Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Reunc
Réserves forestières · Vaz/Obervaz
Document
- Numéro
- 2025
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Vaz/Obervaz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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Amt für Wald und Naturgefahren Uffizida guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
betreffend
Sonderwaldreservat
REUNC
zur Förderung des Auerhuhns
zwischen
der Bürgergemeinde Vaz/Obervaz als Eigentümerin des Waldes innerhalb der Grundstücke Nr. 758 und 759 in der Gemeinde Vaz/Obervaz
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und der politischen Gemeinde Vaz/Obervaz als Nutzungsvermögensberechtigte des Waldes innerhalb der Grundstücke Nr. 758 und 759 in der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Kanton Graubünden,
vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
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1 Zweck
Zweck des Sonderwaldreservats Reunc (nachfolgend "Sonderwaldreservat" genannt) ist die Förderung des Auerhuhns. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen entsprechend den Zielsetzungen (Ziff. 4.1) geschaffen. Die anzustrebenden und zu erhaltenden Waldbilder und die Massnahmen, mit welchen diese erreicht werden können, sind im Vorprojekt vom 31.01.2025 dargelegt (nachfolgend "Vorprojekt" genannt).
Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer entsprechend ausgerichteten Pflege und Nutzung der Waldungen.
2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Einrichtung eines Sonderwaldreservats. Der Perimeter des Sonderwaldreservats ist auf der Vertragskarte (Ziff. 3) rot eingezeichnet. Er befindet sich auf Gemeindegebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz. Die betroffenen Liegenschaften befinden sich im Eigentum der Bürgergemeinde Vaz/Obervaz (nachfolgend "Waldeigentümerin" genannt) sowie im Nutzungsvermögen der Politischen Gemeinde Vaz/Obervaz (nachfolgend "Nutzungsvermögensberechtigte" genannt). Die Grösse des Perimeters beträgt insgesamt 35.48 ha (Tabelle 1).
Amt für Wald und Naturgefahren 3. Vertragskarte SWR Reunc Massstab 1:5'000
Legende
[[_] swr Reunc (35.48 ha) BE AHı Reunc (1.75 ha) ES waıa (34.05+1.75 ha) [7] Nichtwald (1.43 ha) 3 betroffene Liegenschaften E72] übrige Liegenschaften
| Gemeindegrenze
1'182'000
{=} {=} “ = © Se =
2'760'500 2'761'000
Kartendaten: Basiskarte AV © Kanton Graubünden Planherstellung AWN,30.10.2024, Cr
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4 Leistungen der Waldeigentümerin bzw. der Nutzungsvermögensberechtigen
4.1 Grundsätzliche Berücksichtigung der Ansprüche und Massnahmen
Die Waldeigentümerin bzw. die Nutzungsvermögensberechtigte erklärt das bezeichnete Gebiet zum "Sonderwaldreservat Reunc". Sie verpflichtet sich, während der Vertragsdauer bei der Pflege und Nutzung ihres Waldes im Sonderwaldreservat die Förderung des Auerhuhns gemäss Ziff. 1 dieses Vertrags konsequent umzusetzen. Die Ziele beinhalten insbesondere:
e Ziel 1: Durch waldbauliche Massnahmen werden Lebensräume für das Auerhuhn erhalten und gefördert. Dessen vielfältige Habitats-Ansprüche führen zu einem reich strukturierten Wald und damit zur Begünstigung einer Vielzahl weiterer Tier- und Pflanzenarten.
e Ziel 2: Durch waldbauliche Massnahmen werden die durch das Auerhuhn als Nahrung beanspruchte Baumarten unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erbringenden Waldfunktionen gefördert.
+ Ziel 3: Durch Sensibilisierung bzw. Lenkung der Besucherinnen und Besucher vor Ort werden Störungen durch menschliche Aktivitäten minimiert.
Um die Ziele des Sonderwaldreservats zu erreichen, führt die Waldeigentümerin bzw. die Nutzungsvermögensberechtigte mit finanzieller Unterstützung des Kantons die geeigneten Massnahmen gemäss Vorprojekt aus bzw. lässt diese ausführen und trägt die anfallenden Restkosten.
Die Massnahmenplanung inkl. Kostenschätzung und Restkostenanteil ist im Vorprojekt für die Jahre 2025-2036 dargestellt. Für die folgenden Jahre wird im Jahr 2035 auf Antrag der Waldeigentümerin bzw. der Nutzungsvermögensberechtigten eine weitere Massnahmenplanung durch das Amt für Wald und Naturgefahren erarbeitet und der Waldeigentümerin sowie der Nutzungsvermögensberechtigten zur Genehmigung vorgelegt. Sämtliche Massnahmen sind auf die Betriebsplanung der Waldeigentümerin bzw. der Nutzungsvermögensberechtigten abgestimmt und sind für diese verbindlich.
Bei ausserordentlichen Ereignissen, die besondere Massnahmen zu ihrer Bewältigung nötig machen, kann von diesen Grundsätzen angemessen abgewichen werden. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren.
4.2 Grundleistungen der Waldeigentümerin bzw. der Nutzungsvermögensberechtigten
Für die nachstehenden Leistungen sorgt die Waldeigentümerin bzw. die Nutzungsvermögensberechtigte ohne separaten Ausweis der einzelnen Massnahmen während der Dauer des Vertrags. Die Grundleistungen sind auf der ganzen bezeichneten Fläche für die nächsten 30 Jahre zu erfüllen:
e Das zuständige Revierforstamt besorgt die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und wird mit der Umsetzung der geplanten Massnahmen beauftragt.
e Verpflichtung, auftretende Gefahren für das Sonderwaldreservat abzuwenden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch im Reservat gestattet und angezeigt.
e _Zulassen von wissenschaftlichen Beobachtungen und Erhebungen von Bund und Kanton auf der gesamten Fläche.
e Bewirtschaftung des Waldes mit besonderer Rücksichtnahme auf das Auerhuhn.
e Anreicherung von stehendem und liegendem Totholz mit Wurzeltellern.
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+ Inder Zeit zwischen Anfang April bis Mitte Juli finden keine waldbaulichen Eingriffe statt. Insbesondere sind die Balzplätze zu schonen.
° Im Bereich der Forststrassen und Wege sind geschlossene Baumränder als Sichtschutz zu belassen. Auf einen Ausbau des Waldstrassennetzes sowie auf das Einrichten von Parkplätzen wird im Perimeter verzichtet.
e Essind ganzjährig keine Bewilligungen von organisierten Veranstaltungen innerhalb des Perimeters zu erteilen.
e Massnahmen zur Besucherlenkung werden unterstützt. Auf einen Ausbau des Wanderund Bikewegnetzes wird verzichtet.
5 Leistungen des Kantons
Der Kanton verpflichtet sich, die im Vorprojekt definierten Massnahmen und die in Zukunft in Massnahmenplanungen vereinbarten Massnahmen gemäss Ziff. 4.1 dieses Vertrags im Rahmen des Programms Waldbiodiversität zu unterstützen. Ein Teil dieser Kosten (max. CHF 50'000) wird unter Vorbehalt der Genehmigung bzw. Umsetzung des Projekts Seniorenzentrum Lenzerheide durch die politische Gemeinde Vaz/Obervaz im Rahmen des Rodungsersatzes übernommen. Es werden jeweils die aktuellen Ansätze des Kantons als Grundlage der Abrechnung verwendet. Es gilt der Vorbehalt, dass weitere Kosten für die Massnahmen in den Jahren 2025-2036 nur mit der Bewilligung durch die zuständigen Gremien übernommen werden können.
Die politische Gemeinde Vaz/Obervaz erhält einen Kantonsbeitrag von CHF 5.- pro Hektar und Jahr für die Erbringung der Grundleistungen (Ziff. 4.2 des Vertrags). Die beitragsberechtigte Fläche beträgt 35.48 ha (Tabelle 1) und entspricht der Fläche des Perimeters inklusive 1.43 ha Nichtwald- Flächen (Flachmoor), ausgenommen der beiden Altholzinseln im Umfang von 1.75 ha.
Tabelle 1: Beiträge des Kantons für die Erbringung der Grundleistungen.
1. Teilzahlung (CHF)
Parzelle(n)
Eigentümerl/-in (Nut- | Flächenzungsvermögensbe- | pauschale | dauer rechtigte) CHF/hala
Beiträge total (CHF)
Beitragsberechtigte Fläche (ha)
Bürgergemeinde Vaz/Obervaz (Politische Gemeinde Vaz/Obervaz)
758, 759
Bei Vertragsbeginn wird die 1. Teilzahlung (15 Jahre) pauschal ausbezahlt, was CHF 2'661.- für die politische Gemeinde Vaz/Obevaz entspricht. Nach Ablauf von 15 Jahren wird die Höhe des Kantonsbeitrags überprüft, den neuen Verhältnissen angepasst und wieder pauschal im Voraus für die folgenden 15 Jahre ausbezahlt. Der zweite Kantonsbeitrag hat mindestens CHF 5.- pro Hektar und Jahr zu betragen.
Die Reservatfläche wird in die Datenbank des Geographischen Informationssystems des Kantons aufgenommen. Diese Daten stehen auch der Waldeigentümerin bzw. der Nutzungsvermögensberechtigten zur Verfügung.
Die Reservatfläche wird nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) aufgenommen.
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6 Weitere Bestimmungen
Das Betreten des Waldes sowie die Ausübung der Jagd im Reservat sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gestattet. Jagdhilfen und Schussschneisen dürfen nur mit Bewilligung des örtlichen Forstdiensts erstellt und unterhalten werden.
Das Auerhuhn ist eine störungsempfindiiche Art. Die Waldeigentümerin bzw. die Nutzungsvermögensberechtigte unterstützt Massnahmen zur Sensibilisierung der Besucherinnen und Besucher vor Ort bezüglich der Minimierung von Störungen durch menschliche Freizeitaktivitäten.
Das Amt für Wald und Naturgefahren besorgt und finanziert zwei Informationstafeln zum Sonderwaldreservat. Die Installation und der Unterhalt der Informationstafeln ist Sache der Waldeigentümerin bzw. der Nutzungsvermögensberechtigten.
Die Grenzen des Sonderwaldreservats werden bei Bedarf im Gelände markiert.
7 Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten der Waldeigentümerin oder der Nutzungsvermögensberechtigten und darauffolgender frühzeitiger Auflösung des Vertrags durch den Kanton sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten.
8 Termine
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien per 1. Januar 2025 in Kraft. Inkrafttreten: 1. Januar 2025 Vertragsdauer: 30 Jahre, bis zum 31.12.2054
Vertragsverlängerung: Zwei Jahre vor Vertragsablauf haben die Parteien Verhandlungen über den Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung gewünscht resp. gewährt wird.
9 Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je eine sachverständige Person als Mitglied des Schiedsgerichts. Diese bezeichnen die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.
10 Protokollauszüge
Der Protokollauszug der zuständigen Instanz der Waldeigentümerin und der Nutzungsvermögensberechtigten liegt dem Vertrag bei.
11 Ausfertigung
Dieser Vertrag wird vierfach ausgefertigt und unterzeichnet, je ein Exemplar für die Waldeigentümerin, die Nutzungsvermögensberechtigte, das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden sowie das Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur).
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Für die Bürgergemeinde Vaz/Obervaz:
Luana Bervahig, .
BuggSpradn n
L Pi Q $ Claudid Baef
Vizepräsident
Für die politische Gemeinde Vaz/Obervaz:
Ort, ou Maurin Malär:
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Für den Kanton Graubünden:
Anhang:
Gemeindepräsiden
Gemeindeschreiber
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
Regierungsrätin
- Protokollauszug Bürgergemeinde Vaz/Obervaz, Datum 23.10.25 - Protokollauszug politische Gemeinde Vaz/Obervaz, Datum 04.04.25
- Vorprojekt vom 31.01.2025