Gesamtrevision der Ortsplanung

Plan d'affectation, réglementation de base · Jenins

Document

Numéro
25.517
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Jenins
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
1 juil. 2025

Carte

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Fichiers

3592_B_OP-Gesamtrevision_25.517.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

D i e Regierung d e s Kantons Graubünden

La R e g e n z a dal chantun Grischun

l l Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

{Mitgeteilt den

Protokoll Nr.—

1. Juli 2025

2. Juli 2025

517/2025

G e m e i n d e Jenins OP-Gesamtrevision

Genehmigung

der Ortsplanungsre1iision

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Jenins beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Oktober 2023 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

l

— Baugesetz Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000, Dorf

!

Genereller Gestaltungsplan 1 :1000, Dorf Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000, Übriges Gemeindegebiet Genereller Erschliessungsplan 1:2000, Verkehr, Dorf

[

Genereller Erschliessungsplan 1:2000, Ver- und Entsorgung, Dorf Genereller Erschliessungsplan 1:10 000, Übriges Gemeindegebiet

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Jenins die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 31. Oktober 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV_; SR 700.1)

— Kommunales RäumlichesLeitbild (KRL) vom 18. August 2020

'—

Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 13. Oktober 2023, Stand vor der Re-

vision

.

— Übersicht BZK vom13. Oktober 2023, Stand nach der Revision —

Übersichtsplan Einzonungen 1:3000 vom 30. Oktober 2023

—' Übersichtsplan Auszonungen1:3000 VÖm 30. Oktober 2023

_

— Gutachten Amt für Immobilienbewertung bzgl. Mehmerten bei Einzonungen vom

16. Juli 2024

"

_

_

’— Entwürfe Veranlagungsverfügungen inkl;Grundbuchanmeldungen bzgl. Mehrwertabgabe für einzonungsbedingte Mehmerte, nicht datiert

. '

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. Juli 2022 einen Vorprüfungsbericht.

' Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammlungsbeschIusses v0m 30. Oktober 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. November 2023. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 21. November 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Jenins um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

1.

Ausgangslage RPG1

_

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevisibn des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste'Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der ' Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bau20nen ins Kulturland ein2udämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung,

präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplänerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus:

Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den kantönalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll

.

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der Konzeption von RPG1 kommt dem KRIP-S als strategisches Instrument zur Steué- , rung der Raum- und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemeinden haben die Vorgaben des ‚KRIP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzusetzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am 25. Oktober 2018 eine Revision des KRG beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Planungsmehrwertabgabe. Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflichtung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein. Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Jenins bildet die Gesamtrevision ihrer0rtsplanung

unter hauptsächlicher Berücksichtigung der

vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben. 2.

Wesentlicher

Inhalt der revidierten

"Ortsplanung

Hauptbestandteile der vorliegenden Ortsplanung bilden zusammenfassend die folgenden lnhalte: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRIP-S hat die Gemeinde

Jenins die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) um ca. 3136 m2 reduziert (ca. + 2549 m2 Einzonung WMZ, ca. — 5016 m2 ‘ Umzonung WMZ, ca. — 669 m2 Auszonung WMZ). Es wurde in verschiedenen Gebie— ' ten eine Folgeplanungsplicht festgelegt und die bestehenden Folgeplanungen wur-

den überprüft.

'

'

Weiter wurde im Generellen Gestaltungsplah(GGP) mit einem grossfläch'igen Hochbauverbot die Südansicht des Dorfs geschützt. Auch wird gestützt auf ein Gesamtkonzept Ortsbild das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) in der

Ortsplanung mit verschiedenen Massnahmen wie dem Schutz von Einzelbauten, ei-

nem Schutz von wertvollen Freiflächen im Dorf und der Festlegung eines Ortsbild-

schutzbereichs umgesetzt. Ebenfalls werden die Generellen Erschliessungspläne neu festgelegt. Die Revision des kommunalen Baugesetzes umfasst insbesondere die Erhöhung der Nutzungsziffern in den WMZ, wodurch eine Verdichtung der Sied-

lungsfläche ermöglicht wird. Zudem wurde eine Bauverpflichtuhg auf bestehenden ' Bauzonen nach Art. 199 KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist acht Jahre

beträgt (Art. 13 BauG). Die Systematik des Musterbaugesetzes für Bündner Gemein—

den vom 13. November 2020 (MBauG) wurde übernommen. Schliesslich ist die ge— samte Planungsvorlage auf die neusten Plangrundlagen der Grundbuchvermessung

Und auf die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden.

C.

Übereinstimmung mit der Ridhtplanung

1.

_

Allgemeines

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter ande-

rem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantona-

len Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem Regionalen Richtplan der Region Landquart übereinstimmt.

2.

'

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRlP-S im Vordergrund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRlP-S. 2.1.

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRlP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erar-

beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein KRL (vgl.

KRIP-S, s. 5.1-10).

'

Das KRL dient als Orientierungsrahmen‚ als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die-Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen Zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die_Siedlungserneuerung zu definieren. Gemäss KRlP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende lnhalte zu beschreiben: — Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Entwicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindlichen Folgei_nstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre). — Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die innenentwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonungen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse‚ Mobilisierung der

Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-/Einzönungen‚ Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL. Die Gemeinde Jenins hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der Bevölkerung ein KRL erarbeiten lassen, welches vom Gemeindevorstand a m 18. August 2020 be-

schlossen wurde. Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwick- ' lung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt. Unter anderem wurde im KBL festgestellt, dass die Gemeinde heute über effektiv knapp dimensionierte WMZ verfüge, weshalb verschiedene Massnahmen in der Nutzungsplanung notwendig seien (vgl. nachstehend). Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vOrliegende Planung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KRL steht.

2.2. Qualitätsvolle

Siedlungsentwicklung

(KRlP-S‘, Kap. 5.1.3)

_

Weiter enthält der KRlP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qualitätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Dadurch soll die im KRlP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach

innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden. Die Gemeinde Jenins hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleichzeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Die Zusammenarbeit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros und '

in Koordination mit dem KRL-Prozess.

Im Ergebnis vermag die vorliegende Teilrevisidn der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen de_s' KRlP-S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen. 2.3.

Siedlungsgebiet

(KRlP-S, Kap. 5.2.1)

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planung'speriode von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-

gen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine

' Richtplanfestsetzung. Die Gemeinde Jenins hat.seit Inkrafttreten des KRIP'-S keine Veränderungen“ des Siedlungsgebiets zu verzeichnen. Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund 16 427 m2 verkleinert. Dazu wird eine Verlagerung des Siedlungsgebiets um rund 6984 m2 vorgenommen. Deshalb kann auf eine vorgängige Anpassung des Regionalen Richtplans verzichtet werden. . 2.4.

Wohn—, Misch- und Zentrumszonen

_

(KRIP-S, Kap. 5.2.2)

' Die Gemeinde Jenins ist gemäss KRlP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2-19) eineGemeinde mit zu knapp dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte «A-Gemeinde», welche Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenre-

serve in der rechtskräftigen WMZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des KRlP-S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG Sind untergeordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrékturen etc.) ohne Anpassung des .

Richtplans möglich;

'

*'

Ob die Gemeinde Jenins diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 2.5.

Arbeitszonen

(KRlP-S, Kap. 5.2.3)

Die Festlegungen im KRlP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.231) bestimmen primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von ’ kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen, die nicht mehr benötigtwerden, reduziert (ausge20nt) werden. Hierbei sollen Enrveite— rungenbesteh'ender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden Arbeitsgebiete, möglich bleiben.

'

Ob die Gemeinde Jenins diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.

Übereinstimmung

mit den übrigen Inhalten des kantonalen

Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende TeilrevisiOn der Ortsplanung in Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplankonform ist. »

4. ' Regionale Richtplanung Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Landquart.

5.

Fazit zur Übereinstimmung

m i t der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 30. Oktober 2023 von der Gemeinde Jenins verabschiedete“ Gesamtrevision der Ortsplanung im Sinne der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung

im vorliegenden Beschluss festzuhalténden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonförm erweist.

Baugesetz 1.

Allgemeine Bemerkungen

Das Baugesetz (BauG) der Gemeinde Jenins wird mit den vorliegenden Anpassun- ' gen auf die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe angepasst sowie mit der aktuellen kantonalen Haumplanungsgesetzgebung (KHG und KHVO) abgestimmt. 2.

Baulandmobilisierung und Ausgleich planungsbedingter Vorteile

Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a—19h KHG) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w KHG) sind mit dem In— krafttreten der KHG-Revision unmittelbar anzuwenden.

' In Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde Jenins unter anderem ergänzende Bestimmungen zur Sicherstellung der Mindestausschöpfung des Nutzungs-

masses erlassen (Art; 20 BauG).Ausserdem hat sie Vorgaben zum Mehrwertausgleich in Art. 15 BauG aufgenommen. Dies umfasst eine Differenzierung des Abgabesatzes von 30 % bei Einzonungen und von 20 % bei Einzonungen für Nutzungen von besonderem öffentlichem Interesse. Auf eine Mehrwertabgabe bei Um- und Auf. zonungen verzichtet die Gemeinde, um nach Kap. 10.1 PMB lnnenentwicklungsprojekte und Nachverdichtungen nicht zu erschweren. Des Weiteren führt die Gemeinde Regelungen zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit bei bestehenden Bauparzellen ein. 2.1.

Höhe des Mehrwertabgabesatzes (Art. 10h BauG)

Gemäss Art. 19p KHG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe aus Einzonungen zu ' 75 % in die kantonale Spezialfinanzierung «Mehmertausgleich» (kantonaler Fonds) und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung «Mehrwertausgleich» (kommunaler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Mindestabgabesatzes gemäss Art. 19l Abs. 1 KHG (30 %) zur berechnen. Gemäss

Art. 19l Abs. 2 KHG können die Gemeinden im BauG den Abgabesatz bis auf maxil

mal 50 % erhöhen. im Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis auf 20 % senken (Art. 19l Abs. 3 KHG).

'

Senkt eineGemeinde in ihrem BauG den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 % und 20 %, hat sie Folgendes zu beachten: dem Kanton ist dennoch der gesetzliche Mehrwertabgabeertrag (75 % der Mehrwertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 %) Zu entrichten. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minderung der Erträge in den kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen grundsätzlich schadlos gehalten. Prakisgemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber den Mehrwertabgabesatz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie lediglich den effektiv

eingezogenen Mehmertabgabebetrag an den Kanton Zu entrichten. Ansonsten müsste dieGemeinde bei einem Abgabesatz Von unter 22,5 % dem Kanton mehr ab-

liefern, als sie von der Grundeigentürnerschaft erhoben hat. Dies stünde gegen den" Normzweck von Art. 19l Abs. 3 KHG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes für im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen möglich ist. Umgekehrt käme eine Erhöhung des, Abgabesatzes auf einen Wert von über 30 % sowie weitere Abgabetatbestände ausschliesslich der Gemeinde zugute. ' Vorliegend hat die Gemeinde Jenins den Mehrwertabgabesatz für Einzonungen nicht erhöht, sondern den MindestWert von 30% (Art. 15 BauG) festgelegt. Bei Einzonun- . gen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sieht '

Art. 15 BauG einen reduzierten Mehmertabgabesatz von 20 _% vor. 2.2.

Sicherstellung

Mindestausschöpfung

des Nutzungsmasses

(Art. 20 BauG) ’ Wie eingangs ausgeführt bildet die Siedungsentwicklung nach innen einen erklärten Schwerpunkt von RPG1. l m KRlP-S werden die Gemeinden daher angewiesen,

in

ihren Baugesetzen sicherzustellen, dass die festgelegten'Mindestdichten bei den konkreten Baugesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft werden (Handlungsanweisung, KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 52-14). Mit Art. 20 BauG hat die Gemeinde Jenins

10

eine entsprechende Bestimmung erlassen. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass die Gemeinde der Handlungsanweisung des KRlP-S nachgekommen ist. 3.

, Ortsbildschutzbereich (Art. 43 BauG)

Art. 43

Abs. 5 BauG sieht vor, dass die Baukommission bei Neubauten und grösseren Umbauten den Bauberater oder die Denkmalpflege beizieht. Aufgrund der nationalen Bedeutung von Jenins im ISOS und der Festlegung im kantonalen Richtplan als schützenswertes Ortsbild ist die Schonung des Ortsbilds äussert wichtig (Art. 3 NHG). Insbesondere im historischen Ortskern kann das intakte Ortsbild durch bei— spielsweise unsachgemäss ausgeführte Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (FassadenVerputze, Fensterersatz, Umgebungsanpassungen) beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass die Baukommission die Bauberatung bzw. Denkmalpflegebei allen Bauvorhaben, welche das Ortsbild potenziell beeinflussen können, beizieht. Diesbezüglich legt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 5 . März 2025 dar, dass die vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Bauberatung den nötigen Spielraum böten, um eine Beratung in Anspruch zu nehmen, wann immer es angezeigt sei. Dieses Anliegen ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dadurch kann allerdings die Kontinuität der GestaltungS- und Beratungsqualität im wertvollen Ortskern Von Jenins nicht umfassend sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund wird der Gemeinde empfohlen, die Einführung einer Bauberatungspflicht im Ortsbildschutzbereich — und allenfalls in weiteren Zonen — auch für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten zu prüfen. 4.

Baugesuch

(Art. 59 BauG)

Art. 5 9 BauG orientiert sich grundsätzlich an Art. 88 MBauG. Allerdings verzichtet die Gemeinde im Gegensatz zum MBauG darauf, verschiedene,

d e m Baugesuch beizu-

legende Unterlagen im BauG aufzuführen. Wie bereits im Rahmen der Vorprüfung hingewiesen, erscheint dies nicht zweckmässig, zumal dadurch in der Praxis voraussichtlich regelmässig Unterlagen nachverlangt werden müssen. Dies gilt es aus ver-

fahrensökonomischen Überlegungen zu vermeiden.

1'1

Diesbezüglich führt die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 5. März 2025 aus, dass bewusst auf die Bezeichnung einzelner Unterlagen, welche eher irrelevant seien, verzichtet werden sei. Im Hinblick auf eine möglichst effiziente Baubewilligungspraxis wird der Gemeinde dennoch empfohlen, bei nächster sich bietender Gelegenheit zu prüfen, ob weitere Unterlagen (insbesondere bzgl. Lärmschutz, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [sog. FAT-Abstände] soWie bzgl. Schutzobjekten gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) in die Aufzählung von

Art. 59

BauG aufgenommen werden sollen.

5.

Mobilfunkanlagen

(Art. 70 BauG)

Entsprechend dem Ausgang der in einem separaten Entscheid behandelten Planungsbeschwerde PB 69/23 ist Art. 70 Abs. 2 BauG folgendermassen anzupassen: Absatz 1 (alt — zu ersetzen): Die Erstellung von neuen visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen sowie die wesentliche Änderung und Enrveiterun_g von beste-

_ henden visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen erfordern eine Standortevaluation durch den Gesuchsteller im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss

nachfolgenden Bestimmungen.

'

Absatz 1 (neu): Die Erstellung von neuen visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanla-

gen erfordert eine Standorteva/uation durch den Gesuchsteller im Rahmen des Baubewilligungsvertahrens gemäss nachfolgenden Bestimmungen.

'-

Im Übrigen gibt das BauG der Gemeinde Jenins zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

12

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000, Dorf Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000, übriges Gemeindegebiet

1.

Wohn-, Misch- und Zentrumszone

1.11

Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugésetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonenplan folgende formelle Mängel festgestellt werden, welche'einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Die neu einzuzonenden WMZ-Flächen’(Dorienrveiterungszone und Wohnzone) werden im Zonenplan analog zur Mobilisierung von bestehenden Bauzonen mit einer Verfügbarkeitsregelung und einer entsprechenden Schraffur dargestellt. Ferner wird in der Planlegende zum Eintrag «Regelung zur Baulandveriügbarkeit» als rechtliche

Grundlage auf «Art. 19c, 19g‘KRG» verwiesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass neu der Bauzone zugewiesene Flächen zwingend nach Art. 190 KRG zu mobilisiéren und im Zonenplan darzustellen sind. Die Regelung zur Baulandveriügbarkeit bei Neueinzonungen ergeben sich Somit direkt aus

dem übergeordneten Recht, womit kein Spielraum für eigene planerische Festlegungen der Gemeinden besteht. Demgegenüber richtet sich die von der Gemeinde Je- . nins beschlossene Mobilisierung von bestehenden Bauzonenflächen nach Art. 19g

KRG. Die von der Gemeinde gewählte einheitliche Schraffierung sowie der Pauschale Venrveis'auf «Art. 190, 199 KRG» trägt dieser untérschiedlichen Rechtslage

, hinsichtlich der Mobilisierung Von bestehenden und von neu eingezontem Bauland

unzureichend Rechnung. Eine differenzierte planerische Darstellung ist daher unerlässlich.

13

In seinem Schreiben vom 5. März 2025 legt der Gemeindevorstand von Jenins dar, .

dass die neu eingezonten Flächen bewusst auch mit einer Schraffur dargestellt worden seien. Damit sei für die Stimmbevölkerung erkennbar, dass diese Flächen ebenfalls der Baulandmobilisierung unterlägen. Die entsprechende Darstellung sei aus Gründen der Transparenz und der Klarheit im Rahmen des Planungsprozesses sowie der Umsetzung nach Ablauf der Frist von acht Jahren gewählt worden. Der Argumentation der Gemeinde kann grundsätzlich gefolgt werden Und die Zweck. mässigkeit einer Darstellung der Baulandmobilisieruhg bei Einzonungen wird anerkannt. Dennoch kann die Mobilisierung von Einzonungen nach Art. 190 KRG nicht als Festsetzung in den Planungsmitteln genehmigt werden. Wenn eine Darstellung . im Zonenplan erfolgen soll, sind die Überbauungsverpflichtungen nach Art. 190 KRG Stattdessen mit einer differenzierten Schraffur in der Legende unter den informativen lnhalten darzustellen.

Das ARE wird folglich beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Zonenplan und

Generellen Gestaltungsplan1:2000 Dorf vorzunehmen. 1.2.

Allgemeine

Bemerkungen

zur Bäüzonendimensicinierung

1.2.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionié rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele u n d

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss

Art. 15 Abs. 4 lit. a—e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

— wenn es sich für die Überbauung eignet, — wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-

serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von.15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird, — wenn Kulturland_ damit nicht zerstückelt wird,

— wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, Und

14

— wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP-S) umgesetzt werden. 1.2.2. Vorgaben gemäss KRlP-S

Instrumental! setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan

aufzeigt, wie die Einhaltung derAnforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1—Vorgaben zur

Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP-S in den Kap. 5.2.1—5.2.6. Die darin enthaltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu-

tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbesondere aufzeigen, wieihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRlP—S (Kapitel 5.2.2,

S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ-Dimensionierung der Zielsetzung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto-

nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in

weniger dynamischen Räumen in Zukunftimmer noch eine angemessene Entwicklung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:

— Ausrichtung der kommunalen Bauzonenkapazität auf den effektiven Bedarf —— Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp. an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

—

'

Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an raumplanerisch geeigneten Lagen

— Festlegung von Mindestdichten

*

— Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, Was im vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV—Güteklasse E

.

entsprechen würde

— Optimierung der Lage der WMZ—Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun—

gen

_

‘

.

— Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierten WMZ (A-Gemeinden) treffen Mass-

nahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der NutzUngs- und Bauzonenreserven. Einzonungen kommen hier in Betracht, wenn die Anforderungen des Art. 15 RPG sowie des KRlP-S erfüllt werden (KRIP-S, S. 52-13).

15

1.3.

Prüfung der WMZ-Dimensionierung

1 3 . 1 Ausgangslage

Vorliegend hat die Gemeinde Jenins bezüglich der WMZ die folgenden Rück—, Umund Einzonungen vorgenommen: —

Rückzonungen (WMZ m Nichtbauzone) an WMZ-Flächen von gesamthaft rund

. *- 669 m2

_

— Umzonungen

(WMZ in übrige Bauzonen) an WMZ-Flächen Von gesamthaft rund

— 5016 m2 — Neueinzonung

. (Nichtbauzdne in WMZ) an WMZ-Flächen vonge'samthaft rund

+ 2549 m2 In der Summe beträgt die Ein-, Rück- und Umzonungsbilanz

— 3136 rn2 (2549m2— 669 m2— 5016 m2).

der WMZ somit rund

'

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die damit noch verbleibende WMZ-Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRlP-S (Kap. 5.2.2., S. 5.2-7) angemessen ist oder weitere Massnahmen

erforderlich sind.

1.3.2. Methode zur WMZ-Berechnung, Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden entsprechend der Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (An. 15 Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht

jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurteilung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP—S,Kap. 5.2-9 sind die Kapazitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten. Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden

ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Baumasseziffer o. a.) und zieht somit die‚dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theöre- _ tisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die WMZ-Kapazitätsreserve

(in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt)

berechnet (vgl. ARE-GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve

16

in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die Kapazitätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche EinWohnerinnen und Einwohner

in der vorhandenen WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle‚ lokale Rechtsvorschrlften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den

Stand der Überbauuhg, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven. Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve' und der ewvarteten BeVÖlkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZBedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1

RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spannbreite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Gemeinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der

Bauzdnen auf die Bevölkerungsszenarien 2015—2045des BFS abzustützen. Als Re-

ferenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario «hoch».

Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedaif definiert, ob eine Gemeinde zu

wenig WMZ, gerade richtigdimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und entsprechend im KRlP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRlP-S;

Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die ri_chtplanerische Weichenstellung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der

Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRIP‘-S den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und

mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe FlUghöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die

Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15RPG zu konkretisieren ist. Hierfür haben die Gemeinden im PM‚B insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungs-

reserven in den Baüzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

17

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte.des WMZ-Bedarfs auf Ebene der Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative , Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermöglichen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden. Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher

'

einzugehen. a) WMZ-Kapazitätsreserven Gemäss Übersicht BZK Jenins vom 13. Oktober 2023 entsprechen

die überbauten

WMZ (14,92 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (2,37 ha) nach der vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 128 Einwohnerinnen

und Einwohnern

(EW). Die entsprechende Berechnung stützt sich

''

insbesondere auf folgende Annahmen: —

Geschossflächenbeclarf pro EW (70 m2);

— Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %); —

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

— Ausnutzungsziffer (AZ) gemäss revidiertem Baugesetz (AZ 1, in Zentrumszone

ohne AZ);

.

,

.

— Mobilisierbarkeit bis 2030: 70 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ . ' bzw. 30% der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %. b) Bevölkerungsentwicklung

_

Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2015—2045 geht bis 2030 von ei-

ner Bevölkerungszunahme von + 142 EW in der Gemeinde Jenins aus. Bis 2040 liegtdie Prognose bei + 158 EW. Die im Jahr 2022 aktualisierte Bevölkerungsprognose

des BFS für die Jahre 2022—2050 geht für die Gemeinde Jenins bis 2037 von einer

Bevölkerungszunahme von + 72 EW und bis 2040 liegt die Prognose bei + 25 EW.

18

1.3.3. Ausführungen der Gemeinde a) Z u d e n WMZ-Kapazitätsreserven

lm PMB führt die Gemeinde aus, dass gerade bei flächenmässig überschaubaren Gemeinden wie Jenins die Betrachtung der effektiven Anzahl Bauplätze und der darauf realisierbaren Wohneinheiten eine plausiblére Aussage über die Kapazität zulasse als der theoretische Dichtewert. Auf den vorhandenen rund 25 Bauplätzeh könnten rund 65 Wohneinheiten realisiert werden, was bei einer angenommenen

durchschnittlichen Belegung von 2,2 Personen pro Haushalt ein theoretisches Einwohnerpotenzial von 140 EW ergebe. Dies entspreche auch in etwa der Kapazitätsreserve gemäss BZK von 128 EW. b)

Zur Bevölkeruhgsentwicklung

im PMB führt die Gemeinde aus, dass die vom BFS prognostizierte Bevölkerungsent- . wicklung unter dem tatsächlichen Bevölkerungswachstum der letzten Jahre und auch unter dem des regionalen Richtplans Landquart liege. in der vorliegenden Revision ' der Ortsplanung seien nur geringfügige Einzonungen vorgesehen. Mit den geplanten Um- und Aufzonungen könne das von der Gemeinde angestrebte Bevölkerungswachstum für die nächsten 15 Jahre jedoch voraussichtlich aufgenommen werden. Die mobilisierbare Einwohnerkapazität gemäss der vorliegenden Planung betrage rechnerisch 128 EW. Die Gemeinde werde gemäss der Übersicht BZK vom 13. Okto— ber 2023, denn auch als A-Gemeinde ohne Einzonungsbedarf (Grobbedarf ist kleiner als mobilisierbare Kapazitätsreserve) kategorisiert.

1.3.4. Beurteilung WMZ-Bedarf ' a) WMZ-Kapazitätsreserven '

.

Die Analysen der Gemeinde orientieren sich an der Übersicht BZK bzw. an der hier- . für vom Kanton entwickelten Bérechnungsmethodik. Sie können somit gestützt werden.

b) Bevölkerungsehtwicklung

'

„

Wie ausgeführt haben sich sowohl der'Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) “und dessen Umsetzung im KRlP-S an den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prog—

19

nosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitätsrelevanten Revisionen, der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellen Szenarien abzustellen ist. in diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine ‘ exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER / KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47 zu Art. 15). Vielmehr lit

es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihrer Zu-

kunftsbezogenheit zwangsläufig mit Annahmen operieren muss und dementsprechend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Die mit der vorliegenden Revision durch Um-, und Aufzonungen sowie untergeordnete Einzonungen geschaffenen Kapazitätsreserven können die ewvartete Bevölkerungsentwicklung rechnerisch voraussichtlich aufnehmen und die Argumentation der Gemeinde kann gestützt werden. 1.4.

Prüfung der WMZ-Einzonungsflächen ,

a) Einzonungskriterien Gemäss KRlP-S können Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierter WMZ Einzonungen vornehmen, wenn sie die Anforderungen von Art. 15 RPG und des KRIP-S, Kap. 5.2, erfüllen, (S. 5.2-10). Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3 RPG) sowie die Anforderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG) kommen für eine Einzonung nur Flächen in Frage,

.

— bei denen Fruchtfolgéflächen erhalten sowie Natur und Landschaft

_ geschont wer-

den (Art.15 Abs. 3 RPG); .— die sich für die Überbauung eignen (Art.15 Abs. 4 lit. a RPG); — der Bedarf auch bei einer konsequenten Mobilisierung der bestehenden Nut-

.

zungsreserven ausgewiesen ist (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG); '

'

— Kulturland nicht zerstückelt wird (Art. 15 Abs. 4 lit. 0 RPG); '

' —

die Verfügbarkeit gesichert ist (Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG);

— die erschlossen (Art. 19 Abs 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbesondere an-

' gemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3 Abs. 3 Bst. a RPG). Der KRIP-S konkretisiert diese Ziele in Kap. 5.2 folgendermassen:

—

Die Mindestanforderungen der ÖV-Erschliessung müssen erfüllt sei.n

20

— Die Mehrwertabschöpfung und die Verfügbarkeit sind gemäss Vorgaben des übergeordneten Rechts gesichert. — Die Einzonung ist innerhalb der Gemeinde direkt kompensiert, oder die Kompen— sation ist planungsrechtliCh gesichert oder über den Kanton gewährleistet. '

— Ein Erschliessungs- und Bebauungskonzept liegt vor.

— Sofern durch die Einzonung Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, sind die

Vorgaben von Art. 30 Abs. 1bis RPV zu erfüllen. b)" Argumentation

Gemeinde

Die Gemeinde Jenins weist insgesamt’ca. 2549 m? Nichtbauzone einer WMZ zu. Es handelt sich dabei insbesondere um zwei Siedlungserweiérungen im Gebiet Oberd0rf und im Gebiet Cacarola, welche sich gemäss PMB ortsbaulich, topogratisch und aufgrund der Erschliessung als Emeiterungen eignen. Diese werden von der Ge— meinde als Baulandarrondierung bzw. Schliessung von Bauiücken angesehen, die a n bestehende Infrastrukturen anschliessen. Im Gebiet Oberdorf (Parzelle N m . 7, 8

und 9) werden rund 953 rn2 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone eingezont. im Gebiet Cacar0la (Parzelle Nr. 17) werden rund 962 rn2 von der Landwirtschaftszone der Dorfervveiterungszone zugewiesen. Bereits im KRL wurde den beiden Gebieten wichtiges Potenzial zugesprochen und die restlichen Ei_nzonungskriterien ge-

.

mäss RPG und KRlP-S wurden als erfüllt angesehen.

Bei den restlichen Einzohungsflächen geht es um mehrere kleinflächige Anpassun‘ gen innerhalb des Siedlungsgebiets (Swimmingpools innerhalb der WMZ, welche bis anhin als Nichtbauzone erfasst waren) sowie Bereinigungen von Zonen- und Parzellengrenzen.

