Umsetzung RPG1 / ZWG (3. Verlängerung)
Zone réservée · Rheinwald · Abrogé le 1 avr. 2026
Document
- Numéro
- 00.120.512
- Type
- Zone réservée
- Commune
- Rheinwald
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 6 févr. 2025
- Abrogé
- 1 avr. 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Texte
eKAB-Nr.: 00.120.512 Stelle: Gemeinde Rheinwald Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 06.02.2025
Revision Ortsplanung – Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Rheinwald eine vom Gemeindevorstand am 19. Februar 2019 erlassene und eine erstmals am 2. März 2021 resp. zweitmalig am 4. April 2023 verlängerte Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen ein Jahr bis 1. April 2026 zu verlängern. Zweck der Planungszone Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans - Siedlung (KRIP-S). b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen. c) Überprüfung von ergänzenden Bestimmungen zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG), insbesondere auch betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG). Von der Planungszone betroffene Gebiete Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone per Verfügung zugestimmt. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften
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widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
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