Teilzonenplan Annamad - Genehmigung

Plan de zones · Oberriet (SG)

Document

Numéro
2007-2612
Type
Plan de zones
Commune
Oberriet (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
15 janv. 2007
Approuvé
15 juin 2007
En vigueur depuis
15 juin 2007

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Sj

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

X ^ y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

15. Juni 2007 Baudepartement / Recbtsßbtaitung

Einoang

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Gemeinderat 9463 Oberriet

15. Juni 2007

Bearb. Nr.

Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Annamad

•

Änderung Baureglement

Alois Imlig führt im Gebiet Annamad einen Schweinemastbetrieb, welcher aufgrund der neuen Tierschutzgesetzgebung stark vergrössert werden muss. Geplant ist ein neuer Abferkelstall mit 120 Abferkelplätzen. Zudem soll ein Teil der veralteten Galtsauenplätze abgerissen und durch einen Neubau auf der Südseite des bestehenden Stalls ersetzt werden. In diesem Zusammen­ hang sollen nun Teile der Parzellen Nrn. 2783 und 2787 sowie die Parzelle Nr. 2786, insge­ samt 12'165 m2, von der Landwirtschaftszone in die Intensivlandwirtschaftszone T 'Tierhaltung' umgezont werden. Die geplante Intensivlandwirtschaftszone T im Gebiet Annamad steht im Einklang mit dem Gesamtkonzept zu den Intensivlandwirtschaftszonen der Gemeinde Oberriet, welches gemäss dem Richtplan des Kantons St.Gallen ausgearbeitet wurde. Da es sich bei der Intensivlandwirtschaftszone T im Gebiet Annamad um die erste in der Gemeinde Oberriet han­ delt, muss auch das Baureglement entsprechend angepasst werden. Die beiden Erlasse wur­ den am 10. Januar 2007 vorgeprüft. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt.

07-1624 / 86285_42800

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt Rechtsdienst

07-1624 / 86285_42800