Gestaltungsplan Watt Hang

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2008-0171
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
17 avr. 2008
Approuvé
19 mai 2008
Publié
3 mars 2008
En vigueur depuis
1 juil. 2008

Carte

10 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

19. Mai 2008

B audepartem ent

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartement / RechtSEbtsüung

Bno,n9

Stadtrat 9001 St.Gallen

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22. Mai 2008

Beerb

Nr.

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Watt Hang

Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W2a. Auf der Basis eines in einem Studienauftrag ermittelten Projekts hat das Baudepartement am 23. Januar 2002 den Gestaltungsplan Watt genehmigt. Während die drei Mehrfamilienhäuer im unteren Teil des Plangebiets im Bau sind, können die Reihen- und Doppeleinfamilienhäuser im oberen Bereich wegen ungenügender Nachfrage nicht realisiert werden. In der Folge ist das Bebauungskonzept überarbeitet worden. Das Grundkonzept mit den an zwei Stichstrassen aufgereihten Gebäuden bleibt gleich. In den insgesamt 14 Bauten sind hingegen 62 Geschosswohnungen mit 316-, 4%- und 516-Zimmern geplant. Die Bruttogeschossfläche wird gegenüber dem bisherigen Gestaltungsplan nicht erhöht. Nachbarn sind durch die Projektänderung nicht betroffen. Der Planerlass ist vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der Gestaltungsplan Watt, vom Baudepartement am 23. Januar 2002 genehmigt, wird innerhalb des Perimeters des vorliegenden Erlasses aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.

08-2333 / 116528_49464.doc

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein — Gonohmigung Teilstrassenplai Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst

08-2333 / 116528_49464.doc

Plan

Stadt St.Gallen

/

/ / Pillili /

Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute 795.80 (79 0.00)

Gestaltungsplan 1:500 Watt Hang

798.60

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.

(789.50)

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Maximale Kote Erdgeschoss in m.ü.M. Baubereich kleine Anbaute

Haus M

Baubereich kleine Anbaute Pergola Sockelbaulinie, Tiefgarage X

787.60

Erschliessungsbereich

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 I 793.30

Vorplatz- und Vorgartenbereich

(787. 50)

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Zu- und W egfahrt Tiefgarage

Am:

äsident

21 . Feb. 2008

Bereich Besucherparkplätze

Haus J

Zweiradabstellplatz Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Richtungspunkt Fussweg Sitzplatz- und Gartenbereich Freihaltebereich

Öffentlich aufgelegt

Freihaltebereich Bach

vom: L 3. März 2088 2. April 2008

789.90

789.55

(7 8 3 .75)

Bis:

(KS)

(783.75)

Haus E

o

Kleinkinderspielplatz Baum

Haus F

Erlass Stadtrat Der StadMräsident

Am:

17. April 2888

779.87

77987

787.80

Hinweise

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Bestehende Baute Hauszugang

Haus B

Genehmigung Baudepartement

Erschliessungsstrasse (Gemeindestrasse 2 .Klasse)

Am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

19. Mai 2008

Erschliessungsstrasse (Gemeindestrasse 3.Klasse) Trottoir 777.50

» ♦ » •

# * # # # * * * * *

W endeplatz Umgrenzung Tiefgarage

tx

V é *

787.60

Architektur Planung

ARCHPLAN AG, Wallstrasse 5/9Ü 00 St. Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

10

15

20

25m

+41 071 226 10 80 +41 71 227 62 62

s

Stadtplanungsamt 2 8 . Januar 2008

F 6137

Höhenkote gestaltetes Terrain in m.ü.M.

0 769.79

Referenzpunkt in m.ü.M.

o

Bach ober- / unterirdisch Baum

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Watt Hang gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Der Stadtefräsident

Am:

21. Feb. Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

A t

vom : 3. Harz 2008 Bis: . 2. April 2008 Erlass Stadtrat Am:

17, April 2008

Der Stadtpfäsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

19. Mai 2008

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Architektur

ARCHPLAN AG, Wallstrasse 5, 9000 St. Gallen

+41 071 226 10 80

Planung

ERR Raumplaner ESU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 071 227 62 62

Stadtplanungsamt 28. Januar 2008

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet. Sofern nachste­ hend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bau­ ordnung (BO) der Stadt St.Gallen. 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilageplänen 01 - 09. 3 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete Erschliessung sowie eine architektonisch und ortsbaulich vor­ zügliche Überbauung des Gebiets unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten.

B. Erschliessung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz

Die Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

1 Innerhalb des Plangebiets sind maximal 98 Abstellplätze (exklusive Besucherparkplätze) zulässig, die alle­ samt in Tiefgaragen anzuordnen sind. Die Zu- und Wegfahrten der Tiefgaragen erfolgen über die Erschlies­ sungsbereiche. 2 Zusätzlich sind pro Bereich "Besucherparkplätze" mindestens 4 Abstellplätze für Besucher, wovon 1 behin­ dertengängig, vorzusehen. 3 Für Zweiradfahrzeuge sind oberirdische Abstellplätze an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. Zusätz­ lich sind genügend gedeckte Abstellplätze in den Tiefgaragen anzuordnen.

Art. 5 Vorplatz- und Vorgartenbereich

1 Der Vorplatz- und Vorgartenbereich dient der privaten Erschliessung für den Langsamverkehr, als Aufent­ halts- und Begegnungsraum, als Spielfläche sowie der Gestaltung und Begrünung des Strassenraums. 2 Das Abstellen motorisierter Fahrzeuge ist mit Ausnahme des Bereichs Besucherparkplätze nicht zulässig. 3 Der Vorplatz- und Vorgartenbereich ist innerhalb eines Strassenzugs nach einheitlichen Gesichtspunkten zu gestalten. 28. Januar 2008

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften

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C. Überbauung

Art. 6 Hauptbauten

1 Die Grundfläche Hauptbauten legt die Lage, die Stellung und die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung ist für jede einzelne Grundfläche mittels Gebäudehöhe in m.ü.M. im Plan festgelegt. Die Vollgeschosszahl wird ab EG-Niveau gerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter- bzw. Sockelgeschosse. 2 Überschreitungen der Bestimmungen gemäss Abs. 1 sind nicht zulässig. Geringfügige Unterschreitungen können erfolgen, soweit die städtebauliche und architektonische Qualität sichergestellt ist.

Art. 7 Attikageschoss

1 Auf den Hauptbauten kann ein Attikageschoss mit maximal 60% der darunterliegenden Geschossfläche reali­ siert werden. Das Attikageschoss muss auf der Nord- und Ostseite auf der Fassadenflucht der Hauptbaute lie­ gen. 2 Das Attikageschoss darf die festgelegte maximale Gebäudehöhenkote um höchstens 3.5 m überragen. 3 Vordächer dürfen gegen Westen (talseitig) maximal 1.0 m, gegen Süden maximal 2.5 m über die Fläche des Attikageschosses hinausragen.

Art. 8 Baubereich kleine Anbauten

Innerhalb des Baubereichs kleine Anbauten ist die Erstellung eines Vordachs bzw. Windfangs gestattet.

Art. 9 Baubereich kleine Anbauten Pergola

Innerhalb des Baubereichs kleine Anbauten Pergola ist die Erstellung einer Pergola zulässig. Pergolas sind mindestens auf zwei Seiten offen zu halten und dürfen nur mit transparenten Baumaterialien überdeckt wer­ den.

Art. 10 Sockelbaulinie, Tiefgarage

Die Sockelbaulinie, Tiefgarage bezeichnet die maximale sichtbare Ausdehnung des Sockelgeschosses der Tiefgarage.

Art. 11 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach abzudecken. Nicht begehbare Dachflächen sind extensiv zu be­ grünen.

28. Januar 2008

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften

D. Umgebung

Art. 12 Sitzplatz-und Gartenbereich

1 Der Sitzplatz- und Gartenbereich dient der privaten Nutzung durch die Bewohner. 2 Innerhalb dieses Bereichs sind keine Bauten zulässig. Anlagen wie Sitzplätze, Wege, Pflanzgärten sowie Licht-, Lüftungs- und Ausstiegsschächte etc. dürfen erstellt werden.

7 autres articles

Art. 13 Freihaltebereiche

1 Der Freihaltebereich ist als extensives Wiesland zu nutzen und auszugestalten. Mit Ausnahme von Fusswegverbindungen, Unterflurbehältern, Kompostieranlagen sowie technisch notwendigen Licht-, Lüftungs- und Ausstiegsschächten sind keine Bauten und Anlagen zulässig. 2 Innerhalb des Freihaltebereichs Bach sind keine Bauten und Anlagen gestattet. Die Ufer sind standorttypisch unter ökologischen und gewässermorphologischen Gesichtspunkten zu gestalten. Die Querungen sind, wo technisch und mit vertretbarem Aufwand machbar, als Stege und Brückenbauwerke auszubilden. 3 Das im Plangebiet vorkommende Quellwasser ist zu schützen, korrekt zu fassen und zur Speisung des Nest­ weihers zur Verfügung zu stellen. Die Speisung der Bäche muss gewährleistet bleiben. 4 Soweit es die Verhältnisse erlauben, ist anfallendes Oberflächenwasser örtlich versickern zu lassen oder aber in den neu geöffneten Bach einzuleiten.

Art. 14 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Bebauung und das Gelände abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein qualifizierter und detaillierter Umge­ bungsplan vorzulegen. 2 Notwendige Terrainanpassungen sind auf ein absolutes Minimum (Baugrube, Stützmauern, Anpassung der Überbauung an bestehendes Terrain, etc.) zu beschränken. Stützmauern in den Freihaltebereichen dürfen eine Höhe von 0.5 m nicht überschreiten. Sie sind trocken und in horizontalen Lagen versetzt in Naturstein auszu­ bilden. 3 Zur Bepflanzung sind mindestens 40 Solitärbäume standortgerechter Arten, davon 12 an den im Plan bezeichneten Stellen, vorzusehen. Für Bereiche, in denen Bäume über unterirdischen Bauteilen gepflanzt wer­ den, ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 1.0 m vorzusehen. 4 Wo keine funktionalen Zwänge nachgewiesen werden können (oder über unterirdischen Baukörpern) sind Be­ läge nachhaltig versickerungsfähig auszubilden. 5 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind zweckmässig ausgestaltete Kleinkinderspielplätze zu reali­ sieren.

28. Januar 2008

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften

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E. Ver- und Entsorgung, Ökologie

Art. 15 Energie

11m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in welchem die Ener­ gieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Bei den Bauten sind mindestens die Dämmwerte des MINERGIE-Standards einzuhalten. 3 Sollten die geplanten Neubauten nicht vollumfänglich im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wä­ ren, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausge­ führt werden sollen.

Art. 16 Kehrichtentsorgung

Die Kehrichtentsorgung erfolgt über Quartier-Unterflurbehälter. Deren Zahl und Standorte sind im Baubewilli­ gungsverfahren festzulegen. Zusätzlich sind im Baubewilligungsverfahren Flächen für die Kompostierung der örtlich anfallenden organischen Abfälle auszuweisen.

Art. 17 Sicherheit

Mit dem Baugesuch muss ein Konzept für die Beleuchtung der Tiefgarage (Kunst- und Tageslicht) und der Umgebung (Kunstlicht) vorgelegt werden. Unübersichtliche Orte sind zu vermeiden.

Art. 18 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dach­ flächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.

F. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gestaltungsplan Watt vom 26. September 2000 mit Teiländerung vom 21. Dezember 2004 wird innerhalb des Perimeters des vorliegenden Gestaltungsplans aufgehoben.

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit dem Gestaltungsplan Watt Hang ein­ verstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümerin

F6141

PAX Wohnbauten AG

Unterschrift

28. Januar 2008