Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2000-0167
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
22 juin 1999
Approuvé
2 mars 2000
Publié
7 déc. 1998
En vigueur depuis
2 mars 2000

Carte

10 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

2. März 2000

hx,

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Hauptbahnhof Nordwest Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Im Sinn eines Hinweises machen wir darauf aufmerksam, dass es sich bei der Lokremise, dem Wasserturm und den Gebäuden Rosenbergstrasse Nrn. 69 bis 95 um Schutzgegenstände ge­ mäss Art. 98 BauG handelt, deren Beseitigung oder Beeinträchtigung dem Verfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung untersteht. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement 1. 2.

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Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für dasßaudepartement Der Leiter;'des Planungsamtes

Dr. PyFlaad

G-St Gallen G-ÜP Hauptbahnhof Nordwest BDLeA 0014 20000302 doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Sl. Gallen G-ÜP Hauptbahnhol Nordwest BDLeA 0014 20000302.doc

Plan

C4197

Legende Festlegung C4161

C4160

Hinweis

C4159

Umgrenzung Plangebiet Baulinie bestehend Baulinie aufgehoben Baulinie neu M arkierungslinie neu max. Gebäudehöhe in m.ü.M R ichtungspunkt interne Erschliessung Richtungspunkt Fu ss weg

C3129

C3126

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C3128

C3125

C3 24

Baubereich Lokrem ise

C3123

©

Freihaltebereich Interessensgrenze Gleisanlagen

13.00

0 669.769

C3148

H öhenbezugspunkt in m.ü.M. C0220.04

684.50 C2346.01

»

I Ê C3104

C3103

C3102

C3T01

C2346.02 ■12330

C4141

©

#

Stadt St. Gallen

Uberbauungsplan 1:500 Hauptbahnhof Nordwest

C5125

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN %

Der Stadtammann OER

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: -V%<

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: BIS:

7, Uez. m ö G. Jan, 1SS9

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

%

AM:

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

2 2, Juni 1999 Der Stadtschreiber: - v y V

I

669.769 c VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

H(

Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

MRZ 2000 C3057

Gaiserbahnhof

% Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

10

15

20

25m

071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 4.11.1998

besondere Vorschriften

✓

%

#//////////

S ta d t S t. G a lle n

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:

Der Stadtammann:

2 4. Nov. 1998 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: C.

<- 7

/

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom: -

7. Dez. 1998bis:

-

6. Jan. 1999

VOM GROSSEN GEMEINDERAT AM:

Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

2 2. Juni 1999 Der Stadtschreiber:-'/#*'.

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

- 2. MfiZ. 2000 Vf

Planung:

071 222 07 03

Eigenmann Key Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

1

Stadtplanung Datum : 4 .1 1 .1 9 9 8

Stadt St. Gallen

Art. 1 Seite 2

- Ü PL Hauptbahnhof Nordwest - Besondere Vorschriften

Geltungsbereich 1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan, den besonderen Vor­ schriften sowie der Beilage (Entwicklungsplan 1:2000, Areal westlich des Hauptbahn­ hofs St. Gallen, vom April 1997). 2 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für die im Plan bezeichneten Teilgebiete A. Im Teilgebiet B ist ein Sondernutzungsplan zu erlassen. Die eingetragenen Hinweise sind für diesen Erlass richtungsweisend. 3 Der als Beilage bezeichnete Entwicklungsplan zeigt für das ganze Gebiet die weitere städtebauliche Entwicklung auf. Er ist für Bauprojekte oder weitere Sondernutzungs­ pläne richtungsweisend.

Art. 2 Erschliessung

1 Die Gestaltung der Erschliessung von der Rosenbergstrasse für das Plangebiet ist frühzeitig mit der Strassenaufsichtsbehörde festzulegen. Die Anzahl Parkplätze, die Überbauungsart und die Nutzung haben auf die Leistungsfähigkeit der Rosenbergstra­ sse Rücksicht zu nehmen. 2Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen mit einer minimalen Breite von 12 m für eine öffentliche Strasse respektive 3.50 m für einen öffentlichen Fussweg freizu­ halten.

Art. 3 Markierungslinie

Neubauten im Bereich der im Plan bezeichneten Markierungslinien sind mit ihrer gan­ zen strassenseitigen Fassade an diese Linie zu stellen.

Art. 4 Überschreitung der Baulinie

Beim an die Lagerstrasse angrenzenden Bau­ bereich zwischen der Grünbergstrasse und der Klubhausstrasse dürfen Laubengänge bis ma­ ximal 2.50 m über die nördliche Baulinie hin­ ausragen.

max. 2.50 m

O)

Art. 5 Gebäudehöhe

In den im Plan bezeichneten Bereichen gilt in Abweichung zur Bauordnung der Stadt St. Gallen eine Höhenbeschränkung in m.ü.M. Dachgestaltung und Zulässigkeit von Attikageschossen richten sich nach der Bauordnung.

Stadt St. G allen

Art. 6 - Ü P L Hauptbahnhof Nordwest - Besondere Vorschriften

Seite 3

Schützenswerte Bauten Mit dem vorliegenden Überbauungsplan wird die im Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt St. Gallen aufgeführte Klassierung der Lokremise (Kategorie 3) und des Wasserturms (Kategorie 2) nicht aufgehoben. Die Schutzwürdigkeit dieser Bauten ist in einem gesonderten Verfahren festzustellen.

Art. 7 Baubereich Lokremise

In dem im Plan bezeichneten Bereich sind weitergehende bauliche Änderungen (Um­ bau, Umnutzung) nur innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zulässig. Ein Neubau ist hinter die Baulinie zu stellen.

Art. 8 Freihaltebereich

In dem im Plan bezeichneten Freihaltebereich ist im Zusammenhang mit dem Was­ serturm ein projektbezogener städtebaulicher Freiraum vorzusehen.

Art. 9 Ökologie

Die Planungen und Projektierungen im Gebiet Hauptbahnhof Nordwest haben unter Berücksichtigung ökologischer und grünplanerischer Ansprüche zu erfolgen.

Art. 10 Sicherheit

Den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Freiräumen Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Genehmigung dieses Überbauungsplanes werden folgende Baulinien- und Überbauungspläne innerhalb der Teilgebiete A aufgehoben: - Baulinienplan Rosenbergstrasse vom 12. März 1906; - Baulinienplan Rosenberg-Zimmergartenstrasse vom 24. Juli 1906 mit Änderungen vom 23. Juli 1907; - Überbauungsplan Güggisbleiche vom 1. April 1930.

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