Änderung Schutzverordnung - Genehmigung

Ordonnance de protection · Niederbüren

Document

Numéro
2010-8530
Type
Ordonnance de protection
Commune
Niederbüren
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
7 janv. 2010
Publié
6 août 2009
En vigueur depuis
7 janv. 2010

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 0 7 Ï 229 39 60

7. Januar 2010

Gemeinderat 9246 Niederbüren

Gemeinde Niederbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Golfplatz

•

Änderung Schutzverordnung

Der 18-Loch-Golfplatz des Ostschweizerischen Golfclubs OSGC Niederbüren ist 1948 erstellt worden und somit einer der ältesten in der Ostschweiz. Er wurde auf dem schmalen Band zwi­ schen der begradigten Thur und der zum Dorf Niederhelfenschwil steil ansteigenden und be­ waldeten Böschung angelegt. Die Driving-Range wird südlich der Thur betrieben. Gemäss dem aktuellen Zonenplan liegt das knapp 50 ha grosse Gelände mit Ausnahme der kleinen Fläche auf der Nordostseite (Gde. Niederhelfenschwil) in einer Grünzone ohne Zweckzuweisung. Mit dem Teilzonenplan wird die Zweckzuweisung der Grünzone nach Art. 17 Abs. 1 BauG voll­ zogen. Aufgrund der Sanierungsmassnahmen sind auch kleinere Anpassungen an der Schutz­ verordnung von Niederbüren vorgesehen. Die Ausdehnung des Golfareals bleibt praktisch un­ verändert. Die Erlasse wurden vorgeprüft. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass sie recht- und zweck­ mässig sind und genehmigt werden können. Betreffend dem Überbauungsplan, welcher die Sanierung und den Betrieb des Golfplatzes regelt, verweisen wir auf die separate Verfügung. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

09-6405 / 177371_60072

1.

2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--. Aufteilung der Gebühren: Teilzonenplan Änderung Schutzverordnung Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes Überbauungsplan

Fr. 200.Fr. 300.Fr. 500.- * Fr. 1'500.- *

* siehe separate Verfügung

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse (2x Dossier Saniert Rodungsbewilligung ^— " " Einzahlungsschein

platz OSGC)

Kopie BD-RA (1x Dossier Sanierung Golfplatz OSGC) AREG-OP (1x Dossier Sanierung Golfplatz OSGC) AREG-GI TBA-RD KFA ANJF AFU-RU AFU-KB

09-6405 / 177371_60072

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