Teilrevision Ogna
Plan d'affectation, réglementation de base · Trun
Document
- Numéro
- 14.422
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Trun
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 29 avr. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
1j3 or
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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29. April 2014
30. April 2014
422
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trun beschlossen an der Urnenabstimmung vom 25. November 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Plan da zonas 1:2000 Ogna (midada) Zonenplan 1:2000 Ogna (Änderung) Plan general d'avertura 1:2000 traffic, Ogna (midada) Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ogna (Änderung)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trun die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 25. November 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) — Projektwettbewerb Erweiterung Camping Ogna «Tuturna» Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. März 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 25. November 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 29. November 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Trun um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Trun bildet die Aufwertung des bestehenden Campingplatzes bzw. die Umsetzung zweier Massnahmenpakete in die Ortsplanung. Ein darauf abgestützter Projektwettbewerb wurde durchgeführt und brachte das Siegerprojekt „Tuturna" hervor. Das Massnahmepaket Nr. 1 betrifft das Gebiet „Prau America", welches sich nordwestlich des bestehenden Campingplatzes befindet. Darin ist die Realisierung eines neuen Betriebs- und Empfangsgebäudes für den Campingplatz vorgesehen. Weiter soll eine grosszügige Parkanlage samt Nebenanlagen (Kinderspielplatz etc.) erstellt werden, wobei die Fläche weiterhin als Zeltplatz (insbesondere für Gruppenzeltlager) zur Verfügung gestellt wird. Planerisch soll eine Fläche von rund 1.18 ha von der Sport- und Erholungszone in die Campingzone umgezont werden. Das Massnahmepaket Nr. 2 befindet sich nordwestlich des Gebietes „Prau America" und liegt in der Landwirtschaftszone. Dort soll ein Parkplatz mit vorerst 50 Plätzen erstellt werden, wofür eine Einzonung in eine Zone für öffentliche Anlagen beschlossen wurde. Der öffentliche Parkplatz soll insbesondere den Camping-Gästen sowie den Besuchern der Skulptur „L'Ogna" und der Parkanlage dienen. Als Verbindung von der Parkierungsanlage in das Gebiet „Prau America" wurde im Generellen Erschliessungsplan ein Fussweg (Brücke) festgelegt. Dafür ist ein Rodungsgesuch im Rahmen des Baugesuches für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone notwendig. Ferner wird ein neu konzipiertes Wegnetz im Erschliessungsplan festgelegt. Das bestehende Betriebsgebäude soll weiterhin sanitäre Anlagen und weitere Räume für die Camping-Gäste beinhalten.
C. Baugesetz (Art. 63 Campingzone BauG) Der bestehende Campingplatz im Gebiet „Ual d'Ogna" wurde im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung aus dem Jahre 2002 einer Campingzone zugewiesen. Da die Campingzone vollumfänglich innerhalb der Gefahrenzone 2 lag, wurden im Regierungsbeschluss Nr. 1301 vom 9. September 2003 die Baugesetzesbestimmung (Art. 63 BauG) und die Campingzone sistiert. In der Folge hat die Gefahrenkommis-
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sion 1 mit Protokoll Nr. 1-2007-06-P vom 14. Dezember 2007 festgestellt, dass die Campinganlage aus der Gefahrenzone 2 entlassen werden könne. Entsprechend wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 624 vom 5. Juli 2011 die Campingzone genehmigt. Eine förmliche Genehmigung von Art. 63 BauG unterblieb, was zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vorliegend nachzuholen ist. Das am 30. Juni 2002 beschlossene Baugesetz wird somit (auch) bezüglich Art. 63 BauG genehmigt.
D. Zonenplan 1:2000 Ogna, Änderung 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:2000 Ogna (Änderung) ein formeller Mangel (Streichung des Legendeneintrags Spazi da l'aua (Gewässerraum]) festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 21. November 2013 wurde die Gemeinde Trun darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trun stimmte mit Schreiben vom 31. März 2014 der Behebung des formellen Mangels (Streichung des Legendeneintrages) zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Legende des entsprechenden Zonenplanes vorzunehmen. 2. Gewässerraum Aufgrund von Art. 36a Abs. 1 des eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest (Gewässerraum), der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Schutz gegen Hochwasser sowie für die Gewässernutzung. Daher dürfen laut Art. 41c Abs. 1 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Ferner erarbeiten die Kantone gestützt auf Art. 41d Abs. 1 GSchV die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind.
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Die Gemeinde führt im PMB aus, dass der Gewässerraum gesamthaft im Rahmen der angelaufenen Totalrevision der Ortsplanung bearbeitet wird und dass bereits Kontakte mit dem dafür zuständigen Amt für Natur und Umwelt (ANU) stattgefunden haben. Das ANU hingegen wird die strategische Revitalisierungsplanung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde erarbeiten und bis Ende Jahr 2014 dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) einreichen. Insbesondere das Potential für die Revitalisierung des Vorderrheins gilt es aufgrund der Aue zu nutzen. Ein Teil der bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Campingzone befindet sich voraussichtlich im Gewässerraum. Im Weiteren liegen die bereits rechtskräftig ausgeschiedene sowie die neu festgelegte Campingzone inmitten der Aue A-1209 von regionaler Bedeutung, welche in der Funktion grundsätzlich dem Gewässerraum zugeteilt wird. Art. 63 Abs. 4 BauG erlaubt in der Campingzone das permanente Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen sowie Zelten und ähnlichen Einrichtungen auf der Basis einer Betriebsbewilligung. Die Betriebsbewilligung wird vom Gemeindevorstand erteilt. Damit in Zukunft keine neuen Wohnwagen, Wohnmobile etc. permanent stationiert werden, die in Konflikt mit dem Gewässerraum stehen, wurde die Gemeinde mit Schreiben vom 21. November 2013 angehört und ersucht, die Campingordnung anzupassen. Die Gemeinde erklärte sich im Schreiben vom 31. März 2014 damit einverstanden, nach einer Prüfung den Passus in die Campingordnung aufzunehmen, wonach feste Bauten im Gewässerraum nicht mehr zulässig sind. Die Gemeinde führte weiter aus, die Nutzung in den flussnahen Geländekammem nicht zu intensivieren und in diesen Bereichen das Zelten in den Vordergrund zu stellen. Diese Absicht wird durch das im Projektwettbewerb hervorgegangene Siegerprojekt «Tutuma» bekräftigt, in welchem die rheinnahen Flächen als «wilder Zeltplatz» beschrieben werden. Zudem soll sich die Camping-Nutzung auf die der Campingzone zugewiesenen Flächen konzentrieren. Die Regierung geht davon aus, dass die Campingordnung und die Betriebsbewilligung im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung angepasst werden. Im Weiteren wird die sichemde Auflage verfügt, wonach mit geeigneten Massnahmen (z.B. mit Steinen) sichergestellt werden muss, dass sich die Camping-Nutzung auf die rechtskräftig ausgeschiedene Campingzone beschränkt. 3. Benutzungsreglement Wald Die Campingzone befindet sich inmitten des Auenwaldes bzw. wird von der Forstwirtschaftszone umgeben. Nach Art. 32 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) stellt
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der Campingbetrieb eine nachteilige Nutzung für den Wald dar. Zeitliche und räumliche Regelungen helfen dabei, die Camping-Nutzung auf die Anliegen des Waldes abzustimmen. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Naturgefahren, Region Surselva, ein Benutzungsreglement zu erarbeiten.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ogna (Änderung) Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ogna (Änderung) vom 25. November 2012 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 30. Juni 2002 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen auch bezüglich Art. 63 BauG genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:2000 Ogna (Änderung) vom 25. November 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Auflagen und Anliegen genehmigt: a) Der Legendeneintrag „Spazi da I'aua" wird gestrichen. b) Die Gemeinde wird an ihrer Zusage behaftet, die Campingordnung im Sinne der Erwägungen anzupassen. c) Es ist mit geeigneten Massnahmen (z.B. mit Steinen) sicherzustellen, dass sich die Camping-Nutzung auf die rechtskräftig ausgeschiedene Campingzone beschränkt. d) Die Gemeinde wird ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Naturgefahren, Region Surselva, ein Benutzungsreglement für die nachteilige Nutzung des Campingbetriebs im Auenwald zu erarbeiten.
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3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ogna (Änderung) vom 25. November 2012 wird genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand Trun wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Umenabstimmung vom 25. November 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 8. Der Gemeindevorstand Trun sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
44,7m, 1
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération