Teilrevision Gadastatt-Tanne

Plan d'affectation, réglementation de base · Davos

Document

Numéro
23.907
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
28 nov. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regen‘za dal chantun Grischun

Il Governo del Cantonedei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

28. November 2023

29. November 2023

Protokoll Nr.

'

907/2023

Gemeinde Davos

OP-Teilrevision "Gadastatt-Tanne“

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

1A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Volksabstimmung

vom 14. Mai 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:1000 Gadastatt—Tanne.

Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

—

Planungsw und Mitwirkungsbericht (PIVIB) vom Juni 2023 gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

. ._

Machbarkeitsstudie "Gewerbebauten Davos Frauenkirch" von Architekt vom 28. Juli 2022 (Anhang zum PMB)

--

Kurz-Gutachten Amt für Immobilienbewertung (AIB) zum Grundstück Nr. 2137

___.

vom 22. Juni 2022

--—

Kurz—Gutachten AIB zum Grundstück Nr. 7995 vom 22. Juni 2022

.._.

Tauschvertrag Gemeinde Davos mit

vom

9. September 2021

...

Kaufvertrag Kanton Graubünden mit Gemeinde Davos (Entwurf)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. Oktober 2022 ein-

nen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 14. Mai 2023 gemäss Art. 48

des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) er—

folgte am 9. Juni 2023. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 14. Juli 2023 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

IVlit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung möchte die Gemeinde die nut-

zungsplanerischen Voraussetzungen zu Ansiedlung von kleinen und mittelgrossen

Gewerbebetrieben im Gebiet Gadastatt-Tanne schaffen. Heute liegt das Areal zwi-

schen Landwasser und Kantonsstrasse (LandwasserStrasse) in der Zone für öffentli—n

che Bauten und Anlagen (ZöBA) und wird teilweise als Werkhof des kantonalen Tief-

bauamts (Parzellen Nrn. 6288, 7995 und 2184) und als Forstwerkhof der Gemeinde

(Parzelle Nr. 2138) genutzt. Gemäss Art. 67 des kommunalen Baugesetzes (BauG) I

dürfen in der ZÖBA nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die öffentlichen Inte-

ressen dienen. Entsprechend muss für die beabsichtigten Gewerbenutzungen eine

Gewerbezone ausgeschieden werden. Dabei soll eine Landumlegung, eine Bauzo—U

nenverlagerung und eine EnNeiterung des Siedlungsgebiets auf Grundlage eines

konkreten Bebauungs- und Erschliessungskonzepts erfolgen. Gesamthaft sollen Ein—

zonungen im Halte von ca. 566 m2, Umzonungen im Halte von ca. 5540 m2 sowie

Auszonungen im Umfang von ca. 3332 m2 vorgenommen werden.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-

einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie

mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Region Prättigau/Davos (RRlP) über-n einstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Es

kann jedoch bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Revisionsvoriage

unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen richtplankonform ist.

_ Zonenplan 1:1000 Gadastatt-Tanne 1.

Siedlungsgebiet

Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 des KRIP festgehaltenen Leitsatz sind EnNeiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Pla-

nungsperiode von fünfzehn Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Demgegenüber bedingen Enrveiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha

keine Richtplanfestsetzung.

Mit der vorgesehenen Bauzonenverlagerung soll das Siedlungsgebiet in der Bilanz um ca. 327 m2 erweitert werden. Es ist festzustellen, dass — unter gleichzeitiger Be—

rücksichtigung der Anpassungen des Siedlungsgebiets mittels bereits erfolgten Ortsplanungsrevisionen —— mit der vorliegenden Teilrevision die Grenze von 1 ha nicht

überschritten wird. Damit kann auf eine vorgängige-Anpassung des Regionalen Richtplans verzichtet werden kann. Die Gemeinde wird jedoch angewiesen, vor wei—

teren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch

ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung Steht.

2.

Kompensation

Die Gemeinde Davos ist im Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIPnS) als Gemeinde mit mutmasslich richtig dimensionierten Wohn-, Misch« und Zetrumszonen (WIVIZ) —

so genannte BwGemeinde — im KoordinationSstand "Zwischenergebnis" verzeichnet

(vgl. KRIP, S, 5.2»18, Objekt Nr. 28.SN.01). Dies hat zur Konsequenz, dass die

Ge-

meinde Davos die Grösse ihrer WMZ gesamthaft stabil halten und geeignete Massa-

nahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven

in

den rechtskräftigen WMZ-zu treffen hat (vgl. KRlP-S, S. 5.2-14).

Vorliegend handelt es sich nicht um eine WIVlZwEinzonung, sondern um eine Erweite rung einer Gewerbezone mit öffentlichem Charakter. Eine Kompensation der Einzo-

nungsfläche mittels einer Bauzonen— resp. WIVIZmAuszonung ist dafür nicht erfordern

.

lich.

3.

Mehrwertabschöpfung

Gemäss Art. 19i Abs. 1 des KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentü«

mer, deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19i KRG

ei-

nen Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Die Höhe der Mehr-

wertabgabe bei Einzonungen beträgt gemäss Art 19l Abs. 1 KRG grundsätzlich 30 Prozent des IVIehnIverts. Der Abgabe unterliegen nach Art. 19j Abs. 1 KRG Mehrwerte aus der Zuweisung

von "Grundstücken von einer Nichtbauzone zu einer Bauzone gemäss KRG (Einzonung).

Keine Abgabe wird bei Planungsmassnahmen erhoben, deren Zweck unmittelbar

in

der Erfüllung einer öffentlich—rechtlichen Aufgabe besteht. Von der Abgabepflicht

ebenfalls ausgenommen sind basierend auf die Regelung von Art. 19i Abs. 6 KRG

Mehrwerte von weniger als Fr. 20 000.-” pro Grundstück. Gemäss Art. 19] Abs. 2

KRG können Gemeinden im Baugesetz (BauG) — neben der Einzonung — zusätzli

che Abgabetatbestände vorsehen und für diese die Freigrenze nach Art. 19i Abs. 6 KRG

erhöhen'oder senken. Schliesslich können Gemeinden nach Art. 19l Abs. 3 KRG im

BauG den Abgabesatz gemäss Art 19l Abs. 1 KRG im Hinblick auf Einzonungen für

Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht bis auf 20 Prozent senken.

Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe ausIEinzonungen zu

75 Prozent in die kantonale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kantonaler

Fonds) und zu 25 Prozent in die kommunale Spezialfinanzierung "Mehrwertaus-

gleich" (kommunaler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des

kantonalen Mindestabgabesatzes gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG (30 Prozent) zu berechnen. Dies hat grundsätzlich zur Konsequenz, dass eine Gemeinde, welche in ih-

rem Baugesetz den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 Prozent und 20 Prozent senkt, dem Kanton dennoch den gesetzlichen

Mehrwertabgabeertrag (75 Prozent der Mehrwertabgabe, berechnet auf dem or—dentlichen Abgabesatz von 30 Prozent) zu entrichten hat. Eine Reduktion des ge-

setzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minderung der Erträge in den kommmunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen grundsätzlich schadlos

gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 Prozent so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber den

Mehrwertabgabesatz unter den Wert von 22,5 Prozent senkt, hat sie lediglich den ef— fektiv eingezogenen Mehrwertabgabebetrag an den Kanton zu entrichten. Diese Praw xis ist darin begründet, dass die Gemeinde bei einem Abgabesatz von unter 22,5

Prozent andernfalls dem Kanton mehr abliefern müsste, als sie von den Grundeigen—

tümerschaften erhoben hat. Dies wäre mit dem Normzweck von Art. 19| Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes für im öffentlichen Interesse liegende Nut»-

zungen möglich ist, nicht vereinbar.

Vorliegend hat die Gemeinde Davos in ihrem BauG bisher auf Grundlage von Art. 19j Abs. 2 KRG keine zusätzlichen Abgabetatbestände definiert. Dagegen hat sie in

Art. 14a Abs. 2 BauG geregelt, dass im Hinblick auf abgabepflichtige Einzonungen

für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, der Abgabesatz

von 30 Prozent des Mehnlvertes bis auf wenigstens 20 Prozent gesenkt werden kann.

Die geplante Einzonung in die Gewerbezone von ca. 566 m2 unterliegt grundsätzlich dem in Art. 19j Abs. 1 KRG vorgegebenen Tatbestand für eine Mehnrvertabgabe. Wie

in Art. 19k Abs. 2 KRG vorgesehen, hat die Gemeinde Davos vom Amt für Immobili— enbewertung zwei Kurz-«Gutachten mit Datum vom 22. Juni 2023 zur Bestimmung

der Planungsmehnrverte im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung erstellen lassen. Gemäss diesen Kursutachten bestehen auf beiden Teilflächen (417 m2

und 149 m2) Mehrwerte von mehr als Fr. 20 000.—-.

Weiter hält die Gemeinde im PMB (S. 18, Ziffer 3.13) fest,dass in Anwendung von

Art. 14a Abs. 2 BauG ein reduzierter Abgabesatz angewendet werden soll, da ein be-

sonderes öffentliches lnteresse vorliege. Sie begründet dies damit, dass mit der vor-

liegenden Einzonung die Schaffung von dringend benötigtem Gewerbebauland für

die Ansiedlung von “privaten Gewerbebetrieben aber auch von Betrieben der öffentliw chen Hand, oder solchen, welche öffentlichen Zwecken dienten, beabsichtigt werde.

Zu diesem Zweck soll das eingezonte Land von der Gemeinde erworben und an Inte—

ressenten im Baurecht abgegeben werden. Da diese Art der Bereitstellung von Ge-

werbebauland ein wichtiges öffentliches lnteresse der Gemeinde erfülle, erscheine

die Anwendung eines reduzierten Abgabesatzes von 20 Prozent gerechtfertigt.

Der Sichtweise der Gemeinde kann-gefolgt und dem reduzierten Abgabesatz zuge-

stimmt werden. In Nachachtung der vorbeschriebenen Praxis ist festzuhalten, dass

die Gemeinde — aufgrund des reduzierten Abgabesatzes von 20 Prozent — den ge-

samten Mehrwertabgabebetrag dem Kanton zu entrichten hat. Die Gemeinde hat die

entsprechende Mehnivertabgabe gegenüber der Grundeigentümerschaft der betroffe-

nen Parzellen zu veranlagen, sobald die vorliegende Nutzungsplanung rechtskräftig

geworden ist (vgl. Art. 19m Abs. 2 KRG).

' 4.

Bauverpflichtung

Einzonungen unterliegen den Bestimmungen zur‘Überbauungspflicht gemäss

Art. 19b KRG (vertragliche Bauverpflichtung) oder Art. 19c KRG (subsidiäre gesetzli?

che Bauverpflichtung, sofern keine vertragliche Verpflichtung nach Art. 19b zustande

kommt). Für die Einzonung im Umfang von ca. 566 m2 auf den Parzellen Nrn. 2137 ' (neu Parzelle Nr. 2138) und 7995 liegen keine vertraglichen Bauverpflichtungen im

Sinne von Art. 19b KRG vor. Für die Einzonung gilt daher grundsätzlich die gesetzli—

che. Bauverpflichtung miteiner Überbauungsfrist von acht Jahren.

Bei der Einzonung von verhältnismässig kleinen und/oder bereits überbauten Flä-

chen kann dann auf eine Bauverpflichtung nach Art. 190 KRG verzichtet werden,

wenn sich diese als unverhältnismässig oder gar als ungeeignet eniveist. Dies ist bei-—

spielsweise dann der Fall, wenn sich eine bauliche Verdichtung in Form eines eigen-

ständigen Bauvolumens im betroffenen Einzonungsbereich etwa aus baupolizeili—

chen Gründen nicht realisieren lässt (z. B. wegen Grenzabständen etc.).

Hinsichtlich Parzelle Nr. 7995 gilt die vorliegend neu der Gewerbezone zugewiese—

nen Fläche im Umfang von ca. 149 m2 gemäss Übersicht über den Stand der Üben-

bauung, Erschliessung und Baureife (UEB) der Gemeinde vom 23. März 2022 mehr-

heitlich als bereits überbaut (sog. Strassenparzelle). Die einzuzonende Fläche soll

vollständig mit einem Bereich Lärmschutzmassahmen überlagert werden und ist

nicht eigenständig überbaubar. Betreffend der Einzonung im Halte von ca. 417 m2 auf der neu abzugrenzenden Parzelle Nr. 2138 ist ebenfalls festzustellen, dass diese

Fläche aufgrund ihrer Form nicht eigenständig überbaubar ist. Alleiniger Sinn und

Zweck der Einzonung von gesamthaft ca. 566 m2 ist es, die vorhandenen Flächenpo— tenziale auf der (Nachbar-)Parzelle Nr. 2138 mittels dieser Arrondierung optimal nut-

zen und die Bauabsichten der Gemeinde mit einem sinnvollen Bebauungs— und Er-

schliessungskonzept realisieren zu können. Die Verfügbarkeit kann aufgrund der Eigentumsverhältnisse resp. der Kaufabsichten der Gemeinde als sichergestellt be-

trachtet werden: Die Parzelle Nr. 2138 befindet sich zudem bereits im Eigentum der

Gemeinde Davos. Für die beiden einzuzonenden Teilflächen wUrden Tausch" resp.

Kaufverträge ausgearbeitet, aufgrund derer die betreffenden Flächen nach Rechts-

kraft der vorliegenden Planung in das Eigentum der Gemeinde übergehen werden.

ln Gesamtwürdigung der vorgenannten Aspekte erweist sich eine Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG vorliegend als unverhältnismässig. Somit kann ausnahmsweise

auf den Grundbucheintrag einer Bauverpflichtung auf den entsprechenden Grundstücken verzichtet werden.

5.

Weitere Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen

Richtplans in Bezug auf die vorgenommene Einzonung

Die Gemeinde hat im PMB die Anforderungen an Einzonungen von Arbeitsgebieten

gemäss KRIP—S (Kap. 5.2.3) beleuchtet. Laut den Ausführungen verfügt die Zentw rumsgemeinde Davos nur über eine beschränkte Reservean Arbeitsgebieten (ca. ’

0,8. ha Gewerbezoneaeserven). Der Regionale Richtplan weist denn auch einen zusätzlichen Bedarf in der Grössenordnung von 3 ha aus. lVIit der vorliegenden Um»

zonung der ZÖBA in die Gewerbezone in Kombination mit einer geringfügigen Einzonung von Gewerbeflächen kann ein wichtiger Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs an

zusätzlichen Arbeitsgebieten geleistet werden. Die einzuzonenden Flächen sind für

den vorgesehenen Zweck geeignet; die Einzonung dient im Übrigen dazu, einen be-n

reits existierenden Gewerbestandort zu verdichten und sinnvoll zu nutzen. Land-

schaftlich und ortsbaulich ergeben sich keine Vorbehalte. Das Areal ist vollständig er-

schlossen, die Zufahrt ist mittels Anschluss an die kantonale Hauptstrasse gewährm

leistet. Als heutige resp. künftige Grundeigentümerin hat es die Gemeinde in der

Hand, mittels des vorliegenden Bebauungskonzepts für eine haushälterische Boden—

nutzung zu sorgen.

Weiter ist festzustellen, dass der vorgesehenen Einzonung von ca. 566 _m2 eine Aus"

zonung im Umfang von gesamthaft ca. 3332 m2 entgegensteht. Die Auszonungsflä-

che ergibt sich zum einenaus der Rückzonung der Teilfläche auf der Parzelle Nr. 2137 von der ZÖBA in die Landwirtschaftszone (ca. 715m2); zum anderen wird

die Fläche der bestehenden ZÖBA auf Parzelle Nr. 2138, welche mit der Gewässer-

raumzone gemäss Beschluss der Volksabstimmung vom 28. November 2022 überla—

gert ist, aus der Bauzone entlassen und dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnet

(ca. 2541 m2). Schliesslich wird ein Reststück der Parzelle Nr. 7995 von der ZöBa in

das übrige Gemeindegebiet um- und damit ausgezont (ca. 76 m2). In der Bilanz re-

sultiert daraus eine Bauzonenreduktion von ca. 2766 m2'(3332 m2 ..... 566 m2). Selbst wenn die technisch—formellen Rückzonungen infolge der Gewässerraumzone nicht

berücksichtigt werden, verbleibt gesamthaft eine materielle Bauzonenreduktion von -

ca. 225 m2 (791 m2 566 m2). Insofern kann festgestellt werden, dass die Planungsamassnahmen insgesamt nicht zu einer Vergrösserung der Bauzone führen.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung und des KRIP

in Bezug auf die Bauzonendimensionierung erfüllt.

6.

Ausschluss unerwünschter Nutzungen

Gemäss Leitsatz 5.5.B des RRIP Prättigau—Davos sowie einem Leitsatz im Kapia-

tel 5.2.4 des KRlP—S sind Einkaufseinrichtungen ausserhalb der Ortskerne zu vermei» den resp. auszuschliessen. Die Gemeinde wiederholt diesen Leitsatz im PlVIB (Kapi-

tel 3.10) und führt dazu aus, dass aufgrund der Lage des Areals ohnedirekten An-

schluss an die bewohnten Siedlungen, aufgrund der mässigen Erschliessung mit

dem öffentlichen Verkehr sowie aufgrund der bestehenden lmmissionen durch das

Kieswerk und die Hauptstrasse, die Erstellung von Wohnungen sowie auch die Anm

siedlung von publikumsorientierten Nutzungen, Detailhandel und dergleichen ausge-

schlossen sei. Der Erlass einer entsprechenden neuen Baugesetzbestimmung zum

Zweck des Ausschlusses solcher Nutzungen wird von der Gemeinde zum Zeitpunkt

der vorliegenden Revision als unzweckmässig erachtet. Die Gemeinde habe es im

Rahmen der Vergabe von Bauland im Baurecht sowie von Baubewilligungen in der

Hand, mittels Auflagen unerwünschte Nutzungen auszuschliessen. Im Rahmen der

Gesamtrevision der Nutzungsplanung würden dann entsprechende baugesetzliche

Regelungen zu erlassen sein. Diesem Vorgehen der Gemeinde kann zugestimmt werden.

7.

Einbezug des Tiefbauamts

‘ Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Bauvorhaben in der neuen Gewerbe-

zone dem Tiefbauamt zur Prüfung vorzulegen sind, (Art. 52 Abs. 2 des Strassenge-

setzes des Kantons Graubünden, StrG; BR 807.100).

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt-Tanne vom 14. Mai 2023 wird im Sinne der

EnNägungen mit folgenden Anordnungen genehmigt:

1.1

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

a)

Mehnuertabgabepflichtige Einzonungen

Die Einzonung der ca. 417 m2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 2137 in

die Gewerbezone sowie die Einzonung der ca. 149 m2 umfassenden Fläche auf

der Parzelle Nr. 7995 in die _Gewerbezone unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;"' BR 801.100).

b)

Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorenrvähnten Einzonungen gegenüber

den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unmittelbar nach Rechtskraft

10

des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende lVIehn/vertab-

gabe auf der Basis der Bewertungsgutachten des Amts für Immobilienbewertung

zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für

Raumentwicklung zu eröffnen.

c)

Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 1.1 lit. a) hiervor erfolgt unter

der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügungen gemäss Ziffer

1.1 Iit. b) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen sind.

d)

Anweisung des Kleinen Landrats an das Grundbuchamt

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos hat unmittelbar nach Rechtskraft der

Veranlagungsverfügungen das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf

den betreffenden Grundstücken die Mehnrvertabgabepflicht samt Abgabehöhe

anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

e) . Bezug der fälligen Abgabe

.

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.1 lit. b) veranlagte Mehr-

wertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein,

wenn die von der Mehrwertabgabepflicht betroffenen Grundstücke (Siehe Grund—

buchanmerkung) veräussert werden oder wenn für das Grundstück eine Baube-

willigung erteilt wird.

f)

Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe

unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstelw

lung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der

Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des

Abgabeertrags einfordern kann. Da bei Anwendung des reduzierten Abgabesat—

zes von 20 Prozent der Kantonsanteil grundsätzlich schadlos gehalten wird (75

Prozent der lVlehnNertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von

30 Prozent), ist vorliegend der gesamte Betrag der MehrWertabgabe dem Kanton zu entrichten.

11

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei-

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor—u

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen ln-

halt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-

kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie

die Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 14. IVIai 2023 zu erfolgen. lm Publi-

kationstext ist darauf hinzuweisen, dass derGenehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anweisun-

gen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes

über die Venlvaltungsrechtspflege’(VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan-

daten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu be-

rücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig

betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbe—

schluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbe—

schwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaltungsgerichtsbe-

schwerden abgewiesen worden sind.

. Mitteilung an: —

Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1,

7270 Davos Platz

12

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

5622 Waltenschwil

Tiefbauamt

Amt für Wald und Naturgefahren

Amt für Immobilienbewertung

Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Peter Peyer

Daniel Spadin