Gesamtrevision

Plan d'affectation, réglementation de base · Rossa

Document

Numéro
06.1359
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Rossa
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
12 déc. 2006

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Rossa avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

3808_B_OP_2006_RB_De.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

1359

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rosse beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 2. April 2005 eine Totalrevision der Ortplanung. Es wurden folgende

Planungsmittel verabschiedet:

Legge edilizia

Piano delle zone 1:1'000 Rosse

Piano delle zone 1:1'000 Augio, Sta. Domenica

Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:1'000 Rode, Aug da Ross Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000 Piano generale di urbanizzazíone 1:1'000 Rossa

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Augio, Sta. Domenica

Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

7 Piani delle zone 1:1'000, pani general delle strutture 1'000 e piani generali di

urbanizzazione 121'000 Valbella, La Motta, Salüdin, Pro de Leuna, La Fontana, La Piotela e Scandalasc (zone di consewazione)

Piano direttore di utilizzazione 1:2'000 Rode

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Einzelne Teilbereiche der Revisionsvorlage wurden dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung eingereicht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. April 2005 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 14. April 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.

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19. Dezember 2006

12. Dezember 2006

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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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Mit Schreiben vom 6. April 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Rosse um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage

mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19.

September 2003) und mit dem Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung

en*olgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

c. Legge edilizia

Die Gemeinde Rosse wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazu-

gehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, ein-

zelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bau-

vorschriften [z. B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf

kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Rossa muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen

Baugesetz (BauG) vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungser-

lasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Rossa empfohlen, ihr Baugesetz im Inte-

resse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung im Übrigen den Beítríü des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung

der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Die Umsetzung der IVHB soll über eine Anpas-

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sung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Mit einer Revision der KRVO werden

die Gemeinden zu gegebener Zeit beauftragt, ihre kommunalen Baugesetze an die

IVHB anzupassen. Der Gemeinde Rossa wird deshalb ersucht, ihr Baugesetz nicht nur an das KRG, sondern gleichzeitig auch an die IVHB anzupassen.

Im Übrigen gibt das am 2. April 2005 beschlossene Baugesetz (Legge edilizia) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.

D.

Piano delle zone 1:1'000 Rossa

Piano delle zone 1:1'000 Augio, Sta. Domeniea

Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:1'000 Roda, Aug da Ross Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000

1. Piano delle zone 1:1'000 Augio, Sta. Domenica

a) Gefahrenzonen in Santa Domenico Im Zonenplan für die Fraktion Santa Domenica entsprechen die ausgeschiedenen Gefahrenzonen nicht der tatsächlichen Gefahrensituation. Verschiedene Stein-

schlagereignisse der letzten Jahre haben die zuständige Gefahrenkommission 2

(Commissione pericoli 2) dazu veranlasst, die Gefahrensituation zu untersuchen und

zu beurteilen. Dabei liess sie sich von einem Geologie-Experten beraten. Die herrschende Steinschlag- und Felssturzgefahr wurde in der Folge im Protokoll Nr.

2_2004_04_P vom 13. Juli 2004 festgehalten und in einer Gefahrenkarte 1:2000

„Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenica" dargestellt. Gemäss dieser Ge-

fahrenkarte wird der steile „Bosch de la Gesa" samt einigen Gebäuden in Santa Do-

menica einem Bereich mit erheblicher Gefährdung zugewiesen. Daran anschliessend

wurde ein Gürtel, in dem ca. 16 Gebäude liegen, als Gebiet mit mittlerer Gefährdung beurteilt. Vergleicht man die im vorliegenden Zonenplan ausgeschiedenen Gefah-

renzonen I und II (zone di pericolo l e II) mit der oben enıvähnten Gefahrenkarte

122000 „Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenico", so stellt man grosse Ab-

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weichungen der Gefährdungsbereiche fest. Zwar wurden die Gefahrenzonen hinsichtlich Lawinen- und Hochwassergefahr richtig festgelegt, doch fehlt wie erwähnt

die Umsetzung der Gefährdung durch Steinschlag und Felssturz für den westlichen

Hangbereich von Santa Domeníca.

Gestützt auf Art. 38 KRG müssten die im vorliegenden Zonenplan für die Fraktion

Santa Domenica ausgeschiedenen Bauzonen, welche gestützt auf das Protokoll

Nr. 2_2004_04_P vom 13. Juli 2004 der Gefahrenkommission 2 in einem erheblichen oder mittleren Gefährdungsbereich liegen, von der Genehmigung ausgenommen und

an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Die Gemeinde müsste

alsdann den betroffenen Gebieten die entsprechenden Gefahrenzonen (I oder II) zuweisen. Für Gebiete, welche der Gefahrenzone l zugewiesen werden müssten, wäre

keine Bauzonenzuteilung zulässig. Von diesem Vorgehen kann im vorliegenden Fall

ausnahmsweise abgesehen werden. Nach der Beurteilung der Gefahrenkommission

2 kann nämlich die Gefährdung des Siedlungsraumes mit geeigneten Sicherungs-

massnahmen gebannt resp. reduziert werden. Zudem wurde ein entsprechendes Schutzprojekt „Reti contra la caduta sassi Sta. Domenica" zwischenzeitlich vom

Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Datum vom 23. März 2006 bewilligt. Im vorliegen-

den Fall erachtet es die Regierung deshalb als zweckmässig, das Genehmigungs-

verfahren der erheblichen gefährdeten Bauzonen bis zur Erstellung der Schutzverbauungen sowie Anpassung der Gefahrenzonenplanung zu sistieren. Zum Schutze

von Leib und Leben sowie von Sachwerten drängen sich jedoch für die Gefahrenge-

biete Auflagen auf. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

Das Genehmigungsverfahren für die Bauzonen, welche gemäss Gefahrenkarte

1:2000 „Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenica" im Bereich mit erheb-

licher Gefährdung (rot) liegen, wird bis zur Erstellung der Schutzverbauungen

sowie Anpassung der Gefahrenzonenplanung sistiert.

In diesem Bereich dürfen bis zur Erstellung der Schutzverbauungen sowie Anpassung der Gefahrenzonenplanung keine Neubauten, Wiederaufbauten und wesentliche Umbauten sowie Erweiterungen bewilligt werden.

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Allfällige Modernisierungen sowie unwesentliche Umbau- und Enfveiterungsprojekte von bestehenden Objekten müssen von der Gemeinde Rosse der Gefah-

renkommission 2 und der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden zur Prüfung unterbreitet werden.

Innerhalb des Bereiches „mittlere Gefährdung" gemäss Gefahrenkarte 1:2000

„Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenica" bedürfen Neubauten, Wie-

deraufbauten, Umbauten und Erweiterungen mit erheblicher Wertvermehrung

der Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden im Sinne

von Art. 38 Abs. 3, 4 und 5 KRG.

Die Gemeinde Rossa hat umgehend nach der Realisierung der Schutzmassnahmen, spätestens jedoch bis Ende 2008, die Gefahrenzonen im fraglichen

Gebiet zu aktualisieren und neu zu beschliessen.

2. Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:1'000 Rodé, Aug da

Ross

a) Kiesaufbereitungszone Roda

Die im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan Rode ausgeschiedene Kiesaufbereitungszone Rode (zona sili Rode) befindet sich zum Teil im Wald. Ge-

stützt auf Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) erfordert die Zuwei-

sung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Die entsprechende

Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 4. September 2006 liegt vor. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungs-

beschluss eröffnet.

b) Erholungszone 2 Im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan Aug da Ross wurde eine

Erholungszone 2 (zona di svago 2) ausgeschieden. Diese Zone liegt ausserhalb des Erfassungsbereiches für Gefahrenzonen (Settore di rilevamento per le Zone di peri-

colo). Gemäss Einschätzung des Amtes für Wald (ANV) ist die ausgeschiedene Zone

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teilweise einer erheblichen Hochwassergefährdung ausgesetzt. Die Erholungszone 2 dient vor allem für Zeltlager von Jugendlichen, weshalb eine besondere Vorsicht bei der Zonenplanung und -genehmigung geboten ist. Dazu sind zunächst Abklärungen

der tatsächlichen Gefahrensituation erforderlich. Alsdann ist die fragliche Erholungs

zone 2 derart anzupassen, dass sie von keiner Gefahrenzone überlagert wird und so eine gefahrlose Benützung sichergestellt ist. Die Erholungszone 2 wird daher von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung gestützt auf

die Gefahrenbeurteilung zurückgewiesen .

Weiter gilt es zu beachten, dass im Gebiet Aug da Ross die Aue „Spülügh" (A-2502

von regionaler Bedeutung) liegt, welche im RIP2000 im Koordinationsstand Festset

zung verzeichnet ist. Gemäss RlP2000 sind die Gemeinden verpflichtet, für Naturob

jekte von regionaler Bedeutung Naturschutzzonen auszuscheiden oder gleichwertige

Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde Rossa wird angewiesen, in Zusammenar

beit mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) eine Naturschutzzonenausscheidung

vorzunehmen.

3. Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000 a) Naturschutz

Nördlich und südlich von Santa Domenica befinden sich die beiden Auen von lokaler Bedeutung „Alnöt" (A-2503) und „Saltor" (A-2504). Entsprechend den Vorgaben im

RlP2000 wird die Gemeinde Rossa angewiesen, für diese Auen die Ausscheidung

einer Naturschutzzone zumindest zu prüfen .

b) Landschaftsschutz Im rechtskräftigen Zonenplan 1:10'000 vom 22. März 1998 wurde das Gebiet „Calva

resc" einer Landschaftsschutzzone (zona di protezione del paesaggio) zugewiesen

Im RlP2000 wurde das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeu

tung festgesetzt (15.LS.02R). Im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungs

plan wurde auf eine Zuweisung des Gebietes „Calvaresc" zu einer Landschafts

Schutzzone verzichtet. Es ist anzunehmen, dass dieser Verzicht irrtümlich erfolgte

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Jedenfalls ist die Gemeinde Rossa entsprechend den Vorgaben des RlP2000 anzuweisen, das Gebiet ..Calvaresc" wiederum einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. c) Quellschutz Gemäss RlP2000 sind gefasste und ungefasste Quellen, an denen ein öffentliches

Interesse besteht, nutzungsplanerisch sicherzustellen (vgl. RlP2000 S. 167 ff.). Entsprechend hat die Gemeinde Rossa für die sieben wichtigsten Quellen einer Quell-

schutzzone (zona di protezione delle acque) zugewiesen. Für zwei gefasste sowie

weitere ungefasste Quellen, welche in der kantonalen Gewässerschutzkarte 1:25'000

(Blatt Nr. 1274 Mesocco) und im kantonalen Wasserversorgungsatlas enthalten sind,

wurden keine Quellschutzzonen ausgeschieden. Nach Einschätzung des ANU be-

steht mindestens für die Quelle zur Versorgung der ,Alp de Lögha" ein öffentliches

Interesse. Die Gemeinde wird ersucht, die öffentlichen Interessen an den nicht be-

rücksichtigten Quellen nochmals zu prüfen und gegebenenfalls deren Schutz durch

die Ausscheidung von angemessenen Quellschutzzonen sicherzustellen.

Im Übrigen geben der Piano delle zone 1:1'000 Rossa, der Piano delle zone 1:1'000

Augio, Sta. Domenica, der Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:1'000 Rode, Aug da Ross sowie der Piano delle zone e piano generale delle strutture

1:10'000, alle vom 2. April 2005, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, die vier Pläne können genehmigt werden.

E. Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Rosse

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Augio, Sta. Domenica

Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

In den Legenden zudem Generellen Erschliessungsplänen wurden die bestehenden

Wasserleitungen, Hydranten, Wasserreservoirs, Brunnen, Kanalisationen und Trafos

lediglich als Informationen in den Plänen eingetragen. Gestützt auf Art. 45 KRG und Art. 14 BauG hat der Generelle Erschliessungsplan mindestens die Anlagen der

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Grund- und Groberschliessung zu enthalten und, wo keine Folgeplanung festgelegt

ist, auch Anlagen der Feinerschliessung. Der grösste Teil der oben erwähnten und

nur informativ dargestellten Anlagen sind offensichtlich Anlagen der Grund~ oder

Groberschliessung und hätten somit in den Plänen festgesetzt werden müssen.

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemein-

devorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Die fraglichen Legenden der Generellen Erschliessungspläne sind einer Korrektur im

dargelegten Sinne zugänglich. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 wurde die Ge-

meinde Rosse darüber informiert. Der Gemeindevorstand Rossa stimmte mit Schrei-

ben vom 25. Oktober 2006 der Behebung der formellen Mängel und rechtswidrigen

Vorschriften in den Legenden derart zu, dass die Wasserleitungen, Hydranten, Was-

serresewoirs und Kanalisationen festgesetzt werden. Das ARE wird beauftragt, die

entsprechenden Korrekturen in den Plänen vorzunehmen.

Die Piani general di urbanizzazione 1:1'000 Rosse / Augio, Sta. Domenico sowie der

Piano generale di urbanizzazione 1:10'000, alle vom 2. April 2005, geben im Übrigen

zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, die drei Pläne können genehmigt werden.

F. 7 Piani delle zone 1:1'000, Piani general delle strutture 1'000 e Piani general di

urbanizzazione 1:1'000 Valbella, La Motta, Salüdin, Pro de Leura, La Fontana,

La Piotela e Scandalasc (zone di conservazione)

Die vorstehend aufgezählten 7 Pläne vom 2. April 2005 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

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G. Piano direttore di utilizzazíone 1:2'000 Roda

Gegenstand des Richtplanes bildet u.a. ein Parkplatz entlang der Calancasca, welcher einer erheblichen Hochwassergefährdung ausgesetzt ist und den Flussnatur-

raum belegt. Der Gemeinde wird daher empfohlen, bei der Folgeplanung die Stand-

ortwahl zu optimieren.

Im Sinne der Information wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass eine verbind-

liche Aussage zur Rodungsfrage betreffend die „estrazione futura", welche im Wald

erfolgen soll, noch nicht vorliegt. Betroffen ist die Aue von lokaler Bedeutung „Saltor"

(A-2504), weshalb gemäss RlP2000 der Nutzungskonflikt zwischen Abbau- und Naturschutzinteressen im folgenden Nutzungsplanverfahren abzuwägen sein wird.

Der Piano direttore di utilizzazione 1:2'000 Roda vom 2. April 2005 gibt im Übrigen zu

keinen Bemerkungen Anlass, er kann zur Kenntnis genommen werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das am 2. April 2005 verabschiedete Baugesetz (Legge edilizia) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Piano delle zone 1:1'000 Rossa, der Piano delle zone 1:1'000 Augio, Sta.

Domenica, der Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:1'000 Ro-

dé, Aug da Ross sowie der Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000, alle vom 2. April 2005, werden im Sinne der Erwägungen und mit fol-

genden Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und Anliegen genehmigt:

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a) Das Genehmigungsverfahren für die Bauzonen, welche gemäss Gefahren-

karte 1:2000 „Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenica" im Bereich mit erheblicher Gefährdung (rot) liegen, wird bis zur Erstellung der Schutzverbauungen sowie Anpassung der Gefahrenzonenplanung sistiert.

In diesem Bereich dürfen bis zur Erstellung der Schutzverbauungen und An-

passung der Gefahrenzonenplanung keine Neubauten, Wiederaufbauten und

wesentliche Umbauten sowie Eıweiterurıgen bewilligt werden.

Allfällige Modernisierungen sowie unwesentliche Umbau- und Eıweiterungs-

projekte von bestehenden Objekten müssen von der Gemeinde Rosse der

Gefahrenkommission 2 und der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden zur Prüfung unterbreitet werden.

b) Innerhalb des Bereiches „mittlere Gefährdung" gemäß Gefahrenkarte

112000 „Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenica" bedürfen Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten und Erweiterungen mit erheblicher Wertvermehrung der Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons

Graubünden im Sinne von Art. 38 Abs. 3, 4 und 5 KRG.

c) Die Gemeinde wird angewiesen, umgehend nach der Realisierung der

Schutzmassnahmen, spätestens jedoch bis Ende 2008, die Gefahrenzonen

im fraglichen Gebiet zu aktualisieren und neu zu beschliessen.

d) Die Zone di svago 2 wird von der Genehmigung ausgenommen und im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, für die Aue „Spülügh" (A-2502 von regionaler Bedeutung) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) eine Naturschutzzone auszuscheiden.

f)

Die Gemeinde wird angewiesen, für die beiden Auen von lokaler Bedeutung

„Alnöt" (A-2503) und „Saltor" (A-2504) die Ausscheidung einer Naturschutz-

zone zumindest zu prüfen.

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O

g) Die Gemeinde wird angewiesen, das Gebiet „Calvaresc" wiederum einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen.

h) Die Gemeinde wird ersucht, die öffentlichen Interessen an den nicht berücksichtigten Quellen nochmals zu prüfen und gegebenenfalls deren Schutz

durch die Ausscheidung von angemessenen Quellschutzzonen sicherzustellen.

3. Die Píani general di urbanizzazione 1:1'000 Rossa I Augio, Sta. Domenica

und Piano generale di urbanizzazione 1:10'000, alle vom 2. April 2005, wer-

den im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrektur

gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG) genehmigt:

In den Legenden werden die Einträge Wasserleitung (acquedotto), Hydrant

(idrante), Wasserreservoir (serbatoio) und Kanalisation (canalizzazione) als

bestehend festgesetzt.

4. Die 7 Piani delle zone 1:1'000, Piani general delle strutture 1'000 e Piani

generali di urbanizzazione 1:1'000 Valbella, La Motta, Salüdin, Pro de Leura,

La Fontana, La Piotela e Scandalasc (zone di consewazione), alle vom 2. April 2005, werden genehmigt.

5. Der Plano direttore dl utilizzazione 1:2'000 Roda vom 2. April 2005 wird im Sinne der Erwägungen zur Kenntnis genommen.

6. Der Gemeindevorstand Rossa wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Abstimmungen vom 2. April 2005 zu erfolgen. im Publikationstext

ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und An-

weisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kan-

tonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Re-

kurs erhoben werden kann.

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7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses.

8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

Der Gemeindevorstand Rossa sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilungen:

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I Namens der Regierung Der Präsident:

μøwø

Claudio Lardi

Der Kanzleidírektorz

Dr. C. Riesen