Teilzonenplan Unterlöögert 1 - Genehmigung
Plan de zones · Sennwald
Document
- Numéro
- 2000-2811
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Sennwald
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 15 mai 2000
- Approuvé
- 1 sept. 2000
- Publié
- 7 juin 2000
- En vigueur depuis
- 1 sept. 2000
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.G allen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
BD/Rechtsabteijung 1. September 2000
F
- 8 . Sep. 2000
Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
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VII 28 Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann v Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >
Teilzonenplan Unterlöögert 1 Teilzonenplan G risten
Die beiden Erlasse beinhalten einen Abtausch der Bauzone, der sich aus Gründen des Grund wasserschutzes aufdrängt. Die Verzichtserklärung des Grundeigentümers sowie allfälliger Rechtsnachfolger auf die Geltungmachung einer materiellen Enteignung für die Auszonung liegt vor. Sie ist im Grundbuch anzumerken. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Bezüglich des Teilzonenplanes Gristen ist - mit Blick auf die Erfahrungen und hängigen Verfahren in anderen Gemeinden - daraufhinzuweisen, dass die Erschliessung sowie die neuen Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone liegen müssen. Bauliche Veränderun gen ausserhalb der Bauzone sind nicht zulässig (Gartenanlagen, Mauern, Terrainveränderun gen, usw.). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Sennwald T Z P .doc
Baudepartement Planungsamt Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr/P. )r/£ Flaad Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein
Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung
Sennwald.TZP.doc
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération