Teilzonenplan Rheinstrasse Oberriet - Genehmigung

Plan de zones · Oberriet (SG)

Document

Numéro
1998-2611
Type
Plan de zones
Commune
Oberriet (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
24 juin 1996
Approuvé
12 nov. 1998
En vigueur depuis
12 nov. 1998

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

y Baudepartement des Kantons St.Gallen

12. November 1998

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9463 Oberriet

VII 26 Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan „Rheinstrasse“, Oberriet

Der Erlass beinhaltet die Einzonung von rund 8‘000m2 in die Wohn-Gewerbe-Zone WG2 vor. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Schiessstandes Mösli. Im Rahmen des Genehmigungs­ verfahren fanden verschiedene zusätzliche Abklärungen statt. Die Arbeiten für die Erstellung einer gemeinsamen Schiessanlage sind weit fortgeschritten. Es ist vorgesehen, das Geschäft der kommenden Bürgerversammlung zu unterbreiten. Anschliessend soll das Baupolizeiverfah­ ren durchgeführt und die Anlage erstellt werden. Unter diesen Umständen kann der Teilzonenplan „Rheinstrasse“ nunmehr genehmigt werden, unter folgenden Auflagen: 1. Der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage Möösli ist Ende 1999 einzustellen. Eine aus­ nahmsweise Verlängerung durch den Gemeinderat Oberriet um maximal zwei Jahre ist zulässig, wenn die geplante gemeinsame Schiessanlage noch nicht fertiggestellt sein soll­ te. 2. Solange die Schiessanlage noch betrieben wird, dürfen innerhalb des Perimeters keine Wohnräume errichtet oder bestehende Wohnräume vergrössert werden, es sei denn, es werde nachgewiesen, dass die Planungswerte trotz Schiesslärm eingehalten werden kön­ nen. Sie sowie die betroffenen Grundeigentümer haben diesen beiden Auflagen schriftlich zuge­ stimmt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird unter den beiden in den Erwägungen angeführten Auflagen genehmigt. BIH02468 DOC

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Baudepartement Generalsekretariat

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2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des RJanungsamtes

Dr. Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

BIH02468.DOC

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