Teilzonenplan Ziegelhütten - Genehmigung

Plan de zones · Lichtensteig

Document

Numéro
2012-6410
Type
Plan de zones
Commune
Lichtensteig
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
24 mai 2012
En vigueur depuis
24 mai 2012

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A -P o st Gemeinderat Hauptgasse 12 9620 Lichtensteig

24. Mai 2012

Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Ziegelhütten

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Das Grundstück Nr. 466 ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Lich­ tensteig der öBA zugeteilt. Da der Kindergarten per Ende Schuljahr 2012 geschlossen wird, soll die Parzelle der W2-Zone zugeteilt werden. Damit wird die (Um)Nutzung der bestehenden Baute/Anlage zu einer Wohnnutzung möglich. Der Erlass wurde mündlich vorgeprüft, grundsätzlich stehen der Umzonung keine Ein­ wände entgegen. Betreffend Gewässerschutzgesetzgebung weisen wir jedoch an dieser Stelle auf Folgen­ des hin: 1. Der Bundesrat hat am 4. Mai 2011 Änderungen in der GSchV beschlossen und diese auf den 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt (AS 2011, 1955 ff.). Die Kantone haben demnach bis Ende 2018 die Gewässerräume gemäss Art. 41a und 41b der GSchV grundeigentümer­ verbindlich festzulegen. Ist der Gewässerraum noch nicht festgelegt, gelten Übergangsbe­ stimmungen. Diese legen direkt und grundeigentümerverbindlich das Mass für die Siche­ rung der Gewässerräume fest. 2. Im betroffenen Gebiet ist der Gewässerraum noch nicht im Sinne von Art. 41a GSchV ausgeschieden bzw. gesichert worden. Somit kommen die Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Diese verlangen bei eingedolten Gewässern einen beidseitigen Gewässer­ abstand ab der Eindolung von d (d = Rohrdurchmesser) + 8m.

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3. Die Gewässerabstandsbestimmungen des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1; abge­ kürzt BauG) und die entsprechenden Regelungen in den kommunalen Bauregiementen bleiben weiterhin in Kraft, sie finden subsidiär Anwendung.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Die Übergangsbestimmungen zur GSchV betreffend Abstand zur Eindolung des Ziegel­ hüttenbachs sind einzuhalten.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Übergangsbestimmungen zur GSchV betreffend Abstand zur Eindolung des Ziegelhüttenbachs sind einzuhalten. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 5 0 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er­ hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie -

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-

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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