Überbauungsplan Lukasstrasse

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1996-0163
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
26 mars 1996
Approuvé
2 août 1996
Publié
8 janv. 1996
En vigueur depuis
2 août 1996

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

_________Baudepartement des Kantons St.Gallen

2. August 1996

TTl

_______ •______ r i ^ 7 / £ V e

S( V jP y

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Lukasstrasse - Ueberbauungsplan Lukasstrasse In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.-. (Fr. 200.- für die Zonenplanänderung; Fr. 1'000.- für den Ueberbauungsplan) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Käg* Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein BIH00880.DOC

Baudepartement Sekretariat

Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)

BIHOO88O.DOC

Plan

LEGENDE

/

Stadt St.Gallen

Espenmoosstrasse

Ueberbauungsplan 1:500 Lukasstrasse

Festlegungen Umgrenzung Planungsgebiet

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich Hauptbauten

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I 651.40

Baubereich Vorbauten

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Sockelbaulinie

AM:

-

Der Stadtammann:

5. Dez, 1995 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Verbindliche Koten Grünbereich

OEFFENTLICH AUFGELEGT

Freihaltebereich

vom:

BIS:

Allgemeiner Fährverkehr

r 8. Jan. 1998

- 7. Feb. 1996

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

Wendeplatz

AM

2 6. Me

1996

Notzufahrt

Der Präsident des Grossen G e rn e in d e ra tts ^ T ^ ^ ,

1

II.

^

I

Der Stadtschreiber:

Parkierung Besucher VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT A

V

Der Vorsteher des Baudepartementes :

Zu- und Wegfahrt AM:

Richtungspunkt

- 2 Aug. ?ggg

Reduzierte Waldabstandslinie

Hinweise

Waldsaum X —

Stockgrenze

Architektur/P lanung :

10

15

Bemha'd Müller, Siedlungsplaner HTL/BSP, St.Gallen Bernhard Bühlmann, Architekt, St.Gallen Hochbauamt Datum: Oktober 1995

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Überba uu ngs pl an

Lukasstrasse

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO) .

Art.

1:

G e l t u n g s b e r e ic h Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind wegleitend.

Art.

2:

Zweck Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer städte­ baulich und architektonisch guten Überbauung sowie die Regelung der Erschliessung des Gebietes Lukasstrasse.

Art.

3:

Baubereich Bauten und Anlagen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Grundflächen erstellt werden. Innerhalb der Baubereiche gelten folgende Überbauungsvorschriften: Baubereich A

Baubereich B

- Sockelgeschoss

1

1

- Dachgeschoss

ausbau nicht zulässig

ausbau nicht zulässig

58.80 m

72.20 m

- Durchgang von min. 3.0m Breite und 5.0m Höhe

1

2

- O.K. Sockelgeschoss max.

651.40 m.ü.M

648.10 m.ü.M

- max. Gebäudehöhe ab O.K.Sockelgeschoss bis o.K.oberste Geschosskote

10.80 m

10.80 m

- max. Gebäudetiefe

11.40 m

11.40 m

- Vorbauten Nordseite max. (vgl.Schnitt)

1.30 m

1.30 m

- Vorbauten Südseite max. (vgl.Schnitt)

2.00 m

2.00 m

- ma x .Gebäudelänge (inkl.Durchgang)

Schemaschnitt A - A

Baubereich B

Baubereich A

O

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O Osi

ïO GO

di

K 651.40 y Sockelgeschoss

K 648.10 Sockelgeschoss 2.00

.1.30 11.40

.1.30

2.00_l 19.70

11.40

Art. 4

:

Vorbauten Im Baubereich für Vorbauten sind den Hauptbauten vorgestellte transparente Gebäudeteile wie BaIkone, Veranden, Wintergärten und Laubengänge gestattet.

Art. 5

:

Architektonische Gestaltung Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Ge­ staltung, Materialwahl, Farbgebung und Aussenraumgestaltung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine gute Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird.

Art. 6

:

Dachform In den beiden Baubereichen A und B sind die Dächer einheit­ lich zu gestalten. Erlaubt sind Flachdächer oder flach ge­ neigte Dächer (Neigung max. 10° und Kniestock max. 1.20m). Dächer sind extensiv zu begrünen.

Art. 7

:

Freihalt ebereich Der Freihaltebereich ist extensiv und naturnah zu belassen und zu unterhalten. Es sind Wiesenflächen erlaubt.

A rt. 8 :

Grünbereich Der Grünbereich ist als Hof-, Spiel- und Begegnungsraum aus­ zugestalten. Zudem sind Nutzgärten in ausreichender Anzahl vorzusehen.

Art.

Verkehrserschliessung Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt ausschliesslich über die Espentobelstrasse. Die Notzufahrten sind von der Lukasstrasse und der Espentobelstrasse her sicherzustellen.

9:

Art. 10

:

Ab a t ei l fl äc h en Für die Überbauung sind maximal 51 unterirdische Parkplätze zulässig. Sie sind im Sockelgeschoss (Baubereich B) an­ zuordnen. Oberirdisch sind maximal 11 Parkplätze zulässig. Sie sind in den im Plan festgelegten Bereichen anzuordnen und mit wasser­ gebundenen Belägen auszuführen. Bei wesentlichen Projektänderungen kann die Baupolizeibehörde eine Reduktion der maximalen Parkplatzzahlen anordnen. Mit der Baueingabe müssen überdeckte Abstellplätze für Velos und Mofas in genügender Anzahl nachgewiesen werden.

A r t . 11:

Ri cht un gspunkte Zwischen den im Plan mit Richtungspunkten bezeichneten Stellen ist ein öffentlicher Fussweg von mindestens 1.50m Breite zu führen (Kombination mit Notzufahrt).

A r t . 12:

Nu t z un g Ein Nichtwohnanteil von max. 25% ist möglich.

A r t . 13:

Behindertengerechte Gestaltung Im Überbauungsplangebiet sind 5% der Wohnungen behinderten­ gerecht zu erschliessen und hinreichend zu dimensionieren (Zugänge, Türbreiten, Sanitärräume etc.).

A r t . 14:

Um g eb un gsg es ta lt un g Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit An­ gaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze und der Entsorgungseinrichtungen. Spieleinrichtungen sind in ge­ nügender Anzahl in die Gestaltung zu integrieren. Die Umgebungsgestaltung der einzelnen Bereiche sowie die Ge­ staltung der gesamten Freiflächen hat nach einem einheit­ lichen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der Überbauung und der Nachbarparzellen zu erfolgen.

A r t . 15:

E ta pp ie run g Die Baubereiche A und B können als zeitlich unabhängige Bauetappen realisiert werden. Falls zuerst der Baubereich A realisiert wird, können die notwendigen Parkplätze provisorisch auf dem südlichen Arealteil erstellt werden.

A r t . 16:

Energie (Gebäudehüllen/Anlagen) Es ist ein Energiekonzept für das geplante Projekt zu erstellen. Die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung ist zu verwirklichen. Für den Heizenergiebedarf der Gebäudehüllen sind im Minimum die Grenzwerte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzuhalten. Der Endenergieverbrauch an fossilen Energien für die Wärme­ versorgung (Heizung und Warmwasser) darf 330 MJ/m2a (mit elektrischer Wärmepumpe 165 MJ/m2a) nicht übersteigen. Es sind Massnahmen in der Haustechnik für einen möglichst nierigen Elektrizitätsverbrach der Wohnungen zu treffen.

Art. 17

:

Der Lärmschutznachweis ist im Rahmen des Baubewilligungs­ verfahrens zu erbringen. Massgebend sind die Immssionsgrenzwerte.

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:

.

Der Stadtammann:

5 Dez. 1995 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiben

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

199S

VOM:

" 8'

BIS: '

r 7. Feb. 1996

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:

2 6. März 1996

Der Präsident des/grossen Gemeinderates:

»Miml

Der Stadtschreiben

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

-

2.Aug. 1996

Der Vorsteher des Baudepartementes