Teilrevision Bahnhof
Plan d'affectation, réglementation de base · Schiers
Document
- Numéro
- 23.930
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Schiers
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 4 déc. 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3962_B_TR_Bahnhof_23_930.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung
des Kantons Graubünden
La Regenza
dal chantun Grischun
ll Governo
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Afficher tout le texte
Protokoll Nr.
4. Dezember 2023
5. Dezember 2023
930/2023
Gemeinde Schiers OP-Teilrevision "Bahnhof"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindever— sammlung vom 23. Juni 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wur— den folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevision Baugesetz (Art. 52a und 74)
—
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 7. August 2023 mit den Anhängen A bis D gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. April 2023 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juni
2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 7. Juli 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVIit Schreiben vom 10. August 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Ge— nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung sollen im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung und Aufwertung des Bahnhofareals als
wichtige Drehscheibe des öffentlichen Verkehrs und Visitenkarte von Schiers geschaffen werden. Künftig sollen Nutzungen zugelassen werden, welche in der heuti-
gen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) nicht zulässig wären. Dies um-
fasst insbesondere auch Wohnnutzungen. Hierzu ist die Umzonung eine Fläche von ca. 2068 m2 von der ZöBA in die neu geschaffenen Kernzone Bahnhof vorgesehen.
Parallel dazu wurden verschiedene Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan
vorgenommen, welche den Rahmen der geplanten Bauten und Anlagen definieren
sollen. Den vorliegenden Festlegungen liegt ein Richtprojekt zugrunde. Schliesslich
soll das Baugesetz mit einer Bestimmung über die Kernzone Bahnhof ergänzt wer— den.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
1. Allgemeines Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über—
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan überein—
stimmt. lm Vordergrund stehen die Vorgaben des kantonalen Richtplans im Bereich
Siedlung (KRlP—S), welcher vom Bundesrat am 10. April 2019 genehmigt wurde. Die
nachfolgende Prüfung orientiert sich daher an der Kapitelstruktur des KRIP-S.
2. Kommunales räumliches Leitbild (Kap. 5.1.2 KRlP)
Gemäss Kapitel 5.1.2 des KRlP—S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die
Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen.
Die Gemeinden haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsana—
lyse ein kommunales räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten. Das KRL dient als Ori— entierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die
Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach in-
nen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. In der Beurteilung der Gemeinde stimmt die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung
mit dem KRL überein (vgl. PMB, Kap. 4.4). Diese Einschätzung kann geteilt werden. 3. Gestaltung und Baukultur (Kap. 5.1.3 KRlP)
Massnahmen der Baugestaltung sind ein zentrales Element bei der Siedlungsent-
wicklung nach innen und können zur Stärkung und Erhaltung lebendiger Ortskerne
und Gebiete beitragen. Entsprechend besteht ein öffentliches Interesse daran, die
Wohn- und Aufenthaltsqualitäten innerhalb der Siedlung möglichst zu verbessern
und gleichzeitig das Ortsbild zu pflegen. Der KRIP-S hält diesbezüglich als Zielset-
zung fest, dass die Erneuerung und Weiterentwicklung des baulichen Bestandes so-
wie die Realisierungen von Einzelobjekten und Überbauungen auf die Schaffung von architektonisch-gestalterischen und ortsbaulichen Qualitäten —- unter Berücksichti-
gung von heutigen Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsqualität — abzielen
sollen. So soll die Baukultur einerseits durch spezifische und generelle Qualitätsansprüche und andererseits durch qualitätssichernde Planungsprozesse gefördert werden.
Vorliegend wurde die hohe Bedeutung der Gebäudesetzung auf den Liegenschaften
Rätikon, Post und Bahnhof in ortsbaulicher und gestalterischer Hinsicht bereits früh
im Planungsprozess erkannt (vgl. PMB, Ziff. 1.1, S. 3). Gemäss KRL soll die Entwick—
lung des Bahnhofareals daher im Rahmen eines qualitätssichernden Verfahrens er—
folgen. Zur entsprechenden Qualitätssicherung sieht die Gemeinde die Durchführung eines Workshopverfahrens vor (vgl. PMB, Ziff. 6, S. 14). Das bereits feststehende
Teilnehmerfeld ist breit abgestützt und besteht neben Vertretern der Bauherrschaft
und der Gemeinde auch aus Planern und Architekten. Damit wurden die nötigen Voraussetzungen für eine gute Projektentwicklung geschaffen. Es wird insbesondere
zu berücksichtigen sein, dass der Bahnhofscharakter des bestehenden Ortsbilds er—
halten bleibt.
4. Wohn-‚ Misch- und Zentrumszonen (Kap. 5.2.2 KRIP)
Die Gemeinde Schiers ist gemäss KRIP—S eine Gemeinde mit überdimensionierter
Wohn-‚ Misch— und Zentrumszone (WMZ). Sie gilt als sogenannte "C-Gemeinde", die
ihre WMZ im erforderlichen Mass zu reduzieren und Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserve zu treffen hat. Zur diesbezüg-
lichen Gesamtrevision der Ortsplanung liegt bereits ein Vorprüfungsbericht des ARE
vom 9. Februar 2023 vor. Die vorliegende Teilrevision der Ortplanung für das Bahn-
hofsgebiet darf den Zielen und Planungsmassnahmen der Gesamtrevision nicht widersprechen.
Mit der beschlossenen Umzonung der ZöBA werden WMZ-Kapazitätsreserven für
rund 32 Einwohnerinnen und Einwohner generiert. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie diese zusätzlichen WMZ-Kapazitätsreserven bei der Bedarfsberech-
nung im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen hat.
Weiter sieht der Entwurf des gesamtrevidierten Baugesetzes vor, dass Umzonungen von einer Bauzone in eine andere Bauzone einer MehnNertabgabepflicht von 30 %
unterliegen. Für die vorliegend geplante Umzonung soll die entsprechende Abgabe
vertraglich vereinbart werden (PMB, Kap. 5.4). Hierfür wurde Art. 52a BauG mit einer
entsprechenden Bestimmung ergänzt (Abs. 8). Dieses Vorgehen ist zulässig und
steht im Einklang mit den anvisierten Zielen der Gesamtrevision der Ortsplanung.
Die neu der Kernzone Bahnhof zugewiesene Fläche mit der Festlegung „Gesetzliche
Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen“ mit einer Frist von drei Jahren über-
lagert. Dadurch ist die Verfügbarkeit der neuen WMZ hinreichend sichergestellt.
Schliesslich ist im lnteresse der baulichen Verdichtung im suburbanen Raum eine
Ausnützungsziffer (AZ) von 0,8 festzulegen (vgl. KRIP-S, S. 5.2—10). Gemäss
Kap. 5.5 des PMB resultiert aus dem vorgesehenen Richtprojekt eine AZ von 1,15
(über die gesamte umzuzonende Fläche), womit die richtplanerische Vorgabe erfüllt
wird. Die Gemeinde hat die Einhaltung der Mindestdichte in Rahmen des Baubewilli-
gungsverfahren sicherzustellen.
5. Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die vorliegende Ortsplanungsteilrevision der Gemeinde Schiers im Sinne der vorstehenden Ausführungen
als richtplankonform erweist.
Teilrevision des Baugesetzes
Die am 23. Juni 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 52a und 74)
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers vom 23. Juni
2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 23. Juni 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 52a und 74) wird genehmigt.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers vom
23. Juni 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
—
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie die in der Wohn—, Misch—
und Zentrumzone zusätzlich geschaffenen Kapazitätsreserven bei der Be-
darfsberechnung im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung zu be-
rücksichtigen hat.
Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gemeindevorstand Schiers, Bahnhofstrasse 3, 7220 Schiers
-
Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur
—
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
— Amt für Natur und Umwelt -
Denkmalpflege
- Amt für Immobilienbewertung - Tiefbauamt
- Amt für Energie und Verkehr
- Amt für Raumentwicklung
-
Standeskanzlei
-
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
WVl Peter Peyer
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération