Überbauungsplan Rorschacherstrasse-Oststrasse

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1958-0164
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
22 nov. 1958
En vigueur depuis
22 nov. 1958

Carte

11 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT TELEFON

(071) 22 88 24

DES

KANTONS ST.GALLEN RORSC HAC H E RS T RAS S E

ST.GALLEN,

22 0

28

November 1958

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An die städtische Bauverwaltung St,

Gallen

Betr. Ueberbauungsplan Rorschacherstrasse - Oststrasse.

Nach Erledigung der betreffenden Rekurse senden wir Ihnen in der Beilage je ein genehmigtes Exemplar des Ueberbauungsplanes und der Besondern Vorschriften. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat:„---_----

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Beilagen

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5 GESCHOSSE :

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ÜBERBAUUNGSPLAN ST. EIDEN 1 mit besonderen Vorschriften

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besondere Vorschriften

zum

Ueberbauungsplan für das Gebiet zwischen Rorechacher Strasse, Oststrasse und Helvetiaetrasse

<Vm16. Juli 1957 I Gestützt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan für das Gebiet zwischen Rorschacher Strasse, Oststrasse und Helvetiastrasse folgende Vorschriften:

Art .1 Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1 : 500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Rorschacher Strasse,

Geltungs­ bereich

Helvetiastrasse und Oststrasse. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Ueberbauungsplanes. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Regelung cnthal ten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaft­

liche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Ge­

Gesamt­ wirkung

samtwirkung erzielt wird.

Art. 3

Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Wo es der Ueberbauungsplan vorsieht, muss geschlossen geba

Baulinien und geschlos­ sene Bauweise

werden. Wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener Bauweise steht, muss der Gebäude-, resp. Grenzabstand gemäss Bauord­ nung eingehalten und die Seitenfront, an welche später angebaut werden wird, als ordentliche Fassade mit Fenstern und Dachvorsprüngen ausge­ bildet werden, wobei aber die Möglichkeit des spätem Zusammenbauens gewahrt bleiben muss.

Wenn auf der Nachbarliegenschaft ein über­ siehe Rückseite J

altertes Gebäude steht oder wenn aus ändern Gründen mit der baldigen Weiterführung der geschlossenen Ueberbauung gerech­ net werden kann, soll die Baupolizeibehörde Erleichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes gewähren.

- 2 -

Art A Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zu­ lässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss; Galeriegeschosse

Gebäude­ höhe

zählen als Geschoss. Die Gebäudehöhe der Bauten an der Rorschacher Strasse wird vom Niveau der ausgebauten Rorschacher Strasse aus berechnet.

Art .5 Bei vier- und mehrgeschossigen Gebäuden darf der Dachraum nicht ausgebaut werden; sie sind mit Flachdächern oder flachgeneig­

Dachausbau und Dachge­ staltung

ten Walmdächern einzudecken. Bei Gebäuden mit zwei oder drei Geschossen darf der Dachraum bis zu einem Drittel, bei eingeschossigen bis zur Hälfte der Gesamt­ fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ausgebaut werden. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als 1/4 der entsprechenden Fassadonlänge betragen. Die Breite der einzel­ nen Gauben ist auf 1,5 m beschränkt.

Art .6 Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine AbStell­

Garagen

fläche von mindestens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5,5 m lang sein. Bei Sammel­ garagen bestimmt die Baupolizeibehörde das Ausmass der notwendigen Ab' Stellflächen. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 % nicht überstei­ gen.

Art. 7 Längs der Rorschacher Strasse dürfen keine Ein- und Ausfahr­

Ausfahrten

ten oder Verladeplätze erstellt werden.

Art. 8 Ueber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Rekla­

men in der Regel nicht zulässig.

Reklamen

Die Fussgängerverbindung von der Rorschacher Strasse zur Oststrasse muss gemäss Darstellung im Plan als öffentlicher Fussweg 1

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offen zu haltenden Weges hat minimal /-[o m zu betragen, die lichte

Fussgängerverbindung Rorschacher Strasse/ Oststrasse

Höhe wenigstens 2,4 m. Der Weg und die Treppen sind mit einem gleit­ sicheren Belag zu versehen. Die Treppen sind in einem geringen Steig­ verhältnis anzulegen.

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kan­ tonale Baudepartement in Rechtskraft.

St .Gallen, den

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Î957

Im Namen des Gemeinde:

Mit den gemäss Rekursentscheid des Regierungsrates vom 12.8,1958 vorgenommenen Abänderungen von Ar t .3 und 9