Überbauungsplan Schönenbergstrasse Ricken

Plan d'affectation spécial · Gommiswald

Document

Numéro
2013-4865
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Gommiswald
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
12 mars 2013
Approuvé
13 août 2013
Publié
17 avr. 2013
En vigueur depuis
13 août 2013

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2

13. August 2013

8737 Gommiswald

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Überbauungsplan Schönenbergstrasse Ricken

Das Grundstück Nr. 339 auf dem Ricken ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der W2-Zone zugeordnet. Auf der gegenüberliegenden Seite der Schönenbergstrasse und im Westen grenzt WG-Zone, im Süden üG und im Osten Landwirtschaftszone an. Aufgrund des Überbauungsplans sind zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 14 Wohn­ einheiten (3,5- und 4,5-Zimmerwohnungen) vorgesehen. Die Parkierung ist unterirdisch angeordnet. Im Südosten verläuft ein offenes, im Nordwesten ein eingedoltes Fliessgewässer. Der Erlass wurde vorgeprüft, angepasst und anschliessend dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass zu folgenden Punkten Ausführungen notwendig sind: 1. Entlang dem offenen Fliessgewässer an der Südostecke des Überbauungsplans ist eine Baulinie eingezeichnet. Diese Baulinie hält gegenüber dem Fliessgewässer einen Abstand von 10m ein (= Gewässerabstand für Bauten und Anlagen nach Art. 59 BauG). Mit dieser Breite wird gleichzeitig auch der Abstand gemäss der Übergangsbestim­ mung zu Art. 41a GSchV eingehalten (8 m plus Sohlenbreite des Gewässers - d.h. 8 m plus ca. 1.5 m = ca. 9.5 m). 2. Im Rahmen der Vorprüfung des Überbauungsplans wurde festgestellt, dass aufgrund der grossen Tiefenlage und des relativ geringen Gefälles der bestehenden Bacheindolung davon auszugehen ist, dass das Fliessgewässer im fraglichen Bereich auch in Zu­ kunft nicht offen gelegt werden kann. In sinngemässer Anwendung von Art. 41a Abs.5 Bst. b GSchV kann deshalb im Über­ bauungsplangebiet auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden. Es ist daher lediglich ein technischer Abstand zur Eindolung einzuhalten, damit die Zu­ gänglichkeit zum Gewässer mit schweren Baumaschinen gewährleistet bleibt.

13-4012 / 343980_88261 343980,88261

Die im Überbauungsplan vorgesehene Fläche "Zugänglichkeit zum Gewässer" ist - auf der Parzelle Nr. 339 - ausreichend. Ergänzend dazu ist zu gegebener Zeit auch auf dem Grundstück Nr. 743 eine Fläche für die Zugänglichkeit auszuscheiden. 3. Im Überbauungsplan und im Planungsbericht wird das eingedolte Fliessgewässer als "Meteorwasserleitung" bezeichnet. Diese Aussage ist insofern zu berichtigen, als es sich - auch wenn das Fliessgewässer eingedolt verläuft - und z.B. aufgrund bestehen­ der dichter Überbauung - auch in Zukunft nicht offen gelegt werden kann, es nicht automatisch zur Meteorwasserleitung wird, sondern seinen Status als Fliessgewässer vielmehr beibehält.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Übrigen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 850 - .

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass EinzahlungsschehT" Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

13-4012 / 343980_88261

Plan

Legende Festlegungen

Gemeinde Umgrenzung Plangebiet

Gommiswald

Baubereich Hoch baute Baubereich Tiefgarage Grünbereich Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Besucher-Parkplätze Spielplatz / Spielfläche 16. Januar 2013

Projekt Nr. 2.119.1.002

Abfluss-Korridor Hochwasser

1:500

Überbauungsplan Schönenbergstrasse, Ricken

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onenber

Zugänglichkeit zum Gewässer

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Genehmigung

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Verkehrsfläche Abstand Strasse

Vom Gemeinderat erlassen am: 12. März 2013 Der Gemeindepräsident:

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Der Gemeinderatsschreiber

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Hochstämmiger Baum Hauszugang Öffentliche Auflage: 17. April bis 16. Mai 2013 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

Gewässer

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Sichtlinie (SN 640'273a)

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen | Herisau Kasernenstrasse 39 | 9102 Herisau ) T +4171 353 00 80 | herisau@ err.ch

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besondere Vorschriften

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Genehmigung

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Gommiswald

1 6 .Januar 2013

Überbauungsplan Schönenbergstrasse, Ricken Besondere Vorschriften

Vom Gemeinderat erlassen am:

12. März 2013

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

Öffentliche Auflage vom:

17. April 2013

bis:

16. Mai 2013

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklu

Geoinformation:

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen | Herisau________________________________________________________________________________ Kasernenstrasse 3 9 | 9 1 0 2 Herisau | T + 4 1 ( 0 ) 7 1 3 5 3 0 0 8 0 | [email protected]

gommiswaid_üp_schönenberg_bv.docx

Gemeinde Gommiswald Überbauungsplan Schönenbergstrasse, Ricken | Besondere Vorschriften

Seite 2

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugeset­ zes (BauG )1 und des Baureglements der Gemeinde Ernetschwil (BauR)2.

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet.

Art. 2 Bestandteile | Verbindlichkeiten

Bestandteile des Überbauungsplans sind: a)

b)

mit allgemeinverbindlicher Wirkung: •

Überbauungsplan "Schönenbergstrasse, Ricken", Situation Mst. 1:500

•

Besondere Vorschriften

wegleitend: •

Vorprojekt Überbauung "IVIFH Schönenbergstrasse", Architekturbüro Modesti + Frei AG, Ri­ ckenstrasse 65, 9630 Wattwil; 2. Juli 2012

c) informativ: •

Planungsbericht

Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind ver­ bindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind weg­ leitend.

Art. 3 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: •

die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten Gesamtüberbauung in verdichteter Bauweise und somit eine haushälterische Nutzung des Bodens;

•

den Bau von attraktiven, alters- und behindertengerechten Wohnungen

•

die situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten

•

die Gestaltung der Aussenräume und Spielflächen;

•

die zweckmässige Erschliessung und Parkierung;

s

die Freihaltung der Zugänglichkeit z u r Motoorwaeeorleitungr e t^ e c tc lW i

•

der Hochwasserschutz;

.

die Nutzung eines hohen Anteils an erneuerbaren Energien.

mit hohem Wohnwert;

und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild;

1

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1

2

Baureglement der ehemaligen Gemeinde Ernetschwil vor der Fusion am 1. Januar 2013 ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Gomrniswald Überbauungsplan Schönenbergstrasse, Ricken | Besondere Vorschriften

II.

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 4 Baubereiche

1

Seite 3

Die Baubereiche Hochbaute legen die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Haupt-

und Vorbauten fest. In Abweichung zum Baureglement kann ein drittes Vollgeschoss realisiert wer­ den. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 8.50 m, die maximal zulässige Firsthöhe 11.5 m. 2

Der Baubereich Tiefgarage legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgara­

ge fest. Diese ist vollständig unter dem gewachsenen Terrain zu realisieren. Die Tiefgarage ist - mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrt - vollständig zu überdecken.

Art. 5 1

Dachgestaltung

Die Dächer der Hauptbauten sind als Flachdächer auszubilden, extensiv zu begrünen und mit ei­

ner Retention zu versehen. 2

Auf den Dachflächen der Hauptbauten sind Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung zuläs­

sig. Die Anlagen haben sich gut in die Dachflächen einzufügen.

Art. 6 Grünbereich

Der Grünbereich ist - mit Ausnahme der Hauszugänge, des Spielplatzes, von Wegen und der Einund Ausfahrt in die Tiefgarage - von Bauten und Anlagen frei zu halten.

Art. 7 Nutzung

Für ein Projekt, welches den Anforderungen gemäss Art. 10 BauR sowie dem vorliegenden Überbau­ ungsplan mit den Beilageplänen entspricht, kann eine Mehrausnützung von maximal 10% gewährt werden. Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.495.

Art. 8 1

Architektonische Gestaltung

Die Bauten haben sich bezüglich Volumetrie, architektonischer Gestaltung, Massstäblichkeit, Ma­

terialwahl und Farbgebung gut ins Orts- und Umgebungsbild einzufügen. Auf die Lage am Siedlungs­ rand ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. 2

Terrassen- und Balkonverkleidungen wie Windschutzverglasungen etc. sind nur im Rahmen einer

einheitlichen Gestaltung für die ganze W ohnüberbauung gestattet. 3

Im Attikageschoss sind ausser Sonnenschutzeinrichtungen keine Bauten, Anlagen und/oder Anla­

geteile gestattet. 4

Mit der Baueingabe ist ein Farb- und Materialkonzept einzureichen.

Art. 9 1

Umgebungs- und Terraingestaltung | Bepflanzung

Der Grünbereich und die Umgebung sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Im Bau­

bewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen mit Angaben zur Terraingestaltung, Be­ grünung und Bepflanzung, Gestaltung des Spielplatzes, des Hochwasserabflusses und des Sied­ lungsrandes. Er hat gestalterisch die erhöhten Anforderungen zu erfüllen. 2

Bei der Bepflanzung sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.

3

Die Besucherparkplätze sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche auszuführen.

ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Gommiswald Überbauungsplan Schönenbergstrasse, Ricken | Besondere Vorschriften

III.

Erschliessung und Infrastruktur

Art. 10 Erschliessung

1

Seite 4

Die verkehrstechnische Erschliessung ab der Schönenbergstrasse sowie die Ein- und Ausfahrt in

die Tiefgarage hat an der im Überbauungsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2

Die Sichtfelder bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf die Schönenbergstrasse sind nach SN

640 273a festzulegen und von Hindernissen freizuhalten.

Art. 11 1

Parkierung

Für die Überbauung ist eine unterirdische Tiefgarage zu erstellen. Die erforderlichen Pflichtpark­

plätze - exklusiv Besucherparkplätze - sind zu 100% in der Tiefgarage bereitzustellen. 2

Die Besucherparkplätze sind an der im Plan bezeichneten Stellen zu realisieren.

Art. 12 Zugänglichkeit zum Gewässer

Auf der Fläche "Zugänglichkeit zum Gewässer" sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Geländeveränderungen sind nicht zulässig.

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Art. 13 Hochwasserschutz

Entlang der Rickenpoststrasse ist das Gelände so auszugestalten, dass das anfallende Oberflächenund Hochwasser im "Abfluss-Korridor Hochwasser" gesammelt und schadlos in den südöstlich verlau­ fenden Bach geleitet wird. Dabei dürfen Dritte nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. Der Nachweis des Abfluss des Hochwassers ist mit dem Umgebungsplan zu erbringen.

Art. 14 Spielplatz | Spielfläche

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine gut gestaltete gemeinschaftliche Spielfläche mit Spielplatz im Umfang von mindestens 250 m2 zu erstellen und auf Dauer zu unterhalten.

Art. 15 Energie

Die Energiegewinnung für Raum- und Warmwassererwärmung hat mittels erneuerbaren Energien zu erfolgen.

Art. 16 Entwässerung

Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwas­ ser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen.

IV.

Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

Der Überbauungsplan "Schönenbergstrasse, Ricken" tritt mit der Genehmigung durch das Baudepar­ tement des Kantons St.Gallen in Rechtskraft.

ERR Raumplaner FSU SIA