Teilzonenplan Felbenmaadbüchel - Genehmigung
Plan de zones · Oberriet (SG)
Document
- Numéro
- 2004-2610
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Oberriet (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 7 juin 2004
- Approuvé
- 21 oct. 2004
- Publié
- 26 juin 2004
- En vigueur depuis
- 21 oct. 2004
Carte
9 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
&
_____
Baudepartement
jSj
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des KantönsStGallen
V x V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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21. Oktober 2004
Gemeinderat Oberriet Rathaus Staatsstrasse 92, Postfach 282 9463 Oberriet
Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: >
Teilzonenplan 'Felbenmaadbüchel'
>
II. Änderung Baureglement
>
Überbauungsplan 'Felbenmaadbüchel' [Ergänzung zum kommunalen Richtplan]
Im Zusammenhang mit den Erlassen ist folgendes festzuhalten: Die Gewerbe- Industriebetriebe stellen einen wichtigen und prägenden Bestandteil der Wirt schaft in Oberriet dar. Das Leitbild Ihrer Gemeinde sieht daher auch ausdrücklich vor, den überdurchschnittlich hohen Anteil an Betrieben und Arbeitsplätzen im 2. Sektor (Gewerbe- In dustrie) zu halten bzw. zu fördern. Weil nur noch begrenzt unüberbaute Flächen in der Indu striezone vorhanden sind, und weil für die Erweiterungen anschliessend an die bestehenden Industriegebiete überall Böden mit Fruchtfolgeflächen-Qualität beansprucht würden, haben Sie eine Gesamtschau vorgenommen. Als Ergebnis dieser Gesamtschau erwies sich die Schaffung eines neuen Industriegebietes am Standort 'Felbenmaadbüchel' als zweckmässigste Lösung. Die als übriges Gemeindegebiet (üG) geltenden Flächen im Gebiet 'Letzau' und längs der Eich austrasse in Oberriet sollen ausschliesslich der Erweiterung bestehender Betriebe Vorbehalten bleiben, Neuansiedlungen sollen in diesen Gebieten nicht erfolgen. Die Fläche übriges Ge meindegebiet beim Autobahnanschluss Kriessern soll für eine 'Allmeindnutzung' (zeitlich be grenzte Nutzung als Festplatz / Ausstellungsgelände / Reitanlässe) reserviert werden und einer entsprechenden besonderen Nutzungszone zugeführt werden. Neuansiedlungen oder Aus siedlungen von Firmen, die innerhalb der Dörfer schlechte Voraussetzungen aufweisen, sollen zukünftig im neuen Industriegebiet 'Felbenmaadbüchel' verwirklicht werden. Die Industriezone 'Felbenmaadbüchel' bedeutet hinsichtlich der Grössenordnung und an dem Standort eine teilweise Änderung des Regionalen Hauptrichtplanes der Interkantonalen Regio nalplanungsgruppe Rheintal (IRPG-Rheintal). Weil es sich um ein wesentliches Vorhaben han delt, wurde die Änderung dem zuständigen Gremium der IRPG-Rheintal vorgelegt. Ein zustim mender Bericht dieses Gremiums liegt vor. Mit ein Ziel der erwähnten Gesamtschau über die Entwicklung der Gewerbe- Industriegebiete war es, von den unkoordinierten Einzelfallentscheiden weg zu kommen. Für die nächste Zu-
Oberriet Gen. TZP ÜP Felbenmaadbüchel E T 2160
kunft soll der Bedarf für neue Gewerbe- Industrieflächen im Gebiet 'Felbenmaadbüchel' abge deckt werden können. Dem entsprechend haben Sie das neue Industriegebiet grosszügig aus gelegt. In dem Sie in den Erlassen (Teilzonen- und Überbauungsplan) das ganze Gebiet der öffentlichen Auflage und dem fakultativen Referendum unterstellten, wurde der Bevölkerung das Vorhaben in der vollen Tragweite aufgezeigt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zu begrüssen. Bei der Genehmigung des Teilzonen- und Überbauungsplanes drängt sich jedoch entsprechend Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) eine Etappierung auf. Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist eine Teilfläche von rund 7.8 ha Industrie zone angrenzend an das Areal des Unterwerkes der NOK in Richtung Süden. Der südliche Teil des Industriegebietes wird von der Genehmigung vorläufig zurückgestellt. An den Besprechun gen im Vorverfahren wurden Sie auf diese Etappierung aufmerksam gemacht. Sie sind damit einverstanden. Mit der II. Änderung des Baureglementes erfolgt eine detaillierte Aufteilung der Grünzone ent sprechend dem Zweck der jeweiligen Grünzone (gemäss Art. 17 BauG). Die Anpassung ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Von der Genehmi gung zurückgestellt werden im Teilzonen- und Überbauungsplan der Teil südlich der Melio rationsstrasse. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'600.-- (Teilzonenplan Fr. 500.-; II. Änderung Baureglement Fr. 150.-; Überbauungsplan Fr. 950.-).
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
■U. Strauss Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwiçklüng - Amt für Umweltschutz; Baugesuchsadministration Oberriet Gen. TZP ÜP Felbenmaadbüchel EiT 2160
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération