Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Steigrügg
Réserves forestières · Davos
Document
- Numéro
- 2018
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Davos
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
betreffend
Sonderwaldreservat Steigrügg zur Förderung des Auerhuhns
zwischen
der Gemeinde Davos Parzelle Nr. 7934
der Gemeinde Albula/Alvra Parzelle Nr. 7930 als Eigentümerinnen des Waldes
und
dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwild Steigrügg, Gemeinden Albula/Alvra und Davos
1. Zweck
Zweck des Sonderwaldreservats Steigrügg ist die Förderung des Auerhuhns. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für das Auerhuhn geschaffen, erhalten und gefördert. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer Auerhuhn-freundlichen Pflege und Nutzung der Waldungen.
Die Kombination mit anderen Waldfunktionen wird durch den Vertrag nicht ausgeschlossen, aber wie folgt präzisiert:
- Inden Schutzwäldern hat die Erhaltung der Schutzfunktion Priorität gegenüber den Erfordernissen eines auerhuhntauglichen Lebensraumes. Divergierende Anforderungen ergeben sich dabei nur in den Wäldern mit hohen Anforderungen betreffend der Gefahrenprozesse Steinschlag und Murgang/Rutschung.
- Die anderen Waldfunktionen, ausgewiesen im Waldentwicklungsplan 2018+, haben weiterhin Gültigkeit. Diese Nutzungen sollen aber in einer an die Lebensraumansprüche des Auerhuhns angepassten Form erfolgen.
Das Vorprojekt 2018 für das Sonderwaldreservat zeigt, dass die Kombination dieser verschiedenen Ansprüche ohne grössere Schwierigkeiten umsetzbar ist.
2. Gegenstand
Als Sonderwaldreservat wird der auf der Karte eingezeichnete Projektperimeter im Steigrügg bezeichnet. Nicht eingeschlossen im Sonderwaldreservat sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb des Waldes.
Die genaue Umgrenzung ist im beiliegenden Plan 1:25'000 (Perimeter und Massnahmen) dargestellt. Die Fläche umfasst 112.7 ha Wald.
Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet.
Dieser Vertrag wird fünffach unterzeichnet und ausgefertigt, je ein Exemplar für die Gemeinde Davos, die Gemeinde Albula/Alvra, das Amt für Wald und Naturgefahren (Region Herrschaft / Prättigau / Davos), das Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur) sowie das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden.
3. Leistungen der Waldeigentümerinnen 3.1. Grundsätzliche Berücksichtigung der Auerhuhn-Anliegen
Die Waldeigentümerinnen verpflichten sich, bei der Pflege und Nutzung ihrer Wälder während der Vertragsdauer, die Lebensraumansprüche des Auerhuhns grundsätzlich zu berücksichtigen. Ein idealer Lebensraum zeichnet sich wie folgt aus:
" Ein offener Kronenschluss lässt genügend Licht auf den Boden, so dass sich dort eine starke Krautschicht entwickeln kann. Idealerweise besteht diese aus grossen Anteilen Heidelbeere.
"= Ein stufiger Waldaufbau garantiert genügend Deckung für die sich am Boden aufhaltenden Auerhühner. Nebst Jungwaldgruppen bieten auch tief beastete Bäume Deckung.
" Vorhandensein verschiedener Strukturen wie insbesondere von Altbäumen (für Balz und zum Schlafen), Bodenaufschlüsse (Aufnahme von Magensteinchen, Sandbad) und kleinen Blössen (Nahrung).
Eine ideale Waldstruktur für das Auerhuhn soll nicht im ganzen Perimeter angestrebt werden, da eine solche Uniformität den generellen Zielen der Biodiversität zuwiderlaufen würde. Vielmehr gilt über den ganzen Perimeter die „Drittels-Regel“: 1/3 der Waldfläche soll den Auerhuhn- Anforderungen ‚gut angepasst’ sein, 1/3 des Waldes soll für das Auerhuhn noch ‚geeignet' sein während maximal 1/3 der Waldfläche vom Idealbild Auerhuhn-Lebensraum so abweichen darf, dass es als für das Auerhuhn ‚ungeeignet’ erscheint.
Die waldbaulichen Massnahmen gemäss Massnahmenkarte, welche zur Schaffung und Erhaltung der geforderten Waldstrukturen notwendig sind, basieren auf folgenden Grundlagen:
" allgemeiner waldbauliche Handlungsbedarf - Betriebsplan
Öffentlich-rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwild Steigrügg, Gemeinden Albula/Alvra und Davos
"= Hinweis auf Handlungsbedarf Auerhuhn. Die Hiebsätze gemäss genehmigter Betriebsplanung sind einzuhalten.
Ausserordentliche Ereignisse, die besondere Massnahmen zur Bewältigung nötig machen, sind von den Grundsätzen ausgenommen. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden.
3.2. Grundleistungen der Waldeigentümerinnen
Für das Einrichten und Aufrechterhalten eines Sonderwaldreservates sowie für die Einhaltung folgender Grundleistungen entrichtet der Kanton den Waldeigentümerinnen einen Beitrag von
Fr. 5.-/ha und Jahr. Die Grundleistungen sind auf der ganzen bezeichneten Fläche für die nächsten 30 Jahre zu erfüllen. Die Grösse des SWR Steigrügg beträgt 112.7 ha.
Grundleistungen:
- Nutzung und Bewirtschaftung berücksichtigt (auch im Schutzwald) die Auerhuhn-Anliegen.
- Entstehende Dürrständer werden im Bestand belassen, sofern keine Sicherheitsrisiken davon ausgehen.
- Entlang von Waldstrassen können gefährliche Bäume gefällt werden.
- Werden Holzereimassnahmen in der Nähe von Waldstrassen und Wanderwegen ausgeführt, so werden als Sichtschutz „Vorhänge“, sprich Baumränder, stehen gelassen, welche rund 2 Baumreihen breit sind. Dies gilt generell, ist aber vor Ort bei den Anzeichnungen festzulegen.
- Die Grundsätze gemäss Kapitel 8.1 des Vorprojekts werden beachtet und umgesetzt.
- Die Waldeigentümer unterstützen die vereinbarten Massnahmen zur Besucherlenkung nach ihren Möglichkeiten.
- Die Waldeigentümer bewilligen keine Anlässe von Anfang April bis Mitte Juli.
- Von Anfang Mai bis Mitte Juli dürfen keine waldbaulichen Arbeiten ausgeführt werden, ausser dringende Aufrüst- und Bringungsarbeiten bei Zwangsnutzungen. Auf Balzplätzen dürfen auch im April keine Waldarbeiten durchgeführt werden.
- Die maximale Fläche von Einzäunungen mit Drahtgeflecht darf 10*10 m nicht übersteigen. - Die Einzäunungen werden verblendet.
- Die Grenzlinien sollen nach einem Schlag mindestens 100 m/ha betragen. Dies kann auch durch das Liegenlassen von Totholz erreicht werden.
- Um Störungen durch Tourenfahrer und Schneeschuhläufer weitgehend zu vermeiden, werden Tafeln errichtet, die darauf hinweisen, dass die bezeichneten Wege/Routen nicht verlassen werden sollten.
- Die Waldeigentümerinnen verpflichten sich, auftretende Gefahren für das Sonderwaldreservat abzuwenden.
- Eingriffe, die aus Gründen der Sicherheit oder aus phytosanitären Gründen notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen den Waldeigentümerinnen und dem Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden festgelegt. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung im Reservat gestattet und angezeigt.
