gewässerraumzone nur in dicht überbauten Gebieten zuläs-

sig oder dann, wenn es die topographischen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 41a Abs. 4 dereidg. Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201). Dies ist vorlie-

gend offensichtlich nicht der Fall. Zudem kann nach Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die

Ausscheidung von Gewässerraumzonen nur verzichtet werden, wenn im betroffenen

Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet, ein Sömmerungsgebiet oder ein künstliches

Gewässer vorliegen. Auch das ist hier nicht der Fall. Damit ist der Bestand der zwei-

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fellos in einem hohen öffentlichen Interesse liegende Nationalstrasse selbstv

lich keineswegs gef ährdet. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV gilt ausdrücklich

erständ-

die Be -

standesgarantie f ür rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen. Im Übrigen w

ären

auch ein Neubau oder eine Verbreiterung von Nationalstrassen innerhalb

des Gewässerraums grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die von der Gemeinde Zizers festgelegte Gewässerraumzone im Bereich der A13 erweist sich somit als rechtskonform und ist zu genehmigen. 3. Weitere Bemerkungen

In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2022 äussert die SBB AG ihre grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung. Sie weist aber darauf hin, dass im PMB unter der Marginalie „Bahnlinie SBB/RhB“ (ebenda, Kapitel 10.3, S. 26) lediglich

die RhB-

Gleise erwähnt werden. Selbstverst ändlich gelten die Ausf ührungen zur Stando

rtge-

bundenheit auch f ür die Gleisanlagen der SBB.

Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen zu den Zonenplänen

1:2000

Gewässerräume, Teil Siedlung und 1:7500 Gewässerräume, Teil Landschaft ,

auf ; sie

k önnen genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 11. April 2021 verabschiedete Anpassung des Baugesetzes ( Art

. 8)

wird genehmigt. 2. Die Zonenpläne 1 :2000 Gew ä sserräume, Teil Siedlung und 1:7500

Gewäs-

serräume, Teil Landschaft vom 11. April 2021 werden im Sinne der Erw ägungen genehmigt.

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3. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit

einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt f ü r Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierf ür noch ohne

vor-

gängige Richtplananpassung zur Verf ügung steht. 4. Der Gemeindevorstand Zizers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit f ür die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art

not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle Vorbehalten. 6. Das Amt f ür Raumentwicklung wird beauftragt , die aufgrund dieses Beschl

usses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu

-

nehmen. 7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzun

gs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Zizers, Postfach, 7205 Zizers

- Remund + Küster Büro für Raumplanung AG, Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Bundesamt für Strassen ASTRA , Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona

- SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Rhätische Bahn, Infrastruktur Projektabwicklung Landerwerb, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur

- Amt für Wald und Naturgefahren

- Tiefbauamt - Amt f ür Energie und Verkehr - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

- Plantahof - Archäologischer Dienst

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- Amt f ür Immobilienbewertung

- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Marcus Caduff

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin