Überbauungsplan Charlottengasse, 2. Änderung

Plan d'affectation spécial · Mels

Document

Numéro
2005-3860
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mels
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
3 mai 2005
Approuvé
6 juin 2005
En vigueur depuis
6 juin 2005

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis

6. Juni 2005

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Änderung Überbauungsplan 'Charlottengasse'

Der bestehende Überbauungsplan 'Charlottengasse' wurde am 7. März 1995 vom Baudepar­ tement genehmigt. Am 21. November 1995 genehmigte das Baudepartement eine erste Ände­ rung. Der Überbauungsplan soll nun wie folgt geändert werden: - Geringfügige Erweiterung des Baubereiches max. 4 Vollgeschosse gegen den Spielplatz Erweiterung der Freihaltefläche (Verkleinerung des Baubereiches max. 4 Vollgeschosse) - Änderung der Anordnung der Besucherparkplätze (Parkplatzanzahl bleibt gleich) Die Besonderen Vorschriften erfahren keine Änderung. Die Änderungen des Überbauungsplanes wurden am 3. Mai 2005 vom Gemeinderat erlassen. Die vorgesehenen Anpassungen sind von untergeordneter Bedeutung. Das schriftliche Einver­ ständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzellen des Plangebietes so­ wie der unmittelbar davon angrenzenden Grundstücke liegt vor. Es werden keine öffentlichen Interessen berührt. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde daher auf das Anzeige- und Auflageverfahren verzichtet. Der vorliegende Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.

Genehmigung Änderung UeP Charlottengasse

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

tlrStrauss Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

Genehmigung Änderung UeP Charlottengasse