Gestaltungsplan Notkerstrasse, Parzelle Nr. 1438

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2011-0161
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
5 avr. 2011
Approuvé
11 mai 2011
Publié
21 févr. 2011
En vigueur depuis
1 juin 2011

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation LämmlisbrunnenStrasse 54. 9001 St.Gallen

11. Mai 2011

Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

/V Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Notkerstrasse

Das Planungsgebiet umfasst die 1320 m2 grosse Parzelle C1438 in der W ohn-Gewerbezone WG4. Die Stutz AG beabsichtigt, die bestehenden Bauten zu ersetzen und einen Uförmigen Neubau mit Büros und Wohnungen zu erstellen. Das Baugrundstück liegt im Gebiet m it besonderem baulichem Erscheinungsbild. Mit dem Gestaltungsplan Notker­ strasse wird der rechtliche Rahmen für eine vorzügliche architektonische und städtebauli­ che Gestaltung festgelegt. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

11-2484 / 237459_71588

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Luss

Beilagen

GsnehrotgteHEflass Einzahlungsschein Kopie BD-RA AREG-OP

11-2484 / 237459_71588

Plan

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Notkerstrasse, Parzelle Nr. 1438

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute Bereich Dachneigung max. 70.0"

gemäss Art, 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Bereich Dachneigung max. 38.0°

(3 'I)j@

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

08, Februar 2011

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Der/Stadtpräsident

■

Anzahl Vollgeschosse

DH 672.10

Höchste Erhebung des Daches in m.ü.M

TH 666.70

Traufhöhe in m.ü.M Umgrenzung unterirdische Bauten

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

VA

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Vorplatz

öffentliche Auflage Vom: Bis:

Bereich oberirdische Besucherparkfelder

21. Februar 2011 23. März 2011

Hofbereich Pflanzbeet Erlass Stadtrat © Am:

05. April 2011

C

Veloabstellplätze

Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Hinweise ▻

Hauszugang

Genehmigung Baudepartement • 655.094

1 1. MAI 2011

Am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Referenzpunkt in m.ü.M ;

Abbruch bestehende Gebäude bestehendes Trottoir

ERR Raumplaner FSU SIA, Kii

Planung

0

5

10

15

20

25m

16, 9004 K G a l

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 0 7 . Januar 2011

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

n u

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Notkerstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

De/Stadtpräsident:

08. Februar 2011

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Ö ffentliche Auflage

Vom: Bis:

21. Februar 2011 23. März 2011

Erlass Stadtrat

Am:

05. April 2011

rä sid ent

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartem ent

ST^q X.

Planung

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. GaJIi

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 07. Januar 2011

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Notkerstrasse - Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilagenplänen. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die beson­ deren Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die vorzügliche Gestaltung der Neuüberbauung unter Berücksichtigung des Gebietes mit besonderem baulichem Erscheinungsbild.

Art. 3 Befristung

Wird innerhalb von 10 Jahren nach Rechtskraft des Erlasses des Gestaltungsplans nicht mit den Bauar­ beiten begonnen, verfällt dieser.

B

Erschliessung / Parkierung

Art. 4 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes erfolgt von der Notkerstrasse über die im Gestal­ tungsplan bezeichnete Zu- und W egfahrt Tiefgarage. Der Hofbereich wird über die Bürglistrasse, die Notkerstrasse und den Vorplatz erschlossen. Eine Durchfahrt für den motorisierten Individualverkehr, von der Bürgli- zur Notkerstrasse über den Vorplatz, ist durch geeignete bauliche Massnahmen zu verhindern.

Art. 5 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss vorliegendem Gestaltungsplan sind maximal 43 Parkfelder zulässig. Davon sind 4 Besucherparkfelder im Bereich oberirdische Parkfelder anzuordnen. Die übrigen 39 Parkfelder sind in einer unterirdischen Garage anzuordnen. Die genaue Anzahl der Parkfelder ist im Baubewilligungsver­ fahren auf Grund der Nutzung festzulegen. 2 Ein oberirdisches Besucherparkfeld sowie pro Tiefgaragengeschoss ein Parkfeld, sind behindertenge­ recht zu gestalten. 3 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle sind genügende Abstellplätze für Zweiräder vorzusehen. Die genaue Anzahl ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Für die Angestellten können die Abstellplätze auch an geeigneten Stellen in den Untergeschossen platziert werden.

07. Januar 2011

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Notkerstrasse - Besondere Vorschriften

C

Überbauung

Art. 6 Grundfläche Hauptbaute

1 Die Grundfläche Hauptbaute legt Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Aus­ dehnung der Baute fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Traufhöhe (TH, Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante) und der höchsten Erhebung des Daches (DH) in m.ü.M sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unterschreitungen sind möglich, sofern dadurch die charakteristische und städtebaulich vorzügliche Qualität der Überbauung gewahrt bleibt. 3 An-, Vor und Nebenbauten sind nicht zulässig.

Art. 7 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die Umgrenzung für unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundfläche Hauptbaute fest.

07. Januar 2011

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Notkerstrasse - Besondere Vorschriften

D

Gestaltung

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, For­ mensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen, das insbesondere über die konstruktive Detailausbildung sowie die Oberflächengestaltung Auskunft gibt.

Art. 9 Dachgestaltung

1 Zwischen der maximalen Traufhöhe und der höchsten Erhebung des Daches ist das Dach unter einer maximalen Neigung von 70° bzw. 38° Grad a.T. zu realisieren.

höchste Erhebung des Daches 672.10 m.ü.M

max. 38.00° ab Traufhöhe I

max. Traufhöhe 2: 1668.20 m.ü.M

Schemaschnitt des DG (längs)

höchste Erhebung des Daches: 672.10 m ü.M

höchste Erhebung des Daches: 672.10 m.ü.M max. Traufhöhe 3: 668.90 m.ü.M

max, Traufhöhe 2 668.20 m.ü.M

max. Traufhöhe 2: 668.20 m.ü.M

max. Traufhöhe 1; 666.70 m.ü.M

max. 70.00 ab Traufhöhe

max T'aWhWw

max. 38.00° Il — *-ab Traufhöhe ||--------- *

.

II / A —

Y

max. 38.00° I ab Traufhöhe fr

Schemaschnitt des DG (quer)

Schemaschnitt des DG (quer)

höchste Erhebung des Daches: 672.10 M.ü.M

ijV£. Fassade BürgNstrasse

Fassade Nordost

Fassade Notkerstrasse

Fassade Südwest

TH1:666.70 M.ü.M. TH2:668.20 M.ü.M. TH3:668.90 M.ü.M.

2 Dacheinschnitte sind nicht zulässig

07. Januar 2011

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Notkerstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 10 Gestaltung Hofbereich

Der Hofbereich ist im Bereich Pflanzbeet raumwirksam zu begrünen. Das Umgebungsgestaltungskonzept ist im Baubewilligungsverfahren konkret aufzuzeigen.

Art. 11 Reklamekonzept

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Reklamekonzept einzureichen.

E

Umwelt

Art. 12 Entsorgung

Im Plangebiet sind genügend Anlagen für die Entsorgung von Kehricht und Altpapier / Karton bereitzustel­ len. Die genauen Orte und Einrichtungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

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Art. 13 Energie

1 Energetische Massnahmen sind frühstmöglich (spätestens bei Beginn der Bauprojektierung) mit dem Amt für Umwelt und Energie der Stadt St. Gallen abzusprechen und zu koordinieren (Erstberatung). 2 Die Gebäude sind, soweit wirtschaftlich tragbar und technisch möglich, an ein zukünftiges Fernwärme­ netz anzuschliessen. 3 Die Neubauten sind im Minergie-Standard auszuführen.

Art. 14 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

F

Einverständniserklärung Die Grundeigentümerin der Parzelle C1438 erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan und diesen besonde­ ren Vorschriften einverstanden.

Grundeigentümer:

Unterschrift

07. Januar 2011