- Der kommunale Forstdienst besorgt die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und wird mit der Durchführung von allfällig notwendigen Massnahmen (Information, angemessene Eingriffe bei ausserordentlichen Ereignissen in Absprache mit dem Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden) beauftragt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwild Steigrügg, Gemeinden Albula/Alvra und Davos
4. Leistungen des Kantons
Die Kosten der geplanten Massnahmen für die ersten 10 Jahre betragen Fr. 51'460.-. Diese werden durch Rodungsvorhaben der Gemeinde Davos finanziert. Für die restliche Vertragsdauer können ebenfalls wieder Mittel aus Rodungsvorhaben der Gemeinde Davos für die Finanzierung der Massnahmen verwendet werden. Ansonsten verpflichtet sich der Kanton, die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung des Auerhuhn-Lebensraumes (Kapitel 3.1 des Vertrags) im Rahmen der Wald- Biodiversitäts-Förderung angemessen zu unterstützen. Die Planung dieser Massnahmen erfolgt in Jahres-Etappen.
Für die Erbringung der Grundleistungen (Kapitel 3.2 des Vertrags) entrichtet der Kanton den Waldeigentümern einen Beitrag von Fr.5.-/ha und Jahr über die Vertragsdauer. Demzufolge resultiert eine Grundleistung von Fr. 16'905.- (112.7 ha). Verteilt auf die Waldeigentümer ergibt dies Fr. 4'815.- für die Gemeinde Albula (32.1 ha) und Fr. 12'090.- für die Gemeinde Davos (80.6 ha). Dieser Beitrag wird in zwei Tranchen ausbezahlt. Die erste Tranche für 15 Jahre zu Beginn der Vertragsdauer, die zweite nach 15 Jahren. Die erste Zahlung für die Grundleistungen beträgt Fr. 8'452.50. Die Gemeinde Albula/Alvra erhält davon Fr. 2'407.50 und die Gemeinde Davos Fr. 6'045.-. Der Beitrag für die Erbringung der Grundleistungen ist zweckgebunden für forstliche Belange einzusetzen.
5. Ausführung der Massnahmen
Massnahmen, welche durch Rodungsvorhaben in der Gemeinde Davos finanziert werden, werden durch den Forstbetrieb Davos ausgeführt. Dies gilt auch für die Parzelle 7930, welche im Eigentum der Gemeinde Albula ist.
6. Weitere Bestimmungen
Das Betreten des Waldes sowie die Ausübung der Jagd im Reservat sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gestattet. Hilfsmittel zur Ausübung der Jagd wie Hochsitze, Jägerwege und Schussschneisen können ausdrücklich nur in Rücksprache mit der Waldeigentümerin und mit Bewilligung des Forstdienstes errichtet und unterhalten werden.
Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist im Rahmen des geltenden Rechts gestattet.
Alle 5 Jahre soll in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jagd und Fischerei zur Erfolgskontrolle eine Spurentaxation durchgeführt werden.
7. Termine/Kündigungen
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien rückwirkend per 1. Januar 2018 in Kraft.
Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2047.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.
Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden. Wird der Vertrag auf Wunsch der Waldeigentümerinnen vorzeitig aufgehoben, ist die Entschädigung pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten.
Bei Vertragsverletzungen durch eine Partei hat die andere Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen. Bei schuldhafter, vertragswidriger Bewirtschaftung und frühzeitiger Auflösung des Vertrags sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis zurückzuerstatten.
8. Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen als Mitglied des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwild Steigrügg, Gemeinden Albula/Alvra und Davos
Für den Kanton Graubünden Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden
Ort, Datum En Dr. Mario Cavigelli
Departementsvorsteher
Für die Politische Gemeinde Davos Ort, Datum En Tarzisius Caviezel Landammann
Michael Straub Landschreiber
Für die Politische Gemeinde Albula/Alvra
Ort, Datum | Daniel Albertin Präsident des Gemeindevorstandes
28. AUG. 2018
Maurus Engler: Leiter Gemeinde:
Anhang: - Übersicht SWR Steigrügg - Karte Massnahmen 1. Produktionsstufe (Jungwaldpflege)
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