Überbauungsplan Lehn, Änderung

Plan d'affectation spécial · Walenstadt · Abrogé le 18 avr. 2023

Document

Numéro
2004-4061
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Walenstadt
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
8 juil. 2004
Approuvé
8 sept. 2004
Publié
20 juil. 2004
En vigueur depuis
8 sept. 2004
Abrogé
18 avr. 2023

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Walenstadt avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement des Kantons St.Gallen

n

8. September 2004

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Walenstadt Rathaus 8880 Walenstadt

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: \ >

Änderung Überbauungsplan Lehn'

Afficher tout le texte

Die ursprünglich im Gebiet 'Lehn' beabsichtigte verdichtete Überbauung konnte wegen der fehlenden Nachfrage nicht verwirklicht werden. Es entstanden individuelle Einfamilienhäuser. Der lockeren Überbauung entsprechend hat der Gemeinderat entschieden, auf die Freihaltung von besonderen Korridoren für Fusswegverbindungen zu verzichten. Mit dem Verzicht auf die Fusswege ist auch die längs dieser Wege verlangte Alleebepflanzung nicht mehr sinnvoll. Mit der Änderung des Überbauungsplanes soll diesem Entscheid Rechnung getragen werden. Die Änderung bedeutet zwar eine Minderung der Qualität der Überbauung, sie liegt aber im Ermes­ sensbereich des Gemeinderates. Die Änderung kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113

Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Kopie: -Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113