0) Beurteilung

der WMZ-Einzonungsflächen

.

_

Die Gemeinde Jenins hat im Vergleich zur Vorprüfungsvorlage die WMZ-Erweiterungsflächen weitgehend reduziert und im Wesentlichen auf zwei raumplanerisch zweckmässige Emeiterungen begrenzt. Der Bedarf für die Einzonungen ist ausgewiesen und entspricht der von der Gemeinde auch im KRL dargelegten, emarteten Bevölkerungszunahme.

21

Mit der Erhöhung der Dichtewerie in der Dorfemeiterungs- und der Wohnzone sowie der Festlegung einer Quartierplanpflicht für die beiden massgeblichenSiedlungsei*weiterungen wird sichergestellt, dass die Gebiete angemessen dicht überbaut und optimal genutzt werden. Zudem werden die minimalen Grenzabstände ebenfalls re-* duziert und eine Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses von 80 % vorgeschrieben. Ebenfalls sind die Mindestanfordérungen an_die ÖV-Erschliessung erfüllt. Im Zusammenhang mit den mehmertabgabepflichtigen Einzonungsflächen kann ' festgestellt werden, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorhanden sind.

Die entsprechenden Feststellungen derGemeinde sind nachvollziehbar und die mehmertabgabepflichtigen Einzonungen wurden gemäss den eingereichten Unterla-

'

gen korrekt erfasst. ’ 1.5.

Prüfung der WMZ-Mobilisierung

Die Gemeindedenins hat für die Mobilisierung der bestehenden Bauzonenreserven eine Verfügbarkeitsfrist von acht Jahren angesetzt. Damit ist sie auf das gesetzliche Maximum gegangen (Art. 199 Abs. 2 KHG). Zudem führt die Gemeinde die Möglichkeit zusätzliche Massnahmen bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung anzuordnen ein. So wird die Möglichkeit zur Erhebung einer zeitlich abgestuften Lenkungsabgabe

festgelegt (Art.13 Abs. BauG). Damit entspricht die Vorlage auch hinsichtlichßder Möbilisierung den gesetzlichen Vorgaben (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). 1.6.

Gesamtbeurteilung

WMZ

ln Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die WMZ in der Gemeinde Jenins den Anfbrderungen von RPG 1 sowie des KRlP-S ent-

spricht. Einer Genehmigung der Vorlage in dieser Hinsicht steht folglich nichts im

Wege.

"

Gemeinden, die ihre WMZ' im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ

umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in die Objektliste des

-KRlP-S als «Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WMZ: WMZ ist genehmigt, Baulandmobilisieruhg ist umgesetzt» überführt. Das ARE wird entsprechend

22

beauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO betreffend die Gemeinde Je— nins nachzuführen.

2.

Walderhaltung

2.1.

Sachverhalt

Die vermessenen Waldrandlinien wurden vollständig als statische Waldgrenzen über' nommen.

Die bestehende statische Waldgrenze im Gebiet Caspärsch wurde gemäss ausge— führter Roduhg angepasst. Das Rodungsverfahren war zum Zeitpunkt der Beschluss-

fassung durch die Gemeinde noch nicht abgeschlossen. infolgedessen wurde auch die Ersatzaufforstungsfläche nördlich der Müli noch nicht dem Waldareai zugeschrieben. Dies ist bei nächster sich bietender Gelegenheit nachzutragen.

Im Schreiben vom 5. März 2025 legt die Gemeinde dar, dass die entsprechende Ersatzaufforstung in der Zwischenzeit abgeschlosSen werden konnte. Ebenfalls wurde

die Leistungsverpflichtung erfüllt. Es liegt eine Bestätigung des Amts für Wald und Naturgefahren vom 27. Februar 2025 vor, wonach das Roduhgsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnte. Demzufolge beantragt die Gemeinde, die ent-

sprechende Fläche als formelle Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG dem Waldareai zuzuweisen.

Das ARE wird somit beauftragt die Ersatzaufforstungsfläche nördlich der Müli im Rahmen einer direkten Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KHG im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000, Dorf aufnehmen.

3.

Zone für Kleinbauten u n d Gärten / Zone für Parkplatz und Garagen

3.1.

Ausgangslage

Die Gemeinde beabsichtigt den Umstand, dass sich verschiedene private Gärten ausserhalb der Bauzone befinden, mittels einer Zuweisung zu einer Zone für Kleinbauten und Gärten zu f < l e g a l i s i e r e n > > . Diese Zonenzuweisung wird grundsätzlich be-

grüsst. Es handelt sich dabei um schrebergartenähnliche Flächen, welche gemäss Erläuterungsbericht zum Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) des Bunds aufgrund häufiger stofflicher Belastungen der Böden aus Dünger- und Pflanzenschutzmitteln nicht zu den FFF angerechnet werden.

23

Die geplante Auszonung im Gebiet Hilti, Oberguot, Sprechers Bongert von der Grünzone in die Landwirtschaftszone sowie die vorgesehene Aufwertung als FFF werden begrüsst. Die verloren gegangenen FFF können somit mehr als kompensiert Werden.

Auf den Parzellen Nrn. 89 und 1140 wird eine Wohnzone teilweise in eine Zone für Kleinbauten und Gärten um-, bzw. von einer Landwirtschaftszohe eingezont. Die ge-

plante Zone für Kleinbauten und Gärten liegt teilweise in einer Gewässerraumzone. In Letztereränd nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig; der Gewässerraum ist extensiv zu bewirtschaften (vgl. Art. 410 GSChV). Die geplante Nutzung ist damit im Gewässerraum nicht zulässig. Die Zone für Kleinbauten und Gärten ist gestützt auf Art. 413 GSChV dahingehend anzupassen, dass sie ausserhalb der Ge—

wässerraumzone liegt. Auf diesen Umstand wurde die Gemeinde bereits im Rahmen der Vorprüfung aufmerksam gemacht. Gemäss PMB argumentiert die Gemeinde, dass es unerheblich sei, welche Zone der Grundnutzung von der Gewässerraumzone überlegert werde, da die Bestimmung ge. mäss Art. 37a KHG die Bestimmung zur Zone der Grundnutzung übersteuere. Durch die Aussparung und Zuweisung dieser Flächen zur Landwirtschaftszonen würden zu— d e m kleinteilige Strukturen von Bau- und Nichtbauzonen geschaffen, welche nicht mit

dem Ziel einer kompakten Siedlungsbegrenzung vereinbar seien. Eine Zone auszu— 3'cheiden, im Wissen, dass sie nicht ihrem Zweck zugeführt werden könne, sei nicht

. statthaft. Im Sinne einer kantonsweiten Gleichbehandlung und in Fortführung der bisherigen Praxis halte die Gemeinde an ihrer Haltung aus der Vorprüfung fest. * Das A B E teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 20. Februar 2025 mit, dass die Zone für Kleinbauten u n d Gärten innerhalb des Gewässerraums von der Genehmi-

gung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werde.

3.2.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde stellt sich in ihrer Stellungnahme vom15. März 2025 auf den Stand— punkt, dass mit dervom ARE vorgebrachten Argumentation auch bestehende Bauzo-

24

nen von der Genehmigung ausgenommen werden müssten. Zudem werde“ der Bestandesschutz für bestehende Bauten ohne die geplante Zone für Kleinbauten und . Gärten dahinfallen, da erst mit der Zonenzuweisung die Konformität dieser Bauten hergestellt werde. 3.3.

Beurteilung

der Regierung

'

Der Argumentation der Gemeinde kann nicht gefolgt werden. Neue Zonenausscheidungen innerhalb der Gewässerraumzone sind ptaxisgemäss nicht zulässig, bestehende Bauzonen können jedoch durch die Gewässerraumzone überlagert werden. Der Bestandesschutz nach Art. 37a Abs. 3 KHG gilt indessen auch wenn keine Zone

'

ausgeschieden ist.

Demzufolge werden die Zone für Kleinbauten und Gärten innerhalb des Gewässerraums auf den Parzellen Nrn. 89 und 1140 von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. 4.

Fruchtfolgeflächen

Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat der Bundesrat den revidierten Sachplan FFF erlassen. Der Sachplan legt den gesamtschweizerischen Mindestumfang an FFF und die kantonalen Flächenanteile fest. Die Festlegung von FFF dientunter anderem der langfristigen Erhaltung von geeigneten Landwirtschaftsböden. Der Verbrauch von FFF ist gemäss Sachplan zu minimieren, es wird geregelt unter welchen Voraussetzungen FFF beansprucht werden können und im Falleéiner Beanspruchung müs's ab einer Fläche vom 2500 rn2 gemäss kantonaler Praxis kompensiert werden. Vorliegend sind südöstlich des Dorfs Jenins im Gebiet Sprechers Bongert die Rebflächen rechtskräftig der Grünzone zugewiesen. Die entsprechenden Ausscheidungen erfolgten im Rahmen der Ortsplanungsrevision im Jahr 2013. Ursprünglich war dieses Gebiet im Bestand des Sachplans

F F F enthalten.

D a die Grünzone eine be-

schränkte Bauzone darstellt, darf sie nicht dem Inventar Fruchtfolgeflächen zugeordnet werden, weshalb das Gebiet aus dem lnventar

entlassen wurde. Die Gemeinde

strebt nun an, das talseitige Rebland wieder vollständig den FFF zuzuordnen. Hierfür

soll die Grünzonein die Landwirtschaftszone umgezont werden. Um die Freihaltung

25

vor Bauten i m Gebiet der Grünzone sicherzustellen, wird überlagernd im G G P ein

Hochbauverbot ausgeschieden.

Da die rückgezonte Fläche Bestandteil des im Sachplan 1992 festgelegten lnventars

bildet, kann davon ausgegangen werden, dass diese die Qualität von FFF aufweist. Es werden somit mit vorliegender Ortsplanungsrevision rund 2,3 ha FFF geschaffen. Weiter kann festgestellt werden, dass die Vorlage die übergeordneten Vorgaben zur Beanspruchung von FFF berücksichtigt. Die neuen Abgrenzungen der FFF werden vom ARE entsprechend nachgetragen.

I m Übrigen geben der Zonenplan und Genereller Gestaltun93plan 1:2000, Dorf sowie der Zonenplah und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000, übriges Gemeindegebiet

zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

Genereller Gestaltungsplan

1.

1:1000, Dorf

Ausgangslage

. Jenins ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als

national bedeutend erfasst. Mit der Aufnahme in ein Bundesinventar ist die Gemeinde dazu verpflichtet, das ISOS in ihren Planungen zu berücksichtigen. lm Kanto—

nalen Richtplan wird Jenin_s als historischer Ortskern unter Kap. 5.4 «schützenswerte

'

Ortsbilder und Objekte» aufgeführt. 2.

Kantonal

geschützte Bauten

Kantonal und/oder national geschützte Objekte sind dauernd zu erhalten. Änderungen ‘sind der Denkmalpflege Graubünden (DPG) bzw. dem Bundesamt für Kultur zu melden. Mit einem Regierungs- oder Departementsbeschluss oder mittels Eintrags

im Grundbuch sind sie bereits eigentümerverbindlich geschützt. Die Gemeinde wurde bei der Uhterschutzstellung jeweils angewiesen, das Objekt anlässlich der Ortspla-

nungsrevision im GGP als «geschütztes Objekt» aufzunehmen.

'

26

In der Vorliegenden Ortsplanungsrevision wurden die Wohnhäuser Assek.-Nrn. 55

_

und 123 sowie die Kirche Assek.-Nr. 61 als «schützenswerte Baute von besonderer Qualität» und das Wohnhaus Assek.-Nr. 88 als s < s c h ü t z e n s w e r t e

Baute» gesichert.

Die Zuweisung der entsprechenden Gebäude in unterschiedliche Schutzkategorien erscheint nicht zweckmässig. Stattdessen empfiehlt es sich, alle kantonal bzw. national geschützten Objekte in der gleichen, und zwar der höchsten Schutzkategorie zu sichern. Dementsprechend ist auch das Wohnhaus Assek.-Nr. 88 als «schützenswerte Baute von besonderer Qualität» zu definieren. Im Weiteren sind die Bauten als «geschütztes Objekt gemäss kantonaler Verfügung» im GGP orientierend zu bezeichnen. Ein zusätzlicher Schutz auf kommunaler Ebene bleibt dadurch weiterhin möglich. Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben vom 5. März 2025 mit den vorgenannten Plananpassungen einverstanden. Zudem beantragte Sie, alle Objekte der Schutzliste der DPG sowie die Burgruine Aspermont, welche im GGP als Kulturobjekt bezeichnet ist‚ orientierend im GGP aufzunehmen.

'

Die kantonal geschützten Bauten (inkl. die Burgruine Aspermont) werden somit als «geschütztes Objekt gemäss kantonaler Verfügung» mit orientierendem Charakter in _ die Nutzungsplanung als direkte Korrektur aufgenommen. Das ARE wird mit den ent-

sprechenden Kennzeichnungen im GGP 1:1000, Dorf beauftragt. 3.

Wertvolle Bauten

Die in der «lnventarliste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten» der DPG aufgelisteten Bauten wurden von der Gemeinde - mit wenigen Ausnahmen — im GGP berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung sind allerdings mehrere Ökonomiebauten geblieben. Die betreffenden Ökonomiebauten befinden sich im Ortsbildschutzbereich mit Bauberatungspflicht. Ferner ist die bestehende Gassenbildung durch Baugestaltungslinien gesichert. Somit sind lnstrumente vorhanden, um bei Bauvorhaben an den Ökonomiebauten eine Beeinträchtigung des Ortsbilds ge-

ring zu halten. Bei einem allfälligen Abbruch der entsprechenden Bauten würde jedoch die historische Substanz sowie die historische Einheit von Wohnhaus und Öko' n o m i e zerstört.

(

27

Der im PMB dargelégte Entscheid der Gemeinde auf einen weitergehenden Schutz der Ökonomiebauten zu verzichten, wird daher aus ortsbaulicher Sicht bedauert. lns- }

besondere der Verzicht auf die Aufnahme der Ökonomiegebäude Assek.-Nrn. 125 und125-A im GGP erscheint nicht angemessen. So bildet das grossvolumige Ökonomiegebäude im Anschluss an das Wohnhaus Assek.-Nr. 124 den*Übergang von der Sägestrasse mit dem stattlichen Sprecherhaus zum ehemaligen Gewerbeviertel und

ist somit ein wichtiges Element im schützenswerten Ortsbild. Bemerkenswert sind die kunstvoll ausgesägten Bretter der Ausfachung und der Lauben. Die beiden Ökono-

miebauten sind wichtige Zeugen der Weinbaukultur und des Winzerdorfs. Vermutlich wurde der Ökonomieteil, Assek.-Nr._125‚ teilweise auf einem Vorgängerbau errichtet. Wenngleich bisher kein Gebäudeinventar’für die betreffenden Bauten erstellt wurde,

ist offensichtlich gut erhaltene, historisch wertvolle Bausubstanz vorhanden. Wenngleich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2025 die vorhandenen Vorschriften für eine adäquate Umsetzung der Anliegen des Ortsbildschutzes als hinreichend beurteilt, erscheinen daher zusätzliche ortsbildschützerische Massnahmen

hinsichtlich der vorgenannten Ökonomiebauten zumindest prüfenswert. Der Gemeinde wird daher empfohlen, bei nächster sich bietender Gelegenheit die Bezeichnung der Ökonomiegebäude Assek-t. 125 und 125-A als erhaltenswerte Bauten im GGP zu prüfen. Zu diesem Zweck kann auf Wunsch der Gemeinde die Erstellung eines Gebäudeinventars bei der DPG beantragt werden. 4.

Ortsbildschutzbereich I Wertvolle Gassen und Plätze mit Brunnen [Wert-

volle Brunnen

"'

Die Regelungen der Art. 43 und 44 BauG sind bereits nach rechtgültiger Gestaltungsplanung bei Bauvorhaben kombiniert anzuwenden. Demzufolge ist die Legende des GGP 1:1000, Dorf u m die Art. 4 3 und 44 BauG als rechtliche Grundlagen zu er- _

gänzen. Ebenso sind die beiden Bestimmungen auch bei den wertvollen Brunnen in derselben Planlegende aufzuführen.

Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben vom 5. März 2025 mit den entsprechenden '

direkten Korrekturen der Legende des GGP 131000,Dorf einverstanden. Das ARE

wird daher beauftragt, die betreffenden Plananpassungen vorzunehmen.

28

Im Weiteren gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1000, Dorf zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

_G. Genereller Erschliessungsplan

'. Genereller Erschliessungsplan Genereller Erschliessungsplan

152000, Verkehr, Dorf

1:2000, Ver- und Entsorgung,

Dorf

1:10 000, übriges Gemeindegebiet

- Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000, Verkehr Dorf, der Generelle Erschlies' sungsplan 112000, Ver— und Entsorgung, Dorf sowie der Generelle Erschliessungsplan l:10 000, übriges Gemeindegebiet geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

F. Verfahrensbeteiligung

beschwerdeberechtigter

organisationen

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KHG müssen die beschwerdeberechtigten' Umweltschutzorganisationen (USC) im NutzUngsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit desWeiterzugs des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Obergericht; Bundesgericht) nicht zu vemirken. Vielmehr genügt es, Wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KHG geregelten BeschWerdeauflagefrist beim ARE anmelden und danach innert eines von dieser Fachstelle gesetzten Zeitraums eine Stellungnahme einreiChen. Gemäss Art. 61a Abs. 1 KRVO haben die U 8 0 ihre Beteiligung am Verfahren schriftlich oder elektronisch mittels des von der Fachstelle zur Verfügung gestellten Anmeldeformulars anzumelden. Die Fachstelle gewährt den Organisationen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Gesuche und gibt ihnen die Möglichkeit, bei Planungen innert 20 Tagen seit dem Datum der Einsichtnahme eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Massgebend ist der Poststempel. Die Organisationen tragen das Da-

tum der Akteneinsicht in das Auflageformular ein (Art. 61a Abs. 2 KRVO).

29

Vorliegend meldeten die Bündner Sektionen der Pro Natura und des WWF während der Beschwerdeauflage der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Jenins (vom 24. November 2023 bis 27. Dezember 2023) am 21. Dezember 2023 ihre Verfahrensbeteili‚ gung beim ARE an. In der Folge'wurden die Planungsunterlagen am 29. November 2024 während zehn Tagen, d. h . bis und mit 9. Dezember 2024 zur Einsichtnahme

aufgelegt. Die entsprechende Auflage wurde Pro Natura und WWF am 29. November 2024 mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass eine allfällige Stellungnahme innert 20 Tagen nach erfolgter Einsichtnahme beim ARE einzureichen sei. Mit Unterschrift vom 9. Dezember 2024 visierten die Pro Natura und der-WWF ihre Akteneinsicht und vermerkten gleichzeitig, dass eine Stellungnahme folgen werde. Demnach lief die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ge- ' mäss Art. 61a Abs. 2 KRVO vom 9. Dezember 2024 bis zum 29. Dezember 2024. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich diese bis am Montag,

'

' 30. Dezember 2024.

Die auf den 7 . Januar 2024 datierte und am 8. Januar 2024 beim ARE eingegangene ' Stellungnahme von Pro Natura und WWF erfolgte somit nicht fristgerecht, weshalb auf diese im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht eingetreten werden kann. ‚ Das Beschwerderecht von Pro Natura und WWF gilt somit zufolge Fristverpassung '

als vemirkt. Gestützt auf Art. 4 9 K H G

beschliesst die Regierung: 1. Das am 30. Oktober 2023 verabschiedete Baugesetz, wird im Sinne der Enrvägungen mit folgendem Vorbehalt und folgenden Empfehlungen genehmigt. a) Entsprechend dem Ausgang der Planungsbeschwerde PB 69/23 wird Art. 70 Abs. 1 BauG wie folgt geändert:

—- Absatz 1 (neu): Die Erstellung von neuen visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen erfordert eine Standortevaluation durch den Gesuchsfe/Ier im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss nachfolgenden Bestimmungen.

'

30

Der Gemeinde wird empfohlen, die Einführung einer Bauberatungspflicht im Ortsbildschutzbereich — und allenfalls auch in weiteren Zonen — auch für Fleparatur- und Unterhaltsarbeiten zu prüfen. Der Gemeinde wird empfohlen, die Aufnahme weiterer Unterlagen in die Aufzählung von Art. 59 BauG (insbesondere bzgl. Lärmschutz, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [sog. FAT-Abstände] sowie bzgl. Schutzobjekten gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR451]) - zu prüfen.‘ Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000, übriges Gemeindegebiet

sowie der Zonenplan und. Genereller Gestaltungsplan

1:2000, Dorf

beide vom 30. Oktober 2023 werden im Sinne der Emägungen mit folgenden Anordnungen zur Mehrwertabgabe und zu Bauverpflichtungen, folgenden direkten Korrekturen gemäss Art. 49 KHG, sowie folgenden Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt: 2.1 Anordnungen zur Mehrwertabgabe 8)

_

Mehrwertabgabepflichtige Einzonung

_

Die Einzonung der ca. 174 m2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 1436

in die Wohnzone W2hnterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. _ .

KHG.

.

_

_

b)_ Mehmertabgabepflichtige EinzonUng Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i

ff. me:“

_

_

'

- Einzonung Parzelle Nr. 7: in Wohnzone - Einzonung Parzelle Nr. 8: in Wohnzone

- Einzonung Parzelle Nr. 9: in Wohnzone - Einzonung Parzelle Nr. 17: in Dorferweiterungszone

- Einzonung Parzelle Nr. 18: in Zone für Kleinbauten und Gärten

- Einzonung Parzelle Nr.190: in Hotélzbne '

'

- Einzonung Parzelle Nr. 688: in Zone für Kleinbauten und Gärten - Einzonung Parzelle Nr. 709: in Wohnzone

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Einzonung Parzelle Nr. 734: in Wohnzone

Einzonung Parzelle Nr. 761: in Wohnzone

_

Einzonung Parzelle Nr. 797: in Zone für Kleinbauten und Gärten Einzonung Parzelle Nr. 1140: in Wohnzone und in Zone für Kleinbauten und Gärten Einzonung Parzelle Nr. 97 (gemäss Daten der amtlichen Vermessung im beschlossenen Zonénplan und eingereichten Gutachten des Amts für Immobilienbewertung): in Wohnzone Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Parzelle

Nr. 97 zwischen der Beschlussfassung und der Genehmigung der Vorlage in zwei eigenständige Parzellen Nrn. 97 und 1162 aufgeteilt wurde. Es werden somit neu von der Parzelle Nr. 97 ca. 39 m2 in die Wohnzone und von der Parzelle Nr. 1162 ca. 98 rn2 in die Wohnzone eingezont. Beide Einzonungen unterstehen weiterhin der Mehrwertabgabepflicht. Die Gemeinde

wird angewiesen, vor der Veranlagung für die beiden Grundstücke

neue Bewertungsgutachten beim Amt für lmmobilienbewertung anzufor— dem. 0) . Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen Die übrigen marginalen Einzonungen in den Zonenplänen vom 30. Oktober 2023 unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KHG. Veranlagung der Mehmerlabgabe Die Gemeinde wird angewiesen,_die Einzonung gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar naCh Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungs-

beschlusses die entsprechenden Mehrwertabgaben auf der Basis der Bewertungsgütachten des Amts für lmmobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

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.e)

Genehmigungsvorbehalt

_

Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1 lit. a) hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügungen gemäss Ziffer 2.1 lit. d) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft emachsen sind. Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden Grundstücken die Mehrwertabgabepflicht samt jeweiliger Abgabehöhe anzumerken sowie.die gesetzlichen Pfandrechte einzutragen. Bezug der fälligen Abgabe Die Gemeinde Wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1 lit c) veranlagten Mehmertabgaben in Rechnung zufstellen, sobald sie fällig sind. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das jeweilige, von der Mehmertabgabepflidht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird Oder wenn für das betroffene Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird. h)

Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die jeweilige

Mehmertabgabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. 2.2 Anordnungen

von Bauverpflichtungen-

a) Einzonungen mit Bauverpflichtung Für nachfolgende Einzonungen bestehen gesetzliche Bauverpflichtungen ge— mäss Art. 190 KRG und Art. 80 BauG. - Einzonung Parzelle Nr. 7 : i n Wohnzone

- Einzonung Parzelle Nr. 8: in Wohnzone - Einzonung Parzelle Nr. 9: in Wohnzone — Einzonung Parzelle Nr. 17: in Dorfen1veiterungszone

- EinzonungParzelle Nr. 97 (neue Parz. Nrn. 97 und 1162): in Wohnzone

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b)

Einzonungen ohne Bauverpflichtung '

.

Für die restlibhen Einzonungen bestehen aufgrund der fehlenden Mobilisier-

barkeit keine gesetzlichen Bauverpflichtungen gemäss Art. 19c KHG und

Art. 8c

BauG.

Bestehende BauzOnen mit Bauverpflichtung

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Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegtenbestehenden Bauzonen gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 199 KHG und

Art.'8c BauG. — Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt _ Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung dasGrundbuchamt anzuweisen, i m Grundbuch auf den betroffenen Grund-

stücken die Bauverpflichtung anzumerken. 2.3 Weitere Anordnungen

und Vorbehalte

a) Die neu einzuzonenden Flächen (Dorfeweiterungszone und Wohnzone) sind nach Art. 19c KHG zu mobilisieren unddie im Zonenplan enthaltene Schraffur (Regelung zur Baulandverfügbarkeit) ist nicht festzusetzen. Die Überhauungsverpflichtungen nach Art. 190 KHG sind mit einer differenzierten Schraffur in der Legende unter den informativen Inhalten darzustellen. Zudem ist

bei der Mobilisierung von bestehenden Baulandreserven in der Planlegende

«Art. 19c KHG» als rechtliche Grundlage zu streichen. Die entsprechenden. direkten Korrekturen werden im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vorgenommen. Die Ersatzaufforstungsfläche nördlich der Müll wird als direkte Korrektur im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf als Wald aufgenommen.

Die Zone für Kleinbauten und Gärten innerhalb der Gewässerraumzone auf den Parzellen Nrn. 89 und 1140 wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

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3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000, Dorf vom 30. Oktober 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen und folgendemHinweis genehmigt:

a) Die kantonal geschützten Bauten Assek.—Nrn. 55, 61, 88, 123 sowie die Burgruine Aspermont werden im Einverständnis mit der Gemeinde als «geschützte Objekte gemäss kantonaler Verfügung» mit orientierendem Charakter in den Generellen Gestaltungsplan 1:1000, Dorf aufgenommen. Der Gemeinde wird empfohlen, bei nächster sich bietender Gelegenheit zu prüfen, ob alle kantonal bzw. national geschützten Objekte der gleichen, und

zwar der höchsten Schutzkategorie («schützenswerte Baute von besonderer Qualität») zugewiesen werden sollen.

In der Legende des Generellen Gestaltungsplans 1:1000, Dorf wird im Einverständnis mit der Gemeinde bei «Ortsbildschutzbereich und wertvolle Gassen und Plätze mit Brunnen» sowie bei «Wertvolle Brunnen» jeweils der ergänzende Verweis auf «Art. 43 und 44 BauG» eingefügt. Der Gemeinde wird empfohlen, bei nächster sich bietender Gelegenheit die Bezeichnung der Ökonomiegebäude Assek-Nrn. 125 und 125-A als «erhaltenswerte Bauten» im Generellen Gestaltungsplan zu prüfen. Zu diesem . Zweck kann die Erstellung eines Gebäudeinventars bei der Denkmalpflege

beantragt werden. 4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000, übriges Gemeindegebiet sowie der Generelle

Erschliessungsplan 1 :2000, Verkehr, Dorf und der Generelle

Erschliessungsplan 1:2000, Ver- und Entsorgung, Dorf allesamt vom 30. Oktober 2023 werden genehmigt.

5. ' Die Planungsbeschwerde PB 69/23 wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

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Der Gémeindevdrstand Jenins wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt d e s Dispositivs des vorliegenden Genehmiguhgsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be— kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Oktober 2023 zu

erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Vemaltungsrechtspflege

‘ (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschiüs$es beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not- ’ wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle v o r b e h a l t e n .

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses _ ‘ nötigen Kenynzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

10. Die von der Gemeinde bestimmte'Datenvemaltungsstelb führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv reChtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge— nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig abgewiesen werden sind. 11. Mitteilung an: - Gemeindevorstand Jenins, Rathaus, 7307 Jenins - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 3 8 , 7000 Chur

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'- WWF Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur - Pro Natura Graubünden,

Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

- Amt für Energie und Verkehr

- Amt für JagdundFischerei - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst - Denkmalpflege .-

Kantonspolizei

- Tiefbauamt — Plantahof - Region Landquart - Amt-fürlmmobilienbewertung - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei

‘

- Departement für VolkswirtSchaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung » Der Präsident:

‘

W Marcus Caduff ‚

.

Der Kanzleidirektor:

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Daniel Spadin