Gestaltungsplan Linsebüelguet

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2004-0172
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
21 sept. 2004
Approuvé
11 oct. 2004
Publié
17 mai 2004
En vigueur depuis
1 déc. 2004

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

(okl Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

11. Oktober 2004

Stadtrat 9000 St. Gallen

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Gestaltungsplan Linsebüelguet

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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss Beilagen: 1 Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G-StGa Geneh GP Linsebüelguet ThB 1514

2S"

Plan

Legende Stadt St.Gallen

/ /

Festlegungen C1865

Umgrenzung Plangebiet

Linsebüelguet Gestaltungsplan 1:500 Linsebüelguet

Grundfläche für Hauptbauten A-F

@

Anzahl Vollgeschosse

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714.05

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

( 701. 75)

Max. Kote Erdgeschoss in m.ü.M.

C2411 C2410

C1865

Baubereich Attikageschoss gem äss A rt. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Umgebungsbereich Freihaltebereich Umgrenzung unterirdische Bauten

Vom Stadtrat beschlossen Am:

—

06. Mai 2004

Begrenzungslinie sichtbarer Bereich unterirdische Bauten ?/\

Der S ta d tp rä sid e n t

©

(698

Mehrzweckstreifen

C1599

Im Namen des S tadtrates: Der S ta d tsch re ib e r

Ein- und Ausfahrt Parkgarage / Option

Wendeplatz für 10m LkW Platz / Vorplatz

L

Öffentlich aufgelegt

697.00

Max. Kote Platzhöhe in m.ü.M.

©

vom: 17. Mai 2004

bis: 16. Juni 2004

Lärmschutzmauer Stützm auer

© .

Richtungspunkt für Notzufahrt

Vom Stadtrat erlassen

Am: 21. Sep. 2004

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Vom Baudepartement genehmigt

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Der S ta d tp rä sid e n t

6 9 0 .3 2 Im Namen des S tadtrates: Der S ta d tsch re ib e r

©

^

Richtungspunkt für rollstuhlfähige Wegverbindung, min 2.00m breit

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Richtungspunkt fü r Fusswegverbindung, min. 1.50m breit

(699

Spielplatz

C3189 Einzelbaum

%

%

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C2714

C3720 Am:

0 -0

M it E rm ächtigung: Der Leiter des Am tes fü r R aum entw icklung

'

A

'

\

Wildgehölzhecke Geschützte Gehölzgruppe inkl. Stockgrenze

% Hinweise C4917

Architektur: Landschaft: Planung:

Felix Sigrist AG Architekten ETH/SIA, Flurhofstrasse 160, 9000 St.Gallen Oestreich + Schmid GmbH Arch. HTL/STV, Krügerstr. 24, 9000 St.Gallen Tobias Pauli, Landschaftsarch. BSLA, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

Erschliessungsstrasse, Gemeindestrasse 2 .Klasse Trogenerbahn, bestehend

+41 71 245 72 53 +41 71 287 76 73 +41 71 223 55 48 +41 71 227 62 62

C1144 C1649

T rottoir, bestehend -

C1059

-

-

-

Starkstrom leitung, bestehend

C2712

i

A

Stadtplanung: 12. Mai 2004

824.50

I_______ 1

Hauszugang Gestaltungskote in m.ü.M. Abzubrechende Baute Stützm auer, bestehend

O 7 0 4.32

605

03512

C4916 C2719

01650

Referenzpunkt in m.ü.M.

besondere Vorschriften

S ta d t S t.G a lle n

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Linsebüelguet gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am: Ob. Mai 2004

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

17. Mai 2004 bis: 16. Juni 2004

Vom:

Vom Stadtrat erlassen

Am:

21. Sep. 2004

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Vom Baudepartem ent genehm igt

Am:

1 1. O kt. 2004

M it Ermächtigung: Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung

f fA R T t

Architektur Landschaft Planung

Felix Sigrist AG Architekten ETH/SIA, Flurhofstrasse 160, 9000 St. Gallen Oestreich + Schmid GmbH Architekten HTL/STV, Krügerstrasse 24, 9000 St. Gallen Tobias Pauli Landschaftsarchitekt BSLA, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 +41 +41 +41

71 245 72 53 71 287 76 73 71 223 55 48 71 227 62 62

Stadtplanung Datum: 12.05.2004

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Linsebüelguet - Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen 1-9, alle m it Plandatum vom 12. Mai 2004. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemen­ te sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Wohn- und Gewerbenutzung m it städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmäs­ sige Erschliessung des Plangebietes. 2 Im Weiteren wird eine optim ale Eingliederung der künftigen Überbauung in die Topo­ graphie, unter Berücksichtigung der naturlandschaftlichen Gegebenheiten (geschützte Gehölzgruppe, Hanggefälle), angestrebt.

B.

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschließlich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Molkenstrasse zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz vorzusehen, welcher den An­ forderungen eines lO m -LKW ’ s genügt. 3 Der Platz ist gemäss seinen verschiedenen Nutzungen differenziert zu gestalten. Die zulässigen Nutzungen umfassen einen Wendeplatz gemäss Artikel 3 Abs. 2, Besucher­ parkplätze, Kehrichtsam m elstellen und die Nutzung als Spiel- und Aufenthaltsfläche. Im Bereich der Baukörper A und C ist zudem die Ausgestaltung von Sitzplätzen im Sinne eines Vorplatzes m it maximal 2.5m Breite sowie die Erstellung von Rampen und Treppen als Anbindung zu den Baukörpern A und C, gestattet. Baumpflanzungen ge­ mäss Artikel 17 dienen der Auflockerung und der Differenzierung des Platzes. 4 Im Bereich der Richtungspunkte „N o tzu fa h rt“ ist ein befahrbarer Mindeststreifen von 3.5m fü r die N otzufahrt zu gewährleisten.

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5 Zwischen den Richtungspunkten „Fusswegverbindung“ und „rollstuhlfähige Wegver­ bindung“ sind eine öffentliche Fusswegverbindung sowie eine rollstuhlfähige Anbin­ dung des Platzes an die Speicherstrasse zu erstellen. Die rollstuhlfähige Wegverbin­ dung darf eine Steigung von maximal 6% aufweisen. Für die Realisierung der Wegverbindungen ist die Erstellung allfällig erforderlicher Stützmauern und Treppen­ anlagen gestattet.

Art. 4 Parkierung

1 Die erforderlichen Parkplätze sind m it Ausnahme der Besucherparkplätze in u nte rir­ dischen Parkgaragen zu erstellen. Die zulässige Anzahl an Parkplätzen ist im Baube­ willigungsverfahren festzulegen. Mindestens 2 Parkplätze sind invalidengerecht aus­ zugestalten und an gut zugänglicher Stelle vorzusehen. 2 Die Ein- und Ausfahrt der Parkgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle ab der Erschliessungsstrasse. Zudem ist für allfällige Parkplätze innerhalb des Baukör­ pers C an der im Plan bezeichneten Stelle der Platz für eine optionale Ein- und Aus­ fahrt freizuhalten. 3 Fünf Besucherparkplätze sind zusammengefasst auf dem Platz zu erstellen. Inner­ halb des Mehrzweckstreifens können weitere Besucherparkplätze (Längsparkierung), Anlagen fü r Kehrichtsammelstellen, Ein- und Ausfahrten Parkgarage sowie erforderli­ che Anlagen fü r die Errichtung von Fusswegverbindungen, erstellt werden. 4 Für Zweiräder sind genügend und gut zugängliche Abstellplätze innerhalb der Bau­ körper oder innerhalb des Bereiches "Umgrenzung unterirdische Bauten", vorzusehen.

C.

Art. 5 Überbauung

Grundfläche Hauptbauten

1 Die "Grundflächen fü r Hauptbauten A-F" legen die Lage und Stellung sowie die m axi­ mal horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird für jede einzelne Grundfläche m ittels Vollgeschosszahlen und Gebäudehöhen in Hö­ henkoten festgelegt. 2 Das Überschreiten der Grundflächen sowie der maximalen Gebäudehöhen ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau angerechnet. Darunterliegen­ de Geschosse gelten als Untergeschosse oder Sockelgeschosse. Wo das Unterge­ schoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es ausgebaut werden.

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Art. 6 Baubereich Attikageschoss

Innerhalb des im Plan gekennzeichneten Bereiches kann ein Attikageschoss erstellt werden, welches die festgelegte maximale Gebäudehöhe um höchstens 3.0 m über­ schreiten darf. Die 45° Regelung gemäss Artikel 28 BO kom m t dabei nicht zur Anwen­ dung.

Art. 7 Umgrenzung unterirdische Bauten

1 Die Umgrenzung unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse respektive der Sockelgeschosse außerhalb der Grundfläche für H aupt­ bauten fest. 2 Die unterirdischen Bauten dürfen als Sockelgeschosse entlang der entsprechend bezeichneten Begrenzungslinie bis auf die bezeichnete Platzhöhe in Erscheinung treten.

Art. 8 Dachgestaltung

Die Hauptbauten sind m it Ausnahme von technisch erforderlichen Aufbauten m it Flachdächern zu versehen und extensiv zu begrünen. Die technischen Aufbauten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und nach M öglichkeit zusammenzufassen. Bei den Hauptbauten D und E kann die restliche Dachfläche des Attikageschosses be­ gehbar gestaltet werden. Sicherheitsvorkehrungen wie Brüstungen oder dergleichen dürfen bis zu maximal 1.20m erstellt werden.

Art. 9 Abzubrechende Baute

Die im Plan bezeichnete bestehende Baute (C4896) ist abzubrechen.

Art. 10 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamt­ wirkung erzielt wird und die Einheitlichkeit der Hauptbauten m it gleichen typologischen Grundrissen (A+B, C, D-F) gewahrt bleibt. 2 Die Fassaden sind geschossweise horizontal zu strukturieren und durch überwiegend hochstehende Fensterelemente zu gliedern. Die zurückversetzten Attikageschoss- wie die zurückversetzten Sockelteile der Baukörper D und E sind zurückhaltend zu gestal­ ten und in der M aterialisierung oder Farbe von den übrigen Fassaden abzusetzen. Die übrigen Sockel sind wie die dazugehörigen Fassaden zu gestalten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

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D. Umgebungsgestaltung

Art. 11 Umgebungsbereich

Innerhalb des Umgebungsbereiches sind keine Bauten zulässig. Anlagen wie U nter­ flursystem e zur Abfallentsorgung (Molok), Pflanzgärten, Stützmauern in Form von Na­ tursteintrockenm auern gemäss Artikel 15, Pergolen in Leichtbauweise, besondere 0berflächengestaltungen in Form von Steinplatten zur Schaffung eines Sitzplatzes und Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegsschächte sind gestattet.

Art. 12 Freihaltebereich

Der Freihaltebereich hat m öglichst dem natürlichen Terrainverlauf zu folgen und ist als zusammenhängende Freifläche m it Wiesencharakter zu belassen sowie m it locker gestreuten Einzelbäumen und Baumgruppen zu bepflanzen. M it Ausnahme von Spiel­ plätzen, Wegverbindungen, Treppenanlagen, Ein- und Ausfahrten Parkgarage, tech­ nisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegsschächten sowie Stützund Lärmschutzmauern, sind keine Bauten und Anlagen erlaubt.

10 autres articles

Art. 13 Spielplatz

An der im Plan bezeichneten Stelle ist vor Bezug der Bauten D, E und F ein Kleinkin­ derspielplatz zu erstellen. Zudem ist der Platz als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu ges­ talten und in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.

Art. 14 Kehrichtentsorgungsstelle

Es sind genügend Flächen fü r die Errichtung von Sammelplätzen für Kehricht und A lt­ papier vorzusehen. Nach M öglichkeit ist das System der U nterflurbehälter anzuwen­ den. Diese Standorte müssen von den Sammelfahrzeugen leicht erreichbar sein und können im Bereich des Wendeplatzes und Mehrzweckstreifens errichtet werden. Im Baubewilligungsverfahren sind zudem Flächen für die Kompostierung der örtlich anfal­ lenden organischen Abfälle auszuweisen.

Art. 15 Stützmauern

Aus topographischen Gründen kann entlang der künftigen Erschliessungsstrasse eine Stützm auer erstellt werden. Sie ist hinsichtlich der Höhenausdehnung auf das erfor­ derliche Mass zu beschränken und gemäss Artikel 17 Abs. 3 m it standortgerechten Neupflanzungen zu gestalten. Stützmauern innerhalb des Umgebungsbereiches sind bis zu einer maximalen Höhe von 1.50m in Form von Natursteintrockenm auern (z.B. Steinkörbe) gestattet.

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Art. 16 Seite 6

Geschützte Gehölzgruppe

1 Die im Plan bezeichnete geschützte Gehölzgruppe ist in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Im Bereich von 10m ab der im Plan bezeichneten Stockgrenze der geschützten Ge­ hölzgruppe sind innerhalb des Freihaltebereiches m it Ausnahme eines Kleinkinder­ spielplatzes sowie vorübergehende Baugrubensicherungen, keine Terrainveränderun­ gen zulässig.

Art. 17 Bepflanzungen

1 Die Bäume sind gemäss Planeintrag bis zur Fertigstellung der Überbauung zu pflan­ zen. Abweichungen bezüglich der Anzahl Bäume können im Baubewilligungsverfahren zugelassen werden, wenn dadurch die Qualität des Gesamtkonzeptes nicht beein­ trä ch tig t wird. 2 Die unterirdischen Bauten sind im Bereich der Baumpflanzungen m it mindestens 80 cm durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. 3 Bepflanzungen entlang der Stützm auer sind in Form von Wildgehölzhecken gemäss Planeintrag nach Fertigstellung der Erschliessungsstrasse zu pflanzen. Falls aufgrund der Nähe zum bestehenden Gebäude der Stadtsäge keine sinnvolle Bepflanzung m ög­ lich ist, soll die Bepflanzung spätestens bei Veränderung der derzeitigen Ausgangssi­ tuation realisiert werden.

Art. 18 Umgebungsgestaltung

Im Baubewilligungsverfahren ist ein von einer Fachperson erstellter Umgebungsplan zur Beurteilung einzureichen.

E.

Art. 19 Verschiedenes

Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin­ dern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, An­ lagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend of­ fene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. In Erscheinung tretende Stellen der Park­ garage sollen nach M öglichkeit dafür genutzt werden, die Parkgarage natürlich zu be­ lichten.

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Art. 20 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, ein­ heim ischer Flora zu berücksichtigen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind mögliche Retentionsmassnahmen aufzuzeigen.

Art. 21 Lärmschutz

1 Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Planungswert gemäss A rti­ kel 30 LSV sowohl seitens der Speicherstrasse als auch von der Stadtsäge (B etriebs­ lärm ) eingehalten werden kann. 2 Entlang der im Plan bezeichneten Stelle kann eine Lärm schutzm auer in Form einer Natursteintrockenm auer (z.B. Steinkörbe) und m it einer maximalen Höhe von 1.60m ab gewachsenem Terrain, erstellt werden. Die Fahrbahn der angrenzenden Trogenerbahn darf um maximal 0.6m überragt werden. Die Lärm schutzm auer ist spätestens bei Bezug der Bauten D-F zu erstellen, sofern die Einhaltung des Planungswertes ge­ mäss LSV nicht durch andere Massnahmen eingehalten werden kann.

Art. 2 2

Energie

1 Die gesamte Überbauung ist an die Heizwärmeversorgung des Wärmeverbundes der Stadtsäge anzuschliessen. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist in einem Energiekonzept die Energieversorgung für die gesamte Überbauung aufzuzeigen.

Einverständniserklärung:

Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentüm er erklärt sich m it diesem Gestaltungsplan einver­ standen: Parz. Nr.

Grundeigentümer

C I 599

O rtsbürgergem einde St. Gallen Gallusstrasse 14 9000 St. Gallen

Unterschrift

/ Im Ifomen des Bürgerrates St. Gallen Dejmäsldent;

yj

Der Ratsschreiberi

X/JWVi

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