Vertrag betreffend Altholzinseln in der Gemeinde Davos
Réserves forestières · Davos
Document
- Numéro
- 2018
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Davos
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira
Ufficio foreste e pericoli naturali
VERTRAG betreffend den Erhalt der nachstehenden ALTHOLZINSELN in der
Gemeinde Davos, Steigrügg
Zentrums-Koordinaten Parzellen-Nr. Fläche (ha)
775'700/175'375 7934 2.04
776'183/175'926
zwischen
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der Gemeinde Davos, als Eigentümerin des Waldes und dem Kanton Graubünden, vertreten durch den zuständigen Regionalforstingenieur
des Amtes für Wald und Naturgefahren, Region Herrschaft / Prättigau / Davos
Bestimmungen:
In Altholzinseln soll sich der Wald ohne Zutun des Menschen dynamisch entwickeln. Altholzinseln beherbergen Totholz sowie Altbäume, die wegen ihres Reichtums an Höhlen, Rissen, Faulstellen und toten Holzteilen besondere ökologische Nischen anbieten. Wichtig ist eine gute Vernetzung zu anderen Altholzinseln, Naturwaldreservaten und Beständen mit geringer Bewirtschaftungsintensität.
Die zwei Altholzinseln umfassen insgesamt 2.54 ha Wald. Sie werden bei Bedarf im Gelände markiert. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf jegliche Holznutzungen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Flächen zu verzichten (Nutz- und Brennholz, Äste, Rinde).
Der Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft und seine Laufzeit beträgt 50 Jahre (bis 31. Dezember 2067). Eine nachfolgende Verlängerung wird 2 Jahre vor Vertragsende geprüft (anno 2065). Die Waldeigentümerin erhält einmalig einen Kantonsbeitrag bei Vertragsbeginn von gesamthaft Fr. 2'540.- über die Vertragsdauer von 50 Jahren (Fr. 20.-/ha und Jahr). Eine etwaige Markierung der Altholzinsel wird separat entschädigt.
Forstliche Eingriffe in die Altholzinsel, die aufgrund einer phytosanitären Extremsituation notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen der Waldeigentümerin, dem Revierforstamt und dem Amt für Wald und Naturgefahren festgelegt. Nach Möglichkeit müssen allfällige Zwangsnutzungen
liegengelassen und entrindet werden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch in der Altholzinsel gestattet und angezeigt.
Entlang von offiziellen Wegen können zwecks Gewährleistung der Werksicherheit die dazu notwendigen Eingriffe durchgeführt werden (wie z.B. Fällen von gefährlichen Bäumen). Ein solcher Eingriff erfolgt durch das zuständige Revierforstamt mit dem Einverständnis vom Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden. Das Holz muss vor Ort liegengelassen werden. Die Stöcke sollen nach Möglichkeit hoch abgeschnitten werden.
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien. Wird der Vertrag auf Wunsch der Waldeigentümerin vorzeitig aufgehoben (Frist von 6 Monaten jeweils per Ende Jahr), hat diese den Kantonsbeitrag pro rata temporis zurückzuerstatten. Erreicht die Altholzinsel eine Entwicklungsphase, die nicht mehr ihrer Zielsetzung entspricht (z.B. Jungwald ohne Totholz nach besonderen Ereignissen), so kann der Vertrag seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden ohne Recht auf Rückerstattungen gekündigt werden.
Der beiliegende Plan, Massstab 1:10'000, datiert vom 17. Juli 2018, bildet einen Bestandteil dieses Vertrages und wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet.
Dieser Vertrag wird dreifach unterzeichnet und ausgefertigt, je ein Exemplar für die Waldeigentümerin, das Amt für Wald und Naturgefahren (Region Herrschaft / Prättigau / Davos) und das Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur).
Ort, Datum Gemeinde Davos Amt für Wald und Naturgefahren
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