Genehmigung Schutzverordnung

Ordonnance de protection · Benken (SG)

Document

Numéro
2008-4530
Type
Ordonnance de protection
Commune
Benken (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
6 sept. 2007
Approuvé
15 juil. 2008
Publié
9 oct. 2007
En vigueur depuis
15 juil. 2008

Carte

187 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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I Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03^ Fax 071 229 39 60

15. Juli 2008

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Gemeinderat Benken 8717 Benken

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Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung und Schutzplan

Der Erlass wurde 2001 vorgeprüft, angepasst und öffentlich aufgelegt. Wegen des bevorste­ henden Projekts "Hochwasserschutz Linth2000" wurde das Geschäft damals allerdings zu­ rückgestellt. Ab 2005 hat sich der Gemeinderat erneut intensiv mit der Schutzverordnung auseinander­ gesetzt, die Einsprachen erledigt und das Hochwasserschutzprojekt einbezogen. Die Ände­ rungsauflage erfolgte im Herbst 2007. Aufgrund der Einwände/Vorbehalte im Genehmigungsverfahren fand im April 2008 eine Be­ sprechung mit der Gemeinde und den betroffenen Stellen des Kantons statt. Zur eingereichten Schutzverordnung ergeben sich die folgenden Bemerkungen:

Schutzplan Perimeter Projekt Hochwasserschutz Linth2000: Die Schutzgegenstände innerhalb des Peri­ meters sind unter den Hinweisen aufgeführt. Nach Fertigstellung des Linthprojektes sind die entsprechenden Schutzobjekte zu erheben und allenfalls in die Schutzverordnung verbind­ lich aufzunehmen (Festlegungen). • Perimeter "Schutzverordnung Benkner-. Burger-, Kaltbrunner Riet": es gelten die Abgren­ zungen/Bestimmungen der entsprechenden Detail-Schutzverordnung. • Naturschutzgebiet S1 : Die Pufferfläche des Vorderen Benknerrietes (Naturschutzgebiet S1 ) der vorliegenden Schutzverordnung ersetzt diejenige des Nachtrags 2 vom 14. Januar 2008. • Schutzgebiets 19. Areal Mahr: es gelten die Abgrenzungen gemäss dem Teilzonen- und Überbauungsplan Mahr. • Bestockung im Gebiet Staffelriet: Die erneute Beurteilung durch das Kantonsforstamt zeigt, dass es sich aufgrund der Ausdehnung und des Alters dieser Bestockung eindeutig um Wald handelt. •

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Kulturobjekte; Ortsbildschutzgebiet Die Schutzverordnung wurde überarbeitet, ohne dass zuvor ein neues Ortsbildinventar erstellt worden wäre. Die verwendeten Grundlagen sind 25 Jahre alt und somit nur noch beschränkt gültig. Da sich eine generelle, umfassende Überprüfung aufdrängt, wurde anlässlich der erwähnten Besprechung vereinbart, dass die einzelnen Kulturobjekte, Ortsbildschutzgebiete sowie die dazugehörenden Bestimmungen nicht genehmigt werden. Die Überprüfung/Anpassung der Schutzverordnung bezüglich der Kulturobjekte, Ortsbildschutzgebiete, Bestimmungen wird bis Ende 2009 - in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege - erfolgen. Bestimmungen • Art. 5 wird wie folgt präzisiert: "Die Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, Vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen." • Art. 9 und Art. 10 werden, da sich die Bestimmungen auf die Ortsbildschutzgebiete und auf die Kulturobjekte beziehen, von der Genehmigung ausgenommen. Sie sind, gleichzeitig mit dem Ortsbildinventar, zu überarbeiten/anzupassen. • Art. 21 : W ir weisen darauf hin, dass eine Ersatzvornahme bei unterlassener Pflege nicht zu Lasten der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter vorgenommen werden kann, sie sind le­ diglich verpflichtet, einen entsprechenden Einsatz zuzulassen; "zu Lasten der Säumigen" wird daher gestrichen".

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Übrigen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Kulturobjekte, die Ortsbildschutzgebiete sowie Art. 9 und Art. 10 der Bestimmungen werden nicht genehmigt. 3. Innerhalb des Perimeters "Schutzverordnung Benkner-, Burger-, Kaltbrunner Riet" gelten die Abgrenzungen/Bestimmungen der entsprechenden Detail-Schutzverordnung. 4. Nach Fertigstellung des Linthprojektes sind die entsprechenden Schutzobjekte zu erheben und in die Schutzverordnung verbindlich aufzunehmen. 5. Bei der Bestockung im Gebiet Staffelriet handelt es sich um Wald. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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