Überbauungsplan Wolfriet, Anpassung

Plan d'affectation spécial · Mels

Document

Numéro
1994-3862
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mels
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
30 nov. 1994
Approuvé
15 déc. 1994
En vigueur depuis
15 déc. 1994

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

Gemeinderat 8887 Meis

15. Dezember 1994

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Wolfriet mit besonderen Vorschriften (Nachtrag) Der Überbauungsplan Wolfriet wurde am 5. Mai 1994 genehmigt. Aufgrund eines hängigen Rekursverfahrens wurde die Regelung der Abstände gegenüber der Wolfrietstrasse von der Genehmigung zurückgestellt. Im Rahmen des Rekursverfahrens kam es am 30. November 1994 zu einer gütlichen Einigung. Die Rekurrentin zog in der Folge ihren Rekurs zurück, das Verfahren wurde am 12. Dezember 1994 von der Geschäftsliste des Regierungsrates abge­ schrieben. Der von Ihnen gestützt auf die gütliche Einigung erlassene Nachtrag sieht für die Parzelle der Rekurrentin (Parzelle Nr. 359) gegenüber der ursprünglichen Fassung eine geringfügige An­ passung der Abstände vor. Im übrigen bleibt der Erlass unverändert. Die Prüfung ergibt, dass sowohl die geänderte Abstandsregelung auf dem Grundstück Nr. 361 als auch jene gemäss dem ursprünglichen Plan auf der Parzelle Nr. 359 recht- und zweckmässig ist. Der Nachtrag kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

HP000145.DOC

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Baudepartement Rechtsabteilung

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Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

.SjS Dr. W. Kügt Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie:

weiter an: Amt für Umweltschutz, Rechtsdienst/Koordination Rechtsabteilung (2)

HP000145.DOC

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