Gestaltungsplan Bleicheli Nord

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2000-0169
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
18 janv. 2000
Approuvé
26 juil. 2000
Publié
25 mai 1999
En vigueur depuis
26 juil. 2000

Carte

7 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

&

_________________________________

8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

x jr y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartement des Kantons St.Gallen

26. Juli 2000

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Stadtrat 9000 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Bleicheli Nord Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Dr. P. Flaad

G-St. Gallen G-GP Bleicheli Nord BDLeA 0023 20000726.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St Gallen G-GP Bleichen Nord BDLeA 0023 20000726.doc

Plan

inumili

Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Bleicheli Nord

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Baubereich technische Aufbauten

^y/ZÀ

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich Personenüberführung Baulinie Erdgeschoss Baulinie Untergeschosse

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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

Der Stadtammann:

5J

18. Mai 1939

% % Â

Im Namen des Stadtrates Der S ta d ts c h re ib e r:'/ zhK

Anzahl Vollgeschosse

689.50

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

VA

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Erschliessungsbereich

I ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :

BIS:

Bereich Zufahrtsrampe

2 5. Mai 1999 2 4. Juni 1999

Fussgängerbereich / T rotto! r

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:

v .

D er P

Baum neu

Gemeinderates:

2 3 rei ber:- Ä .

Hinweise VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

2 6. JULI 2000

I

&

/.

Strasse Trottoirüberfahrt Bestehende Grünfläche

Architektur: Planung:

Bruno Clerici, Dipl. Architekt HBK BSA, Bahnhofplatz 8, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

10

15

20

25m

%

1 223 41 34 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 28.04.1999

(673.00)

Niveau Erdgeschoss in m.ü.M.

o 672.80

Höhenkote (gestaltetes Terrain)

a/ a

Hauszugang/Anlieferung

©

Trafostation bestehend

besondere Vorschriften

#////////

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bleicheli Nord

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:

1 8. M ai 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:-JlV.

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :

B,S;

2 5. M ai 1999 2 4. Juni 1999 Der PrästS

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

am:

rossen Gemeinderates:

1 8, Jan, 2C00 r Stadtschreiber: -

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsam

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

AM;

n

2 6. JULI 2000

/

Architektur: Planung:

Bruno Clerici, Dipl. Architekt HBK BSA, Bahnhofplatz 8, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

*

071 223 41 34 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 28.04.1999

Stadt St. Gallen - GPL Bleicheli Nord - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-11, alle mit Datum vom 28.4.1999. 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung mit städtebau­ lich vorzüglicher Gestaltung.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 37 Parkplätze zulässig. Für das umliegende Quartier sind im Sinne einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage zusätzlich maximal 68 Parkplätze zulässig, wovon maximal 36 Parkplätze der Parzelle Nr. C4721 zugeordnet sind. Die genaue Anzahl Parkplätze berechnet sich nach den jeweils zugeordneten Nutzungen. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 3An gut zugänglicher Stelle sind Veloabstellplätze bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit­ tels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 0.50 m Höhe gestattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, wenn dadurch das cha­ rakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Ver­ hältnis der Bauteile zueinander gewahrt bleibt.

Stadt St. Gallen - GPL Bleicheli Nord - Besondere Vorschriften

Seite 3

3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan mittels Höhenkote in Klammern bezeichnet, angerechnet. 4 Die Regelungen bezüglich der Geschosszahl und der Höhenlage der Bauten gemäss Bauordnung der Stadt St. Gallen kommen nicht zur Anwendung.

Art. 5 Baubereich technische Aufbauten

Technisch unumgängliche Aufbauten dürfen nur innerhalb des bezeichneten Bereiches erstellt werden. Die maximale Höhe richtet sich nach einer Kote, welche 3.0 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegt.

Art. 6 Baubereich Personenüberführung

Innerhalb des Baubereiches darf im 2. Obergeschoss eine geschlossene, lichtdurch­ lässige Personenüberführung erstellt werden. Sie hat eine lichte Durchfahrtshöhe von 4.50 m zu gewährleisten.

Art. 7 Baulinie Erdgeschoss

Die Baulinie Erdgeschoss legt die maximale horizontale Ausdehnung des Erdgeschos­ ses fest.

Art. 8 Baulinie Untergeschosse

Die Baulinie Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unter­ geschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstruktur und Konstruktion ist g rosste Bedeutung zuzumessen. Der 5-geschossige Hauptbaukörper soll im Sinne der Beilagepläne leicht und transparent in Erscheinung treten. Hierfür ist mit der Bau­ eingabe ein Konstruktions-, Material- und Farbkonzept einzureichen. 3 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen.

D. Umgebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Gestaltung des Erschliessungsbereiches, insbesondere im Bereich der Zufahrts­ rampe und über dem bestehenden Trafo, hat nach einem einheitlichen, auf die Bebau­ ung abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzule­ gen.

Stadt St. Gallen - GPL Bleicheli Nord - Besondere Vorschriften

Seite 4

2An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein standortgerechter, grosskroniger Laub­ baum zu pflanzen.

E. Umwelt / Sicherheit

Art. 11 Ökologie / Energie

1Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Gestaltung der Bauten und Aussenräume sind ökologische Ansprüche mitzuberück­ sichtigen. 2 Der Energiebedarf der Überbauung an nicht erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf 50% des SIA-Zielwertes nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.

Art. 12 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin­ dern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anla­ gen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offe­ ne und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.

F. Verschiedenes

1 autre article

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der Gestaltungsplan für das Ge­ biet zwischen Kornhaus- / Frongarten- / Schreiner- und Bleichestrasse vom 11.10.1974 und der Überbauungsplan Vadian- / Schreiner- / Frongarten- und Kornhausstrasse vom 6.9.1968 innerhalb dieses Plangebietes aufgehoben.

Seite 5

Stadt St. Gallen - GPL Bleicheli Nord - Besondere Vorschriften

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einver­ standen: Parz. Nr.

Grundeigentümer

C0016, C0037

Schweizer Verband der Raiffeisenbanken, 9001 St

C4721

PSP Real Estate AG Feldeggstr. 5, 8152 Glattbrugg

C4736

C0022, C0023 C0036, C0039 C0069, C0085 C4723, C4725 C4726

Versicherungsgesellschaft henquai 2, 8002 Zürich

Politische Gemeinde St. Gallen

Unterschrift

#//////////

Stadt St.Gallen S ta d tra t

Beschluss

04. Juli 2000

vom

Sonderbauvorschriften

Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs­ und Gestaltungsplänen

Die Bauverwaltung berichtet:

Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezember 1986 die

Lärmschutzverordnung

(LSV),

welche

unter

anderem

Empfindlichkeitsstufen für die Nutzungszonen gemäss dem Raumplanung

regelt.

Diese Verordnung wurde

auf

die

Zuordnung

der

Bundesgesetz über die

kantonaler

Ebene durch

einen

Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. September 1990 ergänzt. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Ausscheidung oder Änderung von Nutzungszonen und Bauregiementen die Empfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.

Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen war bereits im ersten Verfahren für die Gesamtrevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die Bürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Damit ist die Zuordnung der

Lärmempfindlichkeitsstufen

für

das

ganze

Stadtgebiet

St.Gallen

gemäss

den

dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.

Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, davon ausgegangen werden, dass die

Lärmschutzfragen

Zuweisung

der

vorläufig

im

Baubewilligungsverfahren

Lärmempfindlichkeitsstufen

gelöst

werden

auch können.

ohne

allgemeine

Bezüglich

dem

Überbauungsplan „U nterer Graben / Müller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärmschutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.

Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides besteht nun für die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die noch nicht genehmigt

und

rechtskräftig

sind,

ein

Mangel

bezüglich

der

fehlenden,

im

Plan

vorzunehmenden Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe. Das Baudepartement bzw. das für die Genehmigung zuständige Planungsamt hat mehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen und der Durchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die jetzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und Gestaltungspläne werden mit der Bezeichnung der Lärmempfindlichkeitsstufen versehen.

Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der betreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden aufgelistet sind, regeln sieben

teilweise

grössere

Bauvorhaben.

Eine

nochmalige

öffentliche

Auflage

mit

Einsprachemöglichkeiten wäre sehr problematisch. Die Bauverwaltung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache geführt und beantragt nach Absprache mit der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.

Vom 15. November 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt worden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. Am 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen Gemeinderat über die Revision der Bauordnung

und

die

Teilrevision

des

Zonenplanes

auch

den

Erlass

der

Lärmempfindlichkeitsstufen beantragt.

M it der öffentlichen Auflage der Lärmempfindlichkeitsstufen für die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensmässig vorgenommen worden. Einsprachen sind keine mehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gemäss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne mit der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)

Überbauungsplan Vadian-/Kesslerstrasse (öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) Lärmempfindlichkeitsstufe III (GGR: 20.06.00)

b)

Gestaltungsplan Bleicheli Nord Lärmempfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00)

c)

Gestaltungsplan Webersbleiche Lärmempfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)

d)

Gestaltungsplan Unteres Hompeli Lärmempfindlichkeitsstufe II

(öffentliche Auflage: 14.06.99 - 14.07.99) (GGR: 14.03.00)

e)

Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärmempfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)

f)

Gestaltungsplan Adlerberg Lärm empfindlichkeitsstufe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)

g)

Gestaltungsplan Girtannersberg Lärmempfindlichkeitsstufe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)

h)

Überbauungsplan Unterer Graben / Müller-Friedbergstrasse Lärmempflindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)

-Der Stadtrat beschliesst: 1.

Den vorstehenden Ausführungen wird zugestimmt.

2.

Die genannten Überbauungs- und Gestaltungspläne werden in Anwendung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuweisung der Lärmempflindlichkeitsstufen gemäss Vorlage des Stadtrates an den Grossen Gemeinderat vom 30. Mai 2000 ergänzt.

3.

Die Bauverwaltung wird beauftragt, Baudepartementes zu beantragen.

die

Genehmigung

des

kantonalen

Ausfertigung an: Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen

Der Stadtammann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: