Teilzonenplan Annamad - Genehmigung
Plan de zones · Oberriet (SG)
Document
- Numéro
- 2007-2612
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Oberriet (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 15 janv. 2007
- Approuvé
- 15 juin 2007
- En vigueur depuis
- 15 juin 2007
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement
Sj
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
X ^ y
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
15. Juni 2007 Baudepartement / Recbtsßbtaitung
Einoang
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Gemeinderat 9463 Oberriet
15. Juni 2007
Bearb. Nr.
Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Annamad
•
Änderung Baureglement
Alois Imlig führt im Gebiet Annamad einen Schweinemastbetrieb, welcher aufgrund der neuen Tierschutzgesetzgebung stark vergrössert werden muss. Geplant ist ein neuer Abferkelstall mit 120 Abferkelplätzen. Zudem soll ein Teil der veralteten Galtsauenplätze abgerissen und durch einen Neubau auf der Südseite des bestehenden Stalls ersetzt werden. In diesem Zusammen hang sollen nun Teile der Parzellen Nrn. 2783 und 2787 sowie die Parzelle Nr. 2786, insge samt 12'165 m2, von der Landwirtschaftszone in die Intensivlandwirtschaftszone T 'Tierhaltung' umgezont werden. Die geplante Intensivlandwirtschaftszone T im Gebiet Annamad steht im Einklang mit dem Gesamtkonzept zu den Intensivlandwirtschaftszonen der Gemeinde Oberriet, welches gemäss dem Richtplan des Kantons St.Gallen ausgearbeitet wurde. Da es sich bei der Intensivlandwirtschaftszone T im Gebiet Annamad um die erste in der Gemeinde Oberriet han delt, muss auch das Baureglement entsprechend angepasst werden. Die beiden Erlasse wur den am 10. Januar 2007 vorgeprüft. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt.
07-1624 / 86285_42800
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt Rechtsdienst
07-1624 / 86285_42800
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération