Teilzonenplan Wisflegge - Genehmigung

Plan de zones · Sennwald

Document

Numéro
2018-2811
Type
Plan de zones
Commune
Sennwald
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
20 févr. 2017
Approuvé
9 oct. 2018
Publié
8 mars 2017
En vigueur depuis
9 oct. 2018

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudepartement, Amt f ijr Raumentwicklung und Gæinformation, Lämml¡sbrunnenstrasse 54, 900'l Sl.Gallen

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgasse 10 9467 Frümsen

9. Oktober 2018

Geschäft Nr. 17-6240 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a

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Teilzonenplan Wisflegge

1 Ausgangslage

Der vorherige Zonenplan der Gemeinde Sennwald wurde am 4. Dezember 1998 genehmigt. 2013 wurde der kommunale Richtplan überarbeitet und darauf basierend hat die Gemeinde den Zonenplan in zwei Etappen teilrevidiert. Die erste Etappe der Teilrevision wurde am 8. Februar 2017 vom Baudepartement genehmigt, die zweite Etappe am 25. Januar 2018.

Gleichzeitig mit der zweiten Etappe der Teilrevision der Zonenplanung hatte der Gemeinderat den Teilzonenplan Wisflegge zur Genehmigung eingereicht. Dieser wurde am 20. Februar 2017 vom Gemeinderat erlassen, vom B. März bis 6. April 2017 öffentlich aufgelegt und vom 10. Mai bis 18. Juni2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Es gingen keine Einsprachen ein, das Referendum wurde nicht ergriffen. Der Teilzonenplan Wisflegge bezweckt einen <Abtausch> der Bauzone von Teilen der Pazellen Nr. 2325 und Nr. 2322, sodass auf der Parzelle Nr.2322 an der Oberfeldstrasse ein freistehender Neubau möglich ist. Der Teilzonenplan Wisflegge wurde vom Baudepartement mit Verfügung vom 25. Januar 2018 aus denkmalpflegerischen Gründen und aufgrund derfehlenden negativen Waldfeststellung nicht genehmigt.

2 Enrägungen

Gegen die Nichtgenehmigung wurde Rekurs bei der Regierung erhoben. Die Regierung hat den Rekurs mit Entscheid vom 21 . August 2018 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Baudepartement angewiesen, den Teilzonenplan Wisflegge zu genehmigen (RRB 20181522).

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Die Regierung hat die denkmalpflegerische Situation sowie die fehlende negative Waldfeststellung anders als das Baudepartement beurteilt. Da die Gebühren in der Höhe von Fr. 1300.-- für die Nichtgenehmigung bereits einbezahlt wurden, wird auf eine Erhebung von Gebühren für diese Verfügung verzichtet.

3 Verfügung Aufgrund des Entscheids der Regierung (RRB 20181522) wird der Erlass genehmigt. ln Anwendung von Art. 3'1 BauG und Art. 94 Abs. '1 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege (sGS 951.1;abgekürztVRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.4'1) sowie dem Gebührentarif für die

Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: Der angeführte Erlass wird genehmigt. Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der

lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessun g, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m Art'47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung

erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoi rlformation:

¡.r. /

l,n0

U, Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Planungsbericht Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass & Planungsbericht) Amt für Kultur, Denkmalpflege

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Genehmigungsentscheid

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartemenl, Ami für Raumentwicklung und Geoinformalion, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

EINSCHREIBEN Gemeinderat Sennwald Spengelgasse 1 0 Rathaus 9467 Frümsen

25. Januar 2018

Geschäft Nr. 17-6240 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Wisflegge

1 Ausgangslage a) Am 8. Februar 2017 wurde die erste Etappe der Teilrevision des Zonenplans durch das Baudepartement genehmigt. Erweiterungen der Bauzone konnten damit nicht genehmigt werden, da diese wegen dem Bauzonenmoratorium ohne Kompensationsmassnahmen nicht zulässig waren. Nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans Teil Siedlung durch den Bundesrat am 1. November 2017 gilt diese Einschränkung für den Kanton St.Gallen nicht mehr. Der Gemeinderat Sennwald hat deshalb die zweite Etappe der Teil­ revision sowie den Teilzonenplan Wisflegge zur Genehmigung eingereicht. b) Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan Wisflegge am 20. Februar 2017 erlassen, vom 8. März bis 6. April 2017 öffentlich aufgelegt und vom 10. Mai bis 18. Juni 2017 dem fakul­ tativen Referendum unterstellt. Es gingen keine Einsprachen ein, das Referendum wurde nicht ergriffen. c) Der Erlass wurde zwischen der Gemeinde und dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) im Rahmen der Teilrevision des Zonenplans vorbesprochen. Da­ bei hielt das AREG fest, dass die Genehmigung des Erlasses aus denkmalpflegerischen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden kann.

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Erwägungen

2.1 Zuständigkeiten a) Gestützt auf Art. 2ff des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fällt es in die Sachkompetenz der politischen Gemeinde, einen Zonenplan zu erlassen und damit die Zonenzugehörigkeit einzelner Grundstücke zu bestimmen. Dem Kanton steht die Rechts­ und Ermessenskontrolle zu. Er hat bei der Beurteilung der Ortsplanung aber den nötigen Ermessensspielraum der politischen Gemeinde zu wahren (Art. 3 Abs. 2 BauG). Die Prü­ fungsbehörde hat die Ortsplanung lediglich dann zu korrigieren, wenn sie als unzweck­ mässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumpla­ nung bzw. den Bestimmungen der Gesetzgebung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt.

2.2 Sachverhalt a) Im Dorfteil Sax sind grössere Siedlungsgebiete der Kernzone zugewiesen. Mit der 'Teil­ revision Zonenplan Ausschnitt Süd - 2. Etappe' werden mehrere überbaute Teilgebiete vom übrigen Gemeindegebiet in die Kernzone eingezont, da sie aufgrund ihrer Baustruk­ tur (Anordnung, Volumetrie) auch zum jeweiligen Ortskern gehören. b) Dies erfolgt auch im Gebiet Wisflegge. Dort sollen die bebauten Flächen nördlich der Strasse Wisflegge bis zur Oberfeldstrasse der Kernzone zugewiesen werden, was die Gebäude mit den Versicherungsnummern 1774, 1535, 1537 bis 1542 sowie 3527 um­ fasst. Die Einzonung richtet sich nach der bebauten Struktur. Mit dem vorliegenden Teil­ zonenplan Wisflegge soll nun auf Begehren der Grundeigentümerschaft die Zonenab­ grenzung auf den Grundstücken Nrn. 2322 und 2325 so gegen Nordwesten angepasst werden, dass auf dem Grundstück Nr. 2322 ein freistehender Neubau ermöglicht werden soll.

2.3 Verfahrensrechtliche Beruteilung Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erwägt: a) Auf dem Titelblatt des Teilzonenplans wird festgestellt, dass sich innerhalb des Gel­ tungsbereichs oder unmittelbar angrenzend kein Wald im Sinn der Waldgesetzgebung befindet (negative Waldfeststellung). Nach Art. 11 des Einführungsgesetzes zur eidge­ nössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1) richtet sich das Verfahren nach dem entspre­ chenden Nutzungsplan. Aufgrund der eingereichten Unterlagen stellt das AREG fest, dass die negative Waldfeststellung weder vom Kantonsoberförster erlassen noch öffentlich aufgelegt wurde. b) Folglich ist der Erlass aus formeller Sicht nicht genehmigungsfähig. Auf die Rückwei­ sung an die Gemeinde wird verzichtet, da der Erlass - wie in den nachfolgenden Erwä­ gungen ausgeführt - auch materiell nicht genehmigungsfähig ist.

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2.4 Denkmalpflegerische Beurteilung Die kantonale Denkmalpflege des Amtes für Kultur erwägt: a) Das Gebiet Wisflegge ist Teil des im kantonalen Richtplan eingetragenen Ortsbildes Sax, das von kantonaler Bedeutung ist (vgl. ISOS-lnventarblatt Sennwald-Sax). Die vor­ gesehene Bauzone nach der 'Teilrevision Zonenplan Ausschnitt Süd - 2. Etappe' (ohne Teilzonenplan Wisflegge) entspricht recht genau dem westlichen Arm des Gebietes 0.5 gemäss ISOS-lnventarblatt. Dieses Gebiet trägt das Erhaltungsziel "A" (Erhalten der Sub­ stanz). Dieses bereits bebaute Gebiet in eine Bauzone zu überführen ist an sich unprob­ lematisch; es ist lediglich zu beachten, dass dieses Gebiet - obwohl gemäss Schutzver­ ordnung nicht geschützt - aufgrund des kantonalen Richtplans wie ein Ortsbildschutzge­ biet zu behandeln ist. Bestehende Bauten sind grundsätzlich zu erhalten, Baumassnah­ men sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. b) Die unbebaute Umgebung nördlich und westliches dieses Streifens gehört gemäss ISOS-lnventarblatt zur Umgebungszone II, die das Erhaltungsziel "a" (Erhalten der Be­ schaffenheit als Kulturland oder Freifläche) trägt. Eine Erweiterung der Einzonung in die­ sen Bereich würde dem kantonalen Richtplan klar widersprechen. Das kantonale Ortsbild besteht aus der Häuserzeile entlang Bach und Strasse, die in der freien Landschaft liegt. Der Charakter dieser Zeile liegt darin, dass es eine einzelne Zeile von Bauten ist und die Bebauung sich entlang des Baches den Berg hinauf zieht. Zusätzliche Bauten in einer weiteren Bautiefe daneben führen zu einer Ausdehnung in den freien Hang und würden diesen Charakter verunklären. c) Daraus ergibt sich, dass die ursprünglich vorgesehene Einzonung mit der 'Teilrevision Zonenplan Ausschnitt Süd - 2. Etappe' mit dem kantonalen Ortsbild gut zu vereinbaren ist. Der vorgesehene Abtausch mit dem Teilzonenplan Wisflegge ist dagegen aus Ortsbild­ schutzgründen auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Gemeinde nicht genehmigungsfähig. 2.5 Rechtliches Gehör a) Von dieser einschränkenden Verfügung sind die Gemeinde Sennwald und die Grund­ eigentümerschaft der Grundstücke Nrn. 2322 und 2325 Ue: Marco Müller, Käshal­ denstrasse 31, 8052 Zürich) betroffen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; abgekürzt VRP) wurde diesen Betroffenen mit Schreiben vom 29. November 2017 die Gelegenheit zur Stel­ lungname bis am 5. Januar 2018 angezeigt. b) Der Gemeinderat Sennwald weist in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 darauf hin, dass die Planung Rücksicht auf die bestehende Siedlungsstruktur nehme. Es entstünden keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild, der Entscheid läge im Ermes­ sen der Gemeinde. c) Die Grundeigentümerschaft betont in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember im We­ sentlichen darauf hin, dass mit der geplanten Zonenabgrenzung eine harmonischere Be­ bauungsstruktur ermöglicht würde. Sie verweist weiter auf die bisherigen Bemühungen

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zum Erhalt der eigenen historischen Bauten und die wenig rücksichtsvolle Bauweise der neueren Bauten im Gebiet. 2.6 Denkmalpflegerische Beurteilung der eingegangenen Stellungnahmen a) Die Kantonale Denkmalpflege hat die Stellungnahmen des Gemeinderates und der Grundeigentümerschaft geprüft. Sie teilt mit, dass sich damit die Beurteilung gemäss Punkt 2.3 dieses Schreibens nicht ändert. Sie kommt weiterhin zum Schluss, dass der Erlass nicht genehmigungsfähig ist. 3 Dispositiv In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen nicht genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 '300.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

U. Strauss

Zur Eröffnung an (per Einschreiben; mit Kopie des Erlasses) Marco Müller, Käshaldenstrasse 31, 8052 Zürich

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Beilagen

Nicht genehmigter Erlass (einfach) Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Amt für Kultur, Denkmalpflege Kantonsforstamt

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