Gestaltungsplan Im Park
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 1992-0162
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 24 sept. 1991
- Approuvé
- 27 févr. 1992
- Publié
- 15 juil. 1991
- En vigueur depuis
- 27 févr. 1992
Carte
42 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
rdes Kantons St.
len
St; Gallenn 27. Februar Lgg2
Lämnrlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
Stadtrat
9001 St. GaIlen
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Genehmigung von Gemeindeerlassen
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t\1.¡
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträùe
si.e haben uns in Nachachtung von Art. 3r des Baugesetzes (sGS 73I;1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einge-
reicht:
- Gestaltungsplan Im Park (mit besonderen Vorschriften und BeiIa-' geplänen)
Der Erlass regelt die besondere Bauweise für das Gebiet zwischen der Langgasse und der Bruggwaldstrasse. Die Prüfung ergibt folgendes:
1. Das Amt für Umweltschutz, Àbteilung Gewässerbau und -unterhalt, sektion wasserbau, begrüsst es, dass vorgesehen ist, den heute eingedolten Ziegeleibach wieder offen durch die geplante Ueberbauung fliessen zu Iassen. Aus dem Gestaltungsplan gehe jedoch nicht hervorr wo und wie das neue offene Gewässer geführt werden sol1. Die Lage in Situation und Höhe sollte frühzeitig untersucht und plantich festgelegt werden, da bei eine t zv späten Festsetzung unter Umständen Sachzwänge geschaffen werden könnten, die einem :
guten Gewässerkonzept entgegenstehen.
2
Die vorgesehene Verlegung und die Oeffnung des Baches sind nach Art. 50 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.LL) und Art. .24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0) bewilligungspflichtig. Das $mt für Umweltschutz erwartet deshalb, dass für Konzept und DetailgesÉaltung frühzeitig Kontakt aufgenonunen wird.
2, Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Langgasse. Ein Lärmgutachten, das die Einhattung der massgebenden Grenzwerte aufzeigen würde und auf dessen Notwendigkeit schon bei der Vorprüfung hingewiesen wurde, liegt dem Genehmigungsantrag nicht bei. Die überschlagsmässige Beurteilung durch das Amt für Umweltschutz, Fachstelle Lärmschutz, ergibt folgendes: a) Das Plangebiet gehört nach dem rechtsgültigen Zonenplan zvr Wohn-Gewerbe-Zone. Die Zonenplanrevision sieht keine Aenderung vor. Für lärmempfindliche Räume von Wohnungen Iiegt demnach der massgebende Irnmissionsgrenzwert am Tag bei 65 dB(A), bei Nacht bei 55 dB(A). Die Wertê für Betriebsräume, wozu auch Büros gehören, Iiegt s dB(A) höher. b) Beim Gestaltungsplan trm Park seien die Hauptbauten H 2 und H 3 am meisten exponiert. Der Emissionspegel der Langgasse betrage B0 dB(A) am Tag und 70 dB(A) in der Nacht. Die östlichsten Räume der genannten Bauten wiesen zum einen zur Langgasse gerichtete Fenster auf, zum anderen seien diese seitlich angeordnet. Die seitlichen Fenster tägen hinter der vorgesehenen Lärmschutzwand. Dank dieser könnten bei den seitlichen Fenstern die Immissionsgr-enzwerte l.napp eingehalten werden. Bei allen anderen Fenstern dieser Räume,. die vor der Lärmschutzwand liegen, müssten indes bauliche Massnahmen (Festverglasung) getroffen werden., Insgesamt ergibt sich, dass di.e Lärmschutzvorschriften eingehaltqn sind oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen beachtet werden können
3. fm übrigen ist der FIan in Berücksichtigung von A:rt. 3 Abs. 2
zweiter Satz BauG recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden,
3
In Anwendung von Art. 3l BauG und Art. 94 Àbs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspilege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit tlr. 26.0I des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: I Der angeführte ErIass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für.diese'Verfügung beträgt Fr. I'200.--. 2 Re'chtsmittelbelehru¡g: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. I vRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werdên!
Mit freund.lichen Grüssen Der Vorsteher: sig. Dr. w' Geigêr
Dr. W. Geiger Regierungsrat Bei Iage:
- Genehmigter Erlass Eínzahlungsschein
Kopie: - Rechtsabteilung (2) Planungsamt - Amt für Umweltschutz Recht sdi ens t./Koordina't ion . Gewässerbau und -unterhalt . Lärms.chutz - Rechnungsführer (2) .
Plan
#
Stadt St.Gallen
Legende Gestaltungsplan 1:500
Festlegungen
Im Park
Umgrenzung Plangebiet _______
Baubereich für Hauptbauten
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6.Juni 1972
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Baubereich für Nebenbauten Baubereich für Vorbauten 6 6 6 .5 0
Baulinie für Sockelgeschosse
VOM STADTRAT BESCHLÖSSE
Baulinie für Lärmschutzwände
AM:
2. Juli 1991 Im Namen des Stadt rates Der Stadtschreiber:
Baulinie für Attikageschosse Baulinie für Untergeschosse
OEFFENTLICH AUFGELEGT
6 6 0 .5 0
Arkadenbaulinie
K
Kompostierplatz
Ks
Kinderspielplatz
VOM: BIS:
25. Juli 1991 24. Aug. 1991
Spielplatz
1
# VOM GROSSEN GEMEINDER
©
Verkehrsfläche
AM:
W ohosva^
Der Präsident des Grossen Gemeinderates:
24. Sept. 1991
Parkplatz
AV
Der Stadtschreiber:
Ein- / Ausfahrt Tiefgarage VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
3308
Fussgängerfläche
O Oo
o
Der Stadtammann:
Richtungspunkt -
Zu pflanzender Baum
i '#
Zu erhaltender Baum
27. Feb. 1992
am:
a -
Der Vorsteher des Baudepartementes:
46 Architektur: Planung:
Baustudio 32, St.Gallen Eigenmann + Rey, Raumplaner BSP, St.Gallen
Hinweise -m 0
Strasse
5
10
15
20
25m
%
Trottoir
Hochbauamt Datum : 24.7.1990 1.10.1990 4.7.1991
Fuss- und Fahrweg
V 657.50
Hauseingang
o
Höhenkote in m.ü.M, Geländeböschung
n
§3
65V1
Einverständniserklärung
Folgende Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Im Park vom 24. Juli 1990 einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentüm er, Adresse
Unterschrift
5507 2383' 957
956
5319
G algervtobel 953
.. . Jjc- iur. WERNER REMPFLER R: U S A N WALT Fzlksnstemstr. 1
Scoo SANKT GALLEN 071 25 60 75
L
besondere Vorschriften
S tG a ik n , den 2 4. SCP. im N a m en des Grossen G emauirisnufls,
DerPràsideoâ-
Gestaltungsplan Im Park, St.Gallen Besondere Vorschriften
P er
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Erlass
Gestützt auf Art. 28 des kantonalen Baugesetzes und auf Art. 82 ff der Bauordnung der Stadt St.Gallen erlässt der Grosse Gemeinderat der Stadt St.Gallen einen Gestaltungsplan mit besonderen Vorschriften.
Art. 2 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen. Die Beilagepläne bilden einen integrierenden Bestandteil zum Gestaltungsplan. Die in den Plänen als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind richtungsgebend.
B Erschliessungsvorschriften
Art. 3 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes darf ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Verkehrsflächen an der Bruggwaldstrasse, respektive an der Langgasse erfolgen. Zwischen der Bruggwaldstrasse und der Langgasse darf keine Verbindung für Motorfahrzeuge erstellt werden.
Art. 4 Parkierung
Für die ganze Ueberbauung dürfen total maximal 240 Autoabstellplätze, inklusive Be sucherplätze, erstellt werden. Diese sind entsprechend der Aufteilung der Wohnungen in maximal drei Tiefgaragen mit Zufahrten von der Bruggwaldstrasse, respektive der Langgasse unterzubringen. Oberirdisch dürfen nur im Bereich der Verkehrsflächen sowie der eingezeichneten Parkplätze an der Bruggwaldstrasse Abstellplätze erstellt werden.
X
Art. 5 Fussgàngerflàchen
Innerhalb der im Plan bezeichneten Fussgàngerflàchen sind uneingeschränkt begehbare Verbindungen für den Fussgängerverkehr zu schaffen. Der mit "Wohnstrasse" bezeichnete Bereich ist als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu gestalten.
Art. 6 Richtungspunkte
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen von 2.00 m Breite derart von Bauten und Anlagen freizuhalten, dass darin eine private Fusswegverbindung geschaffen werden kann.
C Ueberbauungsvorschriften
Art. 7 Baubereiche
Bauten dürfen nur innerhalb der dafür vorgesehen Baubereiche erstellt werden. Die maximalen Abmessungen innerhalb der Baubereiche sind wo nicht nachfolgend umschrie ben, in den Beilageplänen zum Gestaltungsplan in den Fassaden als Festlegungen bezeichnet. Die Vorschriften der Regelbauweise sind durch die Ausscheidung der Baubereiche ersetzt.
Art. 8 Baubereiche für Hauptbauten
In den Baubereichen für Hauptbauten dürfen maximal die in den Beilageplänen aufgezeigten Anzahl Vollgeschosse erstellt werden. Innerhalb der im Plan bezeichneten Baulinien für Attikageschosse sind Attikageschosse im Sinne von Art. 28 Bauordnung der Stadt St. Gallen zulässig. Die maximale Auskragung der Vordächer der Attikageschosse richtet sich nach den Festlegungen in den Beilageplänen. 5% aller Wohnungen sind behindertengerecht zu gestalten. Die zulässige Nutzung innerhalb der Baubereiche wird wie folgt festgeschrieben : Baubereiche H l, H2 und H3:
Wohnnutzung
Baubereiche H4 und H5:
Gewerbliche Nutzung
Die gewerbliche Nutzung darf teilweise in die Baubereiche H1, H2 und H3 verlagert werden, sofern die Wohnqualität nicht verschlechtert wird.
Art. 9 Baubereiche für Vorbauten
Vorbauten im Sinne von Baikonen, Veranden und Laubengängen, welche über den Baubereich für Hauptbauten hinausreichen, sind nur in den dafür vorgesehenen Bauberei chen zulässig. Die Vorbauten dürfen aus Gründen des Lärmschutzes verglast und geschlossen gestaltet werden.
Art. 10 Baubereiche für Nebenbauten
In den Baubereichen für Nebenbauten dürfen Erschliessungsbauten zur Ueberbrückung von Höhenunterschieden (Treppenhäuser) erstellt werden.
Art. 11 Baulinie für Sockelgeschosse
Entlang der Baulinie für Sockelgeschosse dürfen Stützmauern, respektive Sockelgeschosse bis zur gemäss Planeintrag maximalen Höhenkote in Erscheinung treten.
Art. 12 Baulinie für Untergeschosse
Ausserhalb der Baubereiche für Hauptbauten dürfen Untergeschosse nur innerhalb der Baulinien für Untergeschosse erstellt werden. Weitere Untergeschosse sind nicht zulässig.
7 autres articles
Art. 13 Arkadenbaulinie
Entlang der Arkadenbaulinie ist die Fassade des Erdgeschosses (Niveau gemäss Höhenkote im Plan) hinter diese zurückzustellen.
Art. 14 Baulinie für Lärmschutzwände
Entlang der Baulinie für Lärmschutzwände ist über dem Sockelgeschoss die Erstellung von maximal dreigeschossigen, transparenten Wänden
V 4
D Gestaltungsvorschriften
Art. 15 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die im Beilageplan aufgezeigten Fassaden sind dabei als richtungsgebend zu betrachten.
Art. 16 Umgebungsgestaltung
Mit Ausnahme der im Gestaltungsplan aufgezeigten Erschliessungselemente ist die ganze Umgebung verkehrsfrei zu halten. Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen auf die architektonische Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. An den im Plan bezeichneten Stellen sind hochstämmige, einheimische Bäume zu pflanzen. Der heute im Bereich des Planungsgebietes eingedolte Bach ist entlang der ganzen "Wohnstrasse" und in östliche Richtung bis zur Langgasse im Rahmen der Umgebungsgestal tung offen zu führen.
Art. 17 Kompostierplatz
An den im Plan bezeichneten Stellen sind Möglichkeiten zur Erstellung von kleinen Kompostieranlagen zu schaffen.
Art. 18 Kinderspielplätze
Entsprechend dem Bedürfnis der Bewohner sind an den im Plan bezeichneten Stellen Kleinkinderspielplätze zu erstellen.
E Energievorschriften
Art. 19 Heizungsanlage
Die ganze Ueberbauung ist von maximal zwei zentralen Heizungsanlagen zu versorgen.
Toshiba: WP50\GEMEINDBST-GALLBIM-PARK\1 -24-BV
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
2 7. FEB. 1992 Der Vorsteher: