Teilrevision Dorfzone, ZöBA, Landschaftsschutzzone
Plan d'affectation, réglementation de base · Muntogna da Schons
Document
- Numéro
- 94.3113
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Sous-type
- Muntogna da Schons (Lohn (GR)) 3707
- Commune
- Muntogna da Schons
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 déc. 1994
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Muntogna da Schons avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3707_B_1994_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung des Kantons Graubünden
E-GR) »
del Cantone dei Grigioni
La Regenza dil Cantun Grischuh
M TZLT: E TR ATu R AMT FÜR RAUMPLANUNG Mitgeteilt den
Sitzung vom
15. DEZ. 1994
13. Dezember 1994
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Protokoll Nr.
3113
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lohn beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. August 1994 eine Teilrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten eine Änderung des Zonenplanes 1:1'000 vom 17. Juni 1977, dargestellt in einem Teilzonenplan 1:500. Ein Planungsbericht liegt nicht vor. Die vorliegende Teilrevision wurde mit Bericht vom 2. April 1990 vorgeprüft und am 10. März 1994 durch das Amt für Raumplanung mit der Gemeinde besprochen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 25. August 1994. Es gingen keine Beschwerden ein.
•
Mit Schreiben vom 1. September 1994 ersucht der Gemeindevorstand Lohn um .
nehmigung der Ortsplanungs-Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG. B. 1. Dorfzone Mit der Einzonung der nordwestlich des Dorfes gelegenen rund 0,17 ha grossen Fläche in die Dorfzone wird die nutzungsplanerische Grundlage für die Errichtung einer gemeindeeigenen Mehrzweckbaute (Gemeindekanzlei, Poststelle, Restaurant und Wohnen) geschaffen. Die Dorfzone schliesst südöstlich an die bestehende Wohnzone 2. Erschliessungsetappe mit Quartierplanpflicht an. Etwa zur Hälfte liegt die Dorfzone in einer Gefahrenzone mit geringer Gefahr.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » •./
Die Lage der Dorfzone am Dorfeingang in einem landschaftlich exponierten Geländeteil bedingt eine architektonisch überzeugende Bebauung in Verbindung mit einer guten Gestaltung der Baute und des Aussenraumes. Dies um so mehr, weil sich, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 (Dorfzone) des Baugesetzes, Neubauten in Höhe, Länge, Dachform, Proportionen, Stellung, Baumaterial und Farbgebung den umliegenden Bauten anzupassen haben. Gemäss Art. 1 9 Abs. 3 sind für Neubauten in der Dorfzo.
ne zudem bis drei Vollgeschosse zugelassen. Ein Vergleich mit Bauten in der bestehenden Bauzone zeigt auf, dass bereits Gebäudelänge bis 17 m vorhanden sind. Zusammen mit der möglichen Gebäudehöhe und in Relation zur Steilheit des Gelän-
.
des besteht die Gefahr, einer grossen Konkurrenzierung des vorgesehenen Gebäudes mit der gewachsenen Bebauung des Dorfes. Auf eine gute Gestaltung ist daher besonderes Gewicht zu legen.
2. Zone für öffentliche Anlagen
Die beiden Zonen für öffentliche Anlagen am nordwestlichen Dorfeingang von Lohn, beidseits der. kantonalen Verbindungsstrasse, umfassen die bereits bestehenden Parkplätze mit integriertem Wendeplatz für das Postauto.
3. Landschaftsschutzzone
Die Korrektur der Landschaftsschutzzone entlang des östlich der kantonalen Verbindungsstrasse gelegenen Parkplatzes erfolgt aufgrund der Zuweisung des Parkplatzes zur Zone für öffentliche Anlagen.
4. Allgemeines
Der zur Genehmigung eingereichte Teilzonenplan 1:500 vom 3. August 1994 trägt im Plankopf den Vermerk „Vorprüfung". Das Amt für Raumplanung ist zu beauftragen, die Bezeichnung „Vorprüfung" aus dem Plankopf zu streichen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Der Teilzonenplan 1:500 vom 3. August 1994 kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
Der Teilzonenplan 1:500 vom 3. August 1994 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die Bezeichnung „Vorprüfung" aus dem von der Gemeindeversammlung beschlossenen Teilzonenplan 1:500 vom 3. August 1994 zu streichen. 3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
.
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. Der Gemeindevorstand Lohn wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 5. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an den
Namens der Regierung Der Präsident: L. Bärtsch Der Ka zleidirektor:
D r. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération