Vertrag betreffend Naturwaldreservat Scatlè

Réserves forestières · Breil/Brigels

Document

Numéro
2000
Type
Réserves forestières
Commune
Breil/Brigels
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
1 janv. 2000

Carte

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VEREINBARUNG

betreffend

Naturwaldreservat "Scatle”

zwischen

der Gemeinde Breil/Brigels,

der Pro Natura und der Pro Natura Graubünden,

der Eidg. Technischen Hochschule Zürich, vertreten durch die Professur für Waldbau

und

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dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Forstinspektorat

Bestehende Regelungen

Zwischen der Gemeinde Breil/Brigels, der Pro Natura (ehem. Schweiz. Bund für Naturschutz) und der Eidg. Techn. Hochschule Zürich besteht eine Vereinbarung vom 7. Dezember 1964 betreffend das Naturwaldreservat Scatle. Diese wurde von der Regierung des Kantons Graubünden (Kleiner Rat) am 8. März 1965 genehmigt (RB 521).

Das Reservat setzt sich zusammen aus dem bisherigen, gemäss "Concessions-Vertrag für die Gründung einer Urwaldreservation" am 29.04.1910 geschaffenen Teil (5.05 ha) und aus einer Erweiterung bis an die obere Waldgrenze, die durch die Punkte 2016 und 2052.9 gemäss Landeskarte 1: 50'000 nach oben abgegrenzt ist.

Die Grenzen wurden auf Kosten des damaligen Instituts für Waldbau der ETH mit Hilfe eines Bussolenzuges eingemessen und mit Steinen bzw. auf Fels eingemeisselten Markenzeichen festgelegt.

Die gesamte Fläche beträgt 9.13 ha. Flächengrundlage bildet die Planimetrie des im Massstab 1: 1'000 aufgezeichneten Bussolenzuges. Plan und Markverbal bilden Bestandteile dieser Vereinbarung.

Als Abgeltung für die mögliche Nutzung hat die ETH bei Abschluss der Vereinbarung der Gemeinde Breil/Brigels eine einmalige Entschädigung entrichtet.

Ferner hat die Pro Natura der Gemeinde bisher jährlich einen Beitrag vorfül a's Entschädigung für den Ausfall künftiger Nutzungen im Reservatsgebiet entrichtet. Die Vereinbarung sieht eine Anpassung nach jeweils zehn Jahren auf der Basis der Netto- Holzerlöse und des Holzzuwachses vor.

Begründung der Erweiterung

Die bisher vertraglich geschützte Reservatsfläche ist verschiedenen Gefährdungen ausgesetzt:

- Naturereignisse wie z.B. Käferkalamitäten stellen ihr Überleben in Frage;

- den unwegsamen Verhältnissen zum Trotz dringen vom Lawinenzug im Süden immer wieder Ziegen in sie ein und beeinträchtigen die natürliche Waldverjüngung;

- während des Sommers sind darin regelmässig Gemsen anzutreffen, welche die Waldverjüngung ebenfalls beeinflussen.

Damit ein Waldreservat ein langfristig eigenständiges Gebilde darstellt, welches von äusseren Gefährdungen nicht zu sehr beeinträchtigt ist und eine gewisse Dynamik zulässt, sollte eine minimale Fläche von etwa 20 ha nicht unterschritten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, aber auch um die waldbauliche Forschung in diesem einzigartigen Naturdenkmal von grossem internationalem Wert zu gewährleisten, wird zusätzlich zur bestehenden Reservatsfläche ein Schutzbereich ausgeschieden (vgl. Anhang).

Zweck

Das Naturwaldreservat soll die natürliche, von Menschen möglichst unbeeinflusste dynamische Entwicklung des Urwaldes Scatl& sicherstellen. Gleichzeitig dient es waldbaulich-wissenschaftlichen Untersuchungen.

Wegen seiner Ursprünglichkeit trägt der Wald von Scatl& grossräumig auch zur Erhaltung der Vielfalt der einheimischen Arten, ihrer genetischen Strukturen und ihrer Lebensräume bei.

Gegenstand

Der engere Reservatsbereich umfasst 9.13 ha gemäss Beschreibung unter Punkt 1 der Vereinbarung.

Der Schutzbereich umgrenzt die Reservatsfläche im Norden, Osten und Süden auf einer Breite von 50-250 m. Er reicht im Osten bis 20 m an den Frisalweg. Die Fläche ist damit identisch mit der Zone 1 im Genreservat "Scatl&" und umfasst rund 15 ha.

Leistungen der Gemeinde

Die Gemeinde Breil/Brigels erklärt den engeren Bereich mit 9.13 ha Wald zum Naturwaldreservat "Scatl&” (Totalreservat) und den äusseren Bereich von 15 ha Wald zum Schutzbereich für das Naturwaldreservat Scatie (vgl. Anhang).

Sie stellt diese Gesamtfläche den übrigen Vertragspartnern zur Verfügung.

Die Gemeinde verpflichtet sich, im Naturwaldreservat:

- auf jegliche Holz- und Nebennutzung, inkl. Weide, Dürrholzbezug etc. vollständig zu verzichten.

Die Gemeinde verpflichtet sich ausserdem, im Schutzbereich:

- den heutigen Zustand des Waldes zu erhalten und den Wald der natürlichen Entwicklung zu überlassen;

- während der Dauer der Vereinbarung auf jegliche forstliche Nutzung zu verzichten; Einwirkungen, welche der Zielsetzung des Reservates widersprechen, fernzuhalten;

Massnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz und Unterhalt des Reservats (z.B. Ablenkmassnahmen für Ziegen) vorgängig mit den Vertragspartnern zu besprechen und jeweils ein Jahresprogramm zu erstellen.

Der Revierförster besorgt die ständige Aufsicht und wird mit der Durchführung der Massnahmen beauftragt.

Eingriffe, die aus waldhygienischen Gründen notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen den Vertragspartnern sowie dem Kreisforstamt festgelegt.

Die Gemeinde lässt wissenschaftliche Beobachtungen und Erhebungen von Bund und Kanton auf der gesamten Fläche zu.

Die Reservatsfläche wie auch der Schutzbereich sind Bestandteil der kommunalen Nutzungsplanung. Die Vereinbarung wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Eine Beerntung von Saatgut ist nach Absprache zwischen den Vertragspartnern im gesamten Naturwaldreservat möglich, wenn wichtige Gründe für die "Nutzung" dieser genetischen Ressource vorliegen.

Leistungen des Kantons

Der Kanton verpflichtet sich:

— die jeweils vereinbarten Massnahmen betreffend Schutz und Unterhalt über das kantonale Budget abzurechnen;

- den jeweils zugesicherten Bundesbeitrag gemäss Art. 20 des eidg. Waldgesetzes und Art. 49 der eidg. Waldverordnung anzufordern. Die Aufsicht in forstrechtlichen Belangen obliegt dem Kreisforstamt.

Reservatsfläche und Schutzbereich sind Bestandteil des überbetrieblichen Waldentwicklungsplanes.

Leistungen der Eidg. Technischen Hochschule

Die gesamte Fläche (inkl. Schutzbereich) steht der Professur für Waldbau der ETHZ als Übungs- und Forschungsobjekt zur Verfügung.

Die ETHZ verpflichtet sich:

- die wissenschaftliche Betreuung der gesamten Fläche zu übernehmen;

- die Kosten für Massnahmen im direkten Interesse der Forschungsziele (z.B. Wild- Kontrollzäune inkl. Erhebungen) zu übernehmen;

- den Unterhalt der Grenzmarkierungen auf ihre Kosten zu gewährleisten; - die Kosten für den Eintrag im Grundbuch zu übernehmen;

- die Vertragspartner über die Forschungsergebnisse regelmässig, mindestens jedoch alle 5 Jahre, zu orientieren.

Leistungen der Pro Natura

Die Pro Natura entrichtet der Gemeinde jährlich einen Beitrag von nl als Entschädigung für den Ausfall künftiger Nutzungen in der ertragstlache. Dieser Betrag ist erstmals fällig ein Jahr nach Abschluss der vorliegenden Vereinbarung.

Die Grösse dieser jährlichen Entschädigung kann angepasst werden, wenn sich die Rahmenbedingungen wesentlich geändert haben.

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Weitere Bestimmungen

Allenfalls notwendige waldbauliche Eingriffe im Schutzbereich dürfen nur mit dem Einverständnis aller Vertragspartner vorgenommen werden.

Die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen durch Dritte bedarf der Zustimmung der Vertragspartner.

Die Durchführung jagdlicher Massnahmen ist unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich.

Vertragsänderungen

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 7. Dezember 1964 zwischen der Gemeinde Breil/Brigels, dem Schweizerischen Bund für Naturschutz und der Eidg. Technischen Hochschule Zürich.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschrift aller Parteien.

Termine

Inkrafttreten ! 1. Januar 2000

Vertragsdauer ! 50 Jahre

Kündigungsfrist ! 2 Jahre

1. Kündigungstermin : 1. Januar 2050

Stillschweigende : Wird die Vereinbarung von keinem der Partner auf den Vertragsverlängerung jeweils möglichen Zeitpunkt gekündigt, so gilt sie als

stillschweigend um zehn Jahre verlängert.

Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet ein von allen vier Vertragspartnern gemeinsam bezeichneter Sachverständiger.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zu einem Viertel, sofern der Sachverständige nicht eine andere Verteilung anordnet.

Genehmigung

Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Für die Gemeinde Breil/Brigels: Der Präsident:

Ort, Datum: Für die Pro Natura: Der Präsident: Ort, Datum: Der Zentralsekretär: Pro Natura Graubünden Der Geschäftsführer: Für die Eidg. Techn. Hochschule Zürich: Ort, Datum: Professur für Waldbau: u Für den Kanton Graubünden: Ort, Datum: Der Kantonsforstinspektor!

Der.Kanzlist:

Ort, Datum:

Verteiler:

- Gemeindeverwaltung Breil/Brigels

- Pro Natura, Basel

- Pro Natura Graubünden, Chur

- ETHZ, Professur für Waldbau

- Forstinspektorat Graubünden

- Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement GR - Kreisforstamt 10, Trun

— Revierforstamt Breil/Brigels

- Kantonales Amt für Natur und Landschaft

Anhang

Naturwaldreservat Scatle

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