Überbauungsplan Guscha
Plan d'affectation spécial · Sevelen
Document
- Numéro
- 1990-3261
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Sevelen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 7 juin 1990
- En vigueur depuis
- 7 juin 1990
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
B au d e p a rte m e n t
Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
des Kantons St. Gallen
St. Gallen,
7. Juni
. Gemeinderat
1990
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9475
Sevele n
G e n e hm ig un g eines Gemeind ee rl as se s
Sehr geehrter Herr Ge mei nda mm ann Sehr geehrte G e m ei nde rä te
Sie haben uns 731.1;
in N a c h a c h t u n g von A r t . 31 des Bau ge se tz es
abgekürzt BauG)
folgenden Erlass
(sGS
zur G e n e h m i g u n g e i n g e
reicht :
- Ueber b a u u n gs pl an 11Gu sc h a 11 mit b e s o n d e r e n V o r s c h r i f t e n
In An w e n d u n g von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. über die V e r w a l t u ng s r e c h t s p f l e g e Nr.
(sGS 951.1)
1 des Gesetzes
in V e r b i n d u n g mit
26.01 des Ge b ü h r e n t ar if s für die Staats - und G e m e i n d e v e r
w al tu ng
(sGS 821.5)
verfü gt das B a ud ep ar te me nt:
1. Der angefü hr te Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr
für diese V e rf üg ung beträgt Fr.
800.--.
Mit fr eu nd l i c h e n G r ü s s e n Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Geigar Dr. W . Geiger Re g i e r u n g s r a t Beilage : - Ge ne hmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie : - R e c h t s a b t e i l un g - Planung sa mt - Rechn un gs fü hr er
(2) (2)
Plan
1
1525
1527
1526
'S 3 ' 365
?050
1249 Ì530
446
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GEBIET
LEGENDE
B
PERIMETER BAULINIE RICHTUNGSPUNKT E IN -A U S F A H R T
GEBIET 1600
GEBIET
A
GEBIET
B
GEBIET C NOTZUFAHRT OBERIRDISCHE PARKIERUNG
GEBIET
R A B A T iC ' 33C
o CD
Gu s c h astro CD
Guschosfros^ 450
besondere Vorschriften
KANTON
ST GALLEN
GEMEINDE
SEVELEN
ÜBERBAUUNGSPLAN "GUSCHA" MST 1:500
Vom Gemeinderat erlassen Der Gemeindammann
Öffentlich
aufgelegt vom
am__________ Der Gemeinde ratsschreibe r
2 3. Jan, 199H
bjs
Vom
Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt
am
7. Juni 1990
Der Regierungsrat
™
BESONDERE VORSCHRIFTEN Zweck
Art. 1 Der Ueberbauungsplan " GUSCHA " bezweckt eine architektonisch und
städtebaulich einwandfreie, koordinierte Gesamtüberbauung.
Geltungsbereich
Art. 2 Der Ueberbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplanes
umrandeten Gebietes. Soweit durch den Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Sevelen. Gegenüber Nachbargrundstücken, die an das Planungsgebiet angrenzen, gelten die zonengemässen Grenzabstände.
Erschliessung
Art. 3 Die Ein - und Ausfahrt in das Planungsgebiet darf nur an der
im Plan bezeichneten Stelle erfolgen. An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Notzufahrt ( für Feuerwehr, Krankenwagen, Möbelwagen usw. ) zu erstellen. Die Notzufahrt muss eine minimale Breite von 3.50 m und eine lichte Höhe von 4.50 m aufweisen. Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen freizuhalten, dass ein mindestens 2 m breiter Weg für Fussgänger erstellt werden kann.
Parkierung
Art^-4 Mindestens 2/3 der erforderlichen Autoabstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Die oberirdisch anzulegenden Autoabstellplätze sind zusammenzufassen und an der im Plan bezeichneten Stelle anzuordnen. Sie sind innerhalb des Baulinienabstandes zulässig.
Gestaltungs -
ArL_5 Ueber das ganze Ueberbauungsplangebiet :
Vorschriften
Die Bauten sind architektonisch einheitlich zu gestalten. Für Hauptbauten
Bau - und
sind nur Sattel - und Pultdächer zulässig. Die dem Ueberbauungsplan beigefügten Fassadenansichten gelten als Richtlinie. Die Anordnung von maximal 2 Quergiebel pro Hauptbau ist zulässig. Die Abschnitte mit den Quergiebel dürfen höchstens 2.50 m über die Fassade des Hauptbaus vorstehen. Die Länge der vorstehenden Abschnitte darf max. 45 % der entsprechenden Gebäudeseite einnehmen. Die Untergeschosse dürfen das gewachsene Terrain im Mittel max. 1.85 m überragen, ohne als Vollgeschosse zu gelten.
Hinsichtlich der Stellung und Staffelung der Bauten gilt der beigefügte Plan Erdgeschoss als Richtlinie. Im Gebiet A : Maximale Vollgeschosse 4 , Dachgeschossausbau bis zu 75 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche. Maximale Gebäudehöhe 13.00 m Maximale Gebäudehöhe der Quergiebelabschnitte 15.50 m Maximale Firsthöhe
17.00 m
Die Hauptbauten können durch einen eingeschossigen Bau verbunden werden. Der eingeschossige Bau muss nicht zur Gebäudelänge gezählt werden.
Im Gebiet B: Maximale Vollgeschosse 3, Dachgeschossausbau bis zu 75 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche. Maximale Gebäudehöhe 10.50 m Maximale Gebäudehöhe der Quergiebelabschnitte 13.00 m Maximale Firsthöhe
14.50 m
Im Gebiet C: Das Gebiet C gilt grundsätzlich als Freihaltegebiet. Eingeschossige Bauten bis zu einer Gesamtfläche von 120 m2, die gemeinschaftlich genutzt werden können, sind zulässig. Die Erstellung einer Tiefgarage ist zulässig. Die Oberkante der Tiefgaragedecke darf das gewachsene Terrain um maximal 1.40 m überragen. Die Ueberschüttung muss mindestens 0.40 m betragen. Gesamthaft darf das neu gestaltete Terrain nicht höher als 1.80 m über dem gewachsenen Terrain liegen.
Umgebungs gestaltung
ArL-fi Längs der Guschastrasse ist auf den im Plan bezeichneten Abschnitten eine Rabatte von mindestens 2.00 m Breite zu erstellen. In dieser Rabatte ist eine Allee mit hochstämmigen Bäumen zu pflanzen. Der Strassenabstand für die Bäume kann bis auf 1,50 m reduziert werden. Im Gebiet C ist ein gemeinsamer Kinderspielplatz zu errichten. Der Kinderspielplatz ist mit geeigneten Geräten für die verschiedenen Altersstufen auszustatten. Auf die Erstellung einer Fläche mit Hartbelag ist zu verzichten ( die Fusswege und die Notzufahrt übernehmen diese Funktion ).
Mehrausnützung
Art. 7 Für eine Gesamtüberbauung, die Art. 17 Bau R sowie diesen Vorschriften
entspricht, kann eine Mehrausnützung von höchstens 20 % gewährt werden. ( AZ 0.84 )