Überbauungsplan Oststrasse / Schlösslistrasse --> Änderung
Plan d'affectation spécial · St. Gallen · Abrogé le 1 oct. 2026
Document
- Numéro
- 1999-0160
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 29 janv. 1999
- En vigueur depuis
- 29 janv. 1999
- Abrogé
- 1 oct. 2026
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lä m mlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
29. Januar 1999
Stadtrat 9001 St. Gallen
VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Änderung des Überbauungsplanes für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedegg strasse, Schiösslistrasse und Färberstrasse vom 10. Juli 1959 Mit der Planänderung soll die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes ermöglicht werden. Das Baubewilligungsverfahren wurde bereits durchgeführt. Einer Bewilligungserteilung stehen aus der Sicht der Baupolizeikommission keine Hindernisse entgegen. Die Planänderung kann genehmigt werden.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5 00 .-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der er des Planungsamtes
Dr. P. Flaad
G-StGallen Genehmig bdbih 0274 19990127 doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-StGallen Genehmig bdbih 0274 19990127.doc
Plan
Uberbauungsplan 1:500 für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedegg strasse, Schiösslistrasse und Färberstrasse
Ä nd erun g
gem äss Art. 22ff Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM S TAD TR AT BESCHLOSSEN AM:
Der Stadtammann:
1 2. Mai 1998 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: - f / /i .
Ö FFENTLICH AUFG ELEG T
(
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V0M; - 2. Juni 1998 BIS; - 2. Juli 1998
VOM BAUDEPARTEM ENT GENEHM IGT
am:
2 9. Jan. 1999
Mit Ermächtigung: Der Leitqr des Planungsamtes -C2--------
Architektur:
Hochbauamt:
K+S Architekturbüro Künzler + Siegenthaler AG Frohheimstrasse 4,9325 Roggwil 071/454 77 30
Datum: 18.03.1998
Plan
OK FLACHDACH
671.00
01416
L MAX. TRAUFHOHE
KOTE 6:81.80
r
01 1 8 9 .0 1
Legende
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Legende
Hinweise Festlegungen gemäss
Festlegung
bestehendem Überbauungsplan Umgrenzungslinie bestehender Überbauungsplan —
Baulinie mit Höhenbegrenzung der Gebäude Bestehende Bauten
^
Umgrenzungslinie zusätzliches Geschoss
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen Überbauungsplan für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedeggstrasse, Schlösslistrasse und Färberstrasse
Ergänzende Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG), der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO) und des bestehenden Überbauungsplanes für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedeggstrasse, Schlösslistrasse und Färberstrasse, genehmigt am 19.Mai 1959 vom Gemeinderat und am 10.Juli 1959 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen. 2 Die Änderungen des Sondernutzungsplanes bestehen aus dem Situationsplan 1:500 und diesen ergänzenden Vorschriften. 3 Das in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegung bezeichnete Element ist eine ver bindliche Änderung. Die Hinweise betreffen bereits rechtsgültige Elemente aus dem bestehenden Überbauungsplan und gelten lediglich als Information.
Art. 2 Zweck
Die Änderung und Ergänzung des bestehenden Überbauungsplanes bezweckt die Erreichung einer Gesamtüberbauung städtebaulich vorzüglicher Qualität. Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Masstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 3 Umgrenzungslinie für ein zusätzliches Geschoss
Innerhalb der Umgrenzungslinie für ein Geschoss darf über dem obersten, bestehenden Vollge schoss ein zusätzliches Geschoss bis an diese Umgrenzungslinie erstellt werden.