Änderung Schutzverordnung - Genehmigung
Ordonnance de protection · Niederbüren
Document
- Numéro
- 2010-8530
- Type
- Ordonnance de protection
- Commune
- Niederbüren
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 7 janv. 2010
- Publié
- 6 août 2009
- En vigueur depuis
- 7 janv. 2010
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 0 7 Ï 229 39 60
7. Januar 2010
Gemeinderat 9246 Niederbüren
Gemeinde Niederbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Golfplatz
•
Änderung Schutzverordnung
Der 18-Loch-Golfplatz des Ostschweizerischen Golfclubs OSGC Niederbüren ist 1948 erstellt worden und somit einer der ältesten in der Ostschweiz. Er wurde auf dem schmalen Band zwi schen der begradigten Thur und der zum Dorf Niederhelfenschwil steil ansteigenden und be waldeten Böschung angelegt. Die Driving-Range wird südlich der Thur betrieben. Gemäss dem aktuellen Zonenplan liegt das knapp 50 ha grosse Gelände mit Ausnahme der kleinen Fläche auf der Nordostseite (Gde. Niederhelfenschwil) in einer Grünzone ohne Zweckzuweisung. Mit dem Teilzonenplan wird die Zweckzuweisung der Grünzone nach Art. 17 Abs. 1 BauG voll zogen. Aufgrund der Sanierungsmassnahmen sind auch kleinere Anpassungen an der Schutz verordnung von Niederbüren vorgesehen. Die Ausdehnung des Golfareals bleibt praktisch un verändert. Die Erlasse wurden vorgeprüft. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass sie recht- und zweck mässig sind und genehmigt werden können. Betreffend dem Überbauungsplan, welcher die Sanierung und den Betrieb des Golfplatzes regelt, verweisen wir auf die separate Verfügung. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
09-6405 / 177371_60072
1.
2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--. Aufteilung der Gebühren: Teilzonenplan Änderung Schutzverordnung Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes Überbauungsplan
Fr. 200.Fr. 300.Fr. 500.- * Fr. 1'500.- *
* siehe separate Verfügung
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigte Erlasse (2x Dossier Saniert Rodungsbewilligung ^— " " Einzahlungsschein
platz OSGC)
Kopie BD-RA (1x Dossier Sanierung Golfplatz OSGC) AREG-OP (1x Dossier Sanierung Golfplatz OSGC) AREG-GI TBA-RD KFA ANJF AFU-RU AFU-KB
09-6405 / 177371_60072
Bases légales
sGS 275.12 · VKG · Canton
sGS 277.1 · KEG · Canton
sGS 671.1 · NSV · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton