Quartierplan Rachögna - Ergänzender Gestaltungsplan Gestaltungsgebiet III
Procédure de plan de quartier · Scuol
Document
- Numéro
- 21.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Scuol
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 21 juin 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
CUMÜN DASCUOL Mitgeteilt am: 24. Juni 2021
ENTSCHEID des Gemeindevorstandes Scuol
vom 21.Juni 2021
betreffend
Erlass des Quartiergestaltungsplans III Rachögna
l. Sachverhalt l. Am 9.Juni 1998 erliess der Gemeindevorstand Scuol über das Gebiet Rachögna, umfas-
send die damaligen Parzellen Nr. 539, 540, 542, 543, 544, 545, 549, 550, 587,951, 959
(teilweise), 960 (teilweise), 983 (teilweise), 984 (teilweise), 985 (teilweise), 1700, 1841,
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1880 und 1881 des Grundbuches Scuol den Quartierplan Rachögna, welcher unter dem Datum des 4. Februar 1999 im Grundbuch Scuol angemerkt wurde. Ziel dieser Planungwar
die Erschliessung und zweckmässige Uberbauung des Quartiers im Rahmen der damals
geltenden Grundordnung.
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2. In den Jahren 2003 und 2004 unterzog die damalige Gemeinde Scuol die bisher geltende Ortsplanung aus dem Jahre 1983 einer tiefgreifenden Revision/ welche auch bedeutende
Änderungen an der Grundordnung für das Gebiet Rachögna mit sich brachte. Bei der Re-
vision wurden insbesondere Teilflächen der Parzellen Nr. 984 und 985 von der Wohnzone
3 in die Hotelzone umgezont und das zusammenhängende Gebiet Rachögna der Quartier-
planpflicht unterstellt. Die von der Gemeinde am 28. November 2004 beschlossene neue
Grundordnung trat mit der Genehmigung durch die Regierung am 20. Dezember 2005 in Kraft.
3. Die Revision der Ortsplanung vom 28. November 2004 erforderte zwingend eine Anpas-
sung des Q.uartierplans Rachögna vom 9. Juni 1998.Nach vorangehender Orientierung aller Quartierplanbeteiligter leitete der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 8. Mai 2006
gestützt auf Art. 53 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sowie Art. 121 und 126
des Baugesetzes Scuol vom 28. November 2004 / 20. Dezember 2005 (BauG) das Abände-
rungsverfahren zur Anpassung des Quartierplans an die geänderte Grundordnung ein. Der in der Folge revidierte Q.uartierplan wurde schliesslich vom Gemeindevorstand nach er-
folgter öffentlicher Auflage vom 28. Mai bis 27. Juni 2009 mit Beschluss vom 7. September 2009 erlassen.
4. Mit der Neufassung vom 7. September 2009 wurde der frühere Quartierplan vom 9. Juni 1998 gesamthaft aufgehoben. Zur Zeit gilt daher für das Gebiet Rachögna, umfassend die Parzellen Nr. 539, 540, 542, 543,544,545,549,550, 587, 781 (teilweise), 830 (teilweise),
951 (teilweise), 959, 960 (teilweise), 983, 984, 985 (teilweise), 1700, 1841, 1881, 1882,
1915 (teilweise) und 2036 des Grundbuches Scuol, der am 7. September 2009 erlassene
Q.uartierplan. Dieser regelt im Detail die Erschliessung des Q.uartiers. Zudem bestimmt er
die Grundzüge für die künftige Uberbauung des Planungsgebietes. Da für einzelne Teilge-
biete im Zeitpunkt der Erstellung des Quartierplans 2009 noch keine Uberbauungsabsich-
ten bestanden, wurde das Q.uartierplangebiet in 3 Gestaltungsgebiete aufgeteilt. Für das
Gestaltungsgebiet l wurden die erforderlichen Gestaltungsanordnungen in den Art. 17 und 18 der Quartierplanvorschriften (QPV) festgelegt. Für die Gestaltungsgebiete II und IIIda-
gegen schreibt Art. 12 Abs. 3 QPV die Ausarbeitung ergänzender Quartiergestaltungspläne
mit den zugehörigen Gestaltungsvorschriften vor. Gleichzeitig ist in den ergänzenden Ge-
staltungsplänen auch die interne Erschliessung der einzelnen Gestaltungsgebiete festzulegen.
5. Die der Hotelzone zugewiesenen Parzellen Nr. 984 und 985 bilden gemäss Art. 12 Abs. l QPV und Gestaltungsplan Situation 1:500 das Gestaltungsgebiet III. Vor der Erstellung von
Bauten und Anlagen in diesem Gebiet ist gemäss Art. 12 Abs. 3 QPV der ergänzende Quar-
tiergestaltungsplan mit den zugehörigen Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Unter Hinweis auf die beabsichtigte Uberbauung der beiden Parzellen mit einem Modulhotel und
zwei Neubauten mit Ressortwohnungen ersuchte daher das Architekturbüro Fanzun SA (Projektverfasserin) im Auftrag der Acla da Fans SA (Grundeigentümerin) die Gemeinde mit Eingabe vom 11. Mai 2016 um Durchführung der ergänzenden Quartiergestaltungs-
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Planung über das Gestaltungsgebiet III. Gestützt auf dieses Gesuch gab der Gemeindevor-
stand mit Schreiben vom 15. Juni 2016 allen Quartierplanbeteiligten seine Absicht bekannt, dem Gesuch Folge zu geben und das Verfahren für die Ausarbeitung des ergänzenden Gestaltungsplanes einzuleiten. Diese Absicht wurde ausserdem im amtlichen Publika-
tionsorgan der Gemeinde vom 16. Juni 2016 allgemein bekannt gegeben. Ziel der ergän-
zenden Gestaltungsplanung bilden die verbindliche Festlegung der Situierung von Bauten und Anlagen und der freizuhaltenden Flächen im Gestaltungsgebiet III sowie die verbindliche Festlegung der Fussgängerverbindung Richtung Schinnas - Liuns.
6. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 erhob H
beim Gemeindevorstand innert Frist Einsprache gegen die beabsichtigte
Einleitung der ergänzenden Gestaltungsplanung für das Gestaltungsgebiet III. Mit Be-
schluss vom 15. August 2016 wies jedoch der Gemeindevorstand die Einsprache ab und
beschloss die Ausarbeitung des ergänzenden Quartiergestaltungsplans über das Gestal-
tungsgebiet III. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Graubünden mit Urteil vom 14. Februar 2017 ab (Urteil R 16 58).
7. In der Folge liess der Gemeindevorstand den ergänzenden Gestaltungsplan für das Gestaltungsgebiet III durch Fachleute erarbeiten. Der Entwurf für den Gestaltungsplan samt zu-
gehörigen Vorschriften für das Gestaltungsgebiet III lag anfangs 2019 vor und wurde in der
Folge in der Zeit vom 14. Februar bis 16. März 2019 ein erstes Mal öffentlich aufgelegt.
Gegen den ergänzenden Quartiergestaltungsplan Gestaltungsgebiet III gingen während der Auflagefrist bei der Gemeinde insgesamt 5 Einsprachen von Eigentümerinnen und Ei-
gentümervon Grundstücken innerhalb und ausserhalb des QP-Gebietes ein. Die Einspra-
chen bewogen den Gemeindevorstand insbesondere zu einer nochmaligen Überprüfung der im Grundquartierplan für das Gestaltungsgebiet III festgelegten Erschliessung. Zu die-
sem Zweck liess der Gemeindevorstand das im Quartierplan Rachögna vom 7. September
2009 festgelegte Erschliessungskonzept durch Verkehrsingenieur Peter Hartmann begut-
achten. In seinem Gutachten vom August 2019 kam der Gutachter zum Schluss, dass die bestehende Erschliessungslösung für das Gestaltungsgebiet den einschlägigen VSS Nor-
men betreffend Belastbarkeit unterschiedlicher Strassentypen entspreche. Zusätzlich zu
der bereits im Grundquartierplan vom 7. September 2009 vorgesehenen Anpassung der
Via Rachögna empfahl der Gutachter lediglich verschiedene verkehrstechnische Massnahmen.
8. Gegenstand einer Einsprache gegen die l. öffentliche Auflage bildete auch der im Er-
schliessungsplan Verkehr vorgesehene öffentliche Fussweg durch das Gestaltungsgebiet III, welcher als zu steil betrachtet wurde. Auch diese Einsprache veranlasste den Gemein-
devorstand zu einer Überprüfung der Wegführung und Suche nach einer besseren Lösung.
Im nachfolgend abgeänderten Erschliessungsplan wurde für den öffentlichen FUSS- und
Wanderweg eine andere Linienführung festgelegt, welche die Anlage eines erheblich weniger steilen Weges ermöglicht. Schliesslich liess der Gemeindevorstand auch das Richt-
Projekt und die gestalterischen Festlegungen der Quartierplanvorschriften durch die Ge-
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staltungsberaterin der Gemeinde überprüfen. Auf Grund der Empfehlungen der Gestat-
tungsberatung wurden in der Folge die Baufelder erheblich verkleinert und in den Quartierplanvorschriften verschiedene Korrekturen an den gestalterischen Festlegungen vorgenommen.
9. Die vorerwähnten Einsprachen und weitere Abklärungen führten zu zahlreiche Änderungen am ergänzenden Gestaltungsplan für das Gestaltungsgebiet III gegenüber der l. öf-
fentlichen Auflage. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen folgende Anordnungen:
Quartierplanvorschriften • Art. 2: Aufnahme des Verkehrsgutachtens als Bestandteil des ergänzenden Gestaltungsplans
• Art. 4: Einführung der Pflicht zur Gestaltungsberatung bei der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben im Gestaltungsgebiet III
• Art. 11: Überarbeitung der gestalterischen Anordnungen
• Art. 14: Strengere Vorgaben für die Umgebungsgestaltung
• Art. 15: Ergänzende Vorschriften zur Erschliessung (verkehrstechnische Massnah-
men)
• Art. 19: Neuregelung des öffentlichen FUSS- und Wanderweges
Gestaltungsplan mit Richtprojekt • Verkleinerung der Baufelder
• Anpassungen am Richtprojekt Gestaltungsplan Schnitte mit Richtprojekt • Verkleinerung der Baufelder Erschliessungsplan Verkehr • Änderung der Linienführung des öffentlichen FUSS- und Wanderweges • Verschiebung der Einfahrt zur Autoeinstellhalle Richtung Osten
Profilplan • Verkleinerung der Baufelder 10. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage
liess der Gemeindevorstand den ergänzenden Gestaltungsplan für das Gestaltungsgebiet III in der Zeit vom l. bis 31. Dezember 2020 ein zweites Mal öffentlich auflegen. Die nochmalige öffentliche Auflage wurde den Quartierplanbeteiligten und allen Einsprechenden
gegen die l. öffentliche Auflage auch mit Schreiben vom l. Dezember 2020 und unter Hin-
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weis auf die gegenüber der l. Auflage vorgenommenen Änderungen angezeigt. Gleichzei-
tig wurden die Einsprechenden darauf hingewiesen, dass mit der nochmaligen Auflage des abgeänderten ergänzenden Gestaltungsplans sämtliche gegen den l. Auflageentwurf er-
hobenen Einsprachen bzw. Einwendungen gegenstandslos geworden seien. Daher müss-
ten Begehren, welche im abgeänderten ergänzenden Gestaltungsplan gemäss 2. öffentlieher Auflage nicht berücksichtigt worden seien, im Rahmen der 2. öffentlichen Auflage erneuert werden, sofern daran festgehalten werden wolle.
11. Gegen den abgeänderten Q.uartiergestaltungsplan für das Gestaltunggebiet III gingen bei
der Gemeinde während der 2. öffentlichen Auflage erneut 4 Einsprachen ein. Auf den Inhalt der 4 Einsprachen und deren Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
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II. Erwägungen
A. Behandlung der Einsprachen
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B. Ergebnis Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf die gegen die externe ErschliessungdesGestaltungs-
gebietes III geltend gemachten Einwände nicht eingetreten werden kann. Es drängt sich
lediglich im Interesse der Klarheit eine Ergänzung von Art. 15 Abs. l QPV auf. Auch bei materieller Prüfung der gegen die Erschliessung erhobenen Einwände ergeben sich keine
Anhaltspunkte für eine notwendige Änderung des Erschliessungskonzepts im Rahmen einer Revision des Grundquartierplans. Darüber hinaus erweisen sich aber auch alle in der Einsprache Heinisch und Mitbeteiligte erhobenen Einwände gegen den ergänzenden Ge-
staltungsplan als solchen als unbegründet. Die Einsprachen sind daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
C. Genehmigung des Quartierplans Auf Grund der vorangehenden Erwägungen ist die in Art. 15 Abs. l QPV erforderliche Ergänzung vorzunehmen. Weitere Änderungen gegenüber dem Auflageentwurf drängen sich dagegen nicht auf, weshalb der ergänzende Gestaltungsplan für das Gestaltungsgeiet III mit folgender Ergänzung genehmigt werden kann.
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Q.uartierplanvorschriften Art. 15 Abs. l Q.PV wird wie folgt ergänzt (Ergänzung fett und in kursiver Schrift):
l Das Gestaltungsgebiet III ist nach den Vorgaben des Grundquartierplans (öffentliche Er-
schliessungsstrasse Abschnitte l und 2 gemäss Art. 20 Q.PV Rachögna vom 7. September 2009) von der Via da Ftan über die Via da Rachögna erschlossen. Gemäss Verkehrsgutach-
ten vom August 2019 entspricht diese Erschliessungslösung den einschlägigen VSS Normen betreffend die Belastbarkeit unterschiedlicher Strassentypen.
Gestützt auf diese Erwägungen beschliesst der Gemeindevorstand was folgt:
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III. Beschluss l. Erledigung der Einsprachen: 1.1. Auf das Begehren der STWG Rachögna auf Erarbeitung eines neuen Erschliessungskonzeptes wird nicht eingetreten.
1.2. Die Einsprache der STWG Schinnas Sot wird abgewiesen. 1.3. Die Einsprache von Arthur Derungs sowie von Andrea und Marcus Florinett wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.4. Die Einsprache von Daniel Heinisch, Elsbeth und Anton Heinisch, Verena und Wal-
ter Erni sowie von Christine und Jachen Andri Gisep wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der ergänzende Gestaltungsplan Rachögna für das Gestaltungsgebiet III wird in der Fas-
sung gemäss 2. öffentlicher Auflage vom l. bis 31. Dezember 2020 mit der Ergänzung gemäss Ziffer 11/C genehmigt.
3. Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft beim Grundbuchamt Unterengadin zur Anmerkung anzumelden. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
4. Die Kosten der Quartierplanung werden gemäss Art. 22 QPV nach Eintritt der Rechtskraft
des Quartierplans in einem separaten Verfahren auf die kostenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden.
6. Die genehmigten Quartierplanvorschriften und die zugehörigen Pläne können während der Beschwerdefrist zu den ordentlichen Öffnungszeiten auf dem Bauamt Scuol eingesehen werden.
7. Mitteilung an: alle Quartierplanbeteiligten sowie an die Einsprechenden, namentlich
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• Gemeindekasse Scuol
Freundliche Grüsse
CUMÜNDASCUOL
Für d^nGemeindevorstand: ~\
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Andri Florineth, Gemeindeschreiber
Christian Fanzun, Gemeindepräsident
Einschreiben
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801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
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SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération