Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2000-0167
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 22 juin 1999
- Approuvé
- 2 mars 2000
- Publié
- 7 déc. 1998
- En vigueur depuis
- 2 mars 2000
Carte
10 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
2. März 2000
hx,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Hauptbahnhof Nordwest Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Im Sinn eines Hinweises machen wir darauf aufmerksam, dass es sich bei der Lokremise, dem Wasserturm und den Gebäuden Rosenbergstrasse Nrn. 69 bis 95 um Schutzgegenstände ge mäss Art. 98 BauG handelt, deren Beseitigung oder Beeinträchtigung dem Verfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung untersteht. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement 1. 2.
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Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für dasßaudepartement Der Leiter;'des Planungsamtes
Dr. PyFlaad
G-St Gallen G-ÜP Hauptbahnhof Nordwest BDLeA 0014 20000302 doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-Sl. Gallen G-ÜP Hauptbahnhol Nordwest BDLeA 0014 20000302.doc
Plan
C4197
Legende Festlegung C4161
C4160
Hinweis
C4159
Umgrenzung Plangebiet Baulinie bestehend Baulinie aufgehoben Baulinie neu M arkierungslinie neu max. Gebäudehöhe in m.ü.M R ichtungspunkt interne Erschliessung Richtungspunkt Fu ss weg
C3129
C3126
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C3128
C3125
C3 24
Baubereich Lokrem ise
C3123
©
Freihaltebereich Interessensgrenze Gleisanlagen
13.00
0 669.769
C3148
H öhenbezugspunkt in m.ü.M. C0220.04
684.50 C2346.01
»
I Ê C3104
C3103
C3102
C3T01
C2346.02 ■12330
C4141
©
#
Stadt St. Gallen
Uberbauungsplan 1:500 Hauptbahnhof Nordwest
C5125
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN %
Der Stadtammann OER
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: -V%<
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: BIS:
7, Uez. m ö G. Jan, 1SS9
VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN
%
AM:
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
2 2, Juni 1999 Der Stadtschreiber: - v y V
I
669.769 c VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
H(
Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
MRZ 2000 C3057
Gaiserbahnhof
% Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
10
15
20
25m
071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 4.11.1998
besondere Vorschriften
✓
%
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S ta d t S t. G a lle n
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:
Der Stadtammann:
2 4. Nov. 1998 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: C.
<- 7
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ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom: -
7. Dez. 1998bis:
-
6. Jan. 1999
VOM GROSSEN GEMEINDERAT AM:
Der Präsident des Grossen Gemeinderates:
2 2. Juni 1999 Der Stadtschreiber:-'/#*'.
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
- 2. MfiZ. 2000 Vf
Planung:
071 222 07 03
Eigenmann Key Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
1
Stadtplanung Datum : 4 .1 1 .1 9 9 8
Stadt St. Gallen
Art. 1 Seite 2
- Ü PL Hauptbahnhof Nordwest - Besondere Vorschriften
Geltungsbereich 1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan, den besonderen Vor schriften sowie der Beilage (Entwicklungsplan 1:2000, Areal westlich des Hauptbahn hofs St. Gallen, vom April 1997). 2 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für die im Plan bezeichneten Teilgebiete A. Im Teilgebiet B ist ein Sondernutzungsplan zu erlassen. Die eingetragenen Hinweise sind für diesen Erlass richtungsweisend. 3 Der als Beilage bezeichnete Entwicklungsplan zeigt für das ganze Gebiet die weitere städtebauliche Entwicklung auf. Er ist für Bauprojekte oder weitere Sondernutzungs pläne richtungsweisend.
Art. 2 Erschliessung
1 Die Gestaltung der Erschliessung von der Rosenbergstrasse für das Plangebiet ist frühzeitig mit der Strassenaufsichtsbehörde festzulegen. Die Anzahl Parkplätze, die Überbauungsart und die Nutzung haben auf die Leistungsfähigkeit der Rosenbergstra sse Rücksicht zu nehmen. 2Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen mit einer minimalen Breite von 12 m für eine öffentliche Strasse respektive 3.50 m für einen öffentlichen Fussweg freizu halten.
Art. 3 Markierungslinie
Neubauten im Bereich der im Plan bezeichneten Markierungslinien sind mit ihrer gan zen strassenseitigen Fassade an diese Linie zu stellen.
Art. 4 Überschreitung der Baulinie
Beim an die Lagerstrasse angrenzenden Bau bereich zwischen der Grünbergstrasse und der Klubhausstrasse dürfen Laubengänge bis ma ximal 2.50 m über die nördliche Baulinie hin ausragen.
max. 2.50 m
O)
Art. 5 Gebäudehöhe
In den im Plan bezeichneten Bereichen gilt in Abweichung zur Bauordnung der Stadt St. Gallen eine Höhenbeschränkung in m.ü.M. Dachgestaltung und Zulässigkeit von Attikageschossen richten sich nach der Bauordnung.
Stadt St. G allen
Art. 6 - Ü P L Hauptbahnhof Nordwest - Besondere Vorschriften
Seite 3
Schützenswerte Bauten Mit dem vorliegenden Überbauungsplan wird die im Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt St. Gallen aufgeführte Klassierung der Lokremise (Kategorie 3) und des Wasserturms (Kategorie 2) nicht aufgehoben. Die Schutzwürdigkeit dieser Bauten ist in einem gesonderten Verfahren festzustellen.
Art. 7 Baubereich Lokremise
In dem im Plan bezeichneten Bereich sind weitergehende bauliche Änderungen (Um bau, Umnutzung) nur innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zulässig. Ein Neubau ist hinter die Baulinie zu stellen.
Art. 8 Freihaltebereich
In dem im Plan bezeichneten Freihaltebereich ist im Zusammenhang mit dem Was serturm ein projektbezogener städtebaulicher Freiraum vorzusehen.
Art. 9 Ökologie
Die Planungen und Projektierungen im Gebiet Hauptbahnhof Nordwest haben unter Berücksichtigung ökologischer und grünplanerischer Ansprüche zu erfolgen.
Art. 10 Sicherheit
Den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Freiräumen Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Genehmigung dieses Überbauungsplanes werden folgende Baulinien- und Überbauungspläne innerhalb der Teilgebiete A aufgehoben: - Baulinienplan Rosenbergstrasse vom 12. März 1906; - Baulinienplan Rosenberg-Zimmergartenstrasse vom 24. Juli 1906 mit Änderungen vom 23. Juli 1907; - Überbauungsplan Güggisbleiche vom 1. April 1930.