Teilzonenplan Rheinstrasse Oberriet - Genehmigung
Plan de zones · Oberriet (SG)
Document
- Numéro
- 1998-2611
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Oberriet (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 24 juin 1996
- Approuvé
- 12 nov. 1998
- En vigueur depuis
- 12 nov. 1998
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
y Baudepartement des Kantons St.Gallen
12. November 1998
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9463 Oberriet
VII 26 Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Teilzonenplan „Rheinstrasse“, Oberriet
Der Erlass beinhaltet die Einzonung von rund 8‘000m2 in die Wohn-Gewerbe-Zone WG2 vor. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Schiessstandes Mösli. Im Rahmen des Genehmigungs verfahren fanden verschiedene zusätzliche Abklärungen statt. Die Arbeiten für die Erstellung einer gemeinsamen Schiessanlage sind weit fortgeschritten. Es ist vorgesehen, das Geschäft der kommenden Bürgerversammlung zu unterbreiten. Anschliessend soll das Baupolizeiverfah ren durchgeführt und die Anlage erstellt werden. Unter diesen Umständen kann der Teilzonenplan „Rheinstrasse“ nunmehr genehmigt werden, unter folgenden Auflagen: 1. Der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage Möösli ist Ende 1999 einzustellen. Eine aus nahmsweise Verlängerung durch den Gemeinderat Oberriet um maximal zwei Jahre ist zulässig, wenn die geplante gemeinsame Schiessanlage noch nicht fertiggestellt sein soll te. 2. Solange die Schiessanlage noch betrieben wird, dürfen innerhalb des Perimeters keine Wohnräume errichtet oder bestehende Wohnräume vergrössert werden, es sei denn, es werde nachgewiesen, dass die Planungswerte trotz Schiesslärm eingehalten werden kön nen. Sie sowie die betroffenen Grundeigentümer haben diesen beiden Auflagen schriftlich zuge stimmt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird unter den beiden in den Erwägungen angeführten Auflagen genehmigt. BIH02468 DOC
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Baudepartement Generalsekretariat
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2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des RJanungsamtes
Dr. Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
BIH02468.DOC
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Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération