Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Waldalp

Réserves forestières · Safiental

Document

Numéro
2013
Type
Réserves forestières
Commune
Safiental
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
1 janv. 2013

Carte

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Fichiers

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ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG

DIENSTBARKEITSVERTRAG

betreffend

Sonderwaldreservat

"WALDALP"

zwischen den nachfolgend aufgeführten Waldeigentümern

der Waldalp, Grundstücke L1234, 1345 und 1346, auf Gebiet der Gemeinde Safiental.

Eigentümer:

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4/6 Miteigentum

1/6 Miteigentum

1/6 Miteigentum

und dem

Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement

1. Zweck

Die Massnahmen im Sonderwaldreservat Waldalp sollen den bestehenden und beweideten Lärchenweidwald pflegen, verbessern und erhalten. Ziel ist eine optimale Wald-Weidenutzung und gute Beweidungsbedingungen. Gleichzeitig soll der Lärchenweidwald gepflegt und erhalten werden ohne die Bedürfnisse sämtlicher im Gebiet natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu vernachlässigen.

Natürlicherweise dominieren die Lärchen nur in Wäldern der kontinental subalpinen und in der obersubalpinen Höhenstufe. Die Waldalp ist eine tief gelegene Alp und erstreckt sich von 1100 — 2100 m.ü.M. Somit befinden sich im Gebiet der Waldalp drei Waldhöhenstufen — Tannen- Buchenwälder, Tannen-Fichtenwälder und Subalpine Fichtenwälder. Dass die Lärchen in diesen Höhenstufen vorkommen ist nicht natürlich sondern anthropologisch bedingt. Somit sind diese Lärchenweidwälder von kulturhistorischer Bedeutung und darum auch erhaltenswert.

2. Gegenstand

Gegenstand der Vereinbarung ist der im beiliegenden Plan eingezeichnete Perimeter auf Territorium der Gemeinde Safiental. Der Perimeter ist 83.1 ha (davon 56.24 ha Wald und 26.94 ha offene oder offen zu haltende Weide) und befindet sich im Eigentum der oben genannten Privatpersonen.

Der genannte Plan - Massstab 1:10‘000 und datiert vom 12. Oktober 2012 - bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Dienstbarkeitsvertrages und wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet.

3. Leistungen der Eigentümer inkl. Errichtung einer Personaldienstbarkeit 3.1. Grundsätzliche Förderung des Lärchenweidwaldes

Die Eigentümer der Waldalp errichten zugunsten des Kantons Graubünden, Chur, folgende Personaldienstbarkeit:

Die bezeichneten Eigentümer der Waldalp

erklären das im beiliegenden Plan bezeichnete Gebiet zum Sonderwaldreservat „Waldalp“. Es handelt sich um eine Naturvorrangfläche mit dem Ziel, den kulturhistorischen Lärchenweidwald zu pflegen, erhalten und fördern ohne die Bedürfnisse der anderen im Gebiet natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu vernachlässigen.

Die Ober-Ziele für das Sonderwaldreservat Waldalp sind:

- Zielsetzung gemäss WEP, Objekt Nr. 315:“Lärchen-Weidwald erhalten“

- Förderung der Lärche

- Vertrag mit den Eigentümern der Waldalp über 30 Jahre „SWR Waldalp“

- Gezielte forstliche Eingriffe zur Förderung des Lärchen-Weidwaldes ausführen

- Klare Aufgabenverteilung Forstwirtschaft - Landwirtschaft

- Den Verhältnissen angepasste Weideführung

- Lärchenweidwald als besonderes, landschaftliches Element erhalten

- Erhalten von offenen Weiden und Blössen im Wald

- Erhalten von wichtigen Kleinstrukturen

y

Grundeigentumsübersicht (Grundstücke gemäss beiliegendem Plan teilweise betroffen): i ‚ > Eigentümer der Waldalp: Grundstücke 1234, 1345, 1346 j

Die Eigentümer der v.:ı. > EEE verpflichten sich innerhalb der Grenzen des Sonderwaldreservats, die im Vorprojekt des Amtes für Wald und

Naturgefahren - datiert vom 4. Dezember 2012 - beschriebenen Ziele während mindestens 30 Jahren zu verfolgen und die unter den Vertragspartnern festgelegten Massnahmen umzusetzen. Die erste Massnahmenplanung dauert 15 Jahre. Nach Ausführung der vorgesehenen Massnahmen folgt bei Bedarf eine weitere Massnahmenplanung (über die restlichen 15 Jahre der Vertragsdauer).

Treten nichtvorhersehbare Änderungen auf, welche die Bewirtschaftung der Waldalp betreffen, sind der Vertrag und die zukünftige Bewirtschaftung mit den Eigentümern und dem Amt für Wald und Naturgefahren neu zu besprechen und zu regeln.

Der Waldweg Brand — Campel erfüllt eine wichtige Erschliessungsfunktion für die Bewirtschaftung der Waldalp. Sollte der Unterhalt dieser Waldstrasse nicht mehr gewährleistet sein, so ändert sich die Bewirtschaftung grundlegend und der bestehende Vertrag sowie die zukünftige Bewirtschaftung sind neu zu besprechen.

Als Zahlstelle für das Projekt „SWR Waldalp“ tritt die Gemeinde Safiental auf und ist somit verantwortlich, dass die kantonalen Beiträge des Amts für Wald und Naturgefahren zielorientiert eingesetzt werden. Das zuständige Revierforstamt orientiert nach dem jährlichen Rechnungsabschluss die Eigentümer über den aktuellen Stand der Projektkosten.

Das zuständige Revierforstamt besorgt die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und wird mit der Umsetzung der geplanten Massnahmen beauftragt.

Die Eigentümer der Waldalp verpflichten sich entstehende Restkosten des Revierforstamtes mittels Eigenleistungen zu decken. Der Rahmen der Eigenleistung beträgt maximal 1'548.00.- CHF/Jahr. Die Erbringung von Eigenleistungen ist im Perimeter des Sonderwaldreservates zu leisten.

Die Grundeigentümer lassen wissenschaftliche Beobachtungen und Erhebungen von Bund und Kanton auf der gesamten Fläche des Sonderwaldreservats zu.

Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung im Sonderwaldreservat gestattet und angezeigt.

Diese Personaldienstbarkeit ist im Grundbuch der Gemeinde Safiental wie folgtieinzu-.. tragen: SRH

Nutzungsbeschränkung (Sonderwaldreservat) bis 31.12.2042 zulasten Grundstücke” L1234, 1345 und 1346 und zugunsten Kanton Graubünden.

3.2. Grundleistungen der Waldeigentümer

Für die nachstehenden Leistungen sorgen die Waldeigentümer ohne separaten Ausweis der

einzelnen Massnahmen während der Dauer des Vertrags (Grundleistungen):

- Keine forstlichen Massnahmen von April bis Mitte Juli

- Markante Altbäume und Dürrständer, soweit sie kein Sicherheitsrisiko darstellen, werden bewusst stehen gelassen

- Die Weidezäune werden nach dem Alpabzug abgelegt oder geräumt (Weidenetze)

- Lärchen und besondere Gehölze, speziell Laubholz, sollen gefördert werden

- Im SWR Waldalp finden von April bis Mitte Juli keine Anlässe statt.

- Die Lärchenwaldweiden dürfen nicht gedüngt werden.

4. Leistungen des Kantons

Bund und Kanton unterstützen die Umsetzung der festgelegten Ziele und Massnahmen im Rahmen des kantonalen Sammelprojektes zur Förderung der Waldbiodiversität. Es gelten die Massnahmen gemäss der im Vorprojekt des Amtes für Wald und Naturgefahren festgelegten 15-jährigen Massnahmenplanung (datiert vom 4.12.2012). Die Pauschalansätze werden jährlich dem aktuellen Stand angepasst. Für die Umsetzung der ersten Massnahmenplanung steht den Eigentümern der Waldalp Fr. 279'816.00.- aus dem kantonalen Sammelprojekt „Biodiversität‘ zur Verfügung (Beitragssatz beträgt 70%). Die Alpgenossenschaft ist ohne finanzielle Unterstützung des Kantons nicht zur Ausführung von Massnahmen verpflichtet.

Für die Erbringung der Grundleistungen (Kap. 3.2 des Vertrags) entrichtet der Kanton den Waldeigentümerinnen einen Beitrag von CHF 5.- pro ha und Jahr über die Vertragsdauer. Der gesamte Betrag für die ersten 15 Jahre im Umfang von CHF 6‘225.- wird pauschal ausbezahlt. Nach Ablauf von 15 Jahren wird die Höhe dieser Entschädigung überprüft, gegebenenfalls den neuen Verhältnissen angepasst und wieder pauschal im Voraus ausbezahlt.

Der Beitrag für die Erbringung der Grundleistungen ist zweckgebunden für forstliche Zwecke einzusetzen.

Der Kanton verpflichtet sich ausserdem, die vom zuständigen Revierforstamt ausgeführten Massnahmen zur Abwendung von auftretenden Gefahren im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und den verfügbaren Mitteln zu unterstützen. Solche Massnahem bedürfen der Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden.

Die Reservatsfläche wird in die Datenbank des Geographischen Informationssystems des Kantons aufgenommen. Diese Daten stehen den Waldeigentümern bei Bedarf zur Verfügung.

Die Notariats- und Grundbuchgebühren aus diesem Vertrag bezahlt der Kanton Graubünden.

5. Weitere Bestimmungen

a)

b)

c)

k)

Das Betreten des Waldes sowie Ausübung der Jagd im Sonderwaldreservat ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gestattet.

Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist im Rahmen des geltenden Rechts gestattet.

Die Landwirtschaftliche Nutzung ist im Sonderwaldreservat erwünscht und Voraussetzung zur Einrichtung des SWR Lärchenweidwald-Waldalp.

Gedüngte Flächen sind auf dem Plan auf Seite 10 des Vorprojektes eingezeichnet.

Bei Bewirtschafterwechsel muss eine Begehung mit dem neuen Bewirtschafter durchgeführt werden.

Das Weidegutachten, welches im Rahmen der Vorstudie erarbeitet wurde, dient als wichtige Grundlage. Den Ausführungen dieses Weidegutachtens sind weit möglichst Folge zu leisten. Zu beachten ist jedoch, dass sich das Weidegutachten nur auf die im Perimeter vorhandenen Weideflächen bezieht. Weitere Weiden befinden sich ausserhalb des Perimeters. Folglich stimmen die Normalstösse der gesamten Alp mit den berechneten Normalstössen im Projektperimeter nicht überein.

Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Kanton mit Dritten Vereinbarungen treffen. Die Vertragspartner sind dazu vorgängig anzuhören.

Die jährliche Massnahmenplanung wird vorgängig mit den Eigentümern abgesprochen.

Die Nutzung und der Unterhalt der Wanderwege im oder angrenzend an das Sonderwaldreservat sind gewährleistet.

Der beiliegende "Plan zum Dienstbarkeitsvertrag", Mst. 1:10'000, bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Er wird von den Vertragsparteien mitunterzeichnet.

Dieser Vertrag wird in 8 Exemplaren ausgeführt, je 1 Exemplar für die Grundeigentümer, das Grundbuchamt Ilanz, Revierforstamt Safiental, Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Amt für Wald und Naturgefahren, Chur, und für das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Surselva, Ilanz.

6. Vertragsänderungen / Kündigung

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der öffentlichen Beurkundung und der Unterschriften aller Parteien. Wird der Vertrag im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorzeitig aufgehoben, ist dem Kanton die Entschädigung pro rata temporis zurück zu erstatten.

7. Termine

Inkrafttreten: 01.01.2013

Vertragsdauer: bis 31.12.2042

Vertragsverlängerung: Zwei Jahre vor Vertragsablauf haben |die Parteien Verhandlungen über den Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung gewünscht resp. gewährt wird.

8. Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen, welche ihrerseits einen Obmann bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.

9. Grundbuchanmeldung

Der vorliegende Vertag wird zum grundbuchamtlichen Vollzug angemeldet. Das Grundbuchamt Ilanz wird beauftragt und ermächtigt, die vorstehend unter Ziffer 3 vereinbarte Personaldienstbarkeit

Nutzungsbeschränkung (Sonderwaldreservat) bis 31.12.2042 zulasten Grundstücke L1234, 1345 und 1346 und zugunsten Kanton Graubünden.

7130 Itanz, ?Q, Feb. 2013

Die Grundeigentümer der Waldalp:

ür den Kanton Graubünden: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden

Amt für Wald und Naturgefahren Plan zum Dienstbarkeitsvertrag Perimeter des SWR Waldalp

746500

Für den Kanton Graubünden Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement GR:

Kartendaten: ÜP10© Bundesamt für Landestopografie Planherstellung AWN}12.10.2012 ‚bu