Gestaltungsplan Parz. 1569, bfw Areal

Plan d'affectation spécial · Rorschach

Document

Numéro
2018-1362
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rorschach
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
22 août 2017
Approuvé
11 déc. 2018
Publié
29 août 2017
En vigueur depuis
11 déc. 2018

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepadement, Amtfür Raumentwicklung und Gæinfomalion, Lämmlisbrunnenstrasse S, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rorschach

11. Dezember 2018

Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

Geschäft Nr. 18-6891 Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS B, 134; abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

. Teilzonenplan Parz. 1569, bfw Areal . Gestaltungsplan Par¿. 1569, bfw Areal Ausgangslage / Vorhaben Das Planungsgebiet umfasst die Pazelle Nr. 1569. Es liegt östlich angrenzend an das Löwengartenareal, zwischen der Löwen- und der Löwengartenstrasse. Die Pazelle ist gemäss rechtskräftiger Zonenplanung der Gewerbe-lndustriezone Gl mit beschränkter Nutzung nach Art. 15ter BauR "Ausschlussgebiet sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen" zugewiesen.

Mit der baulichen Veränderung des Areals der ehemaligen Brauerei Löwengarten erfolgt eine Umstrukturierung von einem Arbeitsplatzgebiet in ein gemischtes Wohn-Gewerbegebiet. Auf der heute gewerblich genutzten Liegenschaft 1569 soll eine neue Überbauung mit Wohnnutzung realisiert werden. Die künftige Nutzung bedingt somit einen Teilzonenplan. ln einem partizipativen Prozess wurde am 30. Oktober 2015 ein städtebauliches Leitbild erstellt. Das behördenverbindliche Leitbild stellt die Richtschnur für die Entwicklung und Beurteilung künftiger Projekte im Geviert Löwengarten dar.

Zur Eruierung der Überbauungsmöglichkeiten der Liegenschaft Nr. 1569 führte die Eigentümerin Anfang 2016 ein privates Varianzvertahren mit fünf teilnehmenden Büros durch. Das Projekt "Grosse Brüder" der JOM Architektur aus Zürich ging als Sieger hervor. Gemäss Stadtbildkommission erfüllt das Projekt die Anforderungen aus dem städtebaulichen Leitbild und diejenigen an eine städtebauliche Vorzüglichkeit. ln vorliegendem Gestaltungsplan werden, basierend auf dem überarbeiteten Siegerprojekt, die künftige Überbauung sowie die angestrebte ortsbauliche und architektonische Qualität gesichert.

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Der Teilzonenplan und der Gestaltungsplan wurden vom Stadtrat Rorschach am 22. August 2017 erlassen. Sie wurden vom 29. August 2017 bis 27. September 2017 öffentlich aufgelegt, es ging eine Einsprache ein. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates vom 6. Februar 2018 konnte in Folge Rückzugs abgeschrieben werden. Der Teilzonenplan wurde vom 13. Mäz 2018 bis 23. April201B dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen.

Erwägungen Die Enruägungen aus der Vorprüfung vom 15. Juni 2017 sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: lm Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist u.a. die Erfüllung von Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgeküzt RPG) sowie des kantonalen Richtplans zu prüfen. Mit vorliegender Planung wird eine innere Nutzungsreserve mobilisiert und damit dem Gebot der qualitativen lnnenentwicklung und Verdichtung entsprochen. Die Zonenplanänderung erfolgt mitten im bestehenden Baugebiet und ermöglicht eine bessere Nutzung der Grundstücke. Vorliegende Planung entspricht den übergeordneten Planungsgrundlagen. Auf dem Ausschnitt "rechtskräftiger Zonenplan" fehlt das Ausschlussgebiet sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen gemäss Art. 1Ste' BauR. Wir weisen darauf hin, dass mit vorliegendem Teilzonenplan lediglich die Grundnutzungszone von Gewerbe-lndustriezone in Wohn-Gewerbezone ändert. Das Ausschlussgebiet sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen gemäss Art. 1Ste' BauR auf der Pazelle Nr. 1569 gilt weiterhin. Wir weisen darauf hin, dass seit 1. Oktober 2017 das Planungs- und Baugesetz (PBG, sGS 731.1) in Kraft ist. Das PBG enthält Bestimmungen welche direkt anwendbar sind Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

Verfügung ln Anwendung von Nt.174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art.31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41 , ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeveruraltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Enruägungen genehmigt. 2. lm Geltungsbereich des Gestaltungsplans wird der Baulinienplan Nr. 74 für die projektierte Verlä ngeru ng Löwenstrasse, genehmigt am 1 6.04.1963, a ufgehoben.

3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 3'650.--. 18-6891 i 617389 131360.docx

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Aufteilung der Gebühr: Teilzonen- und Sondernutzungsplan Geschäfte Nr 17-2288 und 18-6891 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 3'300.-Amt für Umwelt 350.-

Fr.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i,V.m. Art, 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden, Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation a.i.:

Markus Zimmermann

Beilagen - Genehmigte Erlasse - Rechnung inkl. Einzahlungsschein

Kopie

- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Umwelt - Recht und UVP - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Archäologie - Kantonspolizei - Verkehrstechnik

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