Änderung Überbauungsplan Bad Rans

Plan d'affectation spécial · Sevelen

Document

Numéro
2010-3261
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sevelen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
25 janv. 2010
En vigueur depuis
25 janv. 2010

Carte

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Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60^

25. Januar 2010

032

Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen

Gemeinde Sevelen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Bad Rans 1:1*000

•

Teilzonenplan Bad Rans 1:1'000 (2. Auflage, Anpassungen und Änderungen)

•

Überbauungsplan Bad Rans 1:1000

•

Überbauungsplan Bad Rans 1:1'000 (2. Auflage, Anpassungen und Änderungen)

•

Ergänzung Baureglement (Anpassungen und Änderungen)

•

Ergänzung Baureglement (2. Auflage, Anpassungen und Änderungen

Eine Investorengruppe beabsichtigt, das Bad Rans neu aufleben zu lassen. Geplant sind die Neufassung der Schwefelquelle und die Realisierung eines grosszügigen Neubaus anstelle der bestehenden Liegenschaften im südlichen Teil von Rans. Sowohl die alten Bebauungsstruktu­ ren als auch der geplante Neubau liegen unmittelbar am Hangfuss in der Ebene, am Rand des BLN Gebiets Nr. 1613 (Speer/ Churfirsten/Alvier). Neben einem eigentlichen Hotel-/ Klinik­ komplex mit Seminarräumen sind Gebäudeteile für die Gesundheit und Therapie geplant. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben wurden die folgenden Planungsinstrumente ausge­ arbeitet. Teilzonenplan Bad Rans Der Perimeter des Teilzonenplans Bad Rans umfasst die Parzellen Nrn. 799, 1360, 1858, 2511 und Teile der Parzellen Nrn. 791, 797, 798, 833, 1315, 1322, 2512, 2513 und 2554. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Sevelen befinden sich die Parzellen Nrn. 1360 und 1858 gänzlich in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Teilweise in der zweigeschossigen Wohnzone W2 liegen die Parzellen Nrn. 791 (Restfläche: Landwirtschaftszone, FFF), 799 (Restfläche: übriges Gemeindegebiet), 833 (Restfläche: übriges Gemeindegebiet) und 2554 (Restfläche: Wald). Die beiden Parzellen Nrn. 2512 und 798 liegen in der Landwirtschaftszone

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und sind grösstenteils als Fruchtfolgeflächen (FFF) ausgeschieden. Die Parzelle Nr. 2511 liegt im übrigen Gemeindegebiet. Die Rarzellen Nrn. 797, 1315, 1322 und 2513 sind zudem als Ver­ kehrsflächen ausgeschieden. Der Teilzonenplan Bad Rans sieht vor, die beiden Parzellen Nr. 1360 und 1858 sowie Teile der Parzellen Nrn. 791, 797, 799, 1322 und 2513 in die fünfge­ schossige Kurzone ein-, bzw. umzuzonen. Im Weiteren sollen Teile der Parzellen Nrn. 797, 833, 1315, 2513 und 2554 in die Dorfzone D umgezont werden. Ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 799 sowie die Parzelle Nr. 2511 sollen der Grünzone Freihaltung zugeschieden werden, Teile der Parzellen Nrn. 798 und 2512 in die Grünzone Erholung. Westlich angrenzend an den Teil­ zonenplanperimeter befinden sich zwei Waldbereiche. Eine Rodung ist aufgrund des vorlie­ genden Teilzonenplans jedoch nicht erforderlich. Mitten durch den Teilzonenplanperimeter verläuft der im Jahr 2006 offengelegte Ransbach. Mit Schreiben vom 17. April 2008 hat das zuständige Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) in diesem Zusammenhang den Baulinienplan Ransbach genehmigt. Der Baulinien­ plan legt im Bereich des Teilzonenplans Bad Rans, auf der Westseite des Ransbachs, eine Baulinie für Bauten im Abstand von 5.0 m ab der Parzellengrenze des Gewässergrundstücks fest. Da der Ransbach naturnah und in mäandrierender Form ausgebaut wurde, variiert der eigentliche Gewässerabstand zwischen 7 m und 10 m. Im Rahmen einer Zweitauflage wurde die Grünzone Freihaltung entlang des Ransbachs in öst­ licher Richtung vergrössert, betroffen sind Teile der Parzellen Nrn. 2515 und 798. Im Weiteren wurden Teile der beiden Parzellen Nrn. 2512 und 798 wieder der Landwirtschaftszone zuge­ schieden. Überbauungsplan Bad Rans Der Überbauungsplan Bad Rans soll die Grundlage für die Neugestaltung des Gebiets Bad Rans schaffen. Er soll die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamt­ überbauung bezwecken, welche dem Gebiet eine eigenständige ortsbauliche Identität verleiht. Im Weiteren soll der Überbauungsplan der Umsetzung der geordneten Erschliessung sowie der Neugestaltung des öffentlichen Raums dienen. Die im Überbauungsplan definierten Bauberei­ che A bis G legen den Rahmen und die Nutzung der geplanten Bauten und Anlagen fest. Die im Baureglement der Gemeinde Sevelen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sollen aufgehoben werden; Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Gemäss den besonderen Vorschriften sollen in den einzelnen Baubereichen die folgenden Nutzungen zu­ lässig sein: Bez. A B

c D E F G

Nutzung Hotel, Restaurant, Penthouse Medical Wellness, Hotelnutzung, Erholungs-/ Entspan­ nung, Fitness, ärztliche Betreuung, Therme, Sauna, etc. Verwaltung, Shop, Eingangshalle, Seminarräume, Ballsaal, etc. Medical Wellness, Erholungs-/ Entspannung, Fitness, ärztliche Betreuung, Sauna, etc. Aussenbereich Restaurant, Pool und Liegeplätze, Eingangsbereich Wohnbauten, Dienstleistung Gartenanlagen, Aussenpool, Fluchttreppen etc. und unterirdische sowie überdeckte Bauten und Anlagen

Geschosse 6 4

Max. G ebäude-/ Firsthöhe (m ü.M.) 474.0 468.00

3

466.00

1 (1. Auflage) 2 (2. Auflage) 2

460.00 462.00 (2. Auflage) 462.00

3

GH = 10.5 m; FH = 13.5 m 454.50 maximale Terrainhöhe

Daneben regelt der Überbauungsplan Bad Rans den Erschliessungsbereich ES, den Umge­ bungsbereich U und den Bereich der Parkanlage P sowie den Freihaltebereich FB. Im Rahmen einer Zweitauflage wurde der ausgeschiedene Freihaltebereich entlang des Rans­ bachs vergrössert. Daneben wurde der Überbauungsplan in zwei Teilgebieten inhaltlich aufge-

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hoben (Überbauungsplanperimeter verkleinert). Im Weiteren wurden auch die besonderen Vor­ schriften in verschiedenen Punkten angepasst. Änderung Baureglement Im Zusammenhang mit dem Teilzonenplan Bad Rans soll auch das Baureglement der Ge­ meinde Sevelen durch Art. 8a (Kurzone Bad Rans) ergänzt werden. Demnach sollen in der Kurzone Bad Rans Bauten für Hotelbetrieb, Seminarräume, Restaurants und Medical Wellness zulässig sein. Während in Art. 8a Abs. 1 die maximal zulässigen Vollgeschosse (5) und die maximale Gebäude- und Firsthöhe (18.5 m) definiert werden, werden Grenzabstände und ma­ ximale Gebäudelänge nicht definiert. Art. 8a Abs. 2 sieht zudem vor, dass die wesentlichen Bauten und Anlageteile im Rahmen eines Sondernutzungsplans (Überbauungsplans) festge­ legt werden sollen. Zusätzlich soll Art. 9 des Baureglements der Gemeinde Sevelen (Grünzone, Grünzone Naturschutz, Freihaltung) durch einen Absatz Grünzone Freihaltung ergänzt werden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 und 20. August 2008 wurden die Erlasse vorgeprüft. Im Weite­ ren fand am 30. Juni 2009 eine Besprechung statt zwischen dem Baudepartement des Kantons St.Gallen und dem Gemeinderat Sevelen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass in den Teilzonenplänen Bad Rans (1. und 2. Auflage) eine Grünzone Erholung ausgeschieden wurde, im Baureglement der Gemeinde Sevelen jedoch entsprechende Regelbauvorschriften fehlen. Gemäss Art. 17 lit. b des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) ist es grundsätzlich zulässig, eine Grünzone Erholung zu schaffen. Bedingung ist allerdings, dass im Baureglement der betroffenen Ge­ meinde auch entsprechende Regelbauvorschriften definiert werden. Im vorliegenden Fall wä­ ren die beiden Teilzonenpläne Bad Rans aufgrund der fehlenden Regelbauvorschriften im Bau­ reglement derzeit nicht genehmigungsfähig. Weil jedoch mit den beiden Teilzonenplänen gleichzeitig auch ein Überbauungsplan genehmigt wird, in welchem ausreichende Regelbau­ vorschriften aufgestellt werden, können die beiden zur Diskussion stehenden Teilzonenpläne dennoch genehmigt werden. Im Baureglement der Gemeinde Sevelen sind aber in absehbarer Zeit zwingend Regelbauvorschriften für die Grünzone Erholung zu definieren.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen rechtund zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Freundliche Crûsse Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassen Kopie - Rechtsabteiluna - Tiefbauamt Rechtsdienst

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Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

Kanton St. Gallen

Legende

Gemeinde Sevelen

Festlegungen

(Änderungen = rot)

Art. 1 Geltungsbereich

Der Überbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters.

Perimeter Änderungen

Freihaltebereich FB

Alle in der Legende als „Festlegungen" bezeichneten Planelemente sowie die „Besonderen Vorschriften" sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie die Richtkonzepte im Anhang 1 und 2 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes vom 6. November 2008 und 24. Juli 2009 sind richtungsweisend. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglementes der Gemeinde Sevelen.

Fussgängersteg mit Zugang Inhalte aufgehoben

Überbauungsplan (2. Auflage) Bad Rans (Anpassungen und Änderungen)

Hinweise Übrige Inhalte gemäss Überbauungsplan Bad Rans der öffentlichen Auflage vom 19. November 2008 bis 18. Dezember 2008

Der Gemeindepräsident-Stv. : Andreas Zog g

Er bezweckt die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamtüberbauung, die dem Gebiet eine eigenständige ortsbauliche Identität verleiht. Im weiteren dient der Überbauungsplan der Umsetzung der geordne­ ten Erschliessung sowie der Neugestaltung des öffentlichen Raumes.

Art. 6 Umgebungsbereich U

Innerhalb des Umgebungsbereiches U sind nur Nebenbauten gemäss Art. 25 des Baureglementes, Fluchttreppen, Erschliessungsanlagen sowie Anlagen für die Aussenraumgestaltung (Tiefgaragenzufahrt, Gartenanlagen, Sitz­ plätze, Fusswege, Treppenanlagen) sowie Fluchttreppen zulässig.

Art. 3 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie im Endausbau zu einem einheitlichen und eigenständigen Gesamtbild des Ortsteil Bad Rans beitragen. Eine Gleichartigkeit des architektonischen Er­ scheinungsbildes und der Materialisierung ist anzustreben.

Art. 4 Baubereiche A bis G

Die im Überbauungsplan definierten Baubereiche A bis G legen den Rahmen fest, in dem neue Hochbauten erstellt werden dürfen.

jVx

In den einzelnen Baubereichen sind folgende Nutzungen und Gebäude-ZFirsthöhen zulässig:

Die Gemeinderatsschreiberin: Claire Angehrn

2 5. Jan, 2010

Art. 7 Bereich Parkanlage P

Innerhalb des Bereiches Parkanlage sind nur Nebenbauten gemäss Art. 25 des Baureglementes im Zusamme nhang mit der Gestaltung eines Kur- und Erholungsparkes (Parkanlage, Sitzplatznischen, Fusswege) zulässig. Es muss mit einem detaillierten und verbindlichen Gestaltungskonzept (Terrain, Bepflanzung, Wasserflächen, Beleuchtung etc.), welches der Gemeinderat prüft und genehmigt, sichergestellt werden, dass die einzelnen Nebenbauten und Anlagen im Endausbau ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.

Geschosse

Max. GebäudeWFirsthöhe

A B

Hotel, Restaurant, Penthouse Medical Wellness, Hotelnutzung, ErholungsVEntspannung, Fitness, ärztliche Betreuung, Therme, Sauna etc. Verwaltung, Shop, Eingangshalle, Seminarräume, Ballsaal etc. Medical Wellness, Erholungs-ZEntspannung, Fitness, ärztliche Betreuung, Sauna etc. Aussenbereich Restaurant, Pool und Liegeplätze, Ein­ gangsbereich Wohnbauten, Dienstleistung

6 4

m ü.M. 474.00 m 468.00 m

Terrainabgrabungen bis 1.80m Tiefe sowie Terrainaufschüttungen bis 1.0m Höhe sind zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit Bauten, Umgebung oder Erschliessung stehen und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen

3

466.00 m

2

462.00 m

2

462.00 m

Art. 8 Freihaltebereich FB

Innerhalb des Freihaltebereiches FB sind Bauten und Anlagen nicht zulässig, ausgenommen davon Ist der Fuss­ gängersteg und dessen Zugangswege für die Verbindung der angrenzenden Grünbereiche. Die bestehende Be­ pflanzung ist zu erhalten resp. zu ergänzen.

3

GH = 10.50 m FH = 13.50 m 454.50 m (max. Terrainhöhe)

D

F G

Mit Ermächtigung z ^ T s r 'x Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: U. Strauss / ^ 0V r

Terrainabgrabungen sowie Terrainaufschüttungen sind zulässig, sofern sie in Zusammenhang mit Bauten, Umge­ bung oder Erschliessung stehen und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen. Stützmauern sind sorgfältig zu gestalten und gut in das Terrain einzufügen.

Nutzung

E

Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:

Es muss mit einem detaillierten und verbindlichen Gestaltungskonzept, welches der Gemeinderat prüft und genehmlgt, sichergestellt werden, dass die einzelnen Nebenbauten und Anlagen im Endausbau ein einheitliches Er­ scheinungsbild aufweisen.

Bez.

C

Öffentlich aufgelegt vom: 5. August 2009 bis 3. September 2009

Oberirdisch dürfen max. 30 Parkplätze erstellt werden. Nebenbauten gemäss Art. 25 des Baureglementes sind zu­ lässig. Entlang der Badstrasse sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen (Abstand ca. 25 m).

Der energieoptimierten Bauweise wird Rechnung getragen. Alle Bauten haben die Anforderungen nach MinergieStandard einzuhalten.

Vom Gemeinderat Sevelen erlassen am: 27. Juli 2009

Es muss mit einem detaillierten und verbindlichen Gestaltungskonzept sichergestellt werden, dass die einzelnen Anlagen und Parkflächen im Endausbau ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan schafft die Grundlage für die Neugestaltung des Gebietes Bad Rans.

Flachdachbauten sind zulässig. Flachdächer, die nicht begehbar sind, müssen mit einer extensiven Flach­ dachbegrünung versehen werden.

1:1000

Art. 5 Erschliessungsbereich ES

Der Erschliessungsbereich ES dient als Zufahrt und Vorbereich für die Kurbauten sowie für die Erholungsanlagen. Die Ausgestaltung des Erschliessungsbereiches ES ist abzustimmen auf die bestehenden und vorhandenen Nut­ zungen innerhalb des Planungsgebietes. Innerhalb des Erschliessungsbereiches ES sind Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Tiefgaragenzufahrten, Treppenanlagen, Vordächer / Überdachungen, Parkplätze, Fusswege etc. sowie Bepflanzungen und gestalterische Massnahmen zulässig.

Gartenanlagen, Aussenpool, Fluchttreppen etc. und un­ terirdische sowie überdeckte Bauten und Anlagen

Für Bauten und Anlagen in den Baubereichen A bis G sind die Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudelän­ ge gemäss Baureglement aufgehoben. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Vor Erteilung von Baubewilligungen für Bauten im Baubereich F muss der Hotelbau erstellt oder dafür eine rechts­ kräftige Baubewilligung vorliegen und die Ausführung des bewilligten Baus durch entsprechende Bankgarantien si­ chergestellt sein.

Art. 9 Terrainerhöhung

Das Terrain im Baubereich G darf maximal auf 454.50 angehoben werden.

Art. 10 Erschliessung

Die Erschliessung des Gebietes erfolgt über die Badstrasse und hat ausserdem gemäss den Festlegungen des Überbauungsplanes resp. Teilstrassenplanes zu erfolgen. Der Wendeplatz und die Zu- und Ausfahrten zu der unterirdischen Parkierungsanlage, Bushaltestelle, die Anliefe­ rung sowie die Entsorgungsanlage haben an den im Überbauungsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen.