Teilzonenplan Erlenhof VI - Genehmigung
Plan de zones · Gossau (SG)
Document
- Numéro
- 2020-8711
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Gossau (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 16 août 2017
- Approuvé
- 6 mars 2020
- Publié
- 25 août 2017
- En vigueur depuis
- 6 mars 2020
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Gossau Bahnhofstrasse 25 9200 Gossau SG
6. März 2020
Geschäft Nr. 19-5421 Gemeinde Gossau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, abgekürzt aBauG) vom 6. Juni 1972 in der Fassung vor Vollzugsbeginn des Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan Erlenhof VI Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Gesamtplanung / Ausgangslage Das knapp 8 ha grosse Betriebsareal der Blumer-Lehmann AG liegt in der Gewerbe-Industriezone Gl. Die Erschliessung, Überbauung und Nutzung des Areals sind in einem Überbauungsplan geregelt. Für die geplante Betriebserweiterung wird die Bauzone um rund 1.5 ha ausgedehnt, der Loobach wie auch die Erlenstrasse werden nach Norden verlegt. Mit der Offenlegung und dem Ausbau des im Bereich des Rundholzlagers eingedolten Gewässers wird die Hochwassergefährdung im Betriebsareal weitgehend eliminiert. Die Gesamtplanung umfasst folgende, aufeinander abgestimmte und im Verfahren koordinierte Planerlasse/Projekte: — Teilzonenplan Erlenhof VI — Sondernutzungsplan Erlenhof 2018 — Änderung Schutzverordnung, Teil Erlenhof — Hochwasserschutzprojekt Loobach, Erlenhof — Sondernutzungsplan Loobach-Mülibach (Festlegung Gewässerraum) — Teilstrassenplan Erschliessung Erlenhof, Mühlebach-, Erlen- und Albertschwilerstrasse — Teilstrassenplan Umklassierung Bächigenstrasse (Niederbüren)
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Teilzonenplan Erlenhof VI Der Teilzonenplan Erlenhof VI wurde vom Stadtrat Gossau am 16. August 2017 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. August bis 25. September 2017. Gegen den Teilzonenplan gingen keine Einsprachen ein. Nach dem Beschluss des Stadtparlaments vom 15. Januar 2019 wurde der Erlass vom 24. Januar bis 4. März 2019 dem fakultativen Referendum unterstellt, dieses ist nicht ergriffen worden. Die Baulanderweiterung ist im kantonalen Richtplan als Siedlungsgebiet bezeichnet. Mit dem Teilzonenplan wird die für eine Betriebserweiterung vorgesehene Fläche (ca. 1.5 ha) der Gewerbe-Industriezone GI zugeteilt, der Bereich für das Hochwasserschutzprojekt Loobach einer Grünzone GS (ca. 0.8 ha). Damit wird der notwendige Raum für die Weiterentwicklung eines ortsansässigen Unternehmens, eines der grösseren Arbeitgeber der Stadt Gossau, geschaffen (vgl. auch Ziele, Strategien und Schlüsselmassnahmen des Stadtentwicklungskonzepts 2016). Mit der Neueinzonung werden rund 5'900 m2 Fruchtfolgefläche FFF beansprucht, weitere 3'600 m2 mit der Grünzone GS für die Bachverlegung. Die Interessenabwägung im Planungsbericht ist nachvollziehbar, eine haushälterische Bodennutzung ist sichergestellt (vgl. SNP Erlenhof 2018). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Verfügung In Anwendung von Art. 174 PBG, Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staatsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 500.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter
Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Tiefbauamt — Rechtsdienst — Amt für Wasser und Energie — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Kantonspolizei - Verkehrstechnik
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Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération