Überbauungsplan Stadion St.Gallen

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2005-0175
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
17 juin 2003
Approuvé
17 févr. 2005
Publié
9 déc. 2002
En vigueur depuis
1 mai 2005

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

17. Februar2005

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax071 229 39 60

Stadtrat 9001 St. Gallen

Vll 1 St. Gallen: Genehmigung von Ortsplanungserlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

Teilzonenplan ,,Stadion St. Gallen" (Erschliessungsanlagen zu Einkaufszentrum, Fussballstadion) Überbauungsplan ;,Stadion St. Gallen" (Einkaufszentrum, Fussballstadion) Die Zuweisung der eigentlichen Baufläche zu einer Bauzone wurde bereits mit dem Teilzonenplan Zürchersirasse, genehmigt am 2. Mär22000, vorgenommen. Der nunmehr zur Genehmigung anstehende Teilzonenplan betrifft nur noch die Zuweisung einer Fläche von ca. 10'000m2 zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für die Erschliessung (Verlegung Geissbergstrasse, Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage des Einkaufszentrums) sowie für das Retentionsbekken benötigt wird. Der Überbauungsplan regelt die grundsätzlichen Festlegungen für die Erstellung eines Einkaufszentrums mit Freizeitbereich (insgesamt 44'000m2 Nutzflächen) sowie eines Fussballstadions. lm Rahmen der sehr umfangreichen Vorabklärungen wurde festgehalten, dass der DTV fur das Einkaufszentrum max. 16'000 Fahrten umfassen dad. Dies entspricht 80% der für einen wirtschaftlichen Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Kundinnen. Die übrigen 20% kommen gemäss den Aussagen der Promotoren ohne eigenes Motorfahrzeug (öffentlicher Verkehr, Zweirad, zu Fuss). Die Zulässigkeit der beiden Erlasse wurde ín mehreren Rekursverfahren geprüft. Streitig waren Grösse, Verkehrsaufkommen und öV-Erschliessung des geplanten Einkaufszentrums. Der nach Art. 49 und Art. 69bis BauG edorderliche Erschliessungsgrad bezüglich des öffentlichen Verkehrs ist in den besonderen Vorschriften zum Überbauungsplan nunmehr enthalten. Die Rekurse wurden unter einer Reihe von Bedingungen und Auflagen zurückgezogen. Es ergibt sich, dass die im Rahmen der Rekursverfahren für die Genehmigung der Erlasse formulierten Bedingungen und Auflagen nunmehr grundsätzlich erfüllt sind. Die Prüfung nach Art. 31 BauG ergibt folgendes:

BD.G.aKuell

Afficher tout le texte

Baudepartement Amt für Raumentwickl

- ¿-

1. a) lm Verfahren rìach Art. 31 BauG ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit den bau-

rechtlichen Vorschriften (Baugesetz, Strassengesetz und der Umweltschutzgesetzgebung) zu prüfen. Nicht zu beurteilen sind lnhalt und Verfahren von Verkehrsbeschränkungsmassnahmen sowie Fragen der internen Organisation (Kompetenzen) innerhalb der politischen Gemeinden

b) Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind der Teilzonenplan und der Überbauungsplan (Plan, besondere Vorschriften, Beilagepläne, Detailabklärungen zu einzelnen Sachbereichen). Die besonderen Vorschriften zum Überbauungsplan erfuhren aufgrund der Rekursverfahren einige Änderungen. Da es sich hierbeijedoch durchwegs um Anpassungen handelt, die im Vergleich zum aufgelegten Erlass keinerleiVergrösserung beinhalten, ist eine nochmalige öffentliche Auflage nicht erforderlich. Die nach Art. 32 Abs. 2 BauG erforderlichen Zustimmungen liegén aufgrund der Rekursvereinbarungen vor.

2. Die Umweltverträglichkeit des Einkaufszentrums wurde vom Stadtrat St. Gallen u.a. bejaht

gestützt auf flankierende Verkehrsmassnahmen. Allerdings wurden die baurechtlichen Erlasse im Dezember 2002vom Stadtrat beschlossen und öffentlich aufgelegt ohne flankierende Verkehrsmassnahmen. Dieses Vorgehen wurde u.a. von den Rekurrenten bestritten. Aus diesem Grund fanden die flankierenden Verkehrsmassnahmen auch Eingang in die Rekursvereinbarung.

a) Unter dem Abschnitt 4,,Verkehrliche Schutzmassnahmen" wird in Ziff .4.2.,,erforderliche Massnahmen" u.a. genannt: ,,Sperren mit mechanischer Unterstützung: Einmündung Kräzernstrasse/Zürchèrstrasse". Diese flankierende Verkehrsmassnahme wurde in dieser Form - zusammen mit anderen - vom Stadtrat am 14. April 2004 erlassen und öffentlich aufgelegt. Es gingen mehrere Rekurse ein, die jedoch vom Justiz- und Polizeidepartement abgewiesen wurden. lm Rahmen des Weiterzugs wurde diese Verkehrsmassnahme durch , den Stadtrat St. Gallen geändert. U.a. wird die Schranke mit einer Bodenkontaktschlaufe im Bereich der Kräzernstrasse versehen, die sich beijedem Fahrzeug hebt, das von der Kräzernstrasse zur Bildgarage und somit zur Zürcherstrasse fahren will. b) Die Flegelung der flankierenden Verkehrsmassnahmen ist nur insgesamt für die Bejahung der Umweltverträglichkeit und somit für die Genehmigungsfähigkeit der Erlasse nach Art. 31 BauG massgebend. ln diesem Sinn ist die Abweichung bezüglich der Regelung der Sperre Kräzernstrasse für die Genehmigung kein Hindernis. Die verfahrensrechtlichen Fragen fallen ohnehin nicht in die Über:prüfungsbefugnis des Baudepartementes nach Art. 31 BauG.

c) Der Vertreter des VCS hat diesbezüglich mitgeteilt, dass er auf eine Anpassung der umfangreichen Rekursvereinbarung mit nochmaliger Unterzeichnung verzichte. Er erklärte indes sein Befremden darüber, dass die Stadt St. Gallen den Entwurf des Vergleichs mit dem privaten Rekurrenten vor Unterzeichnung dem VCS nicht zur Stellungnahme unterbreitete, obwohl der Vergleich einen nicht unbedeutenden Punkt der Flekursvereinbarung mit dem VCS tangierte. Der VCS opponiert indes der Genehmigung nicht.

3. lm übrigen bleibt beizufügen, dass: abgesehen von Ewv.2 hievor - die in den Rekursver-

einbarungen mit dem VCS und der Sidrona AG getroffenen Abmachungen weiterhin zu beachten sind. Die Eröffnung des Einkaufszentrums ist erst möglich, wenn der Vollanschluss Winkeln gebaut und in Betrieb genommen werden kann.

4. Gestützt auf Art. 94 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) ist für diese Verfügung eine Gebühr zu entrichten. Das Verfahren (Vorprüfung, Genehmigung) war sehr aufwändig, umfangreich und ausgesprochen zeitintensiv. Dement-

BD.G.akluell

t'.

It

\ rtement Amt für Raumentwicklu

-3-

sprechend ist die Genehmigungsgebühr in Anwendung von Nr. 26.01 des Gebührentarifs' für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5i abgeKürzt GebT) in Verbindung mit ArI. 12 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; ab.gekurzt VGV) auf Fr. 12'500.- (Fr. 500.- für den Teilzonenplan; Fr. 12'000.- für den Überbauungsplan)festzulegen. Da irn Rahmen des Sondernutzungsplanes auch die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, sind zusammen mit der Genehmigung auch die Aufwände der kantonalen Umweltschutzfachstelle in Rechnung zu stellen. Diese betragen Fr. 10'500.--. ln Anwendung von Ar1. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs, 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr:. 26.01 GebT in Verbindung mit \ft. 12 Abs- 'l Ziff. 1 und 2 VGV verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Aufgrund der Rekursvereinbarungen sind folgende zusätzliche Auflagen in die Genehmigungsverfügung zu integrieren

a) lm Baubewilligungsverfahren ist mittels Auflagen sichezustelteh, dass die Aþ-

standsvorschriften für Bepflanzungen entlang der Strassen eingehalten werden.

b) lm Baubewilligungsverfahren ist mittels Auflagen sicherzustellen, dass mit baulichen Massnahmen der Zutritt auf die an das Uberbauungsplangebiet angrenzenden Strassenflächen in den unerwünschten Bereichen verunmöglicht wird.

c) lm Baubewilligungsverfahren ist mittels Auflagen sicherzustellen, dass im Bereich der Nordfassade die in den besonderen Vorschriften zum Uberbauungsplan festgelegte Auskragung zwischen dem 3. und 5. Obergeschoss nicht überschritten wird.

d) lm Baubewilligungsverfahren ist mittels Auflagen sicherzustellen, dass die westliche

Passerelle über die Autobahn die neue Ausfahrtsspur mit genügendem Lichtraumprofil überquert

e) lm Baubewilligungsverfahren ist mittels Auflagen sicherzustellen, dass während der

Bauphase die angrenzenden Quartiere so wenig wie möglich belastet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen edorderlich:

Der Bau des Projekts Einkaufszentrum/Stadion ist mit dem Ausbau der umge-

benden Strassen zu koordinieren.

Die Baustellenkoordination und die Bauabläufe sind so auszugestalten, dass für den Baustellenverkehr die Wohnquartiere südlich der Zürcher Strasse nicht in An-

spruch genommen werden und dass die Achse Zürcher Strasse (insbesondere der Knoten Zürcher Strasse / Appenzeller Strasse) durch den Baustellenverkehr nicht blockiert wird. Der Bau des Projekts Einkaufszentrum/Stadion ist durch eine ökologische Baubegleitung zu unterstützen,. Die ökologische Baubegleitung erfolgt durch eine exter-

BD.G-akluell

Baudepartement Amt für

Raumentwicklung

-4-

ne Fachstelle, welche auch die Funktion einer Anlaufstelle für Anliegen der Anwohner zu übernehmen hat.

f) Die folgenden verkehrlichen Schutzmassnahmen sind spätestens auf den Baubeginn des Projekts Einkaufszentrum/Stadion in Kraft zu setzen: o Sperren mit mechanischer Unterstützung: Einmündung Kräzernstrasse lZürcherStrasse; Herisauer Strasse, nördlich der Einmündung Bildweiherstrasse. Erweiterte Blaue Zone mit Anwohnerbevorzugung (Montag bis und mit Samstag): Wohngebiet Russen / Sturzenegg inklusive Kräzernstrasse ab Kräzernstrasse 43. Parkuhren mit Gebührenpflicht (Montag bis und mit Samstag mindestens während den Öffnungszeiten des Projekts Einkaufszentrum/Stadion ; Höchstparkzeit 5 Stunden; Mindestgebühr soweit rechtlich zulässig höher als im Projekt Einkaufszentrum/Stadion): lndustriegebietGeissberg; I ndustriegebiet Breitfeldstrasse; lndustriegebiet Mövenstrasse; lndustriegebiet Herisauer Strasse Nord, südlich der Einmündung Bildweiherstrasse; lndustriegebiet lndustriestrasse; Ostlicher Teil der Letzistrasse, Parkplätze beim Restaurant "Kreuz" und auf dem "Dorfplatz".

' . . -

-

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 23'000.-(Fr. 10'500.- Prüfung UVB; Fr. 500.-Teilzonenplan í Fr. 1 2'000.-Überbauungsplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Vedügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beider Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Leiter Amt für Raumentwicklung

Beilagen:

- Planungsdossier (3-fach, mit Beilagen gemäss Verzeichnis; die genehqígten Fassungery des Brandschutz- und Security-Konzepts werden nachgereichtÌ-.? ¿ r{}" l,¡l 21.? ¿,{- ft7 - Einzahlungsschein Kopie (eingeschrieben; inkl. besV zum ÜeP, Genehmigungsfassung):

- Herrn P. Jans, Rechtsanwalt, Neugasse 55, 9000 St. Gallen - Herrn Dr. R. Schwager, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen - Sidrona AG, z.H.v., Herrn E. Niethammer, Cholgadenstrasse 5, 9052 Niederteufen weiter an: - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz - Amt für Raumentwicklung

BD.G.aktuell

['{

Plan

Stadt St.Gallen

/ /

Legende Festlegungen Um grenzung Plangebiet

Überbauungsplan Stadion St.Gallen

Baubereich A (Sockel)

1:1000

Baubereich B (Fachm arkt) Baubereich C I (S tadion) Baubereich C2 (Stadion, H aupttribünenteil 3.-5. OG)

gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Afficher tout le texte

Baubereich C3 (Stadion, Verglasung) Baubereich D l (Freizeit, 1. OG)

Vom Stadtrat beschlossen

Am;

3. Dez. 2002

Baubereich D2 (Freizeit, 2 7 3 . OG)

Der Stadtpräsident GH 681.00

Auskragung Sockelebene

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

_______

l/t

Öffentlich aufgelegt

vom: bis:

B

9. Dez. 2002 8. Jan. 2003

GH 667.00

N otzufahrt Feuerwehr

CH>

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

Sockelebene / N otzufahrt (Niveau Sockel, 1. OG)

Der Stadtschreiber *

Um gebungsfläche

Vom Baudepartement genehmigt

17, Feb, 2GG5

R ichtungspunkt Fusswegverbindung Platzbereich (Niveau Erdgeschoss)

W3775

Am:

Ein- / Ausfahrt

Verkehrsfläche / Z ufahrt / Rampe

HMMMBBBBi

17. Juni 2003

U m grenzung Untergeschoss

Zu- / W egfahrt N ationalstrasse

Vom Grossen Gemeinderat erlassen

Am;

max. Gebäudehöhe in m .ü.M.

Um grenzung Stadiondach M it Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes

Unterwerk EW Bereich Anreicherungsbecken A bstellplatz fü r Zweiräder Baum

Ili «i

Koordination: Architektur:

Landschaft: Verkehr: UVF: Planung:

HRS Hauser Rutishauser Suter AG, General Unternehmer, 9000 St.Gallen Bruno Clerici, dipi. Architekt H BK /BSA, 9000 St.Gallen Philippe Joye & Associes SARI, 1701 Fribourg /1207 Genève Bayer Partner AG, Architekten, 9006 St.Gallen Vogt Landschaftsarchitekten, 8006 Zürich Nagel + Steiner GmbH, Ing.büro, Verkehrsplanung Verkehrstechnik, 9016 St.Gallen Emch + Berger AG, Ingenieurbüro, 9006 St.Gallen ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, 9004 St.Gallen

i

071 243 51 51 071 228 40 00 026 347 20 10 071 245 34 34 01 360 54 54 0 7 1 2 8 0 01 30 071 244 56 20 071 227 62 62

Stadtplanung 28. November 2002

Hinweise I

Strasse ÖV-Spur

:

-

T ro tto ir

— W3241

652.77 /

65240

Baulinie %

Zürcher Strasse

<H >

W4539

N otzufahrt / Durchgang Stadion Mögliche Linienführung S tadtbahn m it Haltestelle

::

-

^.

Ü berführung Fussgänger Zürcher Strasse

Rampe 652.09

■

Treppe Bestehende Bauten u. Anlagen

W4758

G rundwasserpum pwerk Spielfeld R

Reklame-Pilon

652.40

Höhenkote (gestaltetesTerrain)

1652.091

Referenzpunkt in m .ü.M .

besondere Vorschriften

Stadt St Gallen

IIililililt

Uberbauungsplan Stadion St.Gal len Besondere Vorsch riften gemäss Art.22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat erlassen Am

3. Dez. 2002

Der Stadtpräsident

"/r þ¿lznf

gez. H. Christen lm Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

gez. YI. Linke

Vom: 9. Dez. 2002 bis: ô. Jan. 2003 Vom Grossen Gemeinderat erlassen

Am: 1.7 . Juni 2003

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

gez. K. Gabler Der Stadtschreiber

gez. YI. Linke

Vom Baudepartement genehmigt

Am: ,l7. Feb" 2oo5

oN S r.

H

@

Koordination: HRS Hauser Rutishauser Suter

Architektur: Bruno Clerici, dipl. Architekt HB La ndschaft

Verkehr: UVB:

Planung:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

ffi w

z

unternehmer, 9000 St.Gallen

BSA, 9000 St. Gallen Philippe Joye & Associes SARL, 1701 Fribourg 1207 Genève Bayer Partner AG, Architekten, 9006 St.Gallen

/

Vogt Landschaftsarchitekten, 8006 Zürich lng..Büro Nagel und Steiner, Verkehrsplanung und Verkehrstechnik, 9016 St.Gallen Emch + BergerAG, lngenieure und Planer,9006 St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, 9004 St.Gallen

07

I 243 51. 5L

071 228 40 00 026 347 20 t0 071 245 34 34 01 360 54 54 071 280 01 30 07r 244 56 20

07r227 6262

Stadtplanung

28.rr.02 / 14.4.03 5.4.04

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Stadion St.Gallen - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgeme¡nes Art. L

Geltungsbereich

l Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern

nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der StadtrSl G.allen (BO).

ø(¿ñ'X*rungsptan t:t'ooo,fifffiour.n

Vorschriften Der sondernutzungspta n oesten und den Berlageplänen (Grundrilse, Schnitte, Fassäden, Umgebungsgéstaltungskonzept).

2

3Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Arl.2

Zweck Der überbauungsplan bezweckt die Erstellung eines Fussballstadions mit maximal 21'000 Plätzen, eines Einkaufszentrums sowie eines Freizeitbereiches, eine zweckmässige Erschliessung, eine ortsbaulich gute Einfügung der Bauten und Anlagen in die Umgebung sowie eine gute Gestaltung des Freirau m es.

B. Erschliessung, Parkierung und öffentlicher Verkehr

Art. 3 Erschliessung

l Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Überbauungs" plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. Von der Erschliessung des Planungsgebietes betroffene Wohngebiete sind durch flankierende Massnahmen vor unerwünschten lmmissionen zu

schützen. 2 Die Zu. und Wegfahrt an der Hafnersbergstrasse

dient der Anlieferung f ür Stadion und Fachmärkte, als Notzufahrt für Feuerwehr, Sicherheits-und Sanitätsdienste sowie der Zufahrt zu den Betriebsparkplätzen für das Stadion.

3

Die direkten Zu- und Wegfahrten von und zur Nationalstrasse sind im Plan mit Pfeilsymbolen be

zeichnet. a Die Ein- und Ausfahrten der Parkgarage erfolgen mit Ausnahme von Abs. 3 ausschliesslich über

das Gelände westlich der Hafnersbergstrasse und die im Plan eingetragenen Rampen.

5 Die Erschliessung für Fussgänger erfolgt nebst den Zugängen über die Tiefgarage vom gedeckten

Vorplatz an der Südseite (Zürcherstrasse) ins Erdgeschoss zu den Fachmärkten, respektive über Treppenanlagen an der Süd- und an der Westseite sowie Passarellen über die Nationalstrasse und die Zürcherstrasse über das Sockelgeschoss ins Stadion.

N4 Vt,u.,,. ,{3 Nov 2q'a ERR Raumplaner FSU, St.Gallen

:X.z Vourr 28 I'Jou .?qZ 5. Apr¡l 2004

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Stadion St.Gallen - Besondere Vorschriften

Seite 3

6 Ausgehend

von den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind Möglichkeiten zu Erstellung von Strassenüberfrjhrungen (Passarellen) für Fussgänger mit nachfolgenden Durchgangsbreiten Írei zu halten:

- Überführungen Nationalstrasse mind. 10.80 m - Überfrlhrung Zürcherstrasse West mind. 7.20 m - Überführung Zürcherstrasse Ost mind. 9.00 m lm Baubewilligungsverfahren kann von den im Plan bezeichneten Richtungspunkten, soweit daraus eine Verbesserung erzielt wird, kleinräumlich abgewichen werden. 7

An den im Plan markierten Stellen sind Zugangsmöglichkeiten zum Stadion (Spielfeld) mit einem minimalen Lichtraumprofil von 4.0 m Breite und 4.0 m Höhe freizuhalten. Diese Zugangsmöglichkeiten können je nach definitivem Konzept für das Stadion auch an die Längs-, respektive Schmalseiten des Stadions verschoben werden.

Art. 4 Parkíerung

lnnerhalb des Überbauungsplangebietes dürfen insgesamt maximal I'250 ParkpläIzefür Perso. nenwagen erstellt werden. Davon sind 50 Parkplätze für das Betriebspersonal des Stadions (inkl. Fussballclub) und 100 baulich abgetrennte Parkplätze für das übrige Betriebspersonal zu reservieren. Die übrigen 1'100 Parkplätze dienen den Besuchern und sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Sämtliche Parkplätze sind zu bewirtschaften, wobei für die Besucherparkplälze ein Tarif festzulegen ist, welcher sich an vergleichbaren Anlagen in der Umgebung orientiert und nicht tiefer als Fr. 1.* /Stunde angesetzt werden darf. Die Bewirtschaftung erfolgt ab dem Parkierungsbeginn (wobei für die erste angefangene Stunde der volle Stundentarif zu entrichten ist) und ohne selektive Rückerstattung der Gebühr an die Leistenden. Das eingesetzte Bewirtschaftungssystem (Schranken) muss jederzeit betriebssicher und manipulationsresistent sein. 1

2

Zusätzlich zu den innerhalb des Überbauungsplangebietes realisierbaren Parkplätzen sind für das Einkaufszentrum ausschliesslich an Samstagen maximal 2OO Parkplàtze in der näheren Umgebung sowie für den Stadionbetrieb 3'000 Parkplälze in zusammenhängenden Gebieten möglichst kon. zentriert in Gehdistanz oder von wo aus ein Shuttle-Betrieb organisiert werden kann bereitzustellen. Die Parkplätze und deren Erschliessung (ZuÍahrI) sind so zu wählen, dass die Wohngebiete südlich der Zürcher Strasse nicht betroffen werden. Über die Bewirtschaftung und den Betrieb ist mit dem Baugesuch fLjrdas Stadion ein Nachweis zu erbringen. Durch zweckmässige bauliche Einrichtungen (Absperrung) ist die Nutzung der an Samstagen für das Einkaufszentrum bereitgestellten Parkplätze durch Besucher des Einkaufszentrums an den übrigen Wochentagen zu verhindern. Durch ein jederzeit betriebssicheres und manipulationsresistentes Bewirtschaftungssystem (Schranken) ist die entgeltliche Bewirtschaftung der an Samstagen für das Einkaufszentrum bereitgestellten Parkplätze si" cherzustellen; für die entgeltliche Bewirtschaftung gelten die gleichen Grundsätze wie für die innerhalb des Überbauungsplangebietes gelegenen Besucherparkplätze. 3

Für Zweiräder sind im Bereich der im Plan festgelegten Standorte gesamthaft mindestens 100 Abstellplätze bereitzustellen. Weitere 50 Abstellplälze für das Betriebspersonal sind im Bereich der Anlieferung vorzusehen. Für Veranstaltungen im Stadion sind zusätzlich mindestens 500 Zweiradabstellplätze ausserhalb des Überbauungsplanperimeters in zumutbarer Gehdistanz zum Stadion zur Verfügung zu stellen.

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ERR Raumplaner FSU, St.Gallen

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5. April 2004

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Stadion St.Gallen - Besondere Vorschriften

Seite 4

Art. 5 öffentlicher Verkehr

l Das Planungsgebiet muss mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen sein. Die erforderliche

Qualität der Erschliessung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln richtet sich nach den im Umweltverträglichkeitsbericht vorgesehenen und im Entscheid über die Umweltverträglichkeit angeordneten Massnahmen. Die Betreiberdes Stadions und des Einkaufszentrums beteiligen sich in angemessener Weise an den entstehenden Kosten für die notwendigen Ausbauten und den Betrieb. Einzelheiten (wie Finanzierung, Fahrplandichte etc.) sind in einer separaten Vereinbarung unter Miteinbezug der betroffenen Gemeinden zu regeln. 2 Die Erschliessung

mit dem öffentlichen Verkehr muss das folgende Angebot aufweisen: Richtung St.Gallen: Linie A (Gossau - Stadion - St.Gallen HB) im 20.Minutentakt Linie B (Stadion - St.Gallen HB) im 20-Minutentakt VBSG.Linie 1 (St.Gallen - Westcenter- Winkeln) im 12-Minutentakt Richtung Gossau: Linie A (Gossau - Stadion . St.Gallen HB) im 20-Minu ntakt Linie C (Gossau - Stadion - Abtwil) im 30.Minutenta Linie C (Gossau - Stadion - Abtwil) im 30-Minutenta

"

- Linie D (Herisau - Stadion - Abtwil) im 30-Minutentakt

Richtung Herisau: Linie D (Herisau ' Stadion - Abtwil) im 30-Minutentakt Aus linientechnischen Gründen sind Anpassungen zulässig, sofern insgesamt ein gleichwertiges Angebot sichergestellt bleibt.

'

3 Be¡ der lokalen Anbindung an den öffentlichen Verkehr muss für die Benutzer ein grösstmöglicher

Komfort erreicht werden. lnsbesondere sind die folgenden Massnahmen umzusetzen: - Ein elektronisches lnformationssystem mit Angabe der nächsten Abfahrtszeiten und Abfahrtsorte ist an den wichtigsten Verkehrspunkten im und angrenzend an das Überbauungsplangebiet (Mall, Ausgang Fachmarkt, Yorplalz und Haltestellen) einzurichten. - lm Überbauungsplangebiet sind an den wichtigsten Verkehrspunkten lnformationstafeln mit Busfahrplänen und einer Übersicht über die Lage der Bushaltestellen sowie ein elektronisches Ausga besystem f ü r T ür. zu.T ür -Fa h rp lä ne e i nzu ric hten.

. Die Bushaltestellen sowie deren Zugänge sind einheitlich, klar ablesbar und gut sichtbar auszusch ildern. - Die östliche Passerelle über die Zürcher Strasse ist beidseitig mit aufwärts führenden Rolltreppen und rollstuhlgängigen Liften sowie insgesamt mit einer Überdachung zu versehen. . An jeder Haltestelle sind ein überdachter und witterungsgeschützter Warteraum sowie eine Abstel I m ögl ich keit fü r Ei nkauf swagen einzu richten.

ERR Raumplaner FSU, St.Gallen

5. Apri¡ 2004

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Stadion St.Gallen - Besondere Vorschriften

Seite 5

C. Überbauung

Art. 6 Baulinien

lm Plan sind die Baulinien als Hinweis bezeichnet. Die Baulinie darf durch die Notzufahrt Feuerwehr um das eingezeichnete Mass, höchstens jedoch bis 3,50 m überschritten werden. lm festgelegten Baubereich C2 (Stadion, Haupttribünenteil 3.-5. OG) sowie für die eingezeichnete Umgrenzung Sta. diondach ist über die Baulinie hinaus ein Auskragen des 3. bis 5. Obergeschosses als auch des Stadiondaches bis höchstens 2,50 m zulässig.

Arl.7

Baubereiche für Hochbauten

l Der gesamte Gebäudekomplex ist nach einem einheitlichen Konzept zu erstellen. Er gliedert sich in

die folgenden vier oberirdisch sichtbaren, bezüglich Form und Gestaltung unterschiedlich und ihrer Nutzung entsprechend auszuformulierenden Baubereiche:

A) Sockel B) Fachmarkt C) Stadion D) Freizeit 2

Die einzelnen oberirdisch sichtbaren Gebäude-und Anlageteile werden durch entsprechende Baubereiche in ihrer Lage und Grösse festgelegt. Diese Baubereiche für Hochbauten legen die maximale horizontale Ausdehnung der zulässigen Baukörper und Anlagen fest. Die maximalen Gebäudehöhen der einzelnen Baukörper und Anlagen innerhalb der entsprechenden Baubereiche sind mittels Hö. henkoten im PIan, respektive in der folgenden Skizze festgelegt. Die festgelegten Gebäudehöhen in den Baubereichen B und D verstehen sich als Oberkant Dachrand, d.h. inklusive Brüstung.

Baubereich C1

Baubereich B

681.00 m.ü.M 667.00 m.ü.M

= Ë

o q € r¡)

676.00 m.ü.M

(o

Skizze 1: Baubereiche und Höhenkoten Längsschnitt

ERR Raumplaner FSU, St.Gallen

5. Apr¡l 2004

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Stadion St.Gallen - Besondere Vorschriften

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Baubereich C1

681.00 m.ü.M. Baubereich C2

A1

= Ë o (o 00

u) (o

Zürcherstrasse

Skizze 2: Baubereiche und Höhenkoten Querschnitt

Art. 8 BaubereichA(Sockel)

l Der Baubereich A dient der Erstellung eines eingeschossigen Sockels (Erdgeschoss) als Plattform

für das Stadion sowie für einen Fachmarkt. Der Sockel ist entsprechend seiner Funktion in Sichtbeton (im Bereich des Fachmarktes bis zu einer Höhevon 1.10 m gemessen ab Niveau Notzufahrt

Feuerwehr) respektive Glas (im Überkragungsbereich) zu gestalten. Die Abdeckung des Sockels darf die Umgrenzung des Baubereiches A bis zur eingetragenen Linie ,,Auskragung Sockelebene" überkragen.

2lm Baubereich A dürfen höchstens zwei Untergeschosse erstellt werden. ln den Untergeschossen sind Zwischengeschosse für die Parkierung oder für Verkaufs- oder Lagerflächen nicht zulässig.

Art. 9 BaubereichB(Fachmarkt)

Der Baubereich B über dem östlichen Teildes Sockels dient der Erstellung eines Baukörpers für ei nen Fachmarkt. Seine äussere Erscheinung soll die vorgesehene Nutzung zum Ausdruck bringen. Der Baukörper kann im Rahmen der Bestimmungen in Art. 12 dieserVorschriften mit einer Metallfassade eingekleidet und gestaltet werden.

Art. 10 Baubereiche Cr, Ce und Cg (Stadion)

l Der Baubereich C1 (Stadion-Tribünen) über dem westlichen Teildes Sockels umschreibt die maxi-

male Ausdehnung von abgestellten, festen und geschlossenen Bauteilen (inkl. Haupttribünenteil 1. bis 5. Obergeschoss) des Stadions. Der Baubereich C2 umschreibt die maximale Auskragung des 3. bis 5. Obergeschosses beim Haupttribünenteil; zulässig ist ein Auskragen des 3. bis 5. Obergeschosses bis zur maximalen Umgrenzung des Stadiondaches. Der Baubereich Cs (StadionVerglasung) darf bis unter die darüber auskragende Tribüne verglast werden. Konstruktiv bedingte Anlagen (Fluchttreppen, Abspannungen, Stützen, Träger u.dgl.) dürfen die Baubereiche auch überschreiten. Konstruktionsteile des Stadions sind in Sichtbeton, Verkleidungen und Fassadenelemente beim Haupitribünenteil (nordseitige Längsfassade) in Glas auszuführen. (Vergleiche auch Skizzen bei Art. 7.) ERR Raumplaner FSU, St.Gallen

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2

Beleuchtungskandelaber oder-anlagen dürfen die Umgrenzungen und Höhenangaben der Baubereiche überschreiten. Sie sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf der Grundlage eines Bel euchtu n gskonzeptes auf zuzeigen.

Art. 11 Baubereiche D1 und Dz (Freizeit)

Die Baubereiche D1 (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) und Dz (2.und 3. Obergeschoss) über dem westlichen Randbereich des Sockels dienen der Erstellung eines Baukörpers für Nutzungen aus dem Freizeitbereich. Der Baukörper (Baubereich Dz) ist in kubischer Grundform auf mindestens 4.5 Meter hohen Säulen ab Sockelebene zu erstellen und mit einer Glas-Metall-Fassade zu versehen. Umwandungen für Nutzungen auf der Sockelebene sind mit Ausnahme von zusätzlich notwendigen Fluchttreppen nur im Baubereich D1 gestattet.

Art. 12 ArchitektonischeGestaltung

1

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, For. mensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird Der in Art. 7 dieser Vorschriften umschriebenen Gliederung der Bauten und Anlagen ist auch bezüglich formaler Erscheinung der einzelnen Bauteile Beachtung zu schenken. Die in Art. 8 bis 11 vorgeschriebene Materialisierung ist verbindlich. Die in den Beilageplänen aufgezeigten Fassadenstrukturen u nd Konstruktionen si nd im Ba u bew il igu ngsverfahren richtu ngsgebend. I

2 Die Baukörper in den Baubereichen B und D sind innerhalb des im Plan eingetragenen Höhenbe-

reiches flach abzudecken. Mit Ausnahme von Bau- und Anlageteilen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Oblichtern und technisch notwendigen Entlüftungsanlagen innerhalb der festgelegten Gebäudehöhe dürfen keine Dachaufbauten erstellt werden. lm Baubereich B ist das Dach, soweit es nicht begehbar gestaltet wird, extensiv zu begrünen.

3lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material-und Farbkonzept einzureichen

Art. 13 Umgrenzung Untergeschosse

Die Umgrenzungslinie Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse fest, wo sie nicht mit der Abgrenzung der Baubereiche A-D korrespondiert.

Art. 14 Nutzung

1 lnnerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche A, B und D sowie den Untergeschossen gilt eine

maximale Netto-Nutzfläche (ohne Lager) von insgesamt 44'100 m2. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Verkauf: L2'500 m2 Warenhaus / Grossverteiler

-

' Lebensmittel - Fachmarkt - Kleine und mittlere Läden - Restaurants: - Freizeitbereich: - Büros und Verwaltungen:

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max. max. 13'500 m2 max. 11'000 m2 max. 2'000 m2 max. 4'900 m2 200 m2 max.

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2 Der Nutzung Verkauf werden alle Flächen (inkl. Einrichtungen, wie Regale,

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Kassen usw.) zu

100 Prozent angerechnet, welche für Kunden zugänglich sind. Zu 100 Prozent angerechnet werden ebenfalls Aussenverkaufsflächen oder Aktionsflächen in der Mall oder in anderen den Kunden zugänglichen Bereichen, welche dauernd oder vorübergehend für den Verkauf genutzt werden. Aus. schliesslich im Fachmarkt können gemischte Nutzungen von Verkauf und Lager (Selbstbedienungslager) zu 50 Prozent angerechnet werden, wenn eine konstruktive, funktionale und optische Abgren zungzu den übrigen Verkaufs-und Lagerflächen besteht, wenn die Einrichtung konstruktiv, funktio. nal und optisch als Lager ausgestaltet ist und wenn sich die Verkaufstätigkeit mit den zugehörigen baulichen Einrichtungen auf eine Unterstützung der Kunden beim Auffinden und Bestellen der Pro. dukte beschränkt.

3ln den Baubereichen C (Stadion) dürfen nebst den notwendigen Stadion-Räumiichkeiten (wie Gar.

deroben, Medienräume, Logen, Verpflegungsräume, Toiletten und Unterhaltsräume etc.) lediglich Räume für Nutzungszwecke, welche in einem engeren Zusammenhang mit dem Stadionbetrieb stehen (wie Büroräume Fussballclub, lmbiss- und Verpflegungsstände, Kiosk etc.) erstellt werden.

a Im Stadion sind Grossanlässe (exklusive Fussball) ab 4'000 erwarteten Besuchern

zehn Tagen pro Kalenderjahr zulässig.

Art. L5

an höchstens

Bestehende Bauten und Anlagen

t

Di" ,t Plan bezeichneten bestehenden Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme des Grundwasser

pum pwerkes wesil ich der Haf nersbergstrasse abzu brechen. 2 Für das Anreicherungsbecken,

sowie das Unterwerk ist innerhalb, der im Plan dafür bezeichneten Bereiche Ersalz zu schaffen. Der vom EW vorgegebene Zeitplan ist dabei zu beachten.

D. Umgebung

Art. 16 Umgebungsgestaltung

l Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilli.

gungsverfahren mit dem Baugesuch vorzulegen. Das als Beilageplan aufgezeigte Umgebungsgestaltungskonzept dient dabei als richtungsgebende Grundlage.

2Die Umgebungsfläche und die Platzbereiche sind entsprechend den Festlegungen im überbau. ungsplan respektive gemäss Beilageplan Umgebungsgestaltung zubepflanzen. lm westlichen Platzbereich ist mit der Bepflanzung auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Cars und Shuttle.Busse Ljber die eingetragene Verkehrsfläche/Zufahr| Rücksicht zu nehmen. Bepflanzungen innerhalb des Baulinien. abstandes zur Nationalstrasse bedürfen der Bewilligung durch das Tiefbauamt des Kantons St.Gallen. 3

Der Platzbereich ist mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

Arl.77 Werbung,Reklamen l Werbetafeln und Reklamen sind auf die architektonische Erscheinung der Bauten und Anlagen

ab.

zustimmen. Der Stadionbereich ist mit Ausnahme der Stadion-Beschriftung von Reklamen freizuhal ten. lm Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechendes Reklamekonzept vorzulegen.

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2lm Bereich der im Plan bezeichneten Stellen dürfen je ein Pilon zur Aufnahme von Werbetafeln erstellt werden. Ausmass und Gestaltung sind im Reklamekonzept aufzuzeigen.

E. Verschiedenes

1 autre article

Art. 18 Sicherheitund Behindertengerechtigkeit

1lm Allgemeinen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und

Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Frei räume möglichst Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. lnsbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. 2

Für den Stadionbetrieb ist mit dem Baugesuch ein separates Sicherheitskonzept einzureichen

3 Mit geeigneten Massnahmen (Abschrankungen

etc.) ist sicherzustellen, dass bei Veranstaltungen

im Stadion keine Besucher oder Zuschauer auf die umliegenden Strassen (Nationalstrasse, Zürcher' strasse, Hafnersbergstrasse) gelangen. a Sämtliche Bauten und Anlagen für Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte

und Betagte zugänglich und benützbar sind. Für Behinderte ist eine angemessene Anzahl von Ab" stellplätzen für Motorfahrzeuge mit notwendigen Umsteigeflächen und rollstuhlgängigem Zugangzu

erstellen.

Art. L9

Energie

Hinsichtlich Betrieb der Bauten und Anlagen ist ein möglichst schonender Umgang mit der Energie anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Energie-Konzept zur Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörden ei nzu reichen.

Art. 2O

Überprüf ung Verkehrsaufkommen 1 Die Entwicklung

der verkehrlichen Kennzahlen des Einkaufszentrums/Stadions (insbesondere Fahrtenzahl, Modalsplit, Verkehrsqualität und Verkehrsbelastung) ist unter der Leitung der Fachstellen der Stadt und des Kantons ständig zu überprüfen. 2

Als Ausgangsgrössen für die Überprüfung der verkehrlichen Kennzahlen gelten die Berechnungen des verkehrstechnischen Berichtes (Beilage zum Bericht über die Umweltverträglichkeit). 3 Die Beurteilung der verkehrlichen Kennzahlen wird im Anhang geregelt. Alle erhobenen Werte wer-

den quartalsweise und innert zehn Arbeitstagen ab Quartalsende von der zuständigen Fachstelle der Stadt dem Grundeigentümer (Fahrtenzahlen und Durchfahrtszeiten) beziehungsweise vom Grundei. gentümer der zuständigen Fachstelle der Stadt (Besucherzahlen und Kontrollerhebungen) schriftlich oder (nach Absprache) elektronisch zugestellt und sind auch der zuständigen Fachstelle des Kantons zugänglich zu machen. Die zuständige Fachstelle der Stadt ist für die Gewährung der Aktenelnsicht in die erhobenen Werte zuständig.

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a Für die Beurteilung der verkehrlichen Kennzahlen gelten folgende Regeln:

a) Überschreitungen der Fahrtenzahlen oder der Durchfahrtszeiten gelten am Ende eines Semesters (Stichtag: 30. Juni) zwischen 10 und 20 Prozent als leicht und über 20 Prozent als

schwer.

b) Überschreitungen der Fahrtenzahlen oder der Durchfahrtszeiten gelten am Ende eines Jahres (Stichtag: 31. Dezember) unter 10 Prozent als leicht und über 10 Prozent als schwer.

c) Lagen am Ende eines Jahres Überschreitungen der Fahrtenzahlen zwischen 3 und 10 Prozent

vor, so gelten am Ende des folgenden Jahres Überschreitungen der Fahrtenzahlen zwischen 3 und 10 Prozent als schwer. d) Unterschreitungen des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit (ohne gleichzeitige Überschreitung der Fahrtenzahlen über 3 Prozent) gelten am Ende eines Jahres über 10 Prozent als leicht. Liegt am Ende eines Jahres eine Überschreitung der Fahrtenzahlen über 3 Prozent vor, gelten Unterschreitungen des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit über 10 Prozent als schwer. Überschreitungen der Fahrtenzahlen oder der Durchfahrtszeiten sowie Unterschreitungen des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit werden semesterweise und innert zwanzig Arbeitstagen ab Semester- oder Jahresende von der zuständigen Fachstelle der Stadt dem Grundeigentümer per ein. geschriebenen Brief und der zuständigen Fachstelle des Kantons mitgeteilt. 5 Bei

¡eder leichten Überschreitung der Fahrtenzahlen oder der Durchfahrtszeiten sowie bei jeder leichten Unterschreitung des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit trifft der Grundeigen. tümer auf den 1. September (Semesterwerte) oder den 1. März (Jahreswerte) die geeigneten und er. forderlichen Massnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Werte. Als Massnahmen kommen insbe. sondere die lnformation der Öffentlichkeit über die Verkehrsbelastung, die Werbung f ür den öffentli. chen Verkehr, besondere Anreize für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, die Einführung eines Shuttle-Betriebs, die Reduktion frequenzsteigernder Aktionen, die Einrichtung eines GratisHauslieferdienstes oder die allenfalls zeitlich differenzierte Erhöhung des Tarifs für Besucherparkplätze in Betracht. Der Grundeigentümer teilt die zu treffenden Massnahmen auf den 15. August (Semesterwerte) oder den 15. Februar (Jahreswerte) der zuständigen Fachstelle der Stadt per einge. schriebenen Brief und der zuständigen Fachstelle des Kantons mit. 6 Schwere Überschreitungen

der Fahrtenzahlen oder Durchfahrtszeiten sowie schwere Unterschreitungen des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit führen zu folgenden Massnahmen: a) Bei jeder schweren Überschreitung der Fahrtenzahlen gilt auf den 1. September (Semester. werte) oder den L März (Jahreswerte) ein gegenüber dem am Semester- oder Jahresende geltenden Minimaltarif um jeweils Fr. 0.50/Stunde erhöhter Minimaltarif für Besucherparkplätze innerhalb und ausserhalb des Überbauungsplangebietes. b) Bei jeder schweren Überschreitung der Durchfahrtszeiten gilt während den Spitzenzeiten, die zu Überschreitungen der Durchfahrtszeiten führen, auf den 1. September (Semesterwerte) oder den L März (Jahreswerte) ein gegenüber dem am Semester- oder Jahresende geltenden Minimaltarif um jeweils Fr. 0.50/Stunde erhöhter minimaler Spitzentarif für Besucherparkplätze innerhalb und ausserhalb des Überbauungsplangebietes. Der am Semester- oder Jahresende geltende Grundtarif für Besucherparkplätze innerhalb und ausserhalb des Überbau. ungsplangebietes bleibt unverändert. c) Bei jeder schweren Unterschreitung des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit gilt auf den I. März ein gegenüber dem am Jahresende geltenden Minimaltarif um jeweils Fr. 0.50/Stunde erhöhter Minimaltarif für BesucherparkpläIze innerhalb und ausserhalb des Überbauungsplangebietes.

d) Liegen gleichzeitig schwere Überschreitungen der Fahrtenzahlen oder Durchfahrtszeiten oder

schwere Unterschreitungen des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit vor, erfolgt eine einfache und nicht eine kumulative Erhöhung des Parkiertarifs. Der Grundeigentümer teilt die Umsetzung der Tariferhöhung auf den 15. August (Semesterwerte) oder den 15. Februar (Jahreswerte) der zuständigen Fachstelle der Stadt per eingeschriebenen Brief und der zuständigen Fachstelle des Kantons mit.

i

Bei ¡eder schweren Überschreitung der Fahrtenzahlen oder der Durchfahrtszeiten sowie bei jeder schweren Unterschreitung des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit trifft die zuständige Fachstelle der Stadt auf Kosten des Grundeigentümers auf den 1. September (Semesterwerte) oder den 1. März (Jahreswerte) eine oder mehrere der folgenden Massnahmen: lnformation der Öffentlichkeit über die verkehrliche Situation mit einer Aufforderung zur Nut. zung der öffentlichen Verkehrsmittel über regionale Medien (Presse, Radio oder Fernsehen); Anpassungbzw. Ergänzung der verkehrlichen Schutzmassnahmen in den angrenzenden Quartieren;

.

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. Erhöhung der Kontrolldichte betreffend Einhaltung der verkehrlichen Schutzmassnahmen in den angrenzenden Quartieren.

Die zuständige Fachstelle der Stadt teilt die zu treffenden Massnahmen auf den 15. August (Semesterwerte) oder den 15. Februar (Jahreswerte) dem Grundeigentümer per eingeschrlebenen Brief und

der zuständigen Fachstelle des Kantons mit. Die Kosten der geiroffenen Massnahmen sind vom Grundeigentümer zu tragen. Sie sind von der zuständigen Fachstelle der Stadt detailliert aufzulisten und beim Grundeigentümer einzufordern. Die zuständige Fachsteile der Stadt wirkt zudem auf eine Anpassung der Parkiertarife in vergleichba ren Anlagen auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen an die im Einkaufszentrum/Stadion heraufgesetzten Minimaltarife hin.

I Wurden nach einer schweren Überschreitung der Fahrtenzahlen oder der Durchfahñszeiten

oder nach einer schweren Unterschreitung des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit

während eines Jahres die Fahrtenzahlen um mindestens 5 Prozent unterschritten bzw. die Durchfahrtszeiten eingehalten bzw. der Anteil des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit um mindestens 5 Prozent überboten, gilt auf den 1. September (Semesterwerte) oder den 1. März

(Jahreswerte) ein gegenüber dem am Semester- oder Jahresende geltenden Minimaltarif oder minimalen Spitzentarif um Fr.O.50/Stunde reduzierter Minimaltarif oder minimaler Spitzentarif für Besucherparkplätze innerhalb und ausserhalb des Überbauungsplangebietes. Die Reduktion des Parkiertarifs kann nur durch die Erfüllung der Voraussetzung für das Kriterium, welches die

Erhöhung ausgelöst hat, herbeigeführt werden. Die Reduktion des Minimaltarifs für Besucherparkplätze um jeweils Fr. O.5O/Stunde ist solange zulässig, als in den folgenden Jahren die vorne angeführten Voraussetzungen eingehalten sind. Eine Herabsetzung des Minimaltarifs für Besucherparkplätze von Fr. 1.-/Stunde oder eine Unterschreitung des in vergleichbaren Anlagen in der Umgebung geltenden Tarifs sind jedoch ausgeschlossen. Die zuständige Fachstelle der Stadt teilt die Erfüllung der Voraussetzungen für eine

Tarifreduktion innert zwanzig Arbeitstagen ab Semesterende dem Grundeigentümer per eingeschriebenen Brief und der zuständigen Fachstelle des Kantons mit. Der Grundeigentümer

teilt die allfällige Umsetzung der Tarifreduktion auf den 15. August (Semesterwefte) oder den 15. Februar (Jahreswerte) der zuständigen Fachstelle per eingeschriebenen Brief und der zuständigen Fachstelle des Kantons mit.

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Ei nverständ niserklä ru ng

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Überbauungsplan Stadion St.Gallen und den dafür geltenden Besonderen Vorschriften einverstanden:

Parz. Nr

Grundeigentümer

w2092, W3775,

Kanton St.Gallen

w3498, W4611, w4344, W4345, w4539, W5039

Polit. Gemeinde St.Gallen

w4125

TCS Zentrum St.Gallen-Winkeln AG

w4552

ERR Raumplaner FSU, St.Gallen

Unterschrift

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Anhang zu Art. 20 (Überprüfung Verkehrsaufkommen)

1. Fahrtenzahlen des Einkaufszentrums./Stadions 1

Als Vorgabewert für die Fahrtenzahlen des Einkaufszentrums/Stadions dient der im verkehrstech. nischen Bericht ausgewiesene durchschnittliche tägliche Verkehr von 16'044 Fahrten bezogen auf ein Kalenderjahr, wovon 5'475'000 Fahrten den 1'100 Besucherparkplätzen im Überbauungsplangebiet und den 200 für die Samstage vorbehaltenen Besucherparkplätzen ausserhalb des Überbauungsplangebiets zugerechnet werden. Auf Grund der Erfahrung mit vergleichbaren Anlagen werden die Fahrtenzahlen auf Quartale aufgeteilt. Sobald zuverlässige Quartalszahlen aus dem Betrieb des Einkaufszentrums/Stadions vorliegen, werden diese zur Kalibrierung der Vorgabewerte beigezogen. 2 Beurteilungsbasis für

die Überprüfung der Fahrtenzahlen bilden die von den zuständigen Fachstellen der Stadt und des Kantons ständig zu erhebendenZu-und Wegfahrten der 1'100 Besucherparkplätze im Überbauungsplangebiet und der 200 für die Samstage vorbehaltenen Besucherparkplätze ausserhalb des Überbauungsplangebiets. Die erhobenen Fahrtenzahlen werden jeweils zu Quartalswerten zusammengefasst. 3 Für die Beurteilung der Fahrtenzahlen

des Einkaufszentrums/Stadions werden die erhobenen Quartalswerte mit den Vorgabewerten verglichen. a Zur Unterstützung

bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen im Fall einer leichten Überschreitung der Fahrtenzahlen können die Detailzahlen beigezogen werden.

2. Modalsplitdes Einkaufszentrums/Stadions 1

Als Vorgabewert für die Beurteilung des Modalsplits des Einkaufszentrums/Stadions dient der ¡m verkehrstechnischen Bericht ausgewiesene Anteil des öffentlichen Verkehrs von 15 Prozent am Modalsplit. Die festgelegten prozentualen Abweichungen beziehen sich auf diesen Wert. 2 Beurteilungsbasis für die Überprufung des Modalsplits bilden erstens die vom

Grundeigentümer

bei den Haupteingängen mit elektronischen Mitteln ständig zu erhebenden Zahlen der Besucher, welche das Einkaufszentrum,/Stadion oberirdisch erreichen. Die erhobenen Besucherzahlen werden jewe i ls zu Quartalszah len zusam mengefasst. 3 Beurteilungsbasis für die Überprüfung des Modalsplits bilden zweitens die vom Grundeigentümer

mit eigenen Mitteln semesterweise durchzuführenden manuellen Erhebungen zur Ermittlung und Überprüfu ng des Modalspl its.

a Beurteilungsbasis für die Überprüfung des Modalsplits bilden drittens die durch eine externe Fach

stelle und auf Kosten des Grundeigentümers in den ersten drei Jahren nach Eröffnung des Einkaufszentrums/Stadions jährlich durchzuführenden manuellen Erhebungen zur Ermittlung, Kalibrierung und Überprüfung des Modalsplits.

5 Die vom Grundeigentümer anzuwendenden Methoden zur Ermittlung des Modalsplits sind vorgän. gig von der zuständigen Fachstelle der Stadt zu genehmigen. Den zuständigen Fachstellen der Stadt

und des Kantons ist jederzeit Zugang zu den ermittelten Detailzahlen zu gewähren.

6 Für die Beurteilung des Modalsplits des Einkaufszentrums/Stadions werden die aus den Erhebun.

gen ermittelten Quartalszahlen mit dem Vorgabewert verglichen.

7 Zur Unlerstützung bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen im Fall einer leichten Unterschreitung des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit können die Detailzahlen beigezogen wer-

den.

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3. Verkehrsqualität auf der Zürcher Strasse 1

Als Vorgabewerte für die Ermittlung der Verkehrsqualität auf der Zürcher Strasse dienen die von den zuständigen Fachstellen der Stadt und des Kantons vor der Eröffnung des Einkaufszentrums/Stadions pro Knoten zu ermittelnden durchschnittlichen Durchfahrtszeiten zwischen Anmeldeund Abmeldeschlaufe des öffentlichen Verkehrs auf den massgebenden Knoten der Zürcher Strasse. Als massgebend gelten die drei Knoten: Zürcher Strasse ,/ Hafnersbergstrasse; Zürcher Strasse ,/ Herisauer Strasse; Zürcher Strasse / Appenzeller Strasse.

. -

2 Beurteilungsbasis für die Überprüfung der Verkehrsqualität bilden erstens die von den zuständigen

Fachstellen der Stadt und des Kantons nach der Eröffnung des Einkaufszentrums/Stadions ständig zu erhebenden Durchfahrtszeiten des öffentlichen Verkehrs auf den massgebenden Knoten. Die erhobenen Durchfahrtszeiten werden zu pro Knoten gemittelten Quartalswerten zusammengefasst. 3 Beurteilungsbasis für die Überprüfung der Verkehrsqualität bildet zweitens die von den zuständi-

gen Fachstellen der Stadt und des Kantons ständig zu erhebende Verkehrsbelastung auf der Zürcher Strasse.

a FL¡r d¡e Beurteilung der Verkehrsqualität werden die erhobenen

Quartalswerte unter Berücksichti

gung des nicht durch das Einkaufszentrum/Stadion generierten Verkehrs mit den Vorgabewerten verglichen. Unbeachtlich bleiben Verlustzeiten, die durch die übrige, nicht dem EinkaufszentrumlStadion anzulastende Verkehrsbelastung verursacht werden. 5 Zur

Unterstützung bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen im Fall einer leichten Überschrei tung der Durchfahrtszeiten können die Detailzahlen beigezogen werden.

4. Verkehrsbelastung und Verkehrsqualität auf dem angrenzenden Strassennetz 1

Als Z¡ele für die Verkehrsbelastung und Verkehrsqualität auf dem angrenzenden Strassennetz gelten die Verhinderung der Umfahrung einzelner Knoten der Zürcher Strasse und die Abhaltung von Durchgangs- oder Schleichverkehr auf den Quartierstrassen. 2 Als Vorgabewert

für die Verkehrsbelastung und Verkehrsqualität gelten die von der zuständigen Fachstelle der Stadt ständig zu erhebenden Verkehrsmengen auf der Bildweiherstrasse, wenn weder die Autobahn noch die Zürcher Strasse von Staus betroffen sind. Die erhobenen Verkehrsmengen werden jeweils zu Quartalswerten zusammengefasst. 3 Als Beurteilungsbasis für die Verkehrsbelastung und Verkehrsqualität gelten die von der zuständigen Fachstelle der Stadt ständigzu erhebenden Verkehrsmengen auf der Bildweiherstrasse wenn die Autobahn oder die Zürcher Strasse von Staus betroffen sind. Die erhobenen Verkehrsmengen werden jeweils zu Quartalswerten zusammengefasst.

a Für d¡e Beurteilung der Verkehrsbelastung und Verkehrsqualität werden die erhobenen

werte mit den Vorgabewerten verglichen.

Quartals-

5 Liegt eine relevante Überschreitung der Vorgabewerte vor, sind die verkehrlichen Schutzmassnah-

men in den angrenzenden Quartieren zu überprüfen.

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5.

Seite 15

Übersichtstabellen zur Beurteilung der verkehrlichen Kennzahlen

Beurteilung der Abweichungen von den verkehrlichen Kennzahlen Vorgabewerte

Fahrtenzah I

Du rchf a hrtszeiten

Modalsplit

5'475'000 Fahrten = r00%

zu ermittelnde Zei ten

= r00%

= r00%

Abweichungen Se- Über +IO/o

15lo öV-Anteil

Abweichungen gelten als

über +1,0/o

leicht

über +20/o

über +20/o

schwer

Abweichungen Jah- unler +I0/o

unter +I0/o

mesterende

bis +20/o

bis +20/o

resende

über +L}/o

Abweichungen Fol- über gejahr

bis (Vorjahr: über bis 10%)

über-10/6

leicht

unter +3/o) über .10/s

schwer

(Fahrtenzah l:

über +lO/o

(Fahrtenzahl über +3/o)

+3%

schwer

ro%

+3%

lVassnahmen bei Abweichungen von den verkehrlichen Kennzahlen

Abweichung

Kriterium

Auswirkung

leichte Abweichungen

Fahrtenzah I

freiwi ll ige Massnahmen des Grundeigentümers

Du rchfah rtszeiten

freiwi I ige Massnah men des G rundeigentrjmers

Modalsplit schwere Abweichungen

Fahrtenzah

I

f reiwi I I I

ige Massnah men des G ru ndeigentrjmers

zwingende Erhöhung M in imaltarif

+Fr. 0.50

erforderliche Massnahmen der Fachstelle der Stadt Durchfah rtszeiten

zwingende Erhöhung minimaler Spitzentarif

+Fr. 0.50

erforderliche Massnahmen der Fachstelle der Stadt zwingende Erhöhung M in ima ltarif

Modalsplit

+Fr. 0.50

erforderliche Massnahmen der Fachstelle der Stadt qualif izierte Abweichungen nach schweren Abweichungen

verbunden mit einer Erhöhung des Parkrertarifs

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Fahrtenzah

über-5/o

I

freiwillige

-Fr.0.50

Redu ktion

Minimaltarif

Du rchfa h rtszeiten

freiwillige Reduktion minimaler Spitzentarif

Modalsplit über +5/o

freiwillige

gleich 0/o

-Fr. 0.50

-Fr.0.50

Redu ktion

lV inimaltarif

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