Überbauungsplan Riet I

Plan d'affectation spécial · Mels

Document

Numéro
1999-3861
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mels
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
19 août 1997
Approuvé
22 févr. 1999
Publié
29 déc. 1997
En vigueur depuis
22 févr. 1999

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement des Kantons St.Gallen

22. Februar 1999

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen XJvy

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 8887 Meis

VII 38 Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Ueberbauungsplan Riet (mit besonderen Vorschriften; im folgenden kurz besV) Der Erlass regelt die Erstellung eines Fachmarktes im Gebiet Riet. Die gegen das Vorhaben eingereichten Einsprachen wurden erledigt, das Prüfungsverfahren hinsichtlich der Umweltver­ träglichkeit wurde ebenfalls abgeschlossen. Art. 6 Abs. 3 besV wurde entsprechend Ihrem Ge­ nehmigungsantrag vom 29. Dezember 1998 angepasst. Die Prüfung nach Art. 31 BauG ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig und genehmigt werden kann. In zweierlei Hinsicht sind ergänzende Bemerkungen zu machen: 1. Nach Art. 69bis Abs. 2 zweiter Satz BauG sind bei Grossvorhaben im Sinn dieser Bestim­ mung Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplan zu regeln. Das Ueberbauungskonzept, welches für die Ausarbeitung der verschiedenen Teilberichte verwendet wurde, würde diesen Anforderungen genügen. Art. 5 besV bezeichnet das Kon­ zept indes unverändert als wegleitend. Auf diese Unzulänglichkeit wurde bereits in der Vor­ prüfung hingewiesen. Das Ueberbauungskonzept ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als verbindlich zu erklä­ ren. Sollte dieses nicht ausgeführt werden, wäre auch Art. 5 besV in die Änderungen an den Ueberbauungsplänen Rietbrühl und Riet miteinzubeziehen, die sich aufgrund der Kon­ kretisierung der beiden Vorhaben abzeichnen. 2. Hinsichtlich der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr gelten die gleichen Rahmen­ bedingungen wie bei der Genehmigung des Ueberbauungsplanes Rietbrühl (Verfügungen vom 5. Juni bzw. 8. November 1996). Es muss ein regionaler Busbetrieb geschaffen wer­ den (Grundsatz: Güteklasse C). Der Busbetrieb muss zumindest die umliegenden Ort­ schaften Sargans, Meis, Vilters und Wangs mit dem Zentrum verbinden. Im Sinn der ge­ nannten Entscheide gilt für eine Einführungszeit von zwei Jahren die Güteklasse D. Ueber die Einführung der Güteklasse C (Kursintervall zwischen 10 und 19 Minuten) wird nach Ablauf der Einführungsphase und Auswertung der Erfahrungen entschieden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ BDTextaktuell.DOC

mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